LVwG T LVwG-2014/41/0253-2

LVwG-2014/41/0253-2Tribunale amministrativo regionale14 feb 2014

Regest

Mindestsicherungsbezieher; einheitliche Wirtschaftsführung; Alleinerzieher

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/0253-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0253.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des B C, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013, Zl. ABC***,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr zu lauten hat wie folgt:

2. a) Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, LGBl Nr 154/2012, vom 01.12.2013 – 31.12.2013 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 276,18. Die Leistung wird bar ausbezahlt.

2. b) Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm der Verordnung der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, LGBl Nr 141/2013, vom 01.01.2014 – 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 290,49. Die Leistung wird bar ausbezahlt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013, Zl. ABC***, wurden Herrn B C über seinen Antrag vom 22.11.2013 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:

„1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.12.2013 bis 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,00. Die Leistung wird auf das Konto *** der ***Bank von T M angewiesen.

1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.12.2013 bis 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 127,14. Die Leistung wird bar ausbezahlt.

2. Gemäß § 5 Abs 5 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat März 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 71,54. Die Leistung wird bar ausbezahlt.

Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden.

Herr C wird hiermit aufgefordert für den Fall, dass keine Arbeit gefunden werden konnte, folgende Unterlagen bis spätestens 15.04.2014 hier vorzulegen:

Schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.), bzw., falls Deutschkurse besucht werden, entsprechende Besuchsbestätigungen und Bankkontokarte.“

Die Bezirkshauptmannschaft Y berücksichtigte bei ihrer Entscheidung augenscheinlich im Sinne des Erlasses des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, vom 05.07.2011, Zl ***/13, den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl. ***/1/2, mit welchem B C auf seinen Antrag vom 03.12.2013 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), LGBl Nr 21/2006, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen verschiedene Leistungen gewährt wurden – ua gemäß § 5 Abs1 lit a TGVG vom 01.12.2013 - 31.03.2014 eine monatliche Unterstützung für Unterbringung in der Höhe von € 120,00 und gemäß § 5 Abs1 lit b TGVG im selben Zeitraum eine monatliche Unterstützung für Verpflegung in der Höhe von € 200,00. Weiters ging die entscheidende Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid bei der Festsetzung der monatlichen Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 127,14 von einem Mindestsatz für das Jahr 2013 für Volljährige im gemeinsamen Haushalt - € 447,14 – aus.

In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 17.12.2013 führte B C im Wesentlichen aus, dass er eine Mindestsicherung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in der Höhe des Mindestsatzes für Alleinstehende von € 596,18 beantragt habe, ihm allerdings lediglich eine Mindestsicherung in der Höhe von € 127,14 (Ergänzung auf den Richtsatz für nicht Alleinstehende) gewährt worden sei, wofür eine Begründung fehle. Er bilde keine Bedarfsgemeinschaft mit dem ebenfalls in dieser Wohnung lebenden Herrn M U. Beide hätten keine einheitliche Wirtschaftsführung (zB die Nahversorgung uä). Auch werde darauf hingewiesen, dass durch die Wahl einer Wohngemeinschaft wesentlich geringere Kosten für die Miete entstünden als dies der Fall wäre, wenn jeder für sich eine Wohnung anmieten würde bzw angemietet hätte.

Vom Beschwerdeführer wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der beantragte Mindestsatz für Alleinstehende gewährt wird und der Differenzbetrag zur Auszahlung kommt. Die Beschwerde richtet sich somit inhaltlich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides, während dessen Spruchpunkte 1. und 3. inhaltlich nicht bekämpft wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von den nachstehenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes der Republik Österreich vom 12.11.2013, Zl ***-BAI, wurde der Antrag des syrischen Staatsangehörigen B C, geb. am xx.xx.xxxx, auf internationalen Schutz vom 24.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl Nr I 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 1 AsylG bis zum 12.11.2014 erteilt. B C wohnt gemeinsam mit M U in PLZ Ort, Adresse, in Miete (Nutzfläche ca. 46 m²), wobei der Hauptmietzins derzeit € 489,20 beträgt, für den gesetzmäßigen Anteil an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben sind derzeit € 58,00, für den gesetzlichen Anteil an Heizkosten sind derzeit € 52,80 zu bezahlen.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl 123***, wurden B C gemäß den Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), LGBl Nr 21/2006, unter der Bedingung eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als Anspruchsgrundlage für den Bezug entsprechender Grundversorgungsleistungen im Zeitraum 01.12.2013 – 31.03.2014 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung, eine monatliche Unterstützung für Unterbringung in der Höhe von € 120,00 und eine monatliche Unterstützung für Verpflegung in der Höhe von € 200,00 gewährt.

Unter Berücksichtigung dieser Leistungen nach den im angeführten Bescheid näher angeführten Gesetzesbestimmungen erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid, wobei für die ihm zuerkannte monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG herangezogen wurde.

I.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das vorliegende Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung als zuvor noch zuständiger Berufungsbehörde nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2013 unter Spruchpunkt 1. zugesprochene monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 300,00 wurde durch den Beschwerdeführer ebenso nicht beeinsprucht wie Spruchpunkt 3. betreffend die Zuerkennung einer einmaligen Sonderzahlung im Monat März, weshalb diese Bescheidabsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Es stellt somit nur der Spruchpunkt 2 den Prüfungsumfang der Berufungsbehörde dar.

Die Mindestsicherung ist nach den Bestimmungen des TMSG jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden und die ihren Lebensunterhalt nicht im ausreichenden Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können (§ 1 Abs 2 lit a iVm § 2 Abs 1 TMSG). Anspruch auf Mindestsicherung haben gemäß § 3 Abs2 litf auch Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigen nach § 8 des AsylG 2005 zuerkannt wurde.

Bei der Unterstützungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem TMSG wird der Lebensbedarf pauschal im jeweils heranzuziehenden schematisierten Mindestsatz abgebildet.

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen und besteht in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze) gemäß § 2 Abs 7 iVm § 5 Abs 1 TMSG.

Der Mindestsatz für Alleinstehende und Alleinerzieher betrug im Jahr 2013 € 596,18 (§ 5 Abs 2 lit a iVm § 9 TMSG der Verordnung der Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wurde, LGBl Nr 54/2012 idgF) und beträgt dieser für das Jahr 2014 nach der Verordnung der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wurde, LGBl Nr 141/2013, € 610,49.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 4 TMSG ist alleinstehend, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Alleinerzieher nach § 2 Abs 5 leg cit ist, wer nur mit ihm gegenüber unterberhaltsechtigten Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebt.

Dem Beschwerdeführer ist somit unter Hinweis auf die klar formulierte Begriffsbestimmung des § 2 Abs 4 TMSG im Ergebnis Recht zu geben, wenn er zur Hilfestellung des Lebensunterhaltes die pauschalierte monatliche Geldleistung (Mindestsatz) nach § 5 Abs 2 lit a TMSG und somit den entsprechenden Differenzbetrag gegenüber dem bei ihm angewendeten Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b leg cit geltend macht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dieser gemeinsam mit seinem Mitbewohner M U in einer gemeinsamen Wohnung in Ort, Adresse, wohnt. Dass es sich bei seinem Mitbewohner um einen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder um einen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt handelt, ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung der zugesprochenen Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), LGBl Nr 21/2006 idgF, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl ***/1/2, war somit der Berufung des Beschwerdeführers B C Folge zu geben und ihm im Ergebnis die Mindestsicherung nach dem Mindestsatz für Alleinsetzende und Alleinerzieher (§ 5 Abs 2 lit a TMSG) zuzusprechen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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