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LVwG 41.36-1861/2026-6•LVwG ST LVwG 41.36-1861/2026-6
LVwG 41.36-1861/2026-6Tribunale amministrativo regionale3 giu 2026
Informationsfreiheit, Information, Entscheidungsorgan, Willensbildung, unbeeinträchtigte Vorbereitung einer Entscheidung, Geheimhaltung, Geheimahltungsgrund, Vorbereitung einer Entscheidung, Entscheidungsfindung, Gewissheit, Verteidigungsinteressen, Beeinträchtigung, Parlament, Minderheitenrechte, Informationsbeschaffung, Informationsfreiheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leberüber die Beschwerde des A, vertreten durch B, C-Platz, A-Ort, gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 09.02.2026, GZ: ABT11-377550/2025-11,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 09.02.2026, GZ: ABT11-377550/2025-11, wurden die Anträge der Klubdirektorin D für den A auf Informationserteilung gemäß § 7 IFG vom 18.11.2025, eingelangt am 19.11.2025, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des A.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
1. Zum verfahrenseinleitenden Antrag:
Mit Schreiben vom 18.11.2025, eingelangt beim Amt der Stmk. Landesregierung (Abteilung 11) am 19.11.2025, stellte der A einen Antrag auf Informationserteilung gemäß § 7ff IFG zur Novellierung des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes. Konkret wurden nachfolgende Informationen begehrt, die sich in 4 Punkte aufgliedern lassen.
Punkt 1:
„…hiermit beantragen wir gemäß §§ 7 ff IFG die Auskunft darüber, ob Ihre Dienststelle in der im Betreff genannten Angelegenheit eine Stellungnahme, Einschätzung oder sonstige fachliche Beurteilung von der Abteilung 3 – Verfassung und Inneres, Fachabteilung Verfassungsdienst, eingeholt hat. …“
Punkt 2:
„…Wurde auf Grundlage der eingelangten externen oder internen Stellungnahmen ein Vidierungsbericht durch die Abteilung 11, Stabstelle Recht, erstellt? ...“
Punkt 3:
„… Hat es eine mündliche oder schriftliche Weisung durch das politisch zuständige Büro, trotz etwaiger verfassungsrechtlicher Bedenken in den abgegebenen Stellungnahmen der Gesetzesnovelle, an die Abteilung 11 – Stabstelle Recht gegeben? …“
Punkt 4:
„…Falls entsprechende Unterlagen, Schriftverkehre etc. vorhanden sind, ersuchen wir – soweit keine gesetzlichen Ausnahmegründe entgegenstehen – um deren zeitnahe Übermittlung bzw. Einsichtnahme. …“
2. Zur Beantwortung durch die Stmk. Landesregierung:
Folgende Antworten ergingen mit Schreiben vom 17.12.2025 durch die Stmk. Landesregierung an den A:
„… Bezugnehmend auf Ihren Antrag auf Zugang zu Information gem. § 7 Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) betreffend die Novellierung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz vom 20.11.2025 teilen wir Ihnen mit, dass die gewünschte Information nach den Bestimmungen des IFG nicht bereitgestellt werden kann.
Die begehrte Information unterliegt aufgrund des Interesses der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung der Geheimhaltung nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG. Der Schutz dieser internen Willensbildung besteht auch nach der getroffenen Entscheidung fort, um die künftigen politischen Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse nicht zu beeinträchtigen.
Hinsichtlich der eingelangten Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren darf darauf hingewiesen werden, dass diese auf der Seite des Landtages abrufbar sind. …“
3. Zur medialen Ankündigung des Vorhabens, die novellierten Bestimmungen des StSUG einer Gesetzesprüfung beim VfGH zuführen zu wollen:
Am 01.02.2026 berichtete die E darüber, dass die steirische Opposition – bestehend aus SPÖ, Grünen und KPÖ – das Sozialunterstützungsgesetz „zu Fall bringen wolle“. Laut Berichterstattung soll dies entweder durch Unterstützung eines Betroffenen, der nach dem neuen Modell die Sozialunterstützung erhält, bei seiner Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht oder beim Verfassungsgerichtshof erfolgen. Oder – dies sei der kürzere Weg – durch eine Gesetzesanfechtung auf Grundlage der Landesverfassung. Dafür brauche es einen sehr gut begründeten Antrag an den Verfassungsgerichtshof und ein Drittel der Abgeordnetenstimmen im Landtag.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.
