Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/35/0630-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.02.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0630.1
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über den Antrag von Herrn A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Adresse, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Punkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 18.12.2013, *, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, iVm § 6 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 161/2013, und § 10 Abs 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, wird der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 18.12.2013, *, wurde gegenüber Herrn A. eine angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Name, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen näher begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des genannten Bescheides.
II. Rechtliche Erwägungen:
Der gegenständliche Antrag ist unzulässig.
1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Grundsätzlich sieht § 13 Abs 1 VwGVG vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat.
Zwar hätte nach Abs 2 leg cit die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen können, dies hat sie allerdings nicht getan, sondern im Gegenteil in der Rechtsmittelbelehrung zu Spruchpunkt II. ausdrücklich ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
Ein Fall des § 13 Abs 3 VwGVG, wonach bestimmten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommt, liegt hinsichtlich Spruchpunkt II. ebenso wenig vor, wie eine sonstige spezielle gesetzliche Regelung, die die aufschiebende Wirkung diesbezüglich ausschließen würde.
Dem Verwaltungsgericht steht gemäß § 22 Abs 2 VwGVG zwar eine dem § 13 Abs 2 VwGVG vergleichbare Möglichkeit offen, unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung auszuschließen, umgekehrt fehlt aber eine Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht trotz der nach § 13 Abs 1 VwGVG ohnehin feststehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde über diese Frage noch gesondert absprechen hätte können.
Soweit sich der vorliegende Antrag also auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bezieht, ergibt sich die aufschiebende Wirkung bereits aus § 13 Abs 1 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht war also mangels Rechtsgrundlage und wegen mangelndem rechtlichen Interesse des Antragstellers an dem begehrten Ausspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzuständig, über den gegenständlichen Antrag, soweit er sich auf Spruchpunkt II. bezieht, abzusprechen. Der Antrag war deshalb im genannten Umfang zurückzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides anders als hinsichtlich Spruchpunkt II. ausdrücklich erklärt, dass eine Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung habe, der Bescheid also trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden könne.
Dieser Ausspruch beruht wohl auf § 10 Abs 2 VVG, wonach die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.
Um eine solche Vollstreckungsverfügung handelt es sich aber (anders als bei dem auf § 4 Abs 2 VVG gestützten Spruchpunkt II.) bei dem auf § 4 Abs 1 VVG gestützten Spruchpunkt I.. Ausnahmen von dem nach § 10 Abs 2 VVG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sieht dieses Gesetz nicht vor. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht keine Möglichkeit eingeräumt, entgegen dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eine solche auf Antrag zuzuerkennen.
Insofern fehlt es dem gegenständlichen Antrag aber auch soweit er Spruchpunkt I. betrifft an einer Rechtsgrundlage, aufgrund der das Landesverwaltungsgericht von der im § 10 Abs 2 VVG zwingend vorgesehenen Regelung abgehen hätte können. Der vorliegende Antrag war daher auch insofern, als er sich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
3. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine zurückweisende Entscheidung erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG).
Die Zuständigkeit ist im Sinn des gem § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren § 6 AVG zweifellos eine Prozessvoraussetzung und fehlende Zuständigkeit daher ein Zurückweisungsgrund.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dies lässt sich schon daraus schließen, dass nach § 25a Abs 2 Z 1 VwGG weder die ordentliche noch die außerordentliche Revision unter anderem gegen Beschlüsse nach § 30a Abs 3 VwGG zulässig ist. Dieser § 30a Abs 3 VwGG aber regelt die im Zusammenhang mit einer Revision zu treffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Insofern wird auch die im vorliegenden, vergleichbaren Fall zu lösende Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einer Beschwerde als nicht bedeutend im Sinn des Art 133 Z 4 B-VG angesehen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)