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LVwG 52.23-1096/2025•LVwG ST LVwG 52.23-1096/2025
LVwG 52.23-1096/2025Tribunale amministrativo regionale6 ago 2025
Naturschutzrechtliche Bewilligung, Wasserkraftanlage, Altanlage, Änderung, ökologische Funktionsfähigkeit, Erscheinungsbild, Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde von C, D (nunmehr E, F) gegen Spruch II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 10.02.2025, GZ: BHBM-30872/2015,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen,
als im Spruch II des Bescheides der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 10.02.2025, GZ: BHBM-30872/2015 folgende Auflage vorgeschrieben wird:
„Nach Vorhabensrealisierung ist mit einer Fertigstellungsmeldung an die Behörde der Nachweis zu erbringen, dass im unmittelbaren Gewässerabschnitt – Bereich der Buhnen vier bis sieben – keine mehr als geringfügige Reduktion der durch das Gewässer benetzten Fläche (Messung der Anschlagslinie durch einen Fachkundigen) gegenüber dem Ausgangszustand vor Baubeginn und der zu bewilligenden Maßnahmen in ihrer Gesamtheit stattfindet – sei es mit oder ohne Herstellung der Buhnen vier bis sieben. Diese Messungen haben bei Abgabe von 300 l/s und bei 380 l/s zu erfolgen.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde unter Spruchpunkt I der B (nunmehr A) die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Wasserkraftanlage „A-Ort“ auf Grundstück Nr. ****, KG B, Wasserbuch TZ ***, zuletzt wasserrechtlich bewilligt mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 20.06.1985, GZ: 3.0-Ro 7/1984-7, und vom 09.06.2022, GZ: BHBM-30872/2025, durch:
Errichtung einer Fischaufstiegshilfe,
die Abgabe einer Restwassermenge von 380 l/s zuzüglich Dynamisierung sowie
Strukturierung im Bereich der Restwasserstrecke nach Maßgabe der, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und unter Zugrundelegung der in der Begründung enthaltenen Befunde der Amtssachverständigen bei Einhaltung von Auflagen erteilt.
Mit Spruchpunkt II wurde der B gemäß §§ 5 Abs 2 lit. a und 27 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 1 StNSchG 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Änderung der Wasserkraftanlage „A-Ort“ (Errichtung einer Fischaufstiegshilfe, Abgabe einer entsprechenden Restwassermenge 380 l/s, zuzüglich Dynamisierung und Strukturierung im Bereich der Restwasserstrecke) auf Grundstück Nr. **** KG B erteilt.
Gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung hat die D Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass durch das Gutachten von G eindeutig hervorgehen würde, dass durch den Einbau der Buhnen 4–7 im Verein mit der zu geringen Restwasserabgabe eine Verringerung des Gewässerlebensraumes, insbesondere randliche Bachbettareale, für mehrere Monate trockenfallen würden. Diese massive Änderung in den Lebensbedingungen der dort vorkommenden Zönosen bewirke selbstverständlich eine Entwicklung, die deren gedeihliches Fortkommen nicht mehr ermöglichen würde. Der Naturhaushalt des Gewässerlebensraumes in der Restwasserstrecke des KW A-Ort werde daher in seiner Wirkungsgefüge, insbesondere dadurch nachhaltig gestört, weil die laterale Vernetzung nicht mehr gegeben sei. Bei gehöriger Auseinandersetzung mit dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, hätte die Behörde eindeutig zum Schluss kommen müssen, dass der Verlust der lateralen Vernetzung des Gewässerlebensraumes selbstverständlich zu einer nachhaltigen Störung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge führen würde und daher die ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers durch das Projekt beeinträchtigt werde. Die Tatsache, dass der projektgegenständliche Abschnitt des B bereits im Ist-Zustand beeinträchtigt sei, werde durch die Beurteilung berücksichtigt. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beurteilungsrahmen die Frage sei, ob die Änderung des Betriebs des KW B (KW A-Ort) durch das gegenständliche Projekt den Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge nachhaltig beeinträchtige. Diese Frage werde vom naturkundlichen Amtssachverständigen mehrfach eindeutig bejaht. Im gegenständlichen Fall würden sich die Schlussfolgerungen der belangten Behörde als recht einseitig darstellen, weshalb die belangte Behörde zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung kommen würde und den Bescheid somit mit einem groben inhaltlichen Mangel belasten würde.
Zur Herabsetzung des Pflichtwasserleitfadens:
Die beschwerdeführende D bringt weiteres vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkenne, als die projektgemäß vorgesehene Pflichtwasserabgabe den Vorