LVwG T LVwG-2014/38/0474-2

LVwG-2014/38/0474-2Tribunale amministrativo regionale28 feb 2014

Regest

bauliche Maßnahmen; Zustimmung der Miteigentümer

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/38/0474-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.0474.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau A B, Adresse, PLZ X und der Frau B B, Adresse, PLZ Y, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde X vom 09.12.2013, Zahl Bau-/-2013,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde betreffend den Umbau des Dachbodens als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 28 VWGVG wird die Beschwerde betreffend die Errichtung einer Terrasse unbegründet abgewiesen.

3. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde betreffend den Zubau eines Kellerraumes stattgegeben und das Bauansuchen gemäß § 27 Abs 3 TBO 2011 abgewiesen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 08.04.2013 beantragte Frau K S, Adresse, PLZ X, die Änderung des Verwendungszweckes eines Dachbodens in Wohnräume, die nachträgliche Genehmigung eines Kellerraumes und die nachträgliche Genehmigung einer Terrasse im Erdgeschoß auf Gst. 363/5 und .836, KG X.

Das Bauansuchen war von Frau K S allein unterfertigt. Frau K S ist ideelle Miteigentümerin der Gste. 363/5 und .836, beide in EZ ***, GB X, und zwar zu einen 1/2-Anteil, sowie zu einem 1/6-Anteil.

Weitere Miteigentümerinnen zu je einem 1/6 sind Frau A B und Frau B B. Eine Zustimmungserklärung der beiden ideellen Miteigentümerinnen lag nicht bei.

Mit Bescheid vom 11.09.2013 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde X zu Zl Bau-/-2013 einen Baubescheid, in dem er die beantragten Änderungen unter Vorschreibung einiger Auflagen erteilte.

Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Berufung. Die Berufungen von Frau A B und Frau B B wurden betreffend des Umbaus des Dachbodens und der Terrasse als unzulässig zurückgewiesen und betreffend den Zubau des Kellerraums als unbegründet abgewiesen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze bestätigt wurde.

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstands erhoben Frau A B und Frau B B fristgerecht Beschwerde (vormals Vorstellung) und führten aus, dass sie keine Zustimmung zum Ausbau des Dachgeschoßes geben würden. Weiters führten sie aus, dass keine Bauverhandlung stattgefunden habe und sie auch keine Ladung als Mitbesitzer bekommen hätten.

Diesbezüglich forderten sie einen „Unterlassungsantrag“.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119 a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 22 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 ist um die Erteilung einer Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

Gemäß § 22 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2011 sind dem Bauansuchen die Planunterlagen (§ 24) in 3-facher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a.)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten; Für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.

Gemäß § 2 Abs 8 TBO 2011 versteht man unter einem Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Gemäß Abs 9 der oben zitierten Bestimmung stellt ein Umbau die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet sind, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz und das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

Zu Spruchpunkt 1:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Bauwerberin mit dem gegenständlichen Baugesuch die Verwendungszweckänderung für den Dachboden auf Gst. Nr .836, KG X, weiters die Errichtung einer Terrasse im Erdgeschoß auf der gleichen Parzelle sowie den Zubau eines Kellerraumes ebendort beantragte.

Grundsätzlich stellt ein Bauvorhaben immer ein unteilbares Ganzes dar, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder ablehnt werden kann (vgl VwGH 13.10.1975, VwSlg 8896/A).

Liegen aber Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser von anderen Teilen trennbar, so hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst war. (vgl VwGH 29.05.1990, 90/05/0090). Da sich die Bereiche des Bauansuchens, die von einer baulichen Änderung umfasst sind, getrennt im bestehenden Haus auf Grundparzelle .836 befinden, ist der Gemeindevorstand zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um ein trennbares Bauvorhaben handelt.

Die Bestimmung des § 22 Abs 2 lit a TBO verlangt nunmehr, dass bei Neu- und Zubauten von Seiten des Bauwerbers der Nachweis des Eigentums vom Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigen vorzulegen ist.

Gemäß § 2 Abs 8 TBO 2011 ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Im gegenständlichen Fall ist die Bauwerberin nicht Alleineigentümerin, sondern vielmehr hat sie Eigentum an einem 1/2 und an einem 1/6 ideellen Anteil an den Liegenschaften in EZ ***, GB X.

Miteigentümer zu je 1/6 sind die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen.

Von Seiten der Beschwerdeführerinnen wird übersehen, dass der Nachweis des Eigentums nur im Zusammenhang mit Neu- und Zubauten Voraussetzung ist.

Somit entfällt diese Zustimmungsvoraussetzung für eine Verwendungszweckänderung bzw einen Umbau, zu dem auch der geplante Umbau im Dachgeschoß zu zählen ist.

Normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis dem entgegensteht. Die Baubewilligung sage nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden könne (VwSlg 8161/A). Der Verfassungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es die Verfassung nicht erfordert, dem Grundeigentümer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung einzuräumen und räumt die konkrete Bauordnung ihm auch einen solchen Anspruch nicht ein, so folgt daraus, dass der Grundeigentümer seine Ansprüche mit den Mitteln des Privatrechtes durchsetzen muss (VfGH 06.03.1997, B3509/96).

Somit ist bezüglich der Neugestaltung des Dachbodens festzustellen, dass die Zustimmungserklärung keine Voraussetzung im Bauverfahren ist. Aus diesem Grund konnte der positive Baubescheid erlassen werden. Der Beschwerde kam somit in diesem Punkt keine Berechtigung zu.

Am Rande sei noch erwähnt, dass § 25 Tiroler Bauordnung 2011 der Behörde ein Ermessen einräumt, ob sie eine Bauverhandlung durchführt oder nicht. Es besteht keine zwingende Verpflichtung zur Durchführung.

Zu Spruchpunkt 2.:

Betreffend die Terrasse im Erdgeschoß auf den Gste. 363/5 und .836, KG X, ist auf die oben im Spruchpunkt 1 getroffene rechtlichen Erwägungen zu verweisen. An sich handelt es sich bei der Errichtung einer Terrasse um ein Bauvorhaben, das gemäß § 21 Abs 2 lit c TBO 2011 anzeigepflichtig ist.

Gemäß § 23 Abs 1 TBO 2011 ist eine Bauanzeige bei der Baubehörde schriftlich einzubringen. Gemäß Abs 2 sind der Bauanzeige Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Eine Zustimmungserklärung durch den Grundeigentümer wird generell nicht vorgesehen.

Gemäß § 23 Abs 5 TBO 2011 gilt, dass anzeigepflichtige Bauvorhaben, die im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen, gemeinsam mit dem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben angesucht werden können.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Bauwerberin die anzeigepflichtige bauliche Maßnahme gemeinsam mit dem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben angesucht.

Allerdings ist einerseits aus der Bauanzeige und andererseits aus der Tatsache, dass es sich um keinen Neu- und Zubau iS des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 handelt, die Zustimmungserklärung der Miteigentümerinnen nicht erforderlich gewesen. Ein Zubau wäre nämlich nur dann gegeben, wenn es um die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume gehen würde, was bei einer weitgehend offenen Terrasse nicht gegeben ist.

Somit kommt der Beschwerde auch in diesem Punkt keinerlei Berechtigung zu.

Zu Spruchpunkt 3.:

Unter Zugrundelegung der zu Punkt 1 und 2 zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist allerdings die Situation für den Zubau des Kellerraumes anders zu werten.

Der Zubau stellt gemäß § 2 Abs 8 TBO 2011 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder durch die Erweiterung bestehender Räume vor.

Gerade für die Zubauten ist iS des § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 ist aber die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig, sodass der Gemeindevorstand zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es für diesen Zubau nicht die Zustimmung aller Miteigentümerinnen betraf.

Auch wenn es sich um einen Kellerraum handelt, der schon seit Jahren vorhanden ist, ist es das Ansuchen für einen Zubau. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nur dann genügt, wenn keine wichtigen Veränderungen durchgeführt werden. Bauliche Maßnahmen stellen jedenfalls schon dann eine „wichtige Veränderung dar“, wenn sie über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen (vgl VwGH 18.03.1977, 2015/76; 31.05.1976, 1263/75).

Die von der Baubehörde gebrachten Argumente berufen sich auf rein zivilrechtliche Hintergründe. Dies bedeutet, dass es, wenn der Eigentümer oder die Miteigentümer die Zustimmung verweigern, Sache des Bauwerbers ist, eine gerichtliche Entscheidung in diesem Sinn zu erwirken (VwGH 10.12.1987, 87/06/0077).

Aus diesem Grund kam der Beschwerde Berechtigung zu, der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 09.12.2013, Zl Bau-/-2013, war zu beheben. Das Bauansuchen betreffend den Kellerraum war somit in weiterer Folge mangels vorliegenden Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer unzulässig abzuweisen.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass für den Fall eines neuerlichen Bauansuchens jedenfalls ein entsprechender Lageplan gemäß § 24 TBO 2011 von Seiten der Baubehörde zu verlangen ist und auch die übrigen Bestimmungen der Planzeichenverordnung einzuhalten sind.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Martina Lechner

(Richterin)

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