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LVwG 90.10-5615/2025•LVwG ST LVwG 90.10-5615/2025
LVwG 90.10-5615/2025Tribunale amministrativo regionale18 dic 2025
Steiermärkisches Baugesetz, Bundes-Verfassungsgesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010, Bebauungsplan, Bebauungsplanpflicht, Eigentümer, grundbücherlich, Widmung, Aufschließungsgebiet, Allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet, Bebauungsdichte, Verordnung, verordnet, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplanzonierungsplan, Bebauungsgrundlagen, Liegenschaft, verfassungskonform, Anlassfall, unverzüglich, 18 Monate, Grundstück, Grundstücksteilfläche, Verordnungsanfechtung, Verordnung, Anfechtung, gesetzwidrig, Bedenken, Bauverbot, Eigentum, unverletzlich, Baubewilligung, Baufreiheit, Vorfrage, Verfassungsgerichtshof
Antragsteller:Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
Verordnungserlassende Behörde: Gemeinderat der Stadt Graz
Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Beschwerdeführerin: AB-Straße, A-Ort
Rechtlich vertreten durch: Rechtsanwalt CD-Straße, A-Ort
Belangte Behörde: Stadtsenat der Stadt Grazp.A. Bau- und Anlagenbehörde
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt im zur GZ: LVwG 50.10-4694/2025 protokollierten Verfahren über die Beschwerde der A, B-Straße, A-Ort, vertreten durch den Rechtsanwalt C, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 15.10.2025, GZ: A17-BFG-078463/2025/0002, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk BauG an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG iVm § 57 VfGG den
A N T R A G,
der Verfassungsgerichtshof möge
1. die Wort- und Zeichenfolge „Bebauungsplanpflicht,“ in § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 und § 4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, ABl ***, soweit damit für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,
in eventu
2. § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 und § 4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, ABl ***, soweit damit für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,
in eventu
3. § 3 iVm Anhang 1 und § 4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, ABl ***, soweit damit für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,
als gesetzwidrig aufheben.
B e g r ü n d u n g
I.Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
Die vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (in der Folge: LVwG Steiermark) beschwerdeführende Partei ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort, bestehend aus den Grundstücken Nr. **** und ****, der Liegenschaft EZ ***, KG **** B-Ort, bestehend aus den Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ***, ***, ***, *** und ***, sowie der Liegenschaft EZ ****, KG **** B-Ort, bestehend aus den Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ***, ***, *** und ***.
Im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz sind die Grundstücke wie folgt ausgewiesen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 1: Auszug aus dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Stadt Graz.
Die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, ***, ***, ***, *** und *** wurden mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als Verkehrsfläche gewidmet. Für diese besteht keine Bebauungsplanpflicht.
Das Grundstück Nr. **** weist im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz zwei unterschiedliche Widmungen auf: Der größere Teil des Grundstückes Nr. *** ist als Teil des „Aufschließungsgebietes XVII.13 – Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,3 – 0,6 ausgewiesen. Der nordwestliche Bereich des Grundstückes Nr. **** ist als Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,5 – 1,5 gewidmet.
Mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz wurde gemäß § 26 Abs 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (in der Folge: StROG) die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für jenen Teil des Grundstücks Nr. ****, der als Teil des „Aufschließungsgebietes XVII.13 – Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen ist, verordnet (§ 4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan]). Für das „Aufschließungsgebiet XVII.13 – Allgemeines Wohngebiet“ wurde gemäß § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz die Bebauungsplanpflicht als Aufschließungserfordernis festgelegt.
Für jenen Teil des Grundstücks Nr. ****, der als Gewerbegebiet gewidmet ist, besteht keine Bebauungsplanpflicht.
Das Grundstück Nr. **** ist aktuell als Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,5 – 1,5 ausgewiesen. Eine Bebauungsplanpflicht für dieses Grundstück besteht aktuell nicht.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 6 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz wurde das Grundstück Nr. **** (gemeinsam mit drei weiteren Grundstücken, nämlich Nr. ***, *** und ***, je KG **** B-Ort) mit einer zeitlichen Nachfolgenutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,3 – 0,6 mit einer künftigen Bebauungsplanpflicht belegt, wobei als Eintrittszeitpunkt für die Nachfolgenutzung die Aufgabe der bisherigen Nutzung für das gesamte Gebiet festgelegt wurde.
Das Grundstück Nr. **** ist noch unbebaut; innerhalb des Gebietes der Nachfolgenutzung gibt es jedoch Grundstücke, die aktuell gewerblich genutzt werden. Da über eine Aufgabe dieser gewerblichen Nutzung nichts bekannt ist, kann die Nachfolgenutzung noch nicht in Kraft treten, weshalb aktuell keine Bebauungsplanpflicht für das Grundstück Nr. **** besteht.
Die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, ***, *** und *** sind im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als Teile des „Aufschließungsgebietes XVII.08 – Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,3 – 0,6 ausgewiesen.
Gemäß § 26 Abs 4 StROG wurde mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, ***, *** und *** verordnet (§ 4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan]). Für das „Aufschließungsgebiet XVII.08 – Allgemeines Wohngebiet“ wurde gemäß § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz die Bebauungsplanpflicht als Aufschließungserfordernis festgelegt.
Das Grundstück Nr. **** weist im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz zwei unterschiedliche Widmungen auf: Der größere Teil des Grundstückes Nr. **** ist als Teil des „Aufschließungsgebietes XVII.08 – Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,3 – 0,6 ausgewiesen. Der östliche Bereich des Grundstückes Nr. **** ist als Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,5 – 1,5 gewidmet.
Mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz wurde gemäß § 26 Abs 4 StROG die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für jenen Teil des Grundstückes Nr. ****, der als Teil des „Aufschließungsgebietes XVII.08 – Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen ist, verordnet (§ 4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan]). Für das „Aufschließungsgebiet XVII.08 – Allgemeines Wohngebiet“ wurde – wie bereits oben dargestellt wurde – gemäß § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz die Bebauungsplanpflicht als Aufschließungserfordernis festgelegt.
