LVwG ST LVwG 41.24-3063/2025

LVwG 41.24-3063/2025Tribunale amministrativo regionale16 set 2025

Regest

Pumpversuche, Bohrungen, Thermalwassersonde, Tiefengrundwässer, Parteistellung, Wasserrechtsgesetz 1959

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.24-3063/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.24.3063.2025

Begründung

Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung

vom 28.08.2025, GZ.: LVwG 41.24-3063/2025-10

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde der B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, D-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark als Wasserrechtsbehörde vom 10.04.2025, GZ: ABT13-217307/2024-79,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der B wird antragsgemäß die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde zu GZ: ABT13-217307/2024 betreffend Errichtung der abgelenkten Bohrungen E und F samt Durchführung von wasserwirtschaftlichen Versuchen auf GStNr. *** und ***, KG **** B-Ort zuerkannt und der belangten Behörde aufgetragen, den bereits erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17.04.2025, GZ: ABT13-217307/2024-85, der Beschwerdeführerin zuzustellen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 10.04.2025 wurde der Antrag der B auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Partei A (Antragstellerin auf wasserrechtliche Bewilligung) betreffend geothermische Tiefenbohrung, Errichtung und Pumpversuch abgewiesen und wurden unter einem die Einwendungen mangels Parteilegitimation zurückgewiesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei wasserberechtigt an der sogenannten „Thermalwasserbohrung G“ zur Thermalwasserversorgung und zur energetischen Nutzung von Tiefengrundwässern, eingetragen unter PZ *** des Wasserbuches für den Bezirk C-Ort und sei nach dem bisherigen Verfahren eine Beeinträchtigung ihrer geschützten Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG nicht auszuschließen, zumal sich im Verfahren ergeben habe, dass die Beeinflussung von bestehenden Thermalwasserrechten nicht zu vermuten, eine Berührung fremder Rechte nur in einer Entfernung von 2,4 km zu erwarten wäre; eine Beeinträchtigung sei nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des hydrogeologischen ASV 2 nicht zu erwarten, auszuschließen sei dies aber nicht; zu Unrecht habe daher die Behörde die Parteistellung verneint, zumal auch rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, um die Parteistellung zu warten. Die festgesetzte Gebühr nach TP A/2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung setze einen rechtmäßigen Bescheid voraus und müsse infolge Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides als Folge auch die Gebührenvorschreibung ersatzlos entfallen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 28.08.2025 die mündliche Beschwerdeverhandlung (verbunden mit weiteren Beschwerdeverfahren wegen Aberkennung der Parteistellung im zu Grunde liegenden Wasserrechtsverfahren) unter Beiziehung der Parteien durch, in der der beigezogene Amtssachverständige für Hydrogeologie fachlich Stellung genommen hat und die Argumente der Beschwerdeführer in der Sache selbst sowie rechtlich erörtert wurden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

Am 08.09.2025 stellte die mitbeteiligte Partei A, nunmehr vertreten durch H, gemäß § 29 Abs 2a Z 1 und Abs 4 VwGVG den Antrag, das Erkenntnis vom 28.08.2025 schriftlich auszufertigen. Die übrigen Antragsberechtigten wurden gemäß § 29 Abs 2b VwGVG vom Ausfertigungsantrag mit Schreiben vom 11.09.2025 in Kenntnis gesetzt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die mitbeteiligte Partei A, I-Straße [...], B-Ort, beantragte mit Eingabe vom 21.06.2024 beim Landeshauptmann von Steiermark als Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung für

die Niederbringung der abgelenkten Bohrungen E und F auf Gst. Nr. **** sowie *** in der Gemeinde B-Ort (KG ***) auf die Planteufe von max. 2848 mTVD zur Erschließung thermaler Tiefengrundwässer aus den Paläozoischen Karbonaten,

den Ausbau der Bohrung zur Thermalwassersonde zur langfristigen Wärmeversorgung durch das Thermalwasser,

die Durchführung von wasserwirtschaftlichen Versuchen in Kombination mit Säurestiumlationsarbeiten mittels bis zu 2x 200 m³ 20%iger HCI je Bohrung:

­Freiliften der Bohrungen E und F mittels Mammutpumpe oder TKP (Tauchkreiselpumpe) über ca. 4 Stunden über eine Gesamtmenge von 288 m³.

