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LVwG 901.26-242/2026•LVwG ST LVwG 901.26-242/2026
LVwG 901.26-242/2026Tribunale amministrativo regionale19 feb 2026
Verordnungsanfechtung, Zweitwohnsitzabgabe, fehlende Grundlagenforschung, fehlende Begründung, Festlegung der Abgabe, Gleicheitswidrigkeit, Sachlichkeitsgebot, willkürliche Festlegung der Höhe, Eigentumsfreiheit, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und <br/>Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
Antragsgegner:Gemeinderat der Stadtgemeinde A-Ort
I. Antrag:
Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren zu GZ: LVwG 61.26-3866/2025 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Art 89 Abs 2 und 3 B-VG iVm Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG sowie nach § 57 VfGG den
Antrag gemäß Artikel 139 B-VG
die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ihrem ganzen Inhalt nach
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
den 1. Teil (Zweitwohnsitze) der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
§ 4 Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die gesamte Verordnung, jedenfalls der § 4 leg. cit.
gesetzwidrig war.
II. Antragslegitimation:
Verwaltungsgerichte sind gemäß Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG verpflichtet, bei Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen und erkennt dieser gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen, wobei im vorliegenden Fall die nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung befugt ist.
III. Präjudizialität:
A) Anlassfall:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A-Ort vom 28.04.2025, GZ: 1000000011356, wurde gegenüber der „Erlebnis A-Ort“ A, B aufgrund des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG LGBl. Nr. 46/2022 idgF und der Verordnung für Zweitwohnsitz- Wohnungsleerstandsabgabe vom 15.12.2022 für die abgabenpflichtige Wohnung C-Straße, mit einer Nutzfläche von 98 m² eine Zweitwohnsitzabgabe gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2024 in Höhe von insgesamt € 784,00 vorgeschrieben. Der Abgabenbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Nutzfläche (98 m²) mit den aliquoten vollen Kalenderwochen (insgesamt 52) und dem Abgabensatz (€ 8,00 pro m²) dividiert durch 52. Der Abgabebetrag wurde gerundet.
Die von der rechtsfreundlichen Vertreterin des „Erlebnis A-Ort“ eingebrachte Berufung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde A-Ort mit Bescheid vom 14.07.2025 abgewiesen.
Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Haus gehöre dem Berufungswerber und werde von diesem als Lager und Vereinssitz nur als Treffpunkt für die Mitglieder verwendet. Diese würden sich beim Gebäude treffen, danach jedoch die D besuchen und würden sich die Mitglieder auch nicht länger im Gebäude aufhalten. Seit Einführung der Zweitwohnsitzabgabe werde vom Berufungswerber mehrfach der Stadtgemeinde A-Ort mitgeteilt, dass das Haus betrieblich genutzt werde und ein Ausnahmetatbestand vorliege. Als Beschwerdegründe wurden vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid der Stadtgemeinde A-Ort rechtswidrig sei und zusammengefasst liege entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein Ausnahmetatbestand gemäß § 9 Z 5 StZWAG vor.
B) Zur Zulässigkeit des Antrages:
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid stützt sich ausdrücklich auf das Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz LGBl. Nr. 46/2022 iVm der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 betreffend die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für die verfahrensgegenständliche Wohnung. Die genannte Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel am 16.12.2022 kundgemacht worden und mit 01.01.2023 in Kraft getreten.
Da der gegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A-Ort vom 28.04.2025, GZ: 1000000011356, die Zweitwohnsitzabgabe für die Gültigkeit vom 01.01.2024 bis 29.12.2024 vorgeschrieben hat, ist die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 anzuwenden.
Im Hinblick auf die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung vom 15.12.2022 kommt nur eine Aufhebung aller Bestimmungen infrage, da die Gemeindeverordnung in ihrer Gesamtheit eine untrennbare normative Einheit bildet (vgl. VfGH vom 01.03.2022, V 308/2021).