Die wesentlichen Sachverhaltselemente sind anhand des Akteninhalts feststellbar.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht gestellt.
In diesem Sinne vertrat der EGMR im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. (VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 zu einem Verfahren über einen Beseitigungsauftrag)
Es wurde im gegenständlichen Fall jedoch weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006). (VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009)
Dem Entfall der Verhandlung steht somit weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des IFG, BGBl. I. Nr. 5/2024 idF BGBl. I. Nr. 52/2025, lauten (auszugsweise):
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
…
…
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht. …
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Verfassungsgesetzes (L-VG), LGBl. Nr. 77/2010 idF LGBl. Nr. 69/2025, lauten (auszugsweise):
Artikel 16
Landtagsklubs
(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für dessen Konstituierung und Bestand sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, dem Landtagsklub ihrer wahlwerbenden Partei anzugehören, jedoch nicht als Funktionärinnen/Funktionäre. Die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Ferner sind die Klubsekretariate mit den erforderlichen Sachmitteln und Räumen unter Berücksichtigung der Klubstärke auszustatten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.
Artikel 30
Gesetzesanfechtung durch Abgeordnete
Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (GeOLR), LGBl. Nr. 45/2015 idF LGBl. Nr. 93/2025, lauten (auszugsweise):
§ 3
Kollegiale Beschlussfassung, selbständige Erledigung
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
Alle in den Landtag oder in den mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG) einzubringenden Regierungsvorlagen.
…
Betreffend Verfassungsgerichtshofverfahren:
…
e)
Äußerungen/Abstandnahme von Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139 soweit Verordnungen der Landesregierung betroffen sind, Art. 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
§ 6
Sitzungen der Landesregierung
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann führt den Vorsitz in den Sitzungen. Sie/Er kann erforderlichenfalls verfügen, dass eine ordentliche Sitzung entfällt oder auf einen anderen Tag verschoben wird. Sie/Er kann bei Bedarf auch eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt. Von der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung sind die Regierungsmitglieder am Tag vorher schriftlich zu verständigen. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann in besonderen Situationen verfügen, dass Sitzungen in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Für Videokonferenzen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit sie auf Sitzungen anzuwenden sind, sinngemäß.
(2) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche auf Grund von Vorschlägen der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Landesregierung bis spätestens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die gesamte Tagesordnung wird von der Landesamtsdirektion für die Regierungsmitglieder frei gegeben. In der Tagesordnung werden zuerst die Anträge der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, dann die der/des ersten und die der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters, sodann die der weiteren Regierungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge angeführt.
(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.
(4) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter, anwesend ist. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Die Vorträge werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet.
(6) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gesetzten Antrag zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Antrages zu beantragen.
(7) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Landesregierung teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf Auskunftspersonen beiziehen.
(8) Über jede Sitzung wird von einer/einem von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestimmten Schriftführerin/Schriftführer ein Protokoll verfasst. Dieses hat jedenfalls zu enthalten: die Namen der anwesenden Regierungsmitglieder, Beginn und Ende der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, die Wortmeldungen der Regierungsmitglieder zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und den im außerordentlichen Teil der Sitzung behandelten Themen dem wesentlichen Inhalt nach. Das Protokoll wird allen Regierungsmitgliedern übermittelt, die bis zur nächsten Sitzung bei der Landesamtsdirektion Richtigstellungen beantragen können. Hierüber entscheidet die Landesregierung mit Beschluss. Werden bis zur nächstfolgenden Sitzung keine Einwendungen beantragt, gilt das Protokoll als genehmigt. Es wird sodann von der/dem Vorsitzenden unterfertigt.
§ 11
Vertraulichkeit der Sitzungen, Geheimhaltungspflicht
(1) Die Verhandlungen in den Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.
