LVwG ST LVwG 61.37-262/2025

LVwG 61.37-262/2025Tribunale amministrativo regionale30 ott 2025

Regest

auschließlich berufliche Zwecke, andere Zwecke, berufliche Doppelnutzung, allgemeiner Sprachgebrauch, Pendlerwohnung, Pendler, weiter An- und Rückfahrtsweg, Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 61.37-262/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.262.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde des Herrn A, geb. ****, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 07.11.2024, GZ: A-2024-1027-00208,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 50/2025 (im Folgenden BAO) wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 26.11.2024 der angefochtene Berufungsbescheid mit der Maßgabe

abgeändert,

als gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Objektes B-Straße (//001/0001) aufgrund des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes LGBl Nr. 46/2022 – im Folgenden StZWAG – und gemäß §§ 1, 2 Abs 1, 4, 5 Abs 1und 9 Abs 3 der Verordnung Zweitwohnsitz-Wohnungsleerstandsabgabe in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 15.12.2022, geändert mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 22.06.2023 eine Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 in der Höhe von 1.440,00 festgesetzt wird. Der Berechnung der Abgabe wurde eine Nutzfläche der Wohnung im Ausmaß von 180 m² und ein Abgabensatz in der Höhe von € 8,00 pro m² Nutzfläche und Jahr zu Grunde gelegt.

II.Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird anlässlich der vorliegenden Bescheidbeschwerde vom 26.11.2024 der angefochtene Berufungsbescheid dergestalt

abgeändert,

als Spruch I.a. des Abgabenbescheides vom 10.07.2024, GZ: 1000000003359, hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlages aufgehoben wird.

III.Im Übrigen wird die vorliegende Bescheidbeschwerde als unbegründet

abgewiesen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 10.07.2024, GZ: 1000000003359, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer unter Spruch I. aufgrund des StZWAG und der Verordnung für Zweitwohnsitz- Wohnungsleerstandsabgabe vom 15.12.2022, geändert am 22.06.2023 für das Objekt B-Straße (//001/0001) für den Zeitraum 02.01.2023 bis 09.07.2023 eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von € 934,62 und für den Zeitraum 10.07.2023 bis 31.12.2023 eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von € 692,31, gesamt sohin € 1.626,93 festgesetzt. Der Bemessung der Abgabe wurde eine Nutzfläche von 180 m² und ein Abgabensatz von € 10,00/m² und Jahr bzw. von € 8,00/m² und Jahr zu Grunde gelegt; gleichzeitig wurde gegenüber dem Beschwerdeführer unter Spruch I.a. gemäß § 135 iVm § 135a BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 81,35 festgesetzt.

Gegen diesen Abgabenbescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit nunmehr angefochtenem Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 07.11.2024, AZ: A-2024-1027-00208, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, bis zum 31.03.2024 sei keine Abgabenerklärung eingelangt. Der geltend gemachte Ausnahmegrund, das Anwesen für berufliche Zwecke zu nutzen, könne im Gegenstandsfall mangels Vorliegens konkreter Beweise nicht zu einer Abgabenbefreiung führen.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, es seien nachweislich keinerlei Information und/oder Formulare zur Abgabenberechnung seitens der Gemeinde an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Daher bestehe seitens der Gemeinde kein Recht, Abgaben laut dem vorliegenden Bescheid zu verrechnen. Somit sei auch der Säumniszuschlag obsolet. Bei Unklarheiten bezüglich des Ausnahmegrundes Pendlerwohnung sei nicht näher nachfragt worden. Der Beschwerdeführer habe die Filialen der Firma C in der Obersteiermark (A-Ort, B-Ort, C-Ort, D-Ort) als Key-Account Manager, Vertriebsleiter und Logistikleiter betreut. Zudem sei der Beschwerdeführer für die Firma D in E-Ort und der Firma E in Deutschland tätig gewesen. Die Dienstreisen habe der Beschwerdeführer in F-Ort gestartet, sodass die dortige Wohnung als Pendlerwohnung anzusehen sei und damit ein Ausnahmegrund vorliege. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides begehrt.