­Durchführung von Säurestimulationsarbeiten pro Bohrung mit bis zu 2x 200 m³ 20%tiger HCl sowie Injektion von Verdrängungswasser von bis zu 2x 300 m³ (Trinkwasserqualität) zur Verteilung der Säure in den Nahbohrlochbereich

­Durchführung eines wasserwirtschaftlichen Kurzzeittests als Produktionsversuch pro Bohrung über eine Gesamtfördermenge von 3.600 m³ bei gleichzeitiger Rückförderung der abreagierten Säurereaktionsprodukten sowie einer obertägigen Zwischenspeicherung der Produktionswässer in mobile Speicherbecken mit einem Speichervolumen von ca. 4.400 m³

­Einleitung der im Rahmen des Freiliftens sowie des Kurzzeittests geförderten Wässer in das Kanalisationsnetz der Gemeinden B-Ort und D-Ort

die Durchführung von kombinierten wasserwirtschaftlichen Versuchen zwischen beiden Bohrungen als geschlossener Kreislauftest:

­Durchführung eines wasserwirtschaftlichen Langzeittests über eine Dauer von ca. 27 Tagen mit Förderung aus der Bohrung E bei gleichzeitiger Reinjektion des geförderten Thermalwassers in die Bohrung F

­Max. beantragter Volumenstrom von bis zu 80 l/s (flüssiger Aggregatszustand des Tiefengrundwassers gemessen über Tage) mit einem Gesamtvolumen von 167.616 m³

Die Wasserrechtsbehörde führte am 15.01.2025 eine mündliche Verhandlung über das beantragte Vorhaben durch.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhob die B vor der mündlichen Verhandlung schriftlich Einwände wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung des rechtmäßig geübten Wasserrechtes und stellte auch förmlich der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung (Eingabe vom 13.01.2025).

Die B ist Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung vom 17.10.1985, zuletzt geändert mit Bescheid vom 27.06.1996, eingetragen im Wasserbuch unter Postzahl *** des Wasserbuches C-Ort für die Förderung und Nutzung von Tiefengrundwässer (Thermalwasser) auf GStNr. ***, KG E-Ort, bezeichnet als „Thermalwasserbohrung G und J“.

Den Einreichunterlagen zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag zufolge wird das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben – soweit verfahrensgegenständlich für die Frage der Parteistellung relevant – wie folgt beschrieben:

„Die A plant die Niederbringung von zwei geothermischen Tiefbohrungen zur Reservoirerschließung und Nutzung der paläozoischen Karbonate (A-Ort Paläozoikum) für Wärmeversorgungszwecke. Dazu ist vorgesehen von einem Standort in der Gemeinde B-Ort (KG-Nr. *** / Gst.Nr. **** sowie ***) in südliche bzw. südöstliche Richtung mit zwei abgelenkten Bohrungen bis in eine Teufe von ca. 2848 m TVD den Untergrund zu erschließen. Die Bohrpfade sollen abgelenkt bis in die Gemeinde D-Ort (KG-Nr. ***) verlaufen, um in ausreichender Tiefenlage regionale Störungssysteme erschließen zu können. Es ist vorgesehen, das entnommene Thermalwasser nach dem Wärmeentzug wieder über eine Injektionsbohrung in den gleichen Reservoirhorizont (paläozoische Karbonate) zurückzuführen, um den Reservoirdruck dauerhaft beizubehalten.