(2) Die Regierungsmitglieder haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
(3) Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen, wobei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 2019 über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung (StAmtLRegG), LGBl. Nr. 63/2019 idF LGBl. Nr. 68/2025, lauten (auszugsweise):
§ 1
Bezeichnung und Funktion des Amtes
Das die Bezeichnung „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ führende Amt der Landesregierung ist der Geschäftsapparat der Landesregierung, der einzelnen Mitglieder der Landesregierung und der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes sowie anderer Landesorgane, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
§ 3
Organisation des Amtes
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die von der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(3) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, die von der Landesregierung bestellt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnung und die von ihnen zu besorgenden Geschäfte regelt die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung. Die Geschäftseinteilung wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Dies gilt auch für Änderungen der Geschäftseinteilung.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verwaltungsverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Dezember 2024 über die Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 162/2024 idF LGBl. Nr. 92/2025, lauten (auszugsweise):
§ 1
Abteilungen und ihre Geschäftsbereiche
Das Amt der Landesregierung gliedert sich in die nachfolgend angeführten Abteilungen. Diese haben die ihnen jeweils zugeordneten Geschäfte zu besorgen:
…
Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz;
…
§ 2
Zusätzliche Aufgaben der Abteilungen
Zusätzlich hat jede Abteilung im Rahmen ihres Geschäftsbereiches wahrzunehmen:
–Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und Art. 8 L-VG 2010,
–materienbezogene EU-Angelegenheiten,
–soweit die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze der Abteilung 3 Verfassung und Inneres übertragen ist, materienbezogene Mitwirkung bei deren Ausarbeitung,
–Zivile Landesverteidigung in Zusammenarbeit mit der Landesamtsdirektion.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005 (GeoLT 2005), LGBl. Nr. 82/2005 idF LGBl. Nr. 29/2026, lauten (auszugweise):
§ 10
Landtagsklubs
(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für die Konstituierung und den Bestand des Landtagsklubs sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte seine Funktionärinnen/Funktionäre, jedenfalls eine Obfrau/einen Obmann, allenfalls eine geschäftsführende Obfrau/einen geschäftsführenden Obmann und deren Stellvertretung zu wählen. Werden geschäftsführende Obleute bestellt, so kommen die Rechte der Obleute diesen zu.
(4) Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre durch die vorgesehene Obfrau/den vorgesehenen Obmann des Landtagsklubs von mehr als der Hälfte der jeweils als Mitglieder vorgesehenen Abgeordneten unterfertigt bei der Präsidentin/beim Präsidenten einzubringen. Treten Mitglieder aus dem Landtagsklub aus, sind sie verpflichtet, dies der Präsidentin/dem Präsidenten unterfertigt bekannt zu geben. Die Konstituierung und jede Änderung werden mit der Einbringung wirksam. Die Präsidentin/Der Präsident hat die Konstituierung sowie jede Änderung eines Klubs zu veröffentlichen.
§ 18
Gesetzesvorschläge
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als:
…
Regierungsvorlagen.
§ 25
Wahl und Bildung der Ausschüsse
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände bildet der Landtag Ausschüsse, wobei jeweils die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder pro Landtagsklub bestimmt wird. Jeder Landtagsklub hat Anspruch auf zumindest ein Mitglied und Ersatzmitglied in jedem Ausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von den Klubobleuten der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekannt zu geben. Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft werden mit der Veröffentlichung wirksam. Sofern Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht bekanntgegeben werden, gelten diese bei Abstimmungen und Wahlen als nicht anwesend im Sinne des § 34 Abs. 2.
(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.
(3) Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu. Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, wie für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen (§ 62) zu leiten.
§ 26
Teilnahme an den Ausschusssitzungen
(1) Die Ausschussverhandlungen sind nicht öffentlich. Bei den Verhandlungen der Ausschüsse dürfen alle Abgeordneten mit beratender Stimme anwesend sein.
(2) Ein Ausschuss kann jedoch Sitzungen mit Ausschluss der Abgeordneten, die nicht Mitglieder sind, abhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, doch wird hiedurch das Recht der Mitglieder des Präsidiums des Landtages, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen, nicht berührt.
§ 27
Verhandlungsschriften der Ausschüsse
(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden von der Direktion des Landtages Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.
(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder anzuführen.
(3) Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (§ 36 Abs. 2) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke wird der Ton aufgezeichnet.
(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des § 28 Abs. 2 – den Landtagsklubs bekannt gegeben.
§ 28
Veröffentlichung der Verhandlungsschriften
(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.
(2) Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.
