progetti
LVwG 41.25-3519/2025•LVwG ST LVwG 41.25-3519/2025
LVwG 41.25-3519/2025Tribunale amministrativo regionale22 set 2025
Abberufung Aufsichtsorgan, Bescheid, gröblicher Pflichtverstoß, relevantes Tun, Unterlassen, notwendige Voraussetzung, Aufsichtsorgane, Abberufung, laufende Befugnisüberschreitung, Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, A-Ort, B-Straße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C, B-Ort, D-Straße, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.07.2025, GZ: ABT16-23722/2020-79,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm§ 8 Abs 2 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG, LGBl. Nr. 95/2007 idF LGBl. Nr. 89/2013 (im Folgenden StAOG), wird der Beschwerde vom 12.08.2025 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 13.08.2025 vorgelegten Beschwerde des Herrn A und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich, dass die Steiermärkische Landesregierung mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 31.07.2025 Herrn A als Organ nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz (als Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO) auf Rechtsgrundlagen § 6 Abs 6 und § 8 Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG abberief und darauf hinwies, dass dieser verpflichtet sei, aufgrund dieser Beendigung der Funktion das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit der Nummer **** der Behörde zurückzugeben.
Bescheidbegründend wurde behördenseitig auf die Bestellung des Herrn A zum Aufsichtsorgan nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz mittels Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.05.2024, GZ: ABT16-23722/2020-70, verwiesen und ausgeführt, dass die bescheidmäßige Abberufung nach § 8 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz auszusprechen sei, wenn das Aufsichtsorgan gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstoße oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt habe und seien das Dienstabzeichen gemäß § 6 Abs 6 leg. cit. und der Dienstausweis der Behörde zurückzugeben, wenn die Funktion beendet sei. Aufgrund einer Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.06.2025 sei bekanntgeworden, dass Herr A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.08.2022, GZ: BHGU-11.0-336/2022, für die Regelung bzw. Überwachung des Verkehrs anlässlich der E des F, C-Ort, G-Straße, herangezogen worden sei. Da seine Bestellung als Straßenaufsichtsorgan auf Transportbegleitung Stufen 2 und 4 beschränkt sei bzw. auch im Jahr 2022 beschränkt gewesen sei, habe Herr A gröblich gegen seine Pflichten verstoßen, indem er seine Kompetenz überschritten habe und sei aus diesem Grund auch seine Abberufung auszusprechen gewesen.
Gegen diesen am 31.07.2025 erlassen Bescheid erhob Herr A mit Schriftsatz vom 12.08.2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.07.2025, GZ: ABT16-23722/2020-79, ersatzlos aufheben.
Gestützt auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde beschwerdebegründend im Detail ausgeführt wie folgt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image001.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image002.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image004.png
…“
Nach Übermittlung des im Bescheid zitierten Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.06.2025 sowie der Dienstanweisung vom 08.09.2021 und des Zustellungsnachweises betreffend den Bestellungsbescheid durch die belangte Behörde über verwaltungsgerichtliches Ersuchen wurde im Verfahrensgegenstand am 19.09.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben der Vertreterin des Sicherheitsreferates der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Frau H, welche den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.08.2022, GZ: BHGU-11.0-336/2022, bearbeitete, und dem Vertreter (Obmann) des F, Herrn I, auch der Inhaber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers J, Herr K, und ein in der straßenrechtlichen Bewilligung angeführtes weiteres Organ, L, zeugenschaftlich einvernommen wurde. Die Zeugen M (entschuldigt) und N waren nicht erschienen und war auch ein Vertreter der belangten Behörde bei dieser Amtshandlung entschuldigt nicht zugegen.
Im Zuge der durchgeführten Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerde sowie das mündliche Vorbringen im Zuge der Verhandlung und führte im Rahmen des geführten „Rechtsgespräches“ aus, dass ein derartiger gröblicher Pflichtenverstoß bzw. ein wiederholter Pflichtenverstoß nach § 8 Abs 2 Z 3 StAOG nicht vorliege und der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Veranstaltung gar nicht im Einsatz gewesen sei.
Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens lässt sich feststellen, dass Herr A mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2021, GZ: ABT16-23722/2020-28, bis zum 31.07.2026 zum Organ der Straßenaufsicht für Transportbegleitungen der Stufen 2 und 4 für das Bundesland Steiermark bestellt wurde, wobei laut Bescheid der Aufgabenbereich nachfolgende Tätigkeiten gemäß Straßenverkehrsordnung und Kraftfahrgesetz umfasste und die beilegende Dienstanweisung einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellte:
„
§ 29 Abs. 1 StVO (Regelung bei geschlossenen Zügen von Straßenbenützern)
§ 44b StVO (Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen)
§ 97 Abs. 1 StVO (Handhabung der Verkehrspolizei)
§ 97 Abs. 4 StVO (Verkehrsregelung)
§ 97 Abs. 5 StVO (Anhaltung von Fahrzeuglenkern)
§ 102 Abs. 5 KFG 1967 (Überprüfung von Dokumenten)“
Der bezughabenden Dienstanweisung ist Nachfolgendes zu entnehmen:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image005.jpg
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image006.png
„
Der Beschwerdeführer ist seit 01.05.2021 laufend bei der J in D-Ort, O-Straße, als Arbeiter beschäftigt und war dies insbesondere auch am 03.09.2022 und 04.09.2022 als im Bezirk E-Ort die „E“ stattfand. Als Inhaber der J fungierte auch damals Herr K.
In verkehrsrechtlicher Hinsicht wurde dem F, C-Ort, G-Straße, vertreten durch den Obmann Herrn I, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.08.2022, GZ: BHGU-11.0-336/2022, die straßenrechtliche Bewilligung zur Durchführung der vom 03.09.2022, 10.15 Uhr bis 04.09.2022, 11.00 Uhr stattgefundenen „E“ unter Einhaltung bzw. Beachtung von 30 Auflagen erteilt. Der Auflage 6./7. ist zu entnehmen, dass mit der Regelung bzw. Überwachung des Verkehrs von der Firma J, F-Ort, P-Straße, die nachfolgend genannten Personen als beeidete Straßenaufsichtsorgane mit der Regelung bzw. Überwachung des Verkehrs heranzuziehen sind:
Herr A, geboren am ****, Dienst-Nummer: ****, Herr N, …. Herr M, … und Herr L …, welche auflagengemäß im Kreuzungsbereich G-Ort und beim Kreis H-Ort einzusetzen waren.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer damals auch von Seiten seines Arbeitgebers der J als eingesetztes Straßenaufsichtsorgan für die Regelung bzw. Überwachung des Verkehrs genannt wurde, jedoch bei dieser vom 03.09. bis 04.09.2022 dauernden Veranstaltung als Organ der Straßenaufsicht nicht zum Einsatz gelangte, da er an diesem Wochenende Geburtstag hatte und daher keinen Dienst versah.
Dass der Beschwerdeführer damit in Zusammenhang stehend als Aufsichtsorgan gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstieß bzw. ein mit der Erstellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat, vermag daher nicht festgestellt zu werden.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2022, GZ: ABT16-23722/2020-40, wurde Herr A als Organ nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz (als Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO), auf Rechtsgrundlagen § 6 Abs 6 und § 8 Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG, abberufen und auf die Verpflichtung aufgrund der Beendigung der Funktion, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit der Nummer **** der Behörde zurückzugeben, hingewiesen, wobei die bescheidmäßige Abberufung aufgrund zweier Verwaltungsübertretungen nach § 7 VStG iVm § 107 Abs 2 lit. f) KFG iVm dem Bewilligungsbescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.05.2022, GZ: SOTRA-Nr. 2218619, sowie einer bereits erfolgten Ermahnung durch die Behörde mit Schreiben vom 22.07.2021, GZ: ABT16-23722/2020-18, erfolgte. Dieser Bescheid wurde Herrn A am 12.09.2022 zugesendet.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.05.2024, GZ: ABT16-23722/2020-70, bis zum 30.04.2029 zum Organ der Straßenaufsicht für Transportbegleitungen der Stufen 2 und 4 für das Bundesland Steiermark bestellt, wobei laut Bescheid der Aufgabenbereich ebenfalls nachfolgende Tätigkeiten gemäß Straßenverkehrsordnung und Kraftfahrgesetz umfasste:
„…
§ 29 Abs. 1 StVO (Regelung bei geschlossenen Zügen von Straßenbenützern)
§ 44b StVO (Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen)
§ 97 Abs. 1 StVO (Handhabung der Verkehrspolizei)
§ 97 Abs. 4 StVO (Verkehrsregelung)
§ 97 Abs. 5 StVO (Anhaltung von Fahrzeuglenkern)
§ 102 Abs. 5 KFG 1967 (Überprüfung von Dokumenten)“
…“