Einlangend per 17.01.2025 legte die belangte Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde vom 18.11.2024 samt Bezug habenden Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Über hg. Aufforderung legte die belangte Abgabenbehörde die Verordnung Zweitwohnsitz-Wohnungsleerstandsabgabe, gültig ab 01.01.2023 sowie die Verordnungsänderung vom 10.07.2023 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.

Am 21.10.2025 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2007 grundbücherlicher Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. **** KG **** F-Ort mit der Adresse B-Straße (vgl. Grundbuch, webGISpro Steiermark, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 21.10.2025).

Auf dem Grundstück Nr. **** KG **** F-Ort befindet sich ein Einfamilienwohnhaus mit einer Wohnnutzfläche von ca. 180 m². Dieses Gebäude verfügt über einen Keller, in welchem sich ein Heizraum, ein Waschraum mit einer Waschmaschine, einem Tiefkühler und Lagerräume befinden. Im Erdgeschoß des Gebäudes befindet sich ein Abstellraum sowie eine Küche, ein Wohnzimmer, ein Gästezimmer, ein Badezimmer und ein WC. Im Obergeschoß des Gebäudes befindet sich ein Abstellraum, das Kinderzimmer, das Schlafzimmer, Bad, WC und ein Arbeitszimmer. Im Dachboden sind diverse Lagerräume untergebracht. Das verfahrensgegenständliche Wohnhaus ist vollständig möbliert. Das Arbeitszimmer im Obergeschoß ist mit einem Klavier und einem Schreibtisch ausgestattet. Das Arbeitszimmer wird von sämtlichen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers benutzt. Das Grundstück ist an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen und hat einen Wasser- und Stromanschluss (vgl. Feststellungen im Abgabenbescheid vom 10.07.2024, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 21.10.2025).

Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2023 mit Hauptwohnsitz in G-Ort, F-Straße gemeldet. In der Zeit vom 01.03.2007 bis 03.08.2020 hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in H-Ort, B-Straße. In der Zeit vom 03.08.2020 bis 22.07.2024 war der Beschwerdeführer zudem mit einem Nebenwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Objekt in H-Ort, B-Straße gemeldet. Zudem hatte der Beschwerdeführer in I-Ort in der Steiermark in der Zeit vom 01.05.2004 bis 01.12.2023 eine Nebenwohnsitzmeldung (vgl. ZMR-Abfrage OZ13, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 21.10.2025).

Der Beschwerdeführer war vom 17.01.2022 bis 29.02.2024 bei der Firma C beschäftigt und als Vertriebsleiter tätig. Zu seinen Hauptaufgaben zählte die Leitung des Wiederverkaufs-/Großhandelsvertriebs, das Key-Account Management für nationale und international Lebensmittel-Großkonzerne, die Bugetierung und Kalkulation der Verkaufspreise und Umsetzung der Unternehmensstrategie, die Optimierung der Vertriebswege und die Leitung der Logistik. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich einen Dienstvertrag, der eine generelle Dienstzeit des Beschwerdeführers vom 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorsah. Zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers gehörte im Jahr 2023 insbesondere auch die Durchführung von Dienstreisen in den Raum Obersteiermark und Oberösterreich zu diversen Großkunden wie D, G und H. Der Beschwerdeführer hatte seinen Dienstort grundsätzlich im Büro in G-Ort. Für seine Dienstverrichtungen bzw. bei seinen Dienstreisen hatte der Beschwerdeführer einen Laptop. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2023 keine Homeoffice-Vereinbarung mit seinem Dienstgeber (vgl. aktenkundiges Dienstzeugnis, Angaben des Beschwerdeführers, Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.11.2024, Verhandlungsschrift vom 21.10.2025).