§ 34
Verhandlungen der Ausschüsse
(1) Die Obleute handhaben die Geschäftsordnung und achten auf deren Einhaltung. Sie berufen die jeweiligen Ausschüsse im Wege der Direktion des Landtages zu ihren Sitzungen ein, eröffnen und schließen die Sitzungen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder begehrt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann dem Begehren nicht nach, so erfolgt die Einberufung durch die Präsidentin/den Präsidenten. Bei Unterbrechungen von Landtagssitzungen und am Schluss von Landtagssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss ein. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Von der Einladung sind neben den Mitgliedern des Ausschusses auch die Obleute der Landtagsklubs und die bezüglich der Tagesordnung zuständigen Regierungsmitglieder zu verständigen. Die Obleute sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und sind auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.
(3) Jede/Jeder in der Sitzung stimmberechtigte Abgeordnete/Abgeordneter ist berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.
(4) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.
(5) Der Ausschuss wählt am Beginn der Verhandlung jedes Gegenstandes eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter samt Stellvertretung. Soweit der Ausschuss keine andere Vorgangsweise beschließt, erfolgt die Wahl der Berichterstatterin/des Berichterstatters nach folgenden Grundsätzen:
Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag von Abgeordneten, steht das Recht des Wahlvorschlages jenem Landtagsklub zu, dem die antragstellenden Abgeordneten angehören.
Über eine Regierungsvorlage steht der Vorschlag für die Berichterstattung und deren Stellvertretung jenem Landtagsklub zu, dem das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung angehört.
Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag einer/eines Abgeordneten, die/der keinem Landtagsklub angehört, so steht der Vorschlag für die Berichterstattung dieser/diesem Abgeordneten zu.
(6) Liegen mehrere Anträge, die dasselbe Gesetz betreffen, vor, beschließt der Ausschuss, welcher derselben der Wechselrede und der Abstimmung zugrunde zu legen ist. Liegt ein schriftlicher Bericht des Unterausschusses über die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes vor, ist dieser Verhandlungsgrundlage.
(7) Die Obleute der Ausschüsse erteilen den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.
(8) Auf Vorschlag der jeweiligen Obleute können Ausschüsse für einzelne Gegenstände ihrer Verhandlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beschränkung der Redezeit der zu Wort gemeldeten Abgeordneten beschließen. Die Redezeit darf auf nicht weniger als fünf Minuten herabgesetzt werden.
(9) (Anm.: entfallen)
(10) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder/jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Abgeordneten gemäß Abs. 4 gestellt werden; sie sind auf Verlangen der jeweiligen Obleute schriftlich einzubringen. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden.
(11) Jeder Beschluss von Ausschüssen wird, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet § 59 sinngemäß Anwendung.
(12) (Anm.: entfallen)
(13) Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl der Ausschussmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung haben die jeweiligen Obleute die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in der Verhandlungsschrift und im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Landtag festzuhalten.
(14) Ausschüsse können beschließen, die Verhandlung zu vertagen. Für tatsächliche Berichtigungen, die Wechselrede, die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.
1. Zur Frage, wer als Antragsteller im gegenständlichen Verfahren anzusehen ist:
Die Gesamtbetrachtung des Schriftstücks, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag eingebracht wurde, lässt darauf schließen, dass der Antrag vom A stammt.
2. Zur Frage, ob eine Information iSd IFG vorliegt:
Als Verwaltungsorgan zählt die Landesregierung zu Organen der Länder iSd § 1 Z. 1 IFG. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 1 (Stand 1.6.2025, rdb.at)) Sie ist als zur Gewährung des Zugangs zur Information zuständiges Organ iSd § 3 Abs. 2 IFG anzusehen.
Zu § 2 Abs. 1 IFG ist auszuführen, dass hier die Information mit einer bestimmten Aufzeichnung gleichgestellt wird. Sie muss insb amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienen und in den Wirkungsbereich u.a. eines Organs fallen. Aufzeichnung meint, dass die Information aufgezeichnet, dh auf einem Medium bzw Informationsträger festgehalten bzw gespeichert ist (AB 17). Das ist ein gegenständliches Verständnis, nach dem Information erst durch ihre Verkörperung auf einem Träger fassbar wird. Streng genommen soll mittels Informationsfreiheit ein möglichst direkter Zugang zum Informationsträger gewährt werden (§ 9 Rz 5 ff; vgl Schoch, IFG3 § 2 Rz 17). (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 2 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Das im verfahrenseinleitenden Antrag formulierte Begehren auf Übermittlung oder Einsichtnahme in „Unterlagen, Schriftverkehre etc.“ bezieht sich – nach Auslegung des Gesamtvorbringens – sinngemäß auf die in den obgenannten Punkten 1 bis 3 spezifizierten Antragsgegenstände. Vor diesem Hintergrund ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Antragsteller materiell auf die Erlangung von „Aufzeichnungen“ iSd IFG abzielt.