Der bezughabenden Dienstanweisung vom 07.05.2024, welche laut Bescheidspruch einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellte, ist Folgendes zu entnehmen:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image007.png„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image008.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image009.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image010.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image011.jpg„
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250922_LVwG_41_25_3519_2025_00/image012.png
“
Mit dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.07.2025, GZ: ABT16-23722/2020-79, wurde der Beschwerdeführer als Organ nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz (als Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO), auf Rechtsgrundlagen § 6 Abs 6 und § 8 Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG, abberufen, zumal seine Bestellung als Straßenaufsichtsorgan auf Transportbegleitungen Stufen 2 und 4 auch im Jahr 2022 beschränkt gewesen sei und er gröblich gegen seine Pflichten verstoßen habe, indem er seine Kompetenz überschritten habe, da der Behörde aufgrund der Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.06.2025 bekannt geworden sei, dass er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.08.2022, GZ: BHGU-11.0-336/2022, für die Regelung bzw. Überwachung des Verkehrs anlässlich der E des F, C-Ort, G-Straße, herangezogen worden sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 13.08.2025 vorgelegt.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Feststellungen bereits auf den Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, was die Bestellungs- und Abberufungsverfahren sowie die damit in Zusammenhang stehenden behördlichen Erledigungen sowie die straßenrechtliche Bewilligung für die in Rede stehenden E anlangt, zurückführen lassen. Dass der Beschwerdeführer auch damals bei der J als Arbeiter beschäftigt war, ergibt sich nicht nur aus der verwaltungsgerichtlicherseits eingeholten Versicherungsdatenauskunft, sondern auch aus der glaubhaften Zeugenaussage des Inhabers dieses Unternehmens, Herrn K. Die beabsichtigte Heranziehung des Beschwerdeführers als Straßenaufsichtsorgan, welches von seiner Arbeitgeberin zur Regelung bzw. Überwachung des Verkehrs heranzuziehen und im Kreuzungsbereich G-Ort oder beim Kreis H-Ort einzusetzen war, ist dem Auflagepunkt 6./7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.08.2022, GZ: BHGU-11.0-336/2022, zu entnehmen, wobei der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen dieser Veranstaltung tatsächlich nicht als Straßenaufsichtsorgan eingesetzt wurde, was sich ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K zweifelsfrei ergibt. Auch die Zeugen I und L, welche bei der Veranstaltung vor Ort waren, nahmen den Beschwerdeführer, anlässlich dieser Veranstaltung der E in C-Ort nicht war und führte der Zeuge L überdies auch glaubhaft aus, dass er eine der beiden Kreuzungen regelte und die zweite Kreuzung mit Sicherheit nicht der Beschwerdeführer geregelt habe und er ihn auch am nächsten Tag nicht gesehen habe.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die einschlägigen Vorschriften des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG, LGBl. Nr. 95/2007 idF LGBl. Nr. 89/2013, lauten wie folgt:
§ 1 StAOG:
„Aufsichtsorgane
(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind.
(2) Aufsichtsorgane können – abgesehen vom Abschnitt 2 – nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze abweichende Regelungen enthalten.“
§ 2 StAOG:
„Bestellung
(1) Aufsichtsorgane sind mit Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.
(3) Die Bestellung erfolgt grundsätzlich unbefristet; eine befristete oder bedingte Bestellung ist aus wichtigen Gründen zulässig.“
§ 3 StAOG:
„Persönliche Voraussetzungen
(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind:
1. österreichische Staatsbürgerschaft,
4. körperliche und geistige Eignung.
(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer
1. wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder
2. mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar ist, rechtskräftig bestraft wurde.“
§ 4 StAOG:
„Fachliche Voraussetzungen
(1) Die fachlichen Voraussetzungen sind:
1. die praktischen und theoretischen Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und
2. die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.
(2) Die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse für den jeweiligen Aufgabenbereich sowie die Art des Nachweises werden durch die jeweiligen materienrechtlichen Vorschriften festgelegt.
