LVwG ST LVwG 61.37-1203/2025

LVwG 61.37-1203/2025Tribunale amministrativo regionale4 dic 2025

Regest

fehlende Wohnsitzmeldung, ZMR, Wohnsitz, teleologische Reduktion, Daten des ZMR, tatsächlicher Wohnsitz, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-1203/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.1203.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde I. des Herrn A, geb. ****, und II. des Herrn B, geb. ****, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde A-Ort vom 24.01.2025, GZ: StZWAG/7106-1-2024-2,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 50/2025 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 28.02.2025 der angefochtene Berufungsbescheid dergestalt

abgeändert,

als der Abgabenbescheid vom 21.10.2024, GZ: StWAG/7106-1-2024-1, aufgehoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A-Ort vom 21.10.2024, StZWAG/7106-1-2024-1, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG), LGBl Nr. 46/2022 in der geltenden Fassung und der Verordnung der Gemeinde A-Ort vom 21.12.2022 eine Wohnungsleerstandsabgabe für den Zeitraum 06.01.2023 bis 31.12.2023 (51 KW) betreffend die Wohnung „C-Straße, A-Ort“ in der Höhe von € 940,28 festgesetzt. Der Abgabenberechnung wurde als Bemessungsgrundlage eine Nutzfläche von 119,84 m² und ein Abgabensatz von € 8,00 pro m² und Jahr zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Abgabenbescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit nunmehr angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde A-Ort vom 24.01.2025, GZ: StZWAG/7106-1-2024-2, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, für das gegenständliche Gebäude sei keine Abgabenerklärung übermittelt worden, weshalb die Wohnungsleerstandsabgabe bescheidmäßig festzusetzen gewesen sei. Eine Hauptwohnsitzmeldung oder ein sonstiger Wohnsitz scheine nach den Daten des Zentralen Melderegisters für das Jahr 2023 nicht auf. Die letzte Wohnsitzmeldung sei von Februar 2011 bis März 2013 gewesen. Mit 29.10.2024 habe sich Herr A mit Hauptwohnsitz am Objekt „C-Straße“ angemeldet. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 des Gebäude- und Wohnregisters liege ein vollwertiges Gebäude mit Wohneinheiten vor. Für das gegenständliche Objekt seien Abgaben für Kanal und Müll sowie Wasser vorgeschrieben worden. Die Abgabenbehörde II. Instanz sei zum Schluss gekommen, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Wohnungsleerstand handle.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde erhoben. Begründend wird vorgebracht, es liege eine Vorsorgewohnung gemäß § 9 Abs 6 StZWAG für den einzigen Sohn, B vor. Zudem sei davon ausgegangen worden, dass aufgrund der vierteljährlichen Zahlungsaufforderungen für Müll-, Kanal- und Wassergebühren ordnungsgemäß ein Zweitwohnsitz gemeldet gewesen sei. Der Bescheid zur Leerstandsabgabe vom 21.10.2024 für das Objekt C-Straße, A-Ort sei daher aufzuheben.

Einlangend per 19.03.2025 legte die belangte Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde vom 28.02.2025 samt Bezug habenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor. Über hg. Aufforderung wurde einlangend per 05.05.2025 der Vorlagebericht ergänzend vorgelegt.

Am 20.11.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind bzw. waren im Jahr 2023 grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. **** EZ **** KG **** B-Ort mit der Grundstücksadresse C-Straße. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit einer Nutzfläche von 119,84 m² (vgl. Grundbuch, Verhandlungsschrift vom 20.11.2025).

Die genannte Liegenschaft samt dem darauf befindlichen verfahrensgegenständlichen Gebäude gehörte zunächst Herrn D, dem Großvater des Zweitbeschwerdeführers. Herr D verstarb im Jahr 2010. Ursprünglich war geplant, die Liegenschaft samt Gebäude an die Tochter des Herrn D bzw. Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter des Zweitbeschwerdeführers zu übergehen. Da diese jedoch im Jahr 2013 plötzlich verstarb, ging das Grundstück samt Gebäude im Jahr 2014 ins Eigentum der Beschwerdeführer (vgl. Angaben des Zweitbeschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 20.11.2025).

Das verfahrensgegenständliche Gebäude verfügt über einen Keller, ein Erdgeschoß und ein Dachgeschoß. Im Dachgeschoß befinden sich eine Fernsehecke und ein Schlafzimmer. Im Erdgeschoß befinden sich eine Speise- bzw. Vorratskammer, eine Küche, ein Badezimmer und ein WC. Sämtliche dieser Räumlichkeiten sind vollständig entsprechend möbliert und werden beheizt. Das Gebäude ist stromversorgt (vgl. Angaben des Zweitbeschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 20.11.2025).