3. Zur Frage, ob der Geheimhaltungsgrund iSd § 6 Abs. 1 Z. 5 IFG vorliegt:
Allen Geheimhaltungsgründen des § 6 ist gemeinsam, dass sie eine Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteressen verlangen. In diesem Sinne wird im AB sowohl auf den „harm test“ – dh die Prüfung des durch Gewährung des Informationszugangs drohenden Schadens für ein Schutzgut – als auch auf den „public interest test“, in dessen Rahmen der Nutzen einer Information für die Öffentlichkeit bewertet wird, verwiesen (AB 19). (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 1, 3 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
§ 6 Abs. 1 Z 5 IFG führt näher aus, wann iSd Art 22a Abs 2 B-VG die Geheimhaltung einer Information „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ erforderlich ist. Die Bestimmung zielt darauf ab, dass es nicht durch (vorzeitiges) Bekanntwerden von Informationen zu einer Beeinträchtigung einer Entscheidungsfindung kommt. Maßgebend für die Geheimhaltung ist demnach nicht allein, ob eine Information zur Vorbereitung einer Entscheidung relevant ist, sondern zudem auch, ob das Bekanntwerden dieser Information dazu geeignet wäre, sich nachteilig auf den Prozess der Entscheidungsfindung auszuwirken. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Für die Willensbildung eines Entscheidungsorgans sind alle Informationen relevant, die geeignet sind, Eingang in die Entscheidung zu finden. Dazu zählen Ermittlungsergebnisse in behördlichen Verfahren ebenso wie vergleichbare Entscheidungsgrundlagen im privatwirtschaftlichen Bereich, unabhängig davon, von wem diese erstellt wurden. Holt das Entscheidungsorgan zB Stellungnahmen oder Gutachten ein, so dienen diese Informationen idR der Entscheidungsvorbereitung. Entwürfe von Mitarbeitern und Äußerungen oder Weisungen von Vorgesetzten oder Oberbehörden sind ebenso für die Willensbildung des Entscheidungsorgans relevant (vgl zur Ausnahme eines Schreibens der Finanzprokuratur, „vergleichbar der Konsultation eines Rechtsanwaltes“, sowie eines Entscheidungsvorschlags, von der Akteneinsicht VfGH 3. 12. 2003, B 1012/03, sowie VfSlg 17.863/2006) (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 22 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Z 5 schützt ferner nur die unmittelbare Vorbereitung einer Entscheidung. Es geht daher um Informationen, die mit einer konkret zu treffenden Entscheidung in Verbindung stehen, die also nicht bloß abstrakt geeignet sind, (irgendwann) bei noch nicht absehbar zu treffenden Entscheidungen eine Rolle zu spielen. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 23 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Das gegenständliche Informationsbegehren richtet sich auf Unterlagen, die offenkundig der Entscheidungsfindung der Landesregierung im Hinblick auf die Regierungsvorlage sowie die Beschlussfassung zur Novellierung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (Stmk. SUG) zugrunde lagen. Das Tatbestandsmerkmal der „Vorbereitung einer Entscheidung“ ist mithin unzweifelhaft erfüllt.