Im Jahr 2023 startete der Beschwerdeführer seine Dienstreisen in die Obersteiermark bzw. Oberösterreich – zumeist an einem Dienstag - von seinem Wohnort in G-Ort, ohne zuvor beim verfahrensgegenständlichen Objekt anzuhalten. Nach Beendigung der Kundenbesuche fuhr der Beschwerdeführer ins verfahrensgegenständliche Objekt in B-Straße, um dort zu übernachten, um sodann am folgenden Tag von F-Ort aus eine weitere Dienstreise zu Kunden in die Obersteiermark bzw. Oberösterreich zu starten. Auch nach Beendigung dieser Dienstreise kehrte der Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Objekt zurück, um wiederum dort zu nächtigen, um sodann am nächsten Tag zu einer weiteren Dienstreise aufzubrechen. Nach Beendiugng dieser Dienstreise kehrte der Beschwerdeführer wiederum zu seinem Hauptwohnort nach G-Ort zurück. Der Beschwerdeführer übernachtete mindestens dreimal in der Woche im Jahr 2023 in B-Straße, um von dort Kundenbesuche zu starten. Bei diesen Aufenthalten während der Woche war die Familie des Beschwerdeführers nicht in F-Ort. Sehr wohl hielten sich der Beschwerdeführer und seine Familie einmal im Monat an den Wochenenden am verfahrensgegenständlichen Objekt auf, um dort ihre Freizeit zu verbringen. (vgl. Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 21.10.2025).

Der Beschwerdeführer reichte für das Abgabenjahr 2023 bis zum 31.03.2024 keine Abgabenerklärung iSd § 9 Abs 4 Verordnung Zweitwohnsitz-Wohnungsleerstandsabgabe der Gemeinde Gaishorn am See bei der Abgabenbehörde ein (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Angaben des Beschwerdeführers, Verhandlungsschrift vom 21.10.2025).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem vorgelegten Abgabenakt der belangten Abgabenbehörde und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Verwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, sodass an seinen Angaben keine Zweifel aufkamen. Der belangten Abgabenbehörde wurde die Verhandlungsschrift vom 21.10.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Eine Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers erfolgte nicht; insbesondere wurde den Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprochen, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen waren.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.

Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben die Bestimmungen dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Nach § 11 Abs 2 F-VG werden die Abgaben der Gemeinden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaft bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Im Verfahren zur Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe kommt sohin die BAO zur Anwendung.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom 10.07.2024, insbesondere ob die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 zu Recht erfolgte.

Gemäß § 1 Z 2 Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleer-standsabgabegesetz LGBI Nr. 46/2022 - im folgenden StZWAG — werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948) eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe) zu erheben.

Die Marktgemeinde Gaishorn am See hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Verordnung erlassen, aufgrund welcher eine Zweitwohnsitzabgabe und eine Wohnungsleerstandsabgabe einzuheben bzw. vorzuschreiben ist (vgl. Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2022) — im Folgenden Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO. Die Verordnung wurde am 15.12.2022 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und am 02.01.2023 wieder abgenommen. Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Gaishorn am See wurde hinsichtlich § 4 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung eine Änderung beschlossen. Diese Änderung wurde am 22.06.2023 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und am 10.07.2023 wieder abgenommen.

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 4 Abs 3 BAO bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (Steuerschuld) unberührt.

Gemäß § 9 Abs 3 der Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Mit Abgabenbescheid vom 10.07.2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 vorgeschrieben. Damit ist ein allfälliger Abgabenanspruch hinsichtlich einer Zweitwohnsitzabgabe mit Ablauf des 31.12.2023 entstanden.

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze und -verordnungen ist für die Vorschreibung einer Abgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich.

Aus diesem Grund war der angefochtene Berufungsbescheid auch insoweit abzuändern, als der Abgabensatz in der Höhe von € 8,00 pro m² Nutzfläche und Jahr der Abgabenberechnung zu Grunde zulegen war, zumal mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 22.06.2023 § 4 der Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO abgeändert wurde und diese Änderung am 22.06.2023 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und somit rechtswirksam kundgemacht wurde und sohin diese Änderung im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich war.

Gemäß § 1 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO bilden Zweitwohnsitze den Gegenstand der Abgabe.

Gemäß § 1 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO gilt als Zweitwohnsitz jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs 3 B-VG) verwendet wird.

Gemäß § 2 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO sind Abgabepflichtige, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

Gemäß § 3 Z 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO sind insbesondere Wohnungen, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen, von der Abgabepflicht ausgenommen.

Gemäß § 4 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO wird die zu entrichtende Zweitwohnsitzabgabe unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze nach der Nutzfläche der Wohnung mit € 8,00 pro m² Nutzfläche festgelegt. Nach § 7 Abs 2 StZWAG 100 m² max. € 1.000,-- im Kalenderjahr.