§ 1 Zweitwohnsitz und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 regelt, dass Zweitwohnsitze besteuert werden, wobei als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. § 2 leg.cit. regelt, wer abgabepflichtig ist. § 3 leg.cit. sieht Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. § 4 leg.cit. regelt die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe. § 5 leg.cit. regelt die Dauer der Abgabenpflicht, § 6 leg.cit. den Abgabengegenstand der Wohnungsleerstandsabgabe, § 7 leg.cit. die Abgabepflichtigen der Wohnungsleerstandsabgabe, § 8 leg.cit. die Ausnahmen von der Abgabepflicht und § 9 leg.cit. die Höhe der Abgabe der Wohnungsleerstandsabgabe, § 10 leg.cit. regelt als gemeinsame Bestimmung die Entstehung des Abgabenanspruchs, die Selbstberechnung und die Entrichtung. § 11 leg.cit. regelt das Inkrafttreten der Verordnung mit 01.01.2023. Die Bedenken richten sich in erster Linie gegen die fehlende Grundlagenforschung der Höhe der Abgabe und den rechtswidrigen Beschluss der Verordnung. Diese Bestimmungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen. Zudem handelt es sich bei der Bestimmung über die Höhe der Abgabe um einen zwingenden Mindestinhalt der Verordnung (siehe § 7 Abs 1 StZWAG). Die Aufhebung des § 4 der gegenständlichen Verordnung allein kommt daher nicht in Betracht und würde zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung führen.
Sollte nach Ansicht des VfGH nicht die gesamte Verordnung betroffen sein, so richten sich in eventu die Bedenken auf den gesamten 1. Teil (Zweitwohnsitzabgabe) der Verordnung und in eventu auf § 4 der gegenständlichen Verordnung, da wie bereits dargestellt, eine fehlende Grundlagenforschung vorliegt.
C) Bei der Prüfung des bekämpften Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich:
Gesetz vom 26. April 2022 über die Erhebung von Abgaben auf Zweiwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG), LGBl. Nr. 46/2022:
§ 1
Ermächtigung zur Ausschreibung
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:
1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe);
2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).
§ 7
Höhe der Abgabe
(1)Der Abgabensatz ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
(2)Die Höhe der Abgabe für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche darf im Kalenderjahr 1000 Euro nicht überschreiten. Für größere bzw. kleinere Wohnungen erhöht bzw. vermindert sich dieser Betrag entsprechend.
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022:
Zweitwohnsitzabgabe
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1)Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
(2)Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.
§ 2
Abgabepflichtige
(1)Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Falle eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
(2)Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.
§ 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die
1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.
§ 4
Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnungen wie folgt festgelegt:
pro m² Nutzfläche € 8,00.
§ 5
Dauer der Abgabepflicht
(1)Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(2)Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Kalenderwochen, zu entrichten.
Wohnungsleerstandsabgabe
§ 6
Gegenstand der Abgabe
Der Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen gemäß § 3 Abs. 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.
§ 7
Abgabepflichtige
Abgabepflichtige sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
§ 8
Ausnahmen von der Abgabepflicht
Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere:
1. Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung;
2. Wohnungen im Eigentum von Gebietskörperschaften;
3. Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer des Baus in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;
4. betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solcher land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;
5. Wohnungen, die anlässlich notwendiger Instandsetzungsarbeiten nicht länger als 26 Kalenderwochen im Jahr leerstehen;
6. Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden;
7. Vorsorgewohnungen für Kinder, höchstens jedoch eine Vorsorgewohnung pro Kind in der Steiermark;
8. Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht vermietbar sind;
9. Bauten mit einer Wohnung oder mehreren Wohnungen für die das Bundesdenkmalamt mit Bescheid die Denkmaleigenschaft festgestellt hat;
10. Wohnungen, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder aufgrund von Staatsverträgen errichteter Organisationen oder als exterritorial anerkannte Personen stehen, insoweit diese Wohnungen zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken für Personen verwendet werden, die als exterritorial anerkannt sind.