Das Interesse an der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung ist dann gefährdet, wenn sich das Zugänglichmachen einer Information nachteilig auf die rechtmäßige Willensbildung des Entscheidungsorgans auswirken kann. Die Materialien (AB 20) verweisen in diesem Zusammenhang auf zwei zentrale Aspekte: Zum einen den Schutz des Zwecks oder des Erfolgs des behördlichen Tätigwerdens (zB im Fall von Ermittlungsverfahren, behördlichen Kontrollen oder Prüfungsfragen), zum anderen den Schutz des Prozesses der internen Willensbildung, dh die Sicherstellung einer unabhängigen und ungestörten Beratung und Entscheidungsfindung (zB im Rahmen einer Abstimmung). (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 24 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Im Hinblick auf den zweiten Aspekt – den Schutz des Entscheidungsprozesses – soll das Entscheidungsorgan nicht durch eine frühzeitige Zugänglichmachung möglicherweise entscheidungsrelevanter Informationen oder erster Erledigungsentwürfe noch vor Abschluss der Entscheidungsfindung in Rechtfertigungs- oder Erklärungsdruck gegenüber Außenstehenden geraten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch die Bekanntgabe von Abstimmungsergebnissen oder Beratungsprotokollen (nach getroffener Entscheidung) eine – insoweit beachtenswerte – künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt werden kann (AB 20). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der freie Austausch von Argumenten in Beratungen gefährdet sein könnte, müssten die Beratungsteilnehmer erwarten, dass jedes ihrer – vielleicht im Lauf der Beratung wieder zurückgezogenen oder entkräfteten – Argumente von der Öffentlichkeit nachgelesen werden könnte. Eine ähnliche Überlegung ist für die Vertraulichkeit von Abstimmungsergebnissen maßgeblich: Könnte das Abstimmungsverhalten offengelegt werden, würden sich Mitglieder von Kollegialorganen – so offenbar das Verständnis des Gesetzgebers – bei einer Abstimmung weniger an sachlichen Erwägungen orientieren als an der zu erwartenden Außenwirkung ihres persönlichen Abstimmungsverhaltens. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 26 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Zum Argument des Beschwerdeführers, dass die Entscheidung bereits getroffen worden sei und der Geheimhaltungsgrund daher nicht mehr vorliege, ist Folgendes festzuhalten:
Der Geheimhaltungsgrund „Vorbereitung einer Entscheidung“ setzt eine zu treffende Entscheidung voraus. Dies legt nahe, dass eine Berufung auf diesen Geheimhaltungsgrund nicht mehr möglich ist, wenn die Entscheidung bereits getroffen wurde. Dieses Verständnis greift jedoch insofern zu kurz, als – wie die Materialien betonen – eine Geheimhaltung auch nach getroffener Entscheidung noch notwendig sein kann, wenn ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (AB 20). Dies wird idR der Fall sein, wenn die Zugänglichmachung von Informationen über das Beratungs- oder Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder von Kollegialorganen dazu führen könnte, dass sich diese in künftigen Entscheidungsprozessen anders verhalten würden (oder vor dem Hintergrund der zu erwartenden Zugänglichmachung solcher Informationen bereits zuvor ihr Verhalten entsprechend anpassen). Ähnliches gilt für die der Beratung zugrunde gelegten Entwürfe oder dabei erörterte Optionen und Entscheidungsvorschläge, bei denen idR anzunehmen sein wird, dass ihr Bekanntwerden die (künftige) Entscheidungsfindung beeinträchtigen könnte. Auch bei monokratischen Entscheidungsorganen werden im Vorfeld der Entscheidung ausgearbeitete Entwürfe oder Optionen sowie unmittelbar für die Entscheidung eingeholte Beratung durch Mitarbeiter, rechtsberatende Berufe oder zB die Finanzprokuratur idR nicht zugänglich zu machen sein, da ein Bekanntwerden dieser Informationen in zukünftigen Entscheidungsprozessen eine offene und unvoreingenommene Beratung des Entscheidungsorgans oder das sorgfältige und ergebnisoffene Abwägen verschiedener Optionen erschweren könnte. Hingegen werden Unterlagen, die zwar bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren, die aber keinen Rückschluss auf den Ablauf der Entscheidungsfindung zulassen (etwa eingeholte Stellungnahmen oder Gutachten), nach getroffener Entscheidung – vorbehaltlich anderer Geheimhaltungsgründe – auf Antrag zugänglich zu machen sein. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 29 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Novellierung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (Stmk. SUG) sei aktuell nicht vorgesehen, ist die objektivierbare legistische Dynamik dieses Regelungsregimes entgegenzuhalten. Angesichts der besonderen gesellschaftspolitischen Relevanz unterliegt die Materie einer stetigen Anpassungsnotwendigkeit. Dies zeigt die historische Gesetzgebungsentwicklung: Während die Vorgängerregelung (Stmk. Mindestsicherungsgesetz) im Zeitraum von 2012 bis 2021 zehnmal novelliert wurde, erfuhr das geltende Stmk. SUG seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2021 bereits neun Novellierungen. Eine zukünftige Anpassung ist folglich keine hypothetische Eventualität, sondern legistische Gewissheit. Das Tatbestandsmerkmal der „Vorbereitung einer Entscheidung“ ist somit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nach wie vor gegeben.