Im Jahr 2023 wurden an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude geringfügige innere Umbauten durchgeführt und wurde die Küche renoviert sowie eine Decke neu eingezogen, zumal der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2025 in Pension ging und er seit 2024 am verfahrensgegenständlichen Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (vgl. Angaben des Zweitbeschwerdeführers, ZMR, Verhandlungsschrift vom 20.11.2025).

Das verfahrensgegenständliche Gebäude wurde seit jeher zu Wohnzwecken verwendet und war immer zumindest zeitweise bewohnt. Im Jahr 2023 wurde das gegenständliche Gebäude derart benützt, als die Beschwerdeführer insbesondere im Sommer die Wochenenden von Freitag bis Sonntag dort verbrachten – bzw. war man durchaus auch teilweise unter der Woche vor Ort. Im verfahrensgegenständlichen Gebäude wurde 2023 auch genächtigt (vgl. Angaben des Zweitbeschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 20.11.2025).

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist an den öffentlichen Kanal und die öffentliche Wasserleitung angeschlossen. Für die Liegenschaft werden die entsprechenden Benützungsgebühren (Kanalbenützungsgebühr, Wasserverbrauchs-gebühr, Abfallgebühr) bezahlt.

Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war im Zeitraum 06.01.2023 bis 31.12.2023 keine Person mit Hauptwohnsitz oder sonstigem Wohnsitz gemeldet. Herr B ist seit 29.10.2024 am verfahrensgegenständlichen Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldet. (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Verhandlungsschrift vom 20.11.2025).

Für das Jahr 2023 wurde keine Abgabenerklärung iSd § 9 Abs 4 Zweitwohnsitz- u. Wohnungsleerstandsabgabeverordnung vom 22.12.2022 bei der Abgabenbehörde der Gemeinde A-Ort eingebracht (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Verhandlungsschrift vom 20.11.2025).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln.

Der Zeitbeschwerdeführer schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, über welche Räumlichkeiten das verfahrensgegenständliche Objekt im Jahr 2023 verfügte und wie diese möbliert waren. Ebenso beschrieb der Zweitbeschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar, dass das vorschreibungsgegenständliche Objekt seit jeher zu Wohnzwecken genutzt wurde und insbesondere auch im Jahr 2023 dort zeitweilig gewohnt und genächtigt wurde. Diese Angaben sind auch insofern nachvollziehbar als für die gegenständliche Liegenschaft Benützungsgebühren vorgeschrieben und bezahlt wurden. Der Vertreter der belangten Abgabenbehörde ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, weshalb sie der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen waren.

Dass der Abgabenbehörde keine Abgabenerklärung iSd § 9 Abs 4 der Verordnung vom 22.12.2022 vorgelegt wurde, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde die Verhandlungsschrift vom 20.11.2025 zur Kenntnis gebracht. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Die Wohnungsleerstandsabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beschwerdegegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe gegenüber den Beschwerdeführern für den Zeitraum 06.01.2023 bis 31.12.2023 in der Höhe von € 940,28.

Wenn die belangte Abgabenbehörde im Vorlagebericht ausführt, die Bescheidbeschwerde sei verspätet eingebracht worden, so ist auf § 245 Abs 1 BAO zu verweisen, wonach die Beschwerdefrist 1 Monat beträgt. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Bescheides zu laufen.

Im Beschwerdefall wurde der Berufungsbescheid vom 24.01.2025 den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 29.01.2025 bzw. 30.01.2025 zugestellt.

Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die 1-monatige Beschwerdefrist lief somit im Gegenstandsfall bis zum Ablauf des 28.02.2025.

Wenn die hier vorliegende Bescheidbeschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 24.01.2025 per E-Mail vom 28.02.2025 bei der Abgabenbehörde eingebracht wurde, erweist sich die Bescheidbeschwerde als rechtzeitig.

Die in der Rechtsmittelbelehrung im Berufungsbescheid angeführte Rechtsmittelfrist von 4 Wochen ist nicht richtig. Gemäß § 93 Abs 5 BAO gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben ist.

Gemäß § 1 Z 2 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz LGBI Nr. 46/2022 – im folgenden StZWAG — werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948) eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe) zu erheben.

Die Gemeinde A-Ort hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Verordnung erlassen, mit welcher eine Zweitwohnsitzabgabe und eine Wohnungsleerstandsabgabe einzuheben bzw. vorzuschreiben ist (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 22.12.2022) — im Folgenden Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO. Die Verordnung wurde am 22.12.2022 an der Amtstafel der Gemeinde A-Ort angeschlagen und am 17.01.2023 abgenommen (vgl. aktenkundige Verordnung).

Gemäß § 5 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO bilden den Gegenstand der Abgabe Wohnungen gemäß § 3 Abs 4 StZWAG, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Gemäß § 6 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO sind die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten Abgabepflichtige.