(3) Die Kenntnis der Befugnisse und Pflichten ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.“
§ 5 StAOG:
„Angelobung
(1) Das bestellte Aufsichtsorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.“
§ 6 StAOG:
„Dienstabzeichen und Dienstausweis
(1) Die Behörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan ersichtlich zu machen. Näheres kann durch Verordnung festgelegt werden.
(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer,
2. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
3. den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,
4. den sachlichen und örtlichen Aufgabenbereich,
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der/des Betretenen vorzuweisen.
(5) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Behörde zu melden.
(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Behörde zurückzugeben, wenn die Funktion beendet ist.“
§ 7 StAOG:
„Befugnisse von landesgesetzlich vorgesehenen Aufsichtsorganen
(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des VStG zusätzlich folgende Befugnisse:
1. Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;
2. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG;
3. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
(3) Die Gesetze, die die Überwachung durch Aufsichtsorgane vorsehen, können deren Befugnisse einschränken oder erweitern.
(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20 Abs. 3 B-VG.
(6) Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinne des § 74 StGB.“
§ 8 StAOG:
„Beendigung und Abberufung
(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
3. Zeitablauf bei befristeter Bestellung,
4. Eintritt einer auflösenden Bedingung oder
(2) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn
1. die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist,
2. eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,
3. das Aufsichtsorgan gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat,
4. eine der Organtätigkeit zugrunde liegende privatrechtliche Vereinbarung des Organs mit einem Dritten aufgelöst wird oder
5. die/der Antragsberechtigte ihren/seinen Antrag auf Bestellung widerruft.“
§ 9a StAOG:
„Organe der Straßenaufsicht
(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Organe der Straßenaufsicht bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.
(3) Die Organe der Straßenaufsicht haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen,
die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Organe der Straßenaufsicht über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Sofern die Organe der Straßenaufsicht nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Straßenpolizeibehörde und der Landeregierung auf Verlangen den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 unverzüglich mitzuteilen.“
§ 11 StAOG:
„Behörden
(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1a) Behörde für Organe der Straßenaufsicht ist die Landesregierung, wenn die Tätigkeit des Organs ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist.
(2) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer als Organ nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz (also Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO) abberufen; - dies auf Rechtsgrundlagen § 6 Abs 6 und § 8 Abs 2 Z 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz – StAOG und ging von einem gröblichen Pflichtenverstoß insofern aus, als der Beschwerdeführer eine Kompetenzüberschreitung vorgenommen haben soll, da aufgrund der Eingabe der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.06.2025 bekanntgegeben worden sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.08.2022, GZ: BHGU-11.0-336/2022, für die Regelung bzw. Überwachung des Verkehrs anlässlich der E des F, C-Ort, G-Straße, herangezogen worden sei, sodass die belangte Behörde im Ergebnis offenbar insofern von einem gröblichen Pflichtenverstoß nach § 8 Abs 2 Z 3 StAOG ausging, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der besagten Veranstaltung der „E“ als beeidetes Straßenaufsichtsorgan die Regelung bzw. Überwachung des Verkehrs für seine Arbeitsgeberin J entsprechend der Auflage 6./7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.08.2022, GZ: BHGU-11.0-336/2022, in den näher beschriebenen Kreuzungsbereichen durchgeführt habe, zumal sich aus der bescheidmäßigen Auflage 6./7. durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in der bezughabenden straßenrechtlichen Bewilligung vom 05.08.2022, welche sich an den antragstellenden F, C-Ort, G-Straße, zu richten hatte, sich ein derartiger gröblicher Pflichtenverstoß im Sinne der Regelung des § 8 Abs 2 Z 3 StAOG für sich genommen noch nicht zu ergeben vermag.
„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).
Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens ist somit nicht die bescheidmäßige Abberufung aufgrund des Wegfalles bzw. Fehlens einer persönlichen Voraussetzung (vgl. § 8 Abs 2 Z 2 StAOG), insbesondere des Wegfalls bzw. Fehlens der Vertrauenswürdigkeit nach § 3 Abs 1 Z 3 leg. cit., für welchen Fall § 3 Abs 2 StAOG demonstrativ Fallkonstellationen normiert, sondern der behördliche bescheidmäßige Ausspruch der Abberufung des Beschwerdeführers als Aufsichtsorgan wegen eines gröblichen Verstoßes gegen seine Pflichten nach § 8 Abs 2 Z 3 leg. cit.