Eine Offenlegung der begehrten Informationen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung unzweifelhaft dazu geeignet, die behördliche Willensbildung und künftige Entscheidungsvorbereitungen massiv zu beeinträchtigen. Die unbefangene, vertrauliche Abwägung von Lösungsansätzen ist eine unabdingbare Voraussetzung sachlicher und durchdachter Gesetzgebung. Eine drohende vorzeitige Veröffentlichung interner Diskurse birgt die immanente Gefahr eines „Chilling-Effects“: Regierungsmitglieder und Verwaltungs- bzw. Verfassungsexperten könnten ihre Agenden künftig an der potentiellen Außenwirkung orientieren, statt an sachlicher Notwendigkeit.
Überdies wurde – wie feststellend ausgeführt – medial angekündigt, dass die parlamentarische Opposition eine Anfechtung der gegenständlichen Novelle vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art. 30 L-VG anstrebt. Die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens ist somit als hinreichend konkretisiert und absehbar zu qualifizieren. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 lit. e GeOLR obliegt der Landesregierung im Falle einer solchen Anfechtung die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung über eine allfällige Äußerung an den VfGH. Auch in diesem Kontext ist das Tatbestandsmerkmal der „Entscheidungsvorbereitung“ erfüllt.
Wenngleich der parlamentarischen Kontrolle im demokratischen Rechtsstaat hohes Gewicht zukommt, würde die frühzeitige Offenlegung regierungsinterner verfassungsrechtlicher Einschätzungen einerseits die behördliche Willensbildung sowie künftige Entscheidungsvorbereitungen massiv beeinträchtigen, weiters einen gravierenden und unzulässigen Eingriff in die prozessualen Verteidigungsinteressen der Landesregierung darstellen. Das öffentliche Geheimhaltungsinteresse zur Wahrung der verfassungsprozessualen Waffengleichheit überwiegt im gegenständlichen Verfahrensstadium aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts das Informationsinteresse des Beschwerdeführers.
Das Informationsfreiheits- bzw. Auskunftspflichtrecht (als Jedermannsrecht) darf nicht dazu instrumentalisiert werden, die spezifischen parlamentarischen Minderheitenrechte (wie das Interpellationsrecht) zu umgehen oder asymmetrisch zu erweitern. Die Opposition verfügt im Landtag über verfassungsrechtlich exakt normierte Instrumente zur Informationsbeschaffung. Würde man das allgemeine Auskunftsrecht nutzen, um an interne Regierungsdokumente zur Vorbereitung einer Verfassungsklage zu gelangen, entstünde eine sachwidrige Vermengung von parlamentarischer Kontrolle und allgemeiner Bürgerinformation.
Weiters stellt § 6 Abs. 1 Z 5 lit b IFG auf den „Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit“ von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen ab und verweist damit auf Vertraulichkeitsbestimmungen in anderen Rechtsvorschriften. Dies gibt Aufschluss darüber, was der Verfassungsgesetzgeber des Art 22a B-VG (und zugleich der Gesetzgeber des IFG), der derartige Vertraulichkeitsbestimmungen im Rechtsbestand vorgefunden hat, als zur Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung erforderlich erachtet: Auszugehen ist davon, dass überall dort, wo Vertraulichkeit einer Beratung, Verhandlung oder Abstimmung gesetzlich festgelegt ist, diese auch erforderlich sein wird, um die unbeeinträchtigte Entscheidungsfindung zu sichern. Dies betrifft insb Regelungen, nach denen Sitzungen bzw Beratungen diverser Kollegialorgane „nicht öffentlich“ sind …. Die Vertraulichkeit soll nicht dadurch umgangen werden können, dass über ein Informationsbegehren nach dem IFG Unterlagen zur Beratung (Entwürfe, Protokolle, Abstimmungsergebnisse usw) zugänglich gemacht werden. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 28 (Stand 1.6.2025, rdb.at))
Eine entsprechende Regelung hinsichtlich Vertraulichkeit und Geheimhaltung der Regierungssitzungen enthält § 11 GeOLR. Dass die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 5 GeOLR gegeben ist, wurde bereits ausgeführt. Eine Informationserteilung wäre einer Umgehung dieser Vertraulichkeit und Geheimhaltung gleichzusetzen.
Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 5 IFG vor und sind die gegenständlich begehrten Informationen aufgrund der Notwendigkeit der Geheimhaltung nicht auf Antrag zugänglich zu machen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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