§ 9
Höhe der Abgabe
Die zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe wird unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz wie folgt festgelegt:
pro m² Nutzfläche € 8,00.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10
Entstehung des Abgabenanspruchs, Selbstberechnung und Entrichtung
(1)Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(2)Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe des Selbstberechnung zu entrichten.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
IV. Begründung (Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken gemäß § 57 Abs 1 VfGG):
A) Fehlende Grundlagenforschung - Legalitätsprinzip:
Aus dem Auszug über die Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ergibt sich, dass unter Tagesordnungspunkt 10.) der Gemeinderat am 15.12.2022 einstimmig die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung angenommen hat. Weiters wird begründend angeführt, dass betreffend einer künftigen Abgabenhöhe seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7, mit Schreiben vom 29.11.2022 GZ. ABT07-553518/2022-341, eine Kategorisierung vorgegeben worden sei. Bei der Zweitwohnsitzabgabe sei die Abgabenkategorie nach dem Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und nach der finanziellen Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze zu berechnen. Bei der Wohnungsleerstandsabgabe sei sie nach dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen. Laut Statistik.gv.at habe der durchschnittliche Verkehrswert der Liegenschaften in A-Ort durchschnittlich € 52,40 (entspreche Kategorie 2) betragen. Die finanzielle Belastung durch Zweitwohnsitze berechnet sich wie folgt: laut Berechnungsschlüssel des Landes Steiermark ist ein Betrag von € 713.055,97 ausgewiesen, welcher dividiert durch den Prozentsatz der Zweitwohnsitzmeldungen von 29,57% eine finanzielle Belastung iHv € 23.916,80 ergibt. Zusammenfassend ergibt sich daraus für die Zweitwohnsitzabgabe die Kategorie 1. Um einer „Flucht“ von der Zweitwohnsitzabgabe in eine Wohnungsleerstandsabgabe entgegenzuwirken, werde für beide Abgaben der Abgabensatz für die Kategorie 2 mit einem Betrag von € 8,00 pro Quadratmeter festgesetzt.
Für Verordnungsverfahren bestehen allgemein keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen. In speziellen Zusammenhängen finden sich bisweilen verfahrensrechtliche Regelungen, beispielsweise ist die Erlassung von Flächenwidmungsplänen in den Raumordnungsgesetzen oft mehreren Stufen unterworfen. Auch finden sich punktuelle verfahrensrechtliche Bestimmungen, wie Anhörungsrechte- oder Stellungnahmerechte von Dritten, Interessentenvertretern, Beiräten oder anderen Verwaltungsorganen (zB § 94 StVO). Weiters finden sich Verpflichtungen der zur Verordnungserlassung zuständigen Behörden, mit bestimmten anderen Behörden das Einvernehmen herzustellen (zB § 14 Abs 1 AWG). Insbesondere bei Verordnungen von Selbstverwaltungskörpern können gegenüber Aufsichtsbehörden Anzeigepflichten oder Genehmigungspflichten bestehen. Soweit solche verfahrensrechtlichen Bindungen nicht statuiert sind, ist die verordnungserlassende Behörde grundsätzlich „frei“. Die Durchführung der nach Art des Gegenstandes erforderlichen „Grundlagenforschung“, die Durchführung der sachlich erforderlichen Ermittlungen, stellt allerdings ein rechtstaatlich gebotenes Elementarerfordernis dar, das gesetzlich nur präzisiert werden kann, aber auch bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen maßgeblich ist (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 Rz 789 ff).
Beispielsweise hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.06.2015, V 68/2015, die Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde hinsichtlich der Umwidmung eines Grundstücks von „Wohngebiet“ in „eingeschränkt gemischtes Baugebiet“ mangels Begründung, Grundlagenforschung und Interessenabwägung festgestellt.
Sehen Rechtsgrundlagen bereits bestimmte Schritte der Sachverhaltsermittlung vor, wie zum Beispiel die Einholung von Stellungnahmen oder einer der Verordnungserlassung vorangehende Erstellung von Entscheidungsgrundlagen, so belastet die Unterlassung dieser Ermittlungstätigkeit die Verordnung mit Rechtswidrigkeit. Fehlen dahingehende ausdrückliche Anordnungen, so ändert dies nichts an der Pflicht der Behörde, im Rahmen ihres Auftrages zur Wahrung des Gesetzes bei der Verordnungserzeugung von Amts wegen jene Ermittlungen durchzuführen, auf deren Grundlage die Frage nach der Anwendbarkeit der gesetzlichen Tatbestände beantwortet werden kann (vgl. Aichlreiter Josef Walter, Österreichisches Verordnungsrecht: Ein systematisches Handbuch 740 f).
All dies hat der VfGH bzw. das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Verwaltungsbehörde bei Erlassung der angefochtenen Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat, zu berücksichtigen. Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verordnung der Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegende aktenmäßige Dokumentation maßgeblich (VfGH 10.3.2021, V 573/2020 und V 574/2020; vgl dazu auch VfGH 10.03.2021, V 584/2020, ausreichende Dokumentation durch die Landeshauptstadt Innsbruck).