Die Gesetzesmaterialien (vgl. dazu bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage EZ/OZ: 1497/1, welche am 10.09.2007 zur Geschäftszahl FA1F-20.05-12/2001-5 eingebracht wurde) führen in diesem Zusammenhang unter Punkt II. Besonderer Teil zu § 8 Abs 2 Z 3 Nachstehendes aus:
„Jedes Aufsichtsorgan hat als Organ der öffentlichen Aufsicht hoheitliche Tätigkeiten u besorgen. Dabei hat sich das Organ entsprechend zu verhalten (vgl. hiezu § 31 L-DBR über die Allgemeinen Dienstpflichten von Landesbediensteten: Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die Bediensteten haben die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren). Eine Abberufung kommt daher beispielsweise in Betracht, wenn das Organ trotz Aufforderung der Behörde laufend seine Befugnisse überschreitet, sich unkorrekt benimmt oder Weisungen der Behörde nicht befolgt.“
Aufsichtsorgane nach dem StAOG sind Personen die Überwachungstätigkeiten ausüben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu bestellt sind (vgl. § 1 Abs 1 leg. cit.). Nach § 2 Abs 1 StAOG sind Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen und ist aus wichtigen Gründen auch eine befristete oder bedingte Bestellung zulässig (vgl. § 2 Abs 3 leg. cit.), wobei im Bestellungsbescheid auch der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen ist (vgl. § 2 Abs 2 StAOG). Zum damaligen maßgeblichen Zeitpunkt der „E“ war der Beschwerdeführer auch bereits bei der J beschäftigt und wurde mit behördlichem Bescheid vom 08.09.2021 bis zum 31.07.2026 zum Organ der Straßenaufsicht für Transportbegleitungen der Stufen 2 und 4 für das Bundesland Steiermark bestellt, wobei diesem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung hinsichtlich des nach § 2 Abs 2 StAOG im Bestellungsbescheid festzulegenden Aufgabenbereiches des Aufsichtsorgans, neben fünf weiteren Tätigkeiten, u.a. auch der Aufgabenbereich der Verkehrsreglung nach § 97 Abs 4 StVO zu entnehmen ist und auch die beiliegende Dienstanweisung einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellte, welcher unter 3. Berechtigungsumfang a) inhaltliche Befugnisse auch neben Parkplatzeinweisungen die Verkehrsregelung nach § 97 Abs 4 StVO zu entnehmen war.
Den Feststellungen folgend war der nunmehrige Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Veranstaltung der „E“ am 03. und 04.09.2022 mit behördlichem Bescheid vom 08.09.2022 als Organ nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz (als Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO) noch nicht abberufen und war die bescheidmäßige Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht für Transportbegleitungen der Stufen 2 und 4 für das Bundesland Steiermark vom 08.09.2021 mit dem näher beschriebenen Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans aufrecht, sodass eine Kompetenzüberschreitung des zum Organ der Straßenaufsicht für Transportbegleitungen der Stufen 2 und 4 für das Bundesland Steiermark bestellten Beschwerdeführers grundsätzlich auch in Betracht kommen konnte. Die einen integrierenden Bestandteil des Bestellungsbescheides bildende Dienstanweisung vom 08.07.2021 sah im Rahmen des Berechtigungsumfangs in Bezug auf die inhaltlichen Befugnisse u.a. auch die Verkehrsregelung nach § 97 Abs 4 StVO ausdrücklich vor, sodass - ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2021 spruchgemäß lediglich zu Transportbegleitungen der Stufen 2 und 4 für das Bundesland Steiermark bestellt war – sein bescheidmäßig festgelegter Aufgabenbereich verbal auch die Verkehrsregelung nach § 97 Abs 4 StVO umfasste und dies auch in der näher beschriebenen Dienstanweisung, welche einen integrierenden Bescheidbestandteil bildete, zum Ausdruck kam. Es erschließt sich für das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand allerdings dennoch, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich den nach § 2 Abs 2 StAOG im Bestellungsbescheid festgelegten Aufgabenbereich im Rahmen der näher beschrieben Veranstaltung „E“ durch Regelung des Verkehrs überschritten und damit bezogen auf den bescheidmäßig fixierten Aufgabenbereich eine Kompetenzüberschreitung