Fremde Rechte und Schutzgüter

Benachbarte Thermalwassernutzungen

[Anmerkung: auf die Wiedergabe der tabellarischen Auflistung wird hier verzichtet]

Es muss darauf hingewiesen werden, dass das genutzte Thermalwasservorkommen der Bohrungen G und J (mit Hochschollen-Lage) vom Erschließungsbereich der Bohrungen K/L und 2 (mit Tiefschollen-Lage) hydraulisch getrennt ist. Dies ist in dem sehr hohen Vertikalversatz der Regionalstörungen zwischen den beiden Vorkommen begründet. Die hydraulische Separation der Thermalwasservorkommen zeigt sich auch in den stark unterschiedlichen Salinitäten der beiden Reservoir-Fluide, wobei die niedrige Salinität in F-Ort auf meteorische Zuflüsse verweist und der hohe Chloridgehalt in G-Ort (mit 7.600 mg/l) überwiegend Tiefenwässer mit nur geringen meteorischen Zuflusskomponenten anzeigt. Da die geplanten Bohrungen E und F ebenfalls den Tiefschollenbereich östlich von F-Ort erschließen, kann davon ausgegangen werden, dass keine Beeinflussung der Bohrungen in F-Ort durch das geplante Vorhaben in B-Ort zu erwarten ist.

Der laterale Abstand zwischen den Bohrungen K/L und 2 sowie E und F beträgt über 5 km. Aufgrund des großen Abstandes zwischen den Bohrungen G-Ort und B-Ort und aufgrund der vorgesehenen Thermalwasser-Reinjektion in die Bohrung F sind keine hydraulischen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben in B-Ort in Bezug auf die bestehenden Thermalwasserbohrungen in G-Ort zu erwarten.

Für die aufgeführten Bohrungen M/N und O besteht ein noch größerer Abstand zum geplanten Vorhaben in B-Ort, weshalb keine Beeinflussung zu erwarten ist.

Weiters liegen folgende Bohrungen zur Thermalwassernutzung im näheren Umkreis des geplanten Projektes: P, H-Ort Q und R, die Bohrung S sowie die Bohrungen der T (U-Straße [...], V-Straße [...], W-Straße [...] sowie die X). All diese Bohrungen fördern aus den Schichten des Baden bzw. Sarmat. Bei den geplanten Bohrungen E und F wird nach dem Durchteufen des Baden bzw. Sarmat eine Verrohrung eingebracht und diese hydraulisch dicht zementiert, bevor der Erschließungshorizont des A-Ort Paläozoikum erbohrt wird. Somit wird sichergestellt, dass eine Beeinflussung der genannten Bohrungen bei der Produktion bzw. Reinjektion von Tiefengrundwässern nicht möglich ist.

Aufgrund des östlichen Auskeilens der Schichten des A-Ort Paläozoikums in Richtung Burgenland wurde in den Bohrungen Y (ca. 7,1 km Entfernung nach NE) und Z und AA (ca. 5,5 km bzw. 4,7 km Entfernung nach E) keine paläozoischen Karbonate erbohrt. Eine Beeinflussung kann somit auch für die Thermalwasser-Bohrungen Z und AA nicht erwartet werden.

Insgesamt kann gefolgert werden, dass Beeinflussungen von bestehenden Thermalwasserrechten durch die geplanten Bohrungen E und F nicht zu vermuten sind.“ (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht).

Dazu ist dem Gutachten des behördlich beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 21.02.2025 (OZ 60 im Akt der Behörde) folgendes zu entnehmen (auszugsweise wiedergegeben):

„Das vorliegende Projekt wurde fachkundig erstellt und kann insbesondere hinsichtlich der darin getätigten Aussagen zur möglichen Berührung öffentlicher Interessen und möglichen Beeinträchtigung fremder Rechte als schlüssig und nachvollziehbar erachtet werden. Aufgrund der Fachkundigkeit wird von der Richtigkeit der ermittelten Daten und durchgeführten Berechnungen ausgegangen.

Aus hydrogeologischer Sicht beurteilt werden die potentiellen Auswirkungen der Bohrungen, der Säuerung und des wasserwirtschaftlichen Versuches auf den berührten Grundwasserkörper, samt der damit verbundenen öffentlichen Interessen und fremden Rechte.

[…]

Schutz öffentlicher Interessen und fremder Rechte

Der wasserwirtschaftliche Versuch (Pumpversuch) wurde insbesondere hinsichtlich Gesamtdauer derart konzipiert, dass ausreichend genaue Aussagen über die Ergiebigkeit und Durchlässigkeit des erschroteten Grundwasserstockwerkes und die Machbarkeit der Reinjektion getroffen werden können.

