LVwG T LVwG-2014/33/0275-1

LVwG-2014/33/0275-1Tribunale amministrativo regionale28 gen 2014

Regest

Bebauungsfrist;<br/>materielle Frist

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/0275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.0275.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der M-GmbH, Adresse, PLZ X, vertreten durch Rechtsanwälte VPN, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.12.2013, Zl 60-ABC-2013,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG) iVm mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGBK-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Kaufvertrag vom 05.08.2008 hat die M-GmbH das Gst XXX in EZ YYY, GB ZZZ von Herrn D erworben. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.10.2008 wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerberin das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen hat. Diese Frist lief bis zum 09.10.2013.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.06.2012 wurde die M-GmbH darauf aufmerksam gemacht, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung zu bebauen ist. Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern. Ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist muss jedenfalls vor dem Ablauf der Bebauungsfrist gestellt werden.

Nachdem ein solcher Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist nicht gestellt wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 20.11.2013, Zl 60-ABC-2013 gemäß § 11 Abs 4 TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst XXX in EZ YYY GB ZZZ nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs 3 TGVG 1996, das ist bis zum 09.10.2013, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde. Dieser Bescheid wurde der M-GmbH am 25.11.2013 nachweislich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 26.11.2013, hat die M-GmbH nunmehr rechtsfreundlich vertreten den Antrag gestellt, die Frist für die Bebauung des Grundstückes um weitere fünf Jahre zu verlängern.

Mit Bescheid vom 26.11.2013, Zl. 60-ABC-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft X diesen Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2013 hat die M-GmbH einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Verlängerung der Bebauungsfrist gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2013, Zl 60-ABC-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft X diesen Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück gewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Frist nach § 11 Abs 3 TGVG um eine materiell-rechtliche Frist handle und gegen die Versäumung einer solchen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid hat die M-GmbH rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die M-GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2013, zugestellt am 28.11.2013, GZl 60-ABC-2013, nachstehende

BERUFUNG:

Der Bescheid wird zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und dazu ausgeführt wie folgt:

Mit Kaufvertrag vom 05.08.2008 hat die Berufungswerberin das Gst XXX in EZ YYY GB ZZZ erworben.

Unbebaute Grundstücke sind gemäß § 11 TGVG 1996 innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG 1996 zu bebauen und ist die Fünfjahresfrist am 09.10.2013 abgelaufen.

Mit Schreiben vom 25.11.2013 hat die Berufungswerberin beantragt, ihr die Frist zur Bebauung des Grundstückes im Sinne des § 11 (3) TGVG 1996 um weitere fünf Jahre zu verlängern.

Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde erster Instanz als verspätet zurückgewiesen und wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag auf Verlängerung jedenfalls vor Ablauf der Bebauungsfrist gestellt werden müsse. Nachdem die Frist zur Bebauung des Grundstückes am 09.10.2013 abgelaufen sei, sei eine Verlängerung danach nicht mehr möglich.

Die maßgebliche Passage des § 11 Abs 3 TGVG 1996 lautet:

„… Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtswerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besondere berücksichtigungswürdige Gründe hiefür vorliegen“.

Die Begründung für die Zurückweisung des Verlängerungsantrages ist unrichtig, weil sich aus der Textierung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 nicht ergibt, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden muss (in diesem Sinn auch Axel Fuith, Tiroler Grundverkehrsgesetz, 4. Auflage, Seite 108).

Der Textierung des Gesetzes lässt sich nur entnehmen, dass die normierte fünfjährige Bebauungsfrist von der Grundverkehrsbehörde auf Antrag einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängert werden kann. Ein Zeitpunkt, zu welchem ein Verlängerungsantrag spätestens gestellt werden muss, wird im Gesetz nicht genannt.

Gemäß § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümerlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Diese Auslegungsregeln sind nicht auf die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches sondern auf alle Gesetze anzuwenden. Maßgebend ist in erster Linie der sich aus dem Wortlaut ergebende objektive Sinngehalt einer Bestimmung (zB VfSlg 9598).

Die von der Behörde vertretende Rechtsansicht findet im Gesetzestext keine Deckung und ergeben sich auch aus der Formulierung keinerlei Anhaltspunkte dafür, zu welchem Zeitpunkt ein Verlängerungsantrag gestellt werden muss. Wäre dies vom Gesetzgeber gewollt, hätte er eine entsprechende Anordnung resp. Formulierung in den Gesetzestext aufgenommen, wie dies beispielsweise in der vergleichbaren Bestimmung des § 128 ZPO der Fall ist. Dort heißt es in Absatz 3 ausdrücklich: „Der Antrag (auf Fristverlängerung) muss vor Ablauf der zu verlängerten Frist bei Gericht angebracht werden“.

Der am 25.11.2013 gestellte Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist wurde daher zu Unrecht zurückgewiesen. Unabhängig davon, dass – wie oben aufgezeigt – die Auffassung der Behörde verfehlt ist, weil sie im Gesetzestext keine Deckung findet, hat die Behörde dadurch, dass sie den Antrag ohne Sachentscheidung als verspätet zurückgewiesen hat, das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (vgl Axel Fuith aaO). Die in § 11 (3) Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 normierte starre Festsetzung einer fünfjährigen Bebauungsfrist, ohne gleichzeitiger Normierung von Ausnahmetatbeständen, ist darüber hinaus unsachlich und damit gleichheitswidrig (vgl Walzel von Wiesentreu, aktuelle Fragen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken – raumordnungsrechtliche Nutzungsverbote und Grundverkehr in RAK Tir [Hrsg), Rubrik II, 225).