Gemäß § 8 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO wird die zu entrichtende Wohnungsleerstandsabgabe unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz mit € 8,00 pro m² Nutzfläche festgelegt.

Gemäß § 9 Abs 3 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Gemäß § 9 Abs 4 leg. cit. haben die Abgabepflichtigen die Abgabe selbst zu berechnen und den selbstberechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie im Falle der Wohnungsleerstandsabgabe zusätzlich die Kalenderwochen ohne Wohnsitz im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichten.

Voraussetzung zur Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe nach der hier anzuwendenden Verordnung ist das Vorliegen einer Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG.

Nach § 3 Abs 4 StZWAG gelten als Wohnungen für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Den Erläuterungen zum Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (Schriftlicher Bericht XVIII. Gesetzgebungsperiode, EZ/OZ167/8) ist zu entnehmen, dass der Begriff „Wohnung" iSd § 3 Abs 4 StZWAG als Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen, zu verstehen ist. Nicht als Wohnungen gelten Zimmer oder Wohneinheiten in Heimen oder Beherbergungsbetrieben sowie z.B. Wohnwägen oder Schrebergartenhütten. Des Weiteren muss es sich um Wohnraum handeln, der von seiner Ausstattung einen Aufenthalt zum Wohnen oder Schlafen grundsätzlich ermöglicht. Eine Untergrenze an Primitivität darf nicht unterschritten werden. Sie muss aber auch nicht standesgemäß sein - eine einfache Ausstattung genügt. Leerstehende (unmöblierte) Wohnungen erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Für die Erhebung einer Abgabe auf leerstehenden Wohnraum würde die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des § 16 Abs 1 Z 4 FAG 2017 auch nicht reichen.

Im Sinne des § 26 BAO sind unter einer Wohnung eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit für seinen Wohnbedarf benützt werden können und die ihm nach Größe und Ausstattung ein zu seinen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bieten. Leer stehende Räume sind nicht als Wohnung anzusehen. Die Räumlichkeiten müssen zum Wohnen geeignet sein und müssen ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten.

Wie im Sachverhalt festgestellt, verfügt das verfahrensgegenständliche Objekt über Räumlichkeiten wie Küche, Bad, WC und Schlafzimmer und ist auch dementsprechend möbliert.

Demnach handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG. Unter einer Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH vom 26.11.1991, 91/14/0041, VwGH vom 24.01.1996, 95/13/0150, VwGH vom 03.11.2005, 2002/15/0102, VwGH vom 23.02.2010, 2007/15/0292, VwGH vom 04.09.2014, 2011/15/0133). Die Wohnung muss nicht „standesgemäß" sein (vgl. VwGH vom 28.02.1973, 1356/72, VwGH vom 03.11.2005, 2002/15/0102). Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (vgl. BFG vom 24.04.2015, RV/2100743/2014). An Zweitwohnsitze (Ferienhäuser u.ä.) sind geringere Anforderungen zu stellen (vgl. VwGH vom 29.11.1969, 1281/65)

Der Abgabentatbestand des § 5 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO ist verwirklicht, wenn eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 vorliegt und an dieser nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Nach den zuvor zitierten Erläuterungen zum Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz erfolgt die Anknüpfung an die Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) aus verwaltungsökonomischen Gründen und dem Umstand, dass die Begründung wie auch die Auflassung eines Wohnsitzes in einer Wohnung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes meldepflichtig ist. Das ZMR stellt den Gemeinden aktuelle und überprüfbare Identitäts-, Wohnsitz-, Personenstand- und Standarddokumentdaten zur Verfügung. Eine Anknüpfung an tatsächliche Verhältnisse (mit regelmäßiger behördlicher Nachschau vor Ort) würde demgegenüber einen exorbitant hohen Verwaltungsaufwand verursachen.

Nach den im Sachverhalt getroffenen Feststellungen war insbesondere im hier entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 06.01.2023 bis 31.12.2023 an der Adresse C-Straße keine Person mit Hauptwohnsitz bzw. sonstigem Wohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters gemeldet.

Damit wäre im Beschwerdefall jedoch der Abgabentatbestand nach § 8 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO grundsätzlich gegeben.

Nach § 8 Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabeVO ist jedoch nicht nur eine Meldung als Hauptwohnsitz, sondern auch als „sonstiger Wohnsitz" für die Beurteilung des Leerstandes zu berücksichtigen.

§ 3 Abs 3 StZWAG normiert, dass ein Wohnsitz einer Person dort begründet ist, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird. Nach § 3 Abs 2 StZWAG bzw. § 1 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird. Da § 5 Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO nicht nur auf die Meldung (im Zentralen Melderegister) als Hauptwohnsitz abstellt, sondern auch auf Meldungen als sonstiger Wohnsitz, fallen unter § 8 StZWAG bzw. § 5 Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabeVO auch alle Zweitwohnsitze iSd § 3 Abs 2 und Abs 3 StZWAG bzw. § 1 Abs 1 und 2 Zweitwohnsitz- und WohnungsleerstandsabgabeVO.