So wurde jüngst im Erkenntnis des VfGH vom 11.03.2025, V 94/2024, zum Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 die Gesetzwidrigkeit einer Neuanlage-VO hinsichtlich eines Interessentenweges zur Aufschließung eines Siedlungsgebiets mangels Auseinandersetzung mit dem individuellen Verkehrsinteresse der nicht in diesem Siedlungsgebiet angehörigen Liegenschaftseigentümer ausgesprochen, da die verordnungserlassende Behörde unzureichende Ermittlungsergebnisse vorweisen konnte.
Die gegenständliche Verordnung gründet sich auf § 1 Z 1 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG), wonach die Gemeinden ermächtigt werden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe eine Abgabe auf Zweitwohnsitze zu erheben. Nach § 7 Abs 1 StZWAG ist der Abgabensatz durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen, wobei auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen ist. Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände innerhalb der Gemeinde erheblich unterscheiden.
Wie sich aus dem Auszug über die Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ergibt, wurde die gegenständliche Verordnung in dieser Gemeinderatssitzung beschlossen und ist diese mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Die darin enthaltene Begründung der gegenständlichen Verordnung bezieht sich im Wesentlichen auf die Abgabenhöhe, anhand der mit Schreiben des Amtes der Stmk. Landesregierung, Abteilung 7, vom 29.11.2022 definierten Abgabekategorien. Dem Verordnungsakt können zwar gewisse Ermittlungsschritte dahingehend entnommen werden, als der Durchschnitts -Verkehrswert und die finanziellen Belastungen der Gemeinde, gerechnet auf den Prozentsatz der Zweitwohnsitzmeldungen, aufgelistet werden. Es fehlen jedoch insbesondere hinsichtlich der finanziellen Belastungen der Gemeinde jegliche Ausführungen dazu, wie sich dieser Betrag iHv € 713.055,97 ergibt. Im Wesentlichen geht die Begründung der Abgabenhöhe nicht über die Angabe der finanziellen Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze laut einer Berechnung in Höhe von € 213.916,90 hinaus. Eine Darlegung, wie das Ergebnis dieser Berechnung (u.a. auf Grund welcher Komponenten) zustande gekommen ist, oder Vergleichbares fehlt gänzlich.
Der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 fehlt es sohin an einer notwendigen Grundlagenerforschung und einer erforderlichen sachlichen Ermittlung zum Zeitpunkt der Erlassung.
B) Gleichheitswidrigkeit – Sachlichkeitsgebot – willkürliche Festsetzung der Höhe:
Gemäß § 7 Abs 1 StZWAG ist der Abgabensatz durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die finanziellen Belastungen der Stadtgemeinde A-Ort durch Zweitwohnsitze wurden offenbar unter Berücksichtigung eines Schreibens der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.11.2022, GZ: ABT07-553518/2022-23, pauschal errechnet. Nach diesem Schreiben wurden die Gemeinden aufgefordert, den Prozentsatz der Zweitwohnsitzmeldungen im Verhältnis zu allen Wohnsitzmeldungen anhand der Daten des Zentralen Melderegisters sowie die finanzielle Belastung der Gemeinde durch die Zweitwohnsitze unter Heranziehung von 7 Ansatzbereichen aufgrund des Rechnungsabschlusses 2021 (Feuerwehrwesen, Rettungsdienste, Gemeindestraßen, Schutzwasserbau, Land- und forstwirtschaftlicher Wegebau, Straßenreinigung, öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren) bekannt zu geben.
Diese Erhebungen sind für die Festsetzung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe jedoch auch völlig unzureichend. So sagt die Anzahl der gemeldeten Zweitwohnsitze (= Nebenwohnsitze iSd Meldegesetzes) nichts über die durch Zweitwohnsitze verursachten Kosten aus. Sind zum Beispiel in einer Ferienwohnung 4 Nebenwohnsitze gemeldet, so verursacht diese Wohnung für die Gemeinde im Wesentlichen die gleichen zusätzlichen Kosten, wie wenn in der Wohnung nur ein Nebenwohnsitz gemeldet wäre. Die Kosten für die Wildbachverbauung, Straßenbeleuchtung und Straßenreinigung sind unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Personen in einer Wohnung gleich hoch. Richtigerweise wäre für die Ermittlung der Anzahl der Zweitwohnsitze, die die Gemeinde finanziell ähnlich belasten wie Hauptwohnsitze, denen aber keine Ertragsanteile im Rahmen des Finanzausgleichs gegenüberstehen, die Anzahl der ausschließlich zu Zweitwohnsitzzwecken genutzten Wohnungen in Relation zur Anzahl der zu Hauptwohnsitzzwecken genutzten Wohnungen zu setzen.