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

Antrag,

die Berufungsbehörde wolle dieser Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und der Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde I. Instanz eine Entscheidung in der Sache selbst auftragen

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und der Antragstellerin die Frist für die Bebauung des Gstes XXX in EZ YYY GB ZZZ um weitere fünf Jahre zu verlängern.

X, am 12.12.2013M- GmbH“

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idF des Gesetzes LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:

Abs 3 lit b:

Baugrundstücke sind:

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs 1 oder 2:

(1) Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass

(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.

(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

Weiters maßgeblich ist auch folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„§ 71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) lauten wie folgt:

„§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

„§ 28

  1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

III.Erwägungen:

Außer Streit steht, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um ein Baugrundstück iS des § 2 Abs 3 lit d TGVG handelt. Außer Streit steht des Weiteren, dass die Bebauungsfrist iS des § 11 Abs 3 TGVG abgelaufen ist und das Baugrundstück zwischenzeitlich auch nicht bebaut wurde. Vor Ablauf der Bebauungsfrist (09.10.2013) wurde auch kein Verlängerungsantrag gestellt.

Strittig ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Bebauungsfrist um eine materiell-rechtliche oder um eine verfahrensrechtliche Frist handelt. Die Unterscheidung zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen für Rechtshandlungen der Parteien wird in der Lehre danach getroffen, welcher Natur das dadurch eingeschränkte Recht (bzw die dadurch begrenzte Pflicht) ist, ob es sich dabei also um ein subjektives materielles oder um eine subjektiven formelles Recht (Verfahrensrecht) handelt. Für die Beantwortung dieser Frage ist dem Schrifttum zufolge wiederum entscheidend, ob die maßgebliche Norm ein Recht (einen Anspruch) oder eine Pflicht selbst, oder nur dessen Durchsetzung (Geltendmachung) zum Gegenstand hat. Nach Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist erlischt daher der Anspruch selbst, bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist (lediglich) die Möglichkeit, diesen (bereits anderweitig begründeten) Anspruch behördlich durchzusetzen.

Diese Abgrenzung entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist. Nach der rechtschutzfreundlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber die Wertung als materiell-rechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 32 Rz 2 ff).

Die Beantwortung der Frage, ob die aus § 11 TGVG abzuleitende Frist, wonach ein Verlängerungsantrag (allerdings vor Ablauf der Bebauungsfrist) gestellt werden kann, eine Frist des materiellen Rechtes ist oder ob es sich dabei um eine verfahrensrechtliche oder allenfalls auch um eine sogenannte „doppelfunktionelle Frist“ handelt, ist deshalb entscheidungswesentlich, da die Bestimmung der Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG auf materiell-rechtliche Fristen – von gesetzlich besonders geregelten (hier nicht vorliegenden) Fällen abgesehen – nicht angewendet werden kann.

Die Abgrenzung zwischen prozessualer und materieller Frist ist oft schwierig (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht 9 (2011), Rz 612). In seinem Erkenntnis vom 25.06.1968, Slg Nr 7376/A, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Einzelfall auf den Wortlaut ankommt, und insbesondere dort, wo ein Anspruch gegen eine Behörde geltend gemacht wird (gleiches muss aber auch dort gelten, wo eine Verpflichtung schlagend wird), eine materiell-rechtliche Frist vorliegt. Die Formulierung „ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen“ und „wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde …“, deutet darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handelt und auch ein allfälliger Gestaltungsanspruch auf Verlängerung dieser Frist nur innerhalb der Fünfjahresfrist geltend gemacht werden kann und mit Ablauf dieser Frist erlischt, weshalb eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht zulässig ist (vgl VwGH 03.06.1997, 97/06/0038). Vergleichbare Situationen sind im Verwaltungsrecht etwa bei der Frist zur Stellung eines Antrages auf Erstreckung einer befristeten Baubewilligung gemäß § 44 Abs 4 TBO, bei der Frist zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung gemäß § 10 Abs 1 FSG oder bei der Frist zur Wiederbeantragung eines Wassernutzungsrechtes gegeben (vgl Hengstschläger-Leeb, AVG § 71, Rz 18).

Nicht gefolgt werden kann der von der Berufungswerberin vertretenen Rechtsauffassung, dass sich aus der Textierung des § 11 Abs 3 TGVG nicht ergebe, dass der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Frist gestellt werden müsse und daher der gestellte Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die fünfjährige Frist des § 11 Abs 3 TGVG soll nämlich primär bzw ausschließlich die Bebauung des erworbenen Grundstückes innerhalb dieses Zeitraumes sicherstellen und soll damit das Horten von Baugrundstücken hintangehalten und so ein Beitrag zur Mobilisierung von Bauland geleistet werden (vgl zB die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 75/1999). Daran ändert auch die einmalige Verlängerungsmöglichkeit, bei Vorliegen bestimmter (im Gesetz näher definierter) Voraussetzungen, nichts. Bei der „Charakteristik“ der fünfjährigen Bebauungsfrist steht keinesfalls der Aspekt des prozessualen im Vordergrund. Auch für eine Qualifizierung als doppelfunktionelle Frist bieten sich, nachdem diese Frist eben nicht auf eine Verfahrenshandlung hinzielt, keine geeigneten Anknüpfungspunkte.

Vor Ablauf der Bebauungsfrist, das war der 09.10.2013 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist nicht gestellt. Dieser wurde erst mit Schriftsatz vom 09.12.2013, eingelangt am gleichen Tag bei der Bezirkshautmannschaft X, gestellt.

Da es sich als so vorliegend um eine materiell-rechtliche Frist handelt, hat die Erstinstanz den gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Anknüpfend daran war die nunmehr eingebracht Beschwerde (Berufung) als unbegründet abzuweisen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

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