Gemäß § 5 Abs 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung nicht mehr als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

Der Beschwerdeführer übermittelte für das Jahr 2023 der Abgabenbehörde keine Abgabenerklärung iSd 9 Abs 4 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO, weshalb gemäß § 201 BAO eine bescheidmäßige Festsetzung vorzunehmen war.

Die Verordnung der Marktgemeinde Gaishorn am See betreffend Zweitwohnsitze knüpft den Abgabentatbestand an das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes und definiert diesen als jeden Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Der Begriff des Hauptwohnsitzes deckt sich mit jenen des Art. 6 Abs 3 B-VG, wonach in Österreich jede Person nur einen Hauptwohnsitz haben kann und demnach alle anderen (Neben)Wohnsitze einer Person als Zweitwohnsitz in Betracht kommen.

Der Begriff des Wohnsitzes orientiert sich an § 3 Abs 3 StZWAG bzw. § 26 BAO.

Nach § 3 Abs 3 StZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.

Nach § 26 BAO hat jemand im Sinn der Abgabenvorschriften einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Dem Begriff des Wohnsitzes ist sohin das Vorliegen einer Wohnung immanent. Gemäß § 3 Abs 4 StZWAG gelten als Wohnung für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die von der Inhaberin/vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn nauch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. Eine Wohnung iSd § 26 Abs 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Eine Wohnung muss nicht “standesgemäß” sein. An Zweitwohnsitzen werden geringere Anforderungen gestellt. Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten. Die Möglichkeit zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (vgl. BFG vom 24.04.2015, RV/2100743/2014).

Im Beschwerdefall liegt nach dem festgestellten Sachverhalt eine Wohnung iSd § 3 Abs 4 StZWAG vor, da das verfahrensgegenständliche Objekt jedenfalls auch im Jahr 2023 voll möbliert war und über Küche, Schlafräume und sanitäre Einrichtungen verfügte.

Der Beschwerdeführer gab auch selbst an, im Jahr 2023 mehrmals in der Woche im verfahrensgegenständlichen Objekt genächtigt zu haben und an den Wochenenden einmal im Monat mit seiner Familie vor Ort gewesen zu sein. Damit steht im Beschwerdefall auch fest, dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Jahr 2023 für den Beschwerdeführer (und seine Familie) einen Wohnsitz iSd § 1 Abs 2 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO iVm § 3 Abs 3 StZWAG darstellte. Daraus folgt, dass der Abgabenanspruch der Marktgemeinde Gaishorn am See auf Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes im Jahr 2023 dem Grunde nach entstanden ist.

Der Beschwerdeführer macht jedoch das Vorliegen des Ausnahmegrundes nach § 3 Z 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO geltend, wonach Wohnungen, die nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler) dienen, von der Abgabepflicht ausgenommen sind.

Nach den Erläuterungen zum Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (Landtag Steiermark, XVIII.Gesetzgebungsperiode, Top 1, EZ/OZ 167/8) sind danach jedenfalls Wohnungen ausgenommen, die nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke bedeutet, dass die Wohnung bis zu 90 % beruflich und bis zu max. 10 % zu anderen Zwecken genutzt wird. Wird die Wohnung über 10 % zu anderen Zwecken genutzt, liegt keine nahezu ausschließlich beruflich genutzte Wohnung vor. Eine Doppelnutzung, z. B. auch für Erholungszwecke, schließt die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

Wie das Ermittlungs- und Beweisverfahren ergab, benutzte der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Objekt im Jahr 2023 einerseits um von dort zweimal in der Woche eine Dienstreise in die Obersteiermark bzw. nach Oberösterreich zu starten und nächtigte aus diesem Grund in B-Straße dreimal in der Woche. Darüber hinaus nutzte der Beschwerdeführer mit seiner Familie das verfahrensgegenständliche Objekt 1 x im Monat, um in B-Straße das Wochenende zu verbringen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, im Gegenstandsfall liege eine “Pendlerwohnung” vor, so übersieht der Beschwerdeführer, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff “Pendler” Menschen zu verstehen sind, die einen weiten Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen müssen; beim Pendlerpauschale wird zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz unterschieden. Eine “Pendlerwohnung” liegt sohin dort vor, wo eine Wohnung ausschließlich dazu genutzt wird, um sich einen weiten (nahezu unzumutbaren) An- und Rückfahrtsweg vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsplatz zu ersparen.