Aus den Materialien zum StZWAG ergibt sich, dass die Höhe der Abgabe nicht nur auf den Verkehrswert der Liegenschaft basiert, sondern verhältnismäßig zu den finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze sein muss. Bei der Ermittlung der Belastung durch Zweitwohnsitze ist im Auszug über die Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 unter Tagesordnungspunkt 10.) angegeben, dass die finanziellen Belastungen der Gemeinde (veranschlagt mit einem Betrag von € 713.055,97) durch Zweitwohnsitze laut Berechnung € 213.916,80 beträgt. Demgemäß lässt sich schlussfolgern, dass die Stadtgemeinde A-Ort dem Aufforderungsschreiben der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 7, vom 03.11.2022, ihre finanzielle Belastung darzulegen, wohl nachgekommen ist. Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 15.12.2022 entbehrt jedoch jeglichen Ausführungen, wie sich der Betrag der finanziellen Belastung der Gemeinde zusammensetzt, insbesondere welche der oben genannten Komponenten (Feuerwehrwesen, Rettungsdienste, Gemeindestraßen, Schutzwasserbau, Land- und forstwirtschaftlicher Wegebau, Straßenreinigung, öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren) in welcher Höhe berücksichtigt wurden. Eine differenzierte Darstellung der einzelnen Komponenten der finanziellen Belastung durch Zweitwohnsitze und darüber hinaus, ob es sich dabei um übermäßige oder durchschnittliche Aufwendungen der Gemeinde handelt, lässt sich dem Verordnungsakt nicht entnehmen. Um die Vorschreibung einer nicht sachgerechten Abgabe zu vermeiden, wäre aber ein differenziertes Vorgehen erforderlich gewesen.
Auch wenn die Stadtgemeinde A-Ort im Gegenstandsfall nicht den gesetzlichen Höchstbetrag festgelegt hat, muss aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aus dem Verordnungsakt eine Differenzierung hinsichtlich der Bemessung des Abgabensatzes hervorgehen (Verkehrswert, finanzielle Belastung). Dem Verordnungsakt müsste entnommen werden können, welcher Art die finanziellen Belastungen sind und woher sich der Verkehrswert der Liegenschaft ableitet.
C) Verletzung der Eigentumsfreiheit
Art 5 StGG normiert – gemeinsam mit Art 1 1. ZP-EMRK – eine verfassungsgesetzliche Gewährleistung eines subjektiven Rechts auf die Unverletzlichkeit des Eigentums.
Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff wird seit jeher weit verstanden, er umfasst nach ständiger Judikatur des VfGH jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. VfSlg 71, 1.305, 3.508, 12.227, 13.164, 19.904).
In der Rechtsprechung des VfGH werden auch konkrete vermögenswerte Interessen, wie die Vorschreibung von Abgaben, als von der Eigentumsgarantie umfasst (zB VfSlg 12.473, 13.733).
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bereits vorgebrachten Bedenken verwiesen. Durch die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe, welche sich auf die gesetzwidrige gegenständliche Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 stützt, wird ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZP-EMRK vorliegend sein.
Aus den dargelegten Gründen wird
beantragt
die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022 ihrem ganzen Inhalt nach
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
den 1. Teil (Zweitwohnsitze) der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022
als gesetzwidrig aufzuheben,
in eventu:
§ 4 Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde A-Ort vom 15.12.2022
als gesetzwidrig aufzuheben.
H i n w e i s
Vor dem Hintergrund des § 57 Abs 3 VfGG trifft das Landesverwaltungsgericht Steiermark bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine abschließende Sachentscheidung im zu GZ: LVwG 61.26-3866/2025 protokollierten Anlassfall.
Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark
Gerichtsabteilung 26
(HR Mag. Dr. Karin Sprachmann)
Beilagen:
Ausdrucke des elektronischen Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark samt Aktenverzeichnis
Ausdrucke des elektronischen Verwaltungsaktes der Behörde samt Aktenverzeichnis
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