zu verantworten gehabt haben könnte; - da er nach dem ersten Spruchteil, welcher den Aufgabenbereich im Detail noch nicht festlegte, nur für die Transportbegleitung der Stufen 2 und 4 für das Bundesland Steiermark bestellt wurde. Der Gegenstand eines Bescheides bestimmt sich ausdrücklich nach dem Inhalt seines eindeutigen Spruchs (vgl. z.B. VwGH am 25.10.2008, 2006/21/0182). Eine gesetzeskonforme Auslegung des Bescheidspruchs (vgl. dazu z.B. auch VwGH am 10.10.2018 Ra 2018/03/0108) führt nämlich zum Ergebniss, dass im Rahmen der spruchgemäßen Festlegung des Aufgabenbereiches des bestellten Organs der Straßenaufsicht keine Erweiterung des sich auf „Transportbegleitungen der Stufen 2 und 4 für das Bundesland Steiermark“ beziehenden vorangegangenen Spruchteil erfolgen sollte, sodass das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang sich nicht als treffend erweist. Allerdings soll nach den Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit der Kompetenzüberschreitung eines Aufsichtsorgans eine Abberufung z.B. dann in Betracht kommen, „wenn das Organ trotz Aufforderung der Behörde laufend seine Befugnisse überschreitet, sich unkorrekt benimmt oder Weisungen der Behörde nicht befolgt“, wobei sich dem im Beschwerdefall behördenseitig festgestellten Sachverhalt weder eine Aufforderung der Behörde noch eine laufende Befugnisüberschreitung des Beschwerdeführers entnehmen lässt, sodass selbst bei Zutreffen des behördlicherseits unterstellten Sachverhaltes die von Seiten der belangten Behörde geortete Kompetenzüberschreitung der Schwere nach nicht an einen gröblichen Pflichtenverstoß heranreichen würde; - dies vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien, welche auf einen derartigen Sachverhalt auch ausdrücklich Bezug nehmen und bei Auslegung des in Rede stehenden unbestimmten Gesetzesbegriffes heranzuziehen sind.
Ungeachtet dieser Umstände, vermag weder in der Bekanntgabe des Beschwerdeführers als Organ der Straßenaufsicht zur Verkehrsregelung und Überwachung durch seinen Arbeitgeber J, welcher den Geschäftszweig „Begleitung von Sondertransporten – Begleitung von Transporten aller Art“ nunmehr mit Sitz in D-Ort, O-Straße, ausübt und einer solchen des Antragstellers für die Erteilung der vorgenannten straßenrechtlichen Bewilligung für die „E“, noch in der bescheidmäßigen Heranziehung des Beschwerdeführers durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in der Auflage 6./7. des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 05.08.2022 schon ein gröblicher Pflichtenverstoß des Beschwerdeführers als Aufsichtsorgan im Sinne des § 8 Abs 2 Z 3 StAOG iVm § 1 leg. cit. zu erblicken sein, zumal dazu ein relevantes Tun bzw. ein solches Unterlassen des Beschwerdeführers selbst eine notwendige Voraussetzung darstellt. Unbeschadet der Tatsache, dass eine auf Grundlage des Aufgabenbereiches und der bezughabenden Dienstanweisung auf Basis des damals maßgebenden Bestellungsbescheides erfolgte Tätigkeit im Zusammenhang der Verkehrsregelung durch den Beschwerdeführer eine Kompetenzüberschreitung grundsätzlich ergeben konnte, wurde im bekämpften behördlichen Bescheid auch nicht konkret dargelegt, aufgrund welchen Umstandes die Behörde im Detail von einem derartigen gröblichen Pflichtenverstoß nach § 8 Abs 2 Z 3 StAOG ausgeht und hat das Beweisverfahren im Verfahrensgegenstand ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der „E“ nicht als Aufsichtsorgan tätig war, sodass den Feststellungen folgend bereits deshalb der behördlicherseits im bekämpften Abberufungsbescheid angezogene gröbliche Pflichtenverstoß des Beschwerdeführers als Aufsichtsorgan – ein solches hat nicht nur nach dem StAOG bestellt zu sein, sondern auch Überwachungstätigkeiten nach § 1 Abs 1 leg. cit. auszuüben – nicht in Betracht kam.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher zutreffend und vermochte die gegenständliche Beschwerde bereits deshalb die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen und war dieser – wie aus dem Spruch des gegenständlichen Erkanntnisses ersichtlich – zu beheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.