Die angesetzte Dauer von 21 Tagen für den Langzeitpumpversuch erscheint jedoch nicht dazu geeignet, die Langzeitentwicklung des erschroteten Grundwasserstockwerkes und damit die Möglichkeit der daraus resultierenden Beeinträchtigung fremder Rechte gesichert zu betrachten. In dieser kurzen Zeit wird angesichts der vollständigen Rückführung des gewonnenen Gas-Wasser-Gemisches (Projekt, Seite 24, 3. Absatz: „Das Thermalwasser wird aus der Bohrung E produziert und in einem geschlossenen Kreislauf in die Bohrung F reinjiziert“) und der Entfernung der nächstgelegenen Thermalwassernutzungen selbigen Stockwerkes von über 5 km (laut Projekt) ein Einfluss schwerlich zu erkennen sein.

Fachlich deutlich nachvollziehbarer wäre gewesen, wenn der Projektant die tatsächlichen Entfernungen der Aufschlagpunkte im selben Grundwasserstockwerk in seiner Einwirkungsbetrachtung berücksichtigt hätte, zumal sich dann die Entfernung zwischen der Produktionsbohrung E und der nächstgelegenen, wasserrechtlich bewilligten Produktionsbohrung AB auf ca. 2,4 km deutlich reduziert.

Insbesondere im Lichte dessen, dass in diesem Raum schon einige Nutzungen desselben Aquifers vorhanden oder auch noch geplant bzw. genehmigt sind und über dessen Ausdehnung und Geometrie wenig bekannt ist, wird – nach oberösterreichischem Vorbild – dem Langzeittest

• ein kurz (3 bis 5 Jahre) befristeter Probebetrieb oder

• eine dementsprechend kurze Pilotphase, innerhalb einer längeren Bewilligungsdauer, mit behördlicher Eingriffsmöglichkeit auf den bewilligten Konsens,

unter Fortführung des Beweissicherungsprogrammes folgen müssen.

Daraus wird wohl auch ein größerer Parteienkreis erwachsen.

Sollte wider Erwarten bereits in der geplanten Testphase eine Beeinträchtigung auftreten, so kann diese erfahrungsgemäß als nicht dauerhaft und durch das Abstellen des wasserwirtschaftlichen Versuches in der Regel als behebbar erwartet werden. Ein solches Abbruchkriterium wird in den nachstehenden Auflagenkatalog Eingang finden.

Ein Monitoring ist sowohl zur Gewinnung der erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse als auch zur Feststellung der möglichen Beeinträchtigung fremder Rechte zwingend und wurden in einem Umfang vorgeschlagen, der die erforderlichen Aussagen auch gewinnen lässt.

Die Beeinträchtigung seichter liegender Erschließungen (im neogen situierte Thermal- oder Trinkwasserbrunnen) wird aufgrund der technischen Ausführung der Bohrung vom Projektanten nicht erwartet.

Aus hydrogeologischer Sicht kann daher festgestellt werden, dass bei projekt- und befundgemäßer Ausführung nach dem Stand der Technik vorhersehbare Gefährdungen vermieden werden, Beeinträchtigungen und Belästigungen von fremden Rechten ein zumutbares Ausmaß nicht überschreiten und nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers durch geeignete Maßnahmen hintangehalten werden.

[…]

Zu den Einwendungen

Seitens der Einwender wird eine Beeinträchtigung ihrer bestehenden Nutzungen von geothermischen Tiefengrundwasser befürchtet.

Dazu ist festzuhalten, dass wasserwirtschaftliche Versuche (hier Kurzeitpumpversuch sowie kombinierter Langzeitpump- und Reinjektionsversuch) neben der Prüfung der hydraulischen Eigenschaften des erschroteten Aquifers, der Leistungsfähigkeit und der Reinjektionsfähigkeit der errichteten Bohrbrunnen auch den Zweck verfolgen, die mögliche Beeinträchtigung fremder Rechte abzuklären und daran den Konsens anzupassen.

Ein ausreichend umfassendes Monitoring an umliegenden Nutzungen desselben Aquifers ist vorgesehen und wird hinsichtlich Datenweitergabe an die Kooperationsfähigkeit der Beteiligten appelliert.

Beide geplanten Test sind als zeitlich zu kurz zu erachten, dass eine Berührung fremder Rechte in einer Entfernung von zumindest 2,4 km zu erwarten wäre. Beim Langzeitpumpversuch wird das geförderte Wasser zudem noch in der gewonnenen Form (Gas-Wasser-Gemisch) und Menge zur Gänze reinjiziert.

Dies impliziert im Umkehrschluss, dass eine mögliche Beeinträchtigung fremder Rechte durch eine langjährige Dauerentnahme möglichst realitätsnah durch diesen Pumpversuch nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grund wird – wie im Gutachten bereits ausgeführt – eine diesen wasserwirtschaftlichen Versuchen folgende eine längere Beobachtungsphase (3 bis 5 Jahre), begleitet von einem intensiven Monitoring und mit Eingriffsmöglichkeit in den Konsens bei nachweislicher Beeinträchtigung, folgen müssen.

Für diese Phase ist der Parteienkreis sicherlich auszuweiten.“

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vom Richter an den beigezogenen hydrogeologischen ASV folgende Frage gestellt, die von ihm wie folgt beantwortet wurde:

„Ist das im Verfahren vor der Behörde abgegebene hydrogeologische ASV-Gutachten (den darin enthaltenen gutachterlichen Aussagen) dahingehend zu verstehen, dass schon dem Einreichprojekt entsprechend, d. h. unter Bedachtnahme auf konkrete projektierte Maßnahmen zur Minderung von Auswirkungen der Bohrungen und der Pumpversuche auf fremde Rechte, es auszuschließen ist, dass die Nutzung des Tiefengrundwassers mittels vorhandener Bohrungen „Thermalwasserbohrung G und J“ berührt werden kann? Oder sind die gutachterlichen Aussagen dahingehend zu verstehen, dass diese Rechte zwar berührt werden können, aber eine Beeinträchtigung der Rechte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erwartet wird?

Antwort des ASV:

Im Sinne des Gutachtens vom 21.02.2025, wonach Beeinträchtigungen und Belästigungen ein zumutbares Ausmaß nicht überschreiten werden, ist die Frage dahingehend zu beantworten, dass eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht erwartet wird, eine Beeinflussung jedoch durchaus möglich ist.“

[…]

Die Bohrung an sich, wird fremde Rechte der Beschwerdeführer nicht berühren. Eine Beeinflussung ist nur durch den Pumpversuch möglich.“

Beweiswürdigend genügt es festzuhalten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und sich die Feststellungen aus den Dokumentationen im Akt der belangten Behörde – diese wurden im Beschwerdeverfahren zum Beweis erhoben – unzweifelhaft (und unstrittig in Bezug auf ihren Tatsachengehalt) ableiten lassen. In Bezug auf die nicht eindeutige Aussage im Projekt bzw. im hydrogeologischen ASV Gutachten zur Frage, ob fremde Rechte der Beschwerdeführer berührt sein könnten, war es geboten, dazu die ergänzende Fachäußerung des hydrogeologischen Amtssachverständigen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einzuholen. Der Vertreter des Planungsbüros der mitbeteiligten Partei hält der Äußerung des hydrogeologischen Amtssachverständigen entgegen, dass aufgrund seiner Fachkunde und der Darlegung der von ihm kurz geschilderten Grundlagen der Beurteilung, eine Berührung der Rechte der Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. Damit gelingt es nicht, die nachvollziehbare Aussage des hydrogeologischen ASV betreffend möglicher Beeinflussung fremder Rechte in Bezug auf die Nutzung des Tiefengrundwassers mittels vorhandener Bohrungen „Thermalwasserbohrung G und AA“ zu entkräften, zumal selbst das von ihm erstellte und zur Bewilligung eingereichte Projekt eine Berührung dieser Rechte nicht ausschließen kann, sondern lediglich die Aussage trifft, wonach „Beeinflussungen von bestehenden Thermalwasserrechten durch die geplanten Bohrungen E und F nicht zu vermuten sind.“

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.

II.Rechtsgrundlagen:

Für den Gegenstandsfall sind nachfolgende Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018, maßgebend, die auszugsweise wiedergegeben werden:

§ 56 WRG:

„(1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§12) zu befürchten ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.“

§ 102 WRG:

„(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, … deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden …“

§ 12 WRG:

„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.“

„(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“

§ 5 Abs. 2 WRG:

„(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“

III.Erwägungen:

Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in dem die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer strittig ist, ist lediglich die Genehmigung der Niederbringung zweier abgelenkter Bohrungen mit Durchführung von wasserwirtschaftlichen Versuchen (Pumpversuche als Kurzzeitversuch über 24 Stunden und Langzeitversuch mit bis zu 27 Tagen) samt Ausbau der Bohrung zu Thermalwassersonde. Nicht Gegenstand dieses wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sind allenfalls daran anschließende weitere Pumpversuche (laut hydrogeologischem ASV-Gutachten in einer Dauer von 3-5 Jahre erforderlich) und auch nicht die wasserrechtliche Bewilligung zur dauerhaften Förderung und Nutzung des Tiefengrundwassers zur langfristigen Wärmeversorgung (Energieversorgung).

Die beschwerdeführende Partei bekämpft die bescheidmäßige Nichtzuerkennung der Parteistellung durch die Wasserrechtsbehörde.

Zu prüfen ist daher, ob den Beschwerdeführern eine Rechtsposition zukommt, die ihnen Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für den projektgemäßen Pumpversuch nach § 56 WRG vermitteln kann.

Im Verfahren nach § 56 WRG kann Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechten Parteistellung zukommen; diese Rechte sind:

Rechtmäßig geübte Wassernutzungen, somit bescheidmäßig eingeräumte Wasserbenutzungsrechte

Grundeigentum, eingeschränkt auf mögliche Substanzverletzung

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG, somit die Nutzung von Privatgewässern, sofern nicht durch besondere Rechtstitel beschränkt

Die B als Beschwerdeführerin ist Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung vom 17.10.1985, zuletzt geändert mit Bescheid vom 27.06.1996, eingetragen im Wasserbuch unter Postzahl *** des Wasserbuches C-Ort für die Förderung und Nutzung von Tiefengrundwässer (Thermalwasser) auf GStNr. ***, KG E-Ort, bezeichnet als „Thermalwasserbohrung G und J“.

Es wurden rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 15.01.2025 schriftlich Einwände wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung des rechtmäßig geübten Wasserrechtes erhoben und auch förmlich der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung gestellt (Eingabe vom 13.01.2025).

Im Zentrum steht somit die sachverhaltsrelevante Fachfrage, ob durch das den Verfahrensgegenstand bildenden Projekt zur Durchführung von Pumpversuchen möglicherweise wasserrechtlich geschützte fremde Rechte berührt werden. Diese fremden Rechte können durch Einflussnahme der projektierten Bohrungen mit projektgemäßen Kurzzeit- und Langzeitversuch (Pumpversuche) auf die rechtlich zulässige Erschließung und Nutzung von Tiefengrundwasser (Thermalwasser), konkret betreffend Förderung und Nutzung von Tiefengrundwasser auf GStNr. ***, KG E-Ort (wasserrechtliche Bewilligung für die B erteilt) möglicherweise betroffen sein.

Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend, kommt nämlich Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten bereits dann Parteistellung zu, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden (vgl. etwa VwGH 31.10.2024, Ra 2024/07/0196, mwN). Dies gilt auch für die Bewilligung von Pumpversuchen nach § 56 WRG.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die B als Beschwerdeführerin Inhaberin wasserrechtlich geschützter Rechte ist und es nicht auszuschließen ist, dass die Nutzung des Tiefengrundwassers der Bohrungen/Sonden „Thermalwasserbohrung G und J“ berührt werden könnten.

Da die wasserrechtliche Bewilligung für den zugrundeliegenden Pumpversuch bereits von der Wasserrechtsbehörde erlassen wurde, war auch der Auftrag auszusprechen, diesen der übergangenen Partei zuzustellen, zumal auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes abzustellen ist.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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