Für jenen Teil des Grundstücks Nr. ****, der als Gewerbegebiet gewidmet ist, besteht keine Bebauungsplanpflicht.
Der maßgebliche Bereich des Deckplans 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz stellt sich wie folgt dar (rote Schraffur: siehe Legende im Deckplan 1: BEBAUUNGSPLAN ERFORDERLICH).
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 2: Auszug aus dem Deckplan 1 des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Stadt Graz (Bebauungsplanzonierungsplan).
Mit Schreiben vom 26.07.2023 an die Leiterin des Referates Bebauungsplanung des Stadtplanungsamtes der Stadt Graz als zuständige Sachbearbeiterin der verordnungserlassenden Behörde stellte die beschwerdeführende Partei folgenden Antrag auf Erstellung von Bebauungsplänen für die Liegenschaften EZ ****, EZ *** und EZ ****, je KG **** B-Ort:
„Sehr geehrte Frau E!
Die A, FN ****, B-Straße in A-Ort, als Grundstückseigentümerin stellt hiermit den Antrag zur Bebauungsplanerstellung für die folgenden Liegenschaften:
Katastralgemeinde**** B-Ort
Einlagezahl***
Grundstücksnummern***, ***
Katastralgemeinde**** B-Ort
Einlagezahl***
Grundstücksnummern***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***
Katastralgemeinde**** B-Ort
Einlagezahl****
Grundstücksnummern***, ***, ***, ***, ***, ***, ***
Wir bitten höflichst um eine rasche Erstellung der Bebauungspläne und stehen gerne jederzeit zur Verfügung.
[…]“
Bis zum heutigen Tag wurde kein Bebauungsplan für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, für die bebauungsplanpflichtige Teilfläche des Grundstückes Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und für die bebauungsplanpflichte Teilfläche des Grundstückes Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, erlassen.
Mit Anbringen vom 01.10.2025 stellte die beschwerdeführende Partei folgenden Antrag auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk BauG für die Liegenschaft EZ ****, die Liegenschaft EZ *** ohne die als Gewerbegebiet gewidmeten Flächen, und die Liegenschaft EZ ****, je KG **** B-Ort:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Die A, FN ****, B-Straße in A-Ort, als Grundstückseigentümerin stellt hiermit den Antrag auf Ausstellung eines(der) Bescheide(s) zur Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall gemäß § 18 Stmk. Baugesetz für die folgenden Liegenschaften:
Katastralgemeinde**** B-Ort
Einlagezahl***
Grundstücksnummern***, ***
Katastralgemeinde**** B-Ort
Einlagezahl***
Grundstücksnummern***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***
(ohne die als Gewerbegebiet gewidmeten Flächen!)
Katastralgemeinde**** B-Ort
Einlagezahl****
Grundstücksnummern***, ***, ***, ***, ***, ***, ***
Wir bitten höflichst um eine rasche Erstellung des(r) Feststellungsbescheide(s) und stehen gerne jederzeit unterstützend zur Verfügung.
[…]“
Mit dem den Gegenstand des zu GZ: 50.10-4697/2025 protokollierten Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG Steiermark bildenden Bescheid des Stadtsenats der Stadt Graz vom 15.10.2025, GZ: A17-BFG-078463/2025/0002, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen für die Liegenschaften EZ ****, EZ *** und EZ ****, KG **** B-Ort, gemäß § 18 Stmk BauG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die genannten Liegenschaften – mit Ausnahme von Teilflächen der EZ ***, KG **** B-Ort, die als Gewerbegebiet iSd § 30 Abs 1 Z 4 StROG ausgewiesen seien – im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als Allgemeines Wohngebiet iSd § 30 Abs 1 Z 2 StROG gewidmet seien und nach dem Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) zum 4.0 Flächenwidmungplan in einer Zonierungszone liegen würden. Voraussetzung für die inhaltliche Erledigung eines Antrags auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen nach § 18 Stmk BauG sei nach dem Wortlaut von dessen Abs 1, dass Bebauungspläne nicht erforderlich seien. Für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sei im 4.0 Flächenwidmungsplan bzw. in dem ihm zugehörigen Deckplan 1 gemäß § 26 Abs 4 StROG die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans festgeschrieben worden. Der Bebauungsplan sei bislang nicht erlassen worden. Es bestehe also keine Rechtsgrundlage, den vorliegenden Antrag inhaltlich zu erledigen. Der Antrag erweise sich als unzulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 23.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass die belangte Behörde § 18 Stmk BauG dahingehend verfassungskonform auszulegen gehabt hätte, dass die bescheidmäßige Festlegung der Bebauungsgrundlagen nach § 18 Stmk BauG auch in all jenen Fällen zu erfolgen habe, in denen der Gemeinderat mit der Erlassung eines erforderlichen Bebauungsplans säumig sei. Die „Erforderlichkeit“ eines Bebauungsplans könne nämlich nur dann gegeben sein, wenn – wie in § 40 Abs 8 StROG ausdrücklich festgelegt – „spätestens“ im Anlassfall „unverzüglich“, maximal jedoch innerhalb von 18 Monaten ein solcher erlassen werde. Die beschwerdeführende Partei verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen (angeführt wurden hier die Erkenntnisse V 26/2024 und V 249/2021) in Fällen, in denen die verordnungserlassende Behörde nach Ablauf von 18 Monaten nach Eintreten des Anlassfalls durch Nichterlassung des Bebauungsplans qualifiziert untätig geblieben sei, in der Bebauungsplanpflicht von Grundstücken eine Eigentumsbeschränkung angenommen habe, die nicht mehr von einem fairen Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Interessen getragen sei, was zur Gesetzwidrigkeit der Bebauungsplanpflicht und zur Aufhebung des Bebauungsplanzonierungsplans in jenem Umfang geführt habe, als dieser für die betroffenen Grundstücke eine Bebauungsplanpflicht festgelegt habe. Die beschwerdeführende Partei beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit „zur neuerlichen Behandlung und Erlassung eines neuen Bescheides unter Abstandnahme vom vermeintlichen Grund der Unzulässigkeit des Antrags wegen Bebauungsplanpflicht“ an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht ihrer Argumentation über das Gebot der verfassungskonformen Auslegung des § 18 Stmk BauG nicht folgen sollte, regte die beschwerdeführende Partei an, dass Landesverwaltungsgericht möge den Bebauungsplanzonierungsplan des 4.0 Flächenwidmungsplans der Stadt Graz, soweit damit eine Bebauungsplanpflicht für die Grundstücke der beschwerdeführenden Partei festgelegt sei, beim Verfassungsgerichtshof anfechten.
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem LVwG Steiermark am 31.10.2025 die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des LVwG Steiermark vom 07.11.2025 wurde das Stadtplanungsamt der Stadt Graz um Mitteilung ersucht, ob aus seiner Sicht offene Vorfragen der Erstellung eines Bebauungsplanes für die hier gegenständlichen Grundstücke entgegenstehen/entgegengestanden sind.
Mit Schreiben vom 27.11.2025 legte das Stadtplanungsamt der Stadt Graz die Chronologie der Entwicklungen aus seiner Sicht dar. Es wurde ausgeführt, dass die Liegenschaften im Nahbereich der F-Straße, die seit dem 4.0 Flächenwidmungsplan großteils als Aufschließungsgebiete ausgewiesen seien, die Stadt Graz schon seit vielen Jahren beschäftigen würden. In den Jahren 2018 bis 2019 hätten sich die Liegenschaften noch im Eigentum anderer Grundstückseigentümer:innen befunden. Diese hätten in Abstimmung mit der Stadt Graz die Erstellung einer wissenschaftlichen Studie in Zusammenarbeit mit der G A-Ort veranlasst (Projektabschluss: 19.06.2019). Nach mehrfachen Eigentümerwechseln sei die ursprüngliche wissenschaftliche Studie in Frage gestellt worden. In Abstimmung zwischen den neuen Eigentümer:innen und der Stadt Graz sei daher beschlossen worden, eine aktualisierte städtebauliche Rahmenplanung in Auftrag zu geben. Ziel dieser Vorgangsweise sei es gewesen, die veränderten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und eine zukunftsorientierte Entwicklung des Areals sicherzustellen. Der Projektabschluss sei mit 22.12.2022 erfolgt. Das Jahr 2023 sei intensiv genutzt worden, um die bisherigen Ergebnisse der Planung umfassend zu evaluieren. Im Zuge dieser Analyse sei deutlich geworden, dass sowohl auf Seiten der Stadt Graz, als auch der Vertreter:innen der Eigentümer Mängel erkannt worden seien und Unzufriedenheiten bestanden hätten. Diese hätten u.a. die inhaltliche Ausrichtung, die Berücksichtigung aktueller Rahmenbedingungen sowie die Umsetzbarkeit einzelner Maßnahmen betroffen. Vor diesem Hintergrund hätten sich alle Beteiligten darauf geeinigt, den bestehenden Entwurf nicht lediglich anzupassen, sondern eine grundlegende Überarbeitung vorzunehmen. Ziel dieser Überarbeitung sei es gewesen, eine tragfähige und zukunftsorientierte Grundlage für die weitere städtebauliche Entwicklung zu schaffen, die den Interessen aller Stakeholder gerecht werde. In den Jahren 2024 und 2025 sei der Rahmenplan unter Berücksichtigung zentraler Aspekte entwickelt worden, die für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Stadtteilentwicklung von entscheidender Bedeutung seien. Dazu würden insbesondere die verkehrliche Anbindung und Mobilitätskonzepte, die städtebauliche Struktur und Gestaltung, die klimaorientierte Planung zur Förderung von Energieeffizienz und Klimaschutz sowie die Erschließung des Gebietes im Hinblick auf Infrastruktur und Versorgung zählen. Auf Grundlage des Rahmenplans würden nun Bebauungsplan-Entwürfe ausgearbeitet. Für das Aufschließungsgebiet XVII.13 – Allgemeines Wohngebiet sei der 17.27.0 Bebauungsplan-Entwurf erstellt worden. Dieser werde vom Ausschuss für Verkehr-, Stadt- und Grünraumplanung am 03.12.2025 formal freigegeben. Die Kundmachung über die 8-wöchige Auflage des Entwurfes erfolge am 29.12.2025 im Amtsblatt der Stadt Graz. Für das Aufschließungsgebiet XVII.08 – Allgemeines Wohngebiet werde aktuell der 17.28.0 Bebauungsplan-Entwurf erstellt. Der Bebauungsplan werde nicht nur die Grundstücke der beschwerdeführenden Partei umfassen, sondern auch die Grundstücke Nr. **** und ****, je KG **** B-Ort. Eine öffentliche Auflage des Bebauungsplan-Entwurfes sei für das erste Quartal des Jahres 2026 vorgesehen.
Die beschwerdeführende Partei brachte zur Stellungnahme des Stadtplanungsamtes mit Schriftsatz vom 09.12.2025 im Wesentlichen vor, dass ein Anlassfall im Sinne des § 40 Abs 8 StROG nach den Ausführungen des Stadtplanungsamtes, welches mit den entsprechenden Maßnahmen zur Erstellung eines Bebauungsplans bereits 2018 begonnen habe, zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei am 26.07.2023 bereits fünf Jahre vorgelegen habe. Selbst wenn man die 18-monatige Frist gemäß § 40 Abs 8 StROG erst beginnend mit der Antragstellung am 26.07.2023 berechne, so sei diese bereits am 27.01.2025 abgelaufen. Es seien im gegenständlichen Fall keine solchen Vorfragen gegeben, die vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zu klären wären und den Beginn des Laufes der 18-monatigen Frist hinausschieben würden. Das seit mehreren Jahren sich hinziehende, schleppende und massiv verzögernde Vorgehen des Stadtplanungsamtes in Bezug auf die Erstellung des Bebauungsplans für das relevante Gebiet verstoße im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes evident gegen den Telos der zwingenden 18-monatigen Frist zur Erstellung eines Bebauungsplans gemäß § 40 Abs 8 StROG.
II.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl 59/1995 idF LGBl 68/2025 (Stmk BauG), lauten:
(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
(3) Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.
(4) Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen tritt außer Kraft:
(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen – verbindlich.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl 49/2010, idF LGBl 68/2025 (StROG), lauten:
(1) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes (Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bausperren) dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes nicht widersprechen. Zusätzlich dürfen Flächenwidmungspläne nicht dem örtlichen Entwicklungskonzept und Bebauungspläne nicht dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen.
(2) Bewilligungen nach diesem Gesetz, Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Baubewilligungen, die auf Grundlage eines Festlegungsbescheides gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes erlassen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Bausperre erlassen wurde.
(4) Vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 29 Abs. 3 ist die Erteilung von Festlegungs- und Baubewilligungsbescheiden nach dem Steiermärkischen Baugesetz zulässig, wenn
(5) Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Abs. 2 und 4 sowie § 9 Abs. 4, § 31 Abs. 11, § 33 Abs. 7, § 40 Abs. 8, § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 widersprechen, sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG). Die Dreijahresfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der erstinstanzliche Bescheid erlassen wird.
(6) Raumbedeutsame Maßnahmen
(1) Die Landesregierung kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Die Verordnung ist zusätzlich zur Kundmachung ortsüblich und zweckmäßig zu veröffentlichen.
(2) Der Gemeinderat kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden örtlichen Entwicklungskonzeptes, Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Der Beschluss über die Bausperre darf frühestens mit dem Beschluss oder der Verfügung der Auflage der genannten Planungsinstrumente bzw. der Verfügung der Anhörung zu diesen erfolgen.
(3) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms (Abs. 1), des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes (Abs. 2) außer Kraft. Wird das Entwicklungsprogramm, das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungs- oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde oder des Landes liegen, um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen. Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zumindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß § 22 Abs. 2 Z 5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen.
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.
(2) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
[…]
(1) Der Flächenwidmungsplan hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen festzulegen. Dabei sind folgende Nutzungsarten vorzusehen:
(4) Im Flächenwidmungsplan hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland sowie jene Verkehrsflächen festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Die Festlegungen sind bei der nächsten regelmäßigen Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Die Gemeinde kann überdies in der Bebauungsplanzonierung festlegen, dass bestimmte bauliche Anlagen bereits vor dem Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, wenn sich diese in die umgebende Bebauung einfügen, der Ensemblekomplettierung dienen und im Einklang mit den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen stehen. Dazu sind Festlegungen hinsichtlich Lage, Größe, Höhe, Gestaltung und Funktion zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Bebauungsplanzonierung sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.
[…]
(1) Flächen, die als Bauland geeignet sind, sind in Baulandarten und darüber hinaus entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Baugebiete einzuteilen.
(2) Als Bauland sind Flächen nicht geeignet, wenn
(1) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit auszuweisen:
(2) Als vollwertiges Bauland dürfen Flächen festgelegt werden,
(3) Als Aufschließungsgebiete sind Flächen festzulegen, wenn
[…]
(1) Jede Gemeinde hat zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Der Bebauungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einem Verordnungswortlaut. Zur Begründung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen.
(2) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen) anzustreben.
(3) Im Rahmen der Erstellung der Bebauungspläne im Anlassfall ist weiters der Umfang der Bebauungsplanung gemäß § 41 begründet festzulegen, wobei zumindest der Mindestinhalt gemäß § 41 Abs. 1 verpflichtend ist. Die Gemeinde kann jedoch für alle oder einzelne Bebauungsplangebiete zusätzliche Inhalte gemäß § 41 Abs. 2 bis hin zum Maximalinhalt festlegen. Der notwendige Regelungsumfang ist insbesondere abhängig von Nutzungskonflikten, vom Flächenausmaß, von der infrastrukturellen Ausstattung, vom Erfordernis einer Grundumlegung oder Grenzänderung und von der Sensibilität des Planungsraumes. Bei Bebauungsplänen gemäß Abs. 4 Z 2 bis 4 hat die Gemeinde jedenfalls Festlegungen über den Mindestinhalt hinaus zu treffen.
(4) Die Erlassung von Bebauungsplänen hat jedenfalls zu erfolgen:
[…]
(8) Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß § 26 Abs. 4 Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß § 26 Abs. 4 vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.
[…].
(2) Kommt die Gemeinde den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 8 und 9 sowie nach § 40 Abs. 8 aus eigenem Verschulden nicht fristgerecht nach, können diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, ABl ***, lauten:
§ 1
Der 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz besteht aus dem Verordnungswortlaut, der graphischen Darstellung (Maßstab 1:5.000) samt Planzeichenerklärung und den zur Verordnung gehörigen Deckplänen:
-Bebauungsplanzonierungsplan gemäß § 26 Abs. 4 u. 40 Abs 1 StROG 2010 (Deckplan 1, Maßstab 1:15.000)
-Beschränkungszonen für die Raumheizung (Deckplan 2, Maßstab 1:15.000)
-Hochwasserabfluss - Mur und Grazer Bäche mit Darstellung des Gefahrenzonenplanes der Wildbach- und Lawinenverbauung(Deckplan 3, Maßstab 1:15.000)
-Baulandmobilisierungsplan(Deckplan 4, Maßstab 1:15.000)
Dem 4.0 Flächenwidmungsplan angeschlossen ist der Erläuterungsbericht mit folgenden Kartendarstellungen:
-Abwasserplan der Landeshauptstadt Graz (GAP)(Karte 1, Maßstab 1:15.000)
-Verkehrslärmkataster – Straße/Nacht(Karte 2A, Maßstab 1:15.000)
-Verkehrslärmkataster – Flug/Bahn(Karte 2B, Maßstab 1:15.000)
-Verkehrslärmkataster – Straße/Tag(Karte 2C, Maßstab 1:15.000)
-Verkehrslärmkataster – Straße/Abend(Karte 2D, Maßstab 1:15.000)
-Fernwärmeanschlussbereiche (Karte 3, Maßstab 1:15.000)
-Baulandflächenbilanzplan(Karte 4, Maßstab 1:15.000)
-Differenzplan 3.0 FWP – 4.0 FWP (Baulandausweisungen)(Karte 5A, Maßstab 1:15.000)
-Differenzplan 3.0 FWP – 4.0 FWP (Dichtefestlegungen) (Karte 5B, Maßstab 1:15.000)
-Differenzplan 3.0 FWP – 4.0 FWP (Nutzungsänderungen) (Karte 5C, Maßstab 1:15.000)
-Nutzungsbeschränkungen (Karte 6, Maßstab 1:15.000)
-Karte 7 – Begründung Änderungen Dichtefestlegungen
-Karte 8 – Begründung Änderung der Baulandkategorien
Bei Widersprüchen zwischen der graphischen Darstellung und der Verordnung gilt der Wortlaut der Verordnung.
§ 3
AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE
(1)Für die Festlegung von Aufschließungsgebieten gemäß § 29 Abs 1 Z 2 StROG 2010 sind folgende Gründe gemäß § 29 Abs 3 Z 1 – 4 maßgebend und werden daher Aufschließungserfordernisse definiert:
1. Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, Nachweis einer zweckmäßigen Verkehrsanbindung und der Verkehrssicherheit der äußeren Erschließung für alle Verkehrsarten (Motorisierter Individualverkehr, öffentlicher Verkehr, Rad- und Fußverkehr)
2. Anschluss an einen Öffentlichen Verkehr mit städtischer Bedienqualität
3. Innere Erschließung (Verkehr und technische Infrastruktur)
4. Maßnahmen zur Förderung der Sanften Mobilität
5. Öffentlich nutzbare Durchwegung für den Fuß- und Radverkehr
6. Lärmfreistellung gegenüber emittierendem Straßen- und /oder Schienenverkehr sowie gegenüber emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben
7. Bebauungsplanpflicht, Geordnete Siedlungsentwicklung, Erfordernis zur Schaffung zweckmäßig gestalteter Grundstücke, Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
8. Schaffung einer zusammenhängenden siedlungsöffentlichen Grünfläche im Ausmaß von rund 20% der Fläche des Aufschließungsgebietes
9. Abwasserentsorgung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigung
10. Geordnete Verbringung der Oberflächen- und Hangwässer
11. Bodensanierung bei Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Altablagerungen Erstellung eines Bodengutachtens mit Sanierungskonzept bzw. mit Maßnahmen zur fachgerechten Deponierung von Aushubmaterial
12. Belange des Hochwasserschutzes (Überflutungsbereiche an Mur und Grazer Bächen HQ30/100 und Gefahrenzonenplan des forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung)
(2) […]
(3)Die gebietsbezogenen Gründe für die Festlegung des jeweiligen Aufschließungsgebietes sind dem Anhang 1 zu § 3 zu entnehmen, der einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(4)Gemäß § 34 StROG 2010 idgF werden zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele Bebauungsfristen gem. § 36 St ROG für eine Planungsperiode für unbebaute Grundstücke von Aufschließungsgebieten innerhalb der Vorrangzone für die Siedlungsentwicklung lt. Regionalem Entwicklungsprogramm Graz/Graz Umgebung 2005 idgF als Baulandmobilisierungsmaßnahme festgelegt.
Die Zuordnung der Fristenfestlegungen ist der Tabelle der Aufschließungsgebiete im Anhang 1 zu § 3 zu entnehmen.
Der Fristbeginn entspricht dem Zeitpunkt, an dem sowohl die Aufhebung des Aufschließungsgebietes als auch die Rechtskraft des jeweiligen Bebauungsplanes eingetreten ist.
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wird gem. § 36 (2) c) StROG eine, vom Grundeigentümer zu leistende Investitionsabgabe, als Folgemaßnahme festgelegt.
§ 4
BEBAUUNGSPLANZONIERUNG
(1)Für Flächen, für die gemäß Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) eine Bebauungsplanung erforderlich ist, wird im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt. Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach § 33 nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.
(2)Gemäß § 26 Abs 26 des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Graz gilt Abs 1 sinngemäß auch für Flächen mit bestehender oder angestrebter Blockrandbebauung in geschlossenen Siedlungsbereichen, für die zum Schutz der Innenhöfe und Vorgärten die Bebauungsplanpflicht festgesetzt ist, mit der Maßgabe, dass bei der Schließung von Baulücken und bei Zubauten ein raumplanerisches Gutachten genügt.
(3)Für Flächen mit zeitlich nachfolgend einsetzender Bebauungsplanpflicht gilt ebenfalls Abs 1 sinngemäß.
(4)Innerhalb der festgelegten bebauungsplanpflichtigen Gebiete ist im Zuge der Bebauungsplanerstellung eine Unterteilung in städtebaulich zweckmäßige Planungsgebiete (Teilbebauungspläne) vorzunehmen.
(5)Die in der Bebauungsplanzonierung festgelegte Bebauungsplanpflicht für Vorbehaltsflächen tritt erst mit Einsetzen der zeitlich nachfolgenden Nutzung in Kraft. Für diese gilt dann Abs 1 sinngemäß.
Der maßgebliche Teil des Anhangs 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz lautet:
Zu § 3 Abs 1, 2
Gründe für die Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet
Aufschließungserfordernisse siehe § 3 Abs 1 und Abs 2
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Anmerkung: Grundstücksangaben sind nicht Teil der Verordnung, sondern dienen der leichteren Orientierung.
Die Abgrenzungen der Aufschließungsgebiete sind dem Planwerk zu entnehmen
Der maßgebliche Bereich des Deckplans 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz stellt sich wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
III.Zur Zulässigkeit des Antrags:
Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid stützt sich zur Begründung der Zurückweisung des Antrags auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen ausdrücklich auf die im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz festgelegte Bebauungsplanpflicht für die den Gegenstand des Antrages bildendenden Grundstücke/Grundstückteilflächen.
Folglich hat auch das LVwG Steiermark bei seiner Entscheidung über die fristgerechte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall § 4 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, der der normative Kern der Bebauungsplanpflicht ist, sowie den Deckplan 1, der die Bebauungsplanpflicht für die in Rede stehenden Grundstücke/Grundstücksteilflächen effektuiert, insoweit anzuwenden, als sich diese Bestimmungen auf das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, beziehen.
Die Bebauungsplanpflicht für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und die Teilfläche des Grundstückes Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, ergibt sich zudem daraus, dass diese im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als Teil des „Aufschließungsgebietes XVII.08 – Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen sind, für welches gemäß § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz die Bebauungsplanpflicht als Aufschließungserfordernis festgelegt wurde.
Für die Teilfläche des Grundstückes Nr. ****, welche im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als Teil des „Aufschließungsgebietes XVII.13 – Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen ist, ergibt sich die Bebauungsplanpflicht zudem daraus, dass für dieses Aufschließungsgebiet ebenso gemäß § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz die Bebauungsplanpflicht als Aufschließungserfordernis festgelegt wurde.
Daher ist bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 Stmk BauG auch § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz insoweit präjudiziell, als damit für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird.
Die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge „Bebauungsplanpflicht,“ in § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 und von § 4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr ***, soweit damit für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, würde im Anlassfall bedeuten, dass hierdurch der tragende Grund für die Zurückweisung des Antrags auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 Stmk BauG für diese Grundstücke/Grundstücksteilflächen wegfällt, sodass dieses Verfahren hinsichtlich dieser Grundstücke/Grundstücksteilflächen fortgesetzt werden könnte.
Dazu hat auch der Verfassungsgerichtshof u.a. in seiner Entscheidung vom 11.06.2024, V 26/2024, bestätigt, dass die die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans festlegenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans in einem Verfahren über die Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk BauG präjudiziell sind (vgl. auch VfGH 03.03.2022, V 249/2021; 23.06.2020, V 88/2019).
Durch die rote Schraffur des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, einer Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, der Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und einer Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, im Deckplan 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz wird die Bebauungsplanpflicht für diese Grundstücke/Grundstücksteilflächen effektuiert. Dabei steht die Schraffur dieser Grundstücke/Grundstücksteilflächen in Deckplan 1 in untrennbarem Zusammenhang mit § 4 des 4.0 Flächenwidmungsplans, durch den der Darstellung der Flächen im Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) erst die normative Wirkung der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans eingeräumt wird. Somit stehen nach Ansicht des LVwG Steiermark § 4 und die Schraffur der Grundstücke/Grundstücksteilflächen in Deckplan 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans insofern in einem untrennbaren Zusammenhang (VfSlg. 13.995/1994 mwN; 16.542/2002; 16.911/2003), als sich erst aus einer Zusammenschau dieser Normen die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für die in Rede stehenden Grundstücke/Grundstücksteilflächen ergibt. Auch der Verfassungsgerichtshof hat den Aufhebungsumfang in VfSlg 20.527/2022 dementsprechend abgegrenzt und diese Abgrenzung des Aufhebungsumfangs auch in seinem Erkenntnis vom 11.06.2024, V 26/2024, dahingehend bestätigt, dass er den gesamten § 4 iVm Deckplan 1 im Hinblick auf das konkrete verfahrensgegenständliche Grundstück behoben hat.
Da sich die Bebauungspflicht im konkreten Fall nicht nur aus § 4 iVm Deckplan 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans ergibt, sondern auch – wie bereits oben dargestellt wurde – aus § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans, wo für das „Aufschließungsgebiet XVII.08 – Allgemeines Wohngebiet“ und das „Aufschließungsgebiet XVII.13 – Allgemeines Wohngebiet“ die Bebauungsplanpflicht jeweils als Aufschließungserfordernis festgelegt wurde, ist auch die Wort- und Zeichenfolge „Bebauungsplanpflicht,“ in § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans (Hauptantrag 1.) in die Anfechtung mitaufzunehmen (vgl. VfGH 03.10.2024, V 31/2023).
Die Eventualanträge 2. und 3. werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof den Hauptantrag 1. als zu eng gefasst erachtet und zur Beseitigung der Gesetzeswidrigkeit die Aufhebung des gesamten § 3 Abs 1 Z 7 bzw. des gesamten § 3 iVm Anhang 1 und § 4 iVm Deckplan 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans als erforderlich erachtet.
IV.Bedenken:
Das LVwG Steiermark hegt gegen § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 und § 4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. ***, soweit damit für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, Bedenken, dass sich diese aufgrund des Verhaltens der verordnungserlassenden Behörde als gesetzwidrig erweist:
Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.604/2005 ausgeführt hat, kann ein Gesetz verfassungswidrig sein, wenn seine Verfassungsmäßigkeit von der Erlassung einer Verordnung abhängt, der Verordnungsgeber jedoch in der Folge untätig bleibt. Angesichts eines gesetzlich angeordneten Ausschlusses der Erteilung einer Baubewilligung, die nur dann möglich sein sollte, wenn entsprechende Bebauungspläne erlassen würden, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass das so effektiv bewirkte Bauverbot eine Eigentumsbeschränkung darstellt, für deren Zulässigkeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. im Urteil vom 23.09.1982, Fall Sporrong und Lönnroth, Appl. 7151/75, 7152/75, EuGRZ 1983, S 523 ff, ein faires Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums verlangt hat. Ein solches faires Gleichgewicht im Sinne des Art 1 1. ZPEMRK liegt nicht mehr vor, wenn in einem unangemessen langen Zeitraum trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bebauungsplanung vorgenommen wird und dies auch nicht in einem absehbaren Zeitraum der Fall sein wird. Das Verbot der Erteilung der Baubewilligung für Bauland, das seit Jahrzehnten als solches gewidmet war und für das (auf Grund der in jenem Fall geltenden Rechtslage) zwar ein allgemeiner Bebauungsplan, jedoch nicht der notwendige ergänzende Bebauungsplan erlassen worden und dessen Erlassung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes auch nicht sichergestellt war, ist – so der Verfassungsgerichtshof – unverhältnismäßig und verstößt gegen das gebotene faire Gleichgewicht zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums.
Diese Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 03.03.2022, V 249/2021, VfSlg. 20.527/2022; 11.06.2024, V 26/2024 und 03.10.2024, V 51/2024, auf das Verhältnis von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan nach der Steiermärkischen Rechtslage übertragen. Sieht nämlich der Verordnungsgeber im Flächenwidmungsplan die Erlassung eines Bebauungsplans verpflichtend vor, so bewirkt er damit, solange er keinen Bebauungsplan erlässt, ein effektives Bauverbot auf dem betreffenden Grundstück:
§ 40 Abs 8 Satz 3 StROG bestimmt nämlich für ein von der Bebauungsplanzonierung umfasstes Grundstück, dass Baubewilligungen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplans erteilt werden dürfen. Sollte eine Baubewilligung dennoch vor einem rechtswirksamen Bebauungsplan erteilt werden, ist diese mit Nichtigkeit gemäß § 8 Abs 5 StROG iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG bedroht. Ebenso steht das Vorliegen einer Bebauungsplanpflicht einer inhaltlichen Erledigung eines Antrags auf Festlegung von Bebauungsgrundlagen für den Einzelfall nach § 18 Abs 1 Stmk BauG entgegen (arg: „sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind“).
Der Landesgesetzgeber sieht daher für den Fall der Festlegung einer Bebauungsplicht in der Bebauungsplanzonierung des Flächenwidmungsplans auch vor, dass die jeweilige Gemeinde spätestens im „Anlassfall“, insbesondere im Falle eines „Ansuchens um Erstellung des Bebauungsplans nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen“, Bebauungspläne zu erstellen, Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen hat (§ 40 Abs 8 StROG). Das Gesetz verpflichtet somit dazu, dass ein solches Verfahren mit der Erlassung eines Bebauungsplans durch den Gemeinderat zu enden hat, wobei das „Abschließen“ des Verfahrens zur Bebauungsplanerstellung in der Kundmachung des Bebauungsplans besteht (vgl. VfSlg. 20.527/2022; VfGH 11.06.2024, V 26/2024; 03.10.2024, V 51/2024).
Aus § 40 Abs 1 und 8 StROG ergibt sich demnach, dass die Erstellung eines Bebauungsplans nicht im Ermessen der verordnungserlassenden Behörde liegt, sondern sie dazu verpflichtet ist, die Bebauungsplanung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Die 18-monatige Frist zur Erlassung des Bebauungsplans dient dabei der Rechtssicherheit des Grundstückseigentümers, der im Vertrauen auf die Widmung eines Grundstücks als Bauland seine individuellen Planungsabsichten gestalten möchte (vgl. VfSlg. 17.604/2005 mwN). Somit ist es gerade der Telos der verpflichtend einzuhaltenden Frist in § 40 Abs 8 StROG, den mit der Festlegung der Bebauungsplanpflicht für ein – wie im vorliegenden Fall – als Bauland gewidmetes Grundstück als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK und die daraus erfließende Baufreiheit (vgl. VfSlg. 17.604/2005; 13.282/1992; 11.914/1988; 11.374/1987) abzumindern. Läge hingegen die Erlassung eines Bebauungsplans vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage im Ermessen der verordnungserlassenden Behörde, könnte die Neubautätigkeit auf einem als Bauland gewidmeten und erschlossenen Grundstück zeitlich unbefristet hintangehalten werden, was mit Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK unvereinbar wäre (VfSlg. 17.604/2005).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2022, V 249/2021, VfSlg. 20.527/2022, vom 11.06.2024, V 26/2024 und vom 03.10.2024, V 51/2024, dargelegt hat, ist dabei gemäß § 40 Abs 2 StROG die „den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes“ mit der Bebauungsplanung anzustreben, weshalb ein Bebauungsplan jedenfalls zu erlassen ist, wenn der Flächenwidmungsplan dies vorsieht. Die Planungsziele sind durch den Bebauungsplan anzustreben und die Erlassung des Bebauungsplans kann auch nicht mit Verweis auf die Raumordnungsgrundsätze über die Frist von 18 Monaten ab Eintreten eines Anlassfalls hinausgezögert werden. Lassen die Raumordnungsgrundsätze nämlich im Einzelfall keine Bebauung zu, dürfte das betreffende Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet sein. Hinzu kommt, dass dem Rechtsunterworfenen bei Untätigkeit des Verordnungsgebers über die 18-monatige Frist des § 40 Abs 8 StROG hinaus auch nicht die Möglichkeit zukommt, die Bebaubarkeit des von der Bebauungsplanpflicht betroffenen Grundstücks im Wege eines Verfahrens über die Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk BauG zu erreichen, kommt diese doch nur in Betracht, „sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind“.
So hat der Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 03.03.2022, V 249/2021, VfSlg. 20.527/2022, vom 11.06.2024, V 26/2024, vom 03.10.2024, V 51/2024, vom 03.10.2024, V 51/2024, sowie vom 03.10.2024, V 73/2024, in Fällen, in denen der Bebauungsplan auch nach Ablauf von 18 Monaten nach Eintreten des Anlassfalls durch die verordnungserlassende Behörde noch nicht erlassen war und somit ein effektives Bauverbot für den Bauwerber bestand, in der Bebauungsplanpflicht eines Grundstücks eine Eigentumsbeschränkung angenommen, die nicht mehr von einem fairen Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist, was zur Gesetzwidrigkeit der Bebauungsplanpflicht führte.
Der Verfassungsgerichtshof hat bisher Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung, auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen sowie das an die Gemeinde gerichtete, schriftliche Ersuchen um Erlassung eines Bebauungsplanes als „Anlassfall“ iSd § 40 Abs 8 StROG gewertet (vgl. VfGH 11.06.2024, V 26/2024; 03.10.2024, V 57/2024; VfSlg. 20527/2022 und 20.698/2024). Weiters hat er klargestellt, dass es sich bei dem in der beispielhaften Nennung verwendeten Begriff der „Vorfragen“ nicht um „Vorfragen“ handelt, wie sie mit dem in § 38 AVG verwendeten Begriff umschrieben sind, sondern um Sachverhaltsfragen, die vor dem Hintergrund eines nicht näher konkretisierten Ansuchens – im Hinblick auf die gemäß § 40 Abs 2 StROG angestrebten Planungsziele, „eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen)“ herbeizuführen – klärungsbedürftig erscheinen und etwa im Nichtvorliegen von Aufschließungserfordernissen bestehen können (vgl. dazu etwa VfSlg. 20.698/2024 und 20.712/2024). Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Fragen, die sich erst in einem konkreten Baubewilligungsverfahren stellen, nicht um „Vorfragen“ für Verfahren zur Erlassung eines Bebaungsplanes. Zwar kommt in der Praxis der vorausschauenden Bebauungsplanung im Hinblick auf konkrete Bauprojekte Bedeutung zu; die Erteilung einer Baubewilligung ist iSd § 40 StROG dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes aber grundsätzlich nachgelagert, sodass der konkrete oder vermutete Verfahrensausgang eines Baubewilligungsverfahrens für die Frage, ob ungeklärte „Vorfragen“ – im Sinne von offenen Sachverhaltsfragen – vorliegen, im Allgemeinen nicht ausschlaggebend sind.
Nicht als „Vorfragen“ iSd § 40 Abs 8 StROG hat der Verfassungsgerichtshof etwa Fragen qualifiziert, die sich im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Straßenbahntrasse stellen, die über das betreffende Grundstück verlaufen sollte (VfSlg. 20.527/2022). Ebenso keine „Vorfragen“ bilden pauschale und nicht näher festgelegte Planungsabsichten, wonach die zukünftige Bebauung eines – als vollwertiges Bauland gewidmeten – Grundstückes in einem grundstücksübergreifenden Gesamtkontext gesehen werden müsse, weswegen ein „moderiertes städtebauliches Dialogverfahren“ mit Vertretern des Stadtplanungsames, externen Experten und den von der damaligen beteiligten Partei bestimmten Planern beabsichtigt werde, das seinerseits die Grundlage für die Erlassung eines Bebauungsplanes bilden sollte (VfGH 11.06.2024, V 26/2024).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei mit an die Referatsleiterin des Referates für Bebauungsplanung des Stadtplanungsamtes der Stadt Graz gerichtetem Schreiben vom 26.07.2023 einen Antrag auf Erstellung von Bebauungsplänen für die gegenständlichen Grundstücke/Grundstücksteilflächen gestellt. Das LVwG Steiermark geht daher davon aus, dass ein Anlassfall iSd § 40 Abs 8 StROG spätestens mit diesem Antrag eingetreten ist. Offene Sachverhaltsfragen iSd § 40 Abs 8 StROG, welche den Eintritt des Anlassfalles hintangehalten hätten bzw. hinanhalten würden, sind nicht ersichtlich und lassen sich auch nicht der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 27.11.2025 entnehmen.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat das Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes nicht binnen 18 Monaten abgeschlossen, sondern bis zum heutigen Tag keinen Bebauungsplan für die gegenständlichen Grundstücke/Grundstücksteilflächen erlassen. Somit besteht seit über zwei Jahren ein effektives Bauverbot, das die verordnungserlassende Behörde nach Ansicht des LVwG Steiermark durch Erlassung eines Bebauungsplans hätte beseitigen müssen.
Im Ergebnis dürfte es sich bei der Nichterlassung eines Bebauungsplans binnen 18 Monaten ab dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 26.07.2023 um eine qualifizierte Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handeln, die dazu führen dürfte, dass die Festlegung der Bebauungsplanpflicht im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz, soweit sie diese auf die gegenständlichen Grundstücke/Grundstücksteilflächen bezieht, im Einzelfall als Eigentumsbeschränkung darstellt, die nicht mehr von einem fairen Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Interessen getragen und damit gesetzwidrig sein dürfte.
V.Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall:
Die Aufhebung der in § 3 Abs 1 Z 7 iVm Anhang 1 und § 4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz für das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, für die Grundstücke Nr. ****, ****, ****, *** und ***, je EZ ***, KG **** B-Ort, und für eine Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ***, KG **** B-Ort, vorgesehene Bebauungsplanpflicht würde nach sich ziehen, dass hierdurch der tragende Grund für die mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 Stmk BauG hinsichtlich dieser Grundstücke/Grundstücksteilflächen wegfällt, sodass dieses Verfahren hinsichtlich dieser Grundstücke/Grundstücksteilflächen fortgesetzt werden könnte.
Daher ist die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bebauungsplanpflicht für die hier gegenständlichen Grundstücke/Grundstücksteilflächen eine Vorfrage iSd § 57 Abs 2 VfGG für die Entscheidung der beim antragstellenden Gericht anhängigen Rechtssache.
Gemäß § 57 Abs 3 VfGG dürfen in beim LVwG Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nunmehr nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Mag. Jakopic
Anlagen:
Ausdruck des elektronischen Gerichtsaktes des LVwG Steiermark zu LVwG 50.10-4694/2025 samt Aktenverzeichnis
Ausdruck des elektronischen (EDI-)Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt Aktenverzeichnis
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