Wie jedoch der Beschwerdeführer selbst angab, befand sich im Jahr 2023 sein Dienstort lt. seinem Dienstvertrag mit der Firma C in G-Ort, wo er auch am Betriebsstandort ein Büro zur Verfügung hatte. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich einen allenfalls weiten Weg in Bezug auf seine Dienstreisen in die Obersteiermark bzw. Oberösterreich zu ersparen und aus diesem Grund das Objekt in B-Straße zum Nächtigen nutzte, macht diese Wohnung noch nicht zu einer “Pendlerwohnung”.

Abgesehen davon, liegt im Beschwerdefall eine Doppelnutzung vor. Neben der Nutzung des Objektes als Startpunkt für Dienstreisen, nutzte der Beschwerdeführer das Objekt mit seiner Familie auch an Wochenenden – und sohin zu Erholungszwecken bzw. zum sonstigen Aufenthalt – jedenfalls nicht zu beruflichen Zwecken. Nach den diesbezüglichen Intentionen des Gesetzgebers schließt eine Doppelnutzung die Ausnahme von der Abgabepflicht aus. Um den Ausnahmetatbestand einer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke gegebenen Nutzung zu erfüllen, darf die Wohnung – insbesondere eine “Pendlerwohnung” – nur zur Arbeitsverrichtung bzw. für berufliche Zwecke verwendet werden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 die gegenständliche Wohnung auch zu anderen Zwecken mit seiner Familie nutzte – auch wenn dies nur 1 x im Monat über das Wochenende war – liegt im Beschwerdefall der geltend gemachte Ausnahmegrund nach § 3 Z 1 Zweitwohnsitz- u. LeerstandsabgabeVO nicht vor. Die Bescheidbeschwerde war daher aus diesem Grund abzuweisen und war die Abgabenbehörde berechtigt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Zweitwohnsitzabgabe vorzuschreiben.

Vorschreibung eines Verspätungszuschlages

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 135a BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben der letzte Satz des § 135 nicht.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. § 20 BAO).

Gemäß Art. 130 Abs 3 B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Anwendungsbereich der BAO somit lediglich dem Bundesfinanzgericht in Ermessensfragen volle Kognition eingeräumt (vgl VwGH vom 02.12.2020, Ra 2020/13/0095; VwGH vom 13.10.2022, Ra 2022/13/0090). Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt sohin im Anwendungsbereich der BAO keine umfassende inhaltliche Zuständigkeit zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörden zu.

Ermessensentscheidungen sind nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a BAO zu begründen, wobei die Begründung die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen hat, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gaishorn am See vom 10.07.2024 enthält unter Spruch I.a. die Festsetzung eines Verspätungszuschlages. In der Begründung des Abgabenbescheides wird unter Punkt VI.a. lediglich der Gesetzestext des § 135 wiedergegeben. Eine Begründung der Ermessensentscheidung, dem Beschwerdeführer im Gegenstandsfall im Grunde und der festgesetzten Höhe nach einen Verspätungszuschlag vorzuschreiben, lässt der Abgabenbescheid zur Gänze vermissen. Auch im nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid wird die Ermessensübung hinsichtlich der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages nicht saniert bzw. mit keinem Wort erwähnt.

Begründungsmängel können zwar grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren – so auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – saniert werden; nicht sanierbar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch, wenn die Abgabenbehörden das ihnen eingeräumte Ermessen in keinster Weise nachvollziehbar geübt haben; sohin eine Begründung des ausgeübten Ermessens gänzlich fehlt, zumal dem erkennenden Verwaltungsgericht zufolge Art. 130 Abs 3 B-VG in Ermessensfragen keine volle Kognitionsbefugnis zukommt. Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht ist sohin im Beschwerdefall gar nicht möglich. Aus diesen Gründen war daher die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegenüber dem Beschwerdeführer zur Gänze aufzuheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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