Damit kein Verstoß gegen das Doppelbesteuerungsverbot vorliegt, schließen im Ergebnis die Zweitwohnsitzabgabe und die Wohnungsleerstandsabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz einander aus.

Zweitwohnsitzabgaben sind Aufwandssteuern und erfassen daher die Einkommensverwendung für konsumtive Zwecke (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Wohnungen, die unter die Leerstandsabgabe fallen, werden im Regelfall als reine Kapitalanlage gehalten. Hier gibt es demnach keinen Konsum. Solche Wohnungen sind daher von einer Zweitwohnsitzabgabe nicht umfasst (vgl. „Grundlagen, Abgabengegenstand und Ausnahmen landesgesetzlicher Leerstandsabgaben, Dr. Peter Denk, immolex 2022, 274).

Dies ergibt sich auch aus der Systematik des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes, dessen Langtitel lautet: Gesetz vom 26. April 2022 über die Erhebung von Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz. Bereits daraus lässt sich erschließen, dass eine Wohnungsleerstandsabgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz eingehoben werden kann. Auch aus den genannten Erläuterungen zum StZWAG § 8 geht hervor, dass die Leerstandsabgabe grundsätzlich aufgrund einer Nichtnutzung einer Wohnung vorgeschrieben werden kann und die Abgabe in erster Linie einen Lenkungszweck verfolgt, nämlich finanzielle Anreize für einen Leerstand zu vermeiden und solche für die Bereitstellung von leistbarem Wohnraum zu schaffen. Mit der Leerstandsabgabe soll den Gemeinden ein fiskalisches Instrument zur Verfügung gestellt werden, in denen das Horten von Wohnungen (insbesondere von neuen Wohnungen) ohne Verwertungsabsicht spekulativ erfolgt (“investiver” Leerstand). Üblicherweise gilt eine Wohnung als “leer stehend”, wenn sie nicht bewohnt wird. Ausdrücklich heißt es in den Materialien, wenn eine Wohnung mehr als die Hälfte des Kalenderjahres (also mehr als 26 Kalenderwochen) nicht als Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) verwendet wird, sie grundsätzlich – sofern keine Ausnahme vorliegt – dem Steuergegenstand unterfällt. Die Anknüpfung an die Daten des ZMR erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen. Eine Anknüpfung an die tatsächlichen Verhältnisse (mit regelmäßiger behördlicher Nachschau vor Ort) würde einen exorbitant hohen Verwaltungsaufwand verursachen.

Nach den Intentionen des Steiermärkischen Gesetzgebers fallen unter den Abgabentatbestand einer Wohnungsleerstandsabgabe sohin Wohnungen ohne Wohnsitz.

Wenn wie im Beschwerdefall das Ermittlungsverfahren ergibt, dass die vorschreibungsgegenständliche Wohnung als Wohnsitz verwendet wird, so ist § 8 StZWAG bzw. § 5 Zweitwohnsitz- u. Wohnungsleerstandsabgabe insoweit teleologisch zu reduzieren, als nur dann auf eine (formale) Meldung bzw. Nichtmeldung nach den Daten des ZMR abzustellen ist, wenn tatsächlich kein Wohnsitz betreffend der Wohnung gegeben ist. Denn nur wenn tatsächlich kein Wohnsitz vorliegt, liegt – nach den Intentionen des Gesetzgebers - eine “leer stehende” Wohnung iSd Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstands-abgabegesetzes vor.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hatten die Beschwerdeführer die vorschreibungsgegenständliche Wohnung im Jahr 2023 unter Umständen inne, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen werden. Die vorschreibungsgegenständliche Wohnung war sohin im Jahr 2023 nicht “leer stehend”. Die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe nach den Vorschriften der gemeindlichen Zweitwohnsitz- u. WohnungsleerstandsabgabeVO vom 22.12.2022 mit Abgabenbescheid vom 21.10.2024 erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der hier angefochtene Berufungsbescheid dergestalt abzuändern war, als der Abgabenbescheid vom 21.10.2024 aufzuheben war.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob sich die Abgabentatbestände zur Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe und einer Wohnungsleerstandsabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz bzw. nach der hier anzuwendenden Verordnung der Gemeinde A-Ort vom 22.12.2022 ausschließen bzw. die Vorschreibung einer Wohnungsleerstandsabgabe nur hinsichtlich derartiger Wohnungen zu erfolgen hat, an denen tatsächlich kein Wohnsitz gegeben ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Begründung zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf die zuvor gemachten Ausführungen in der Rechtlichen Begründung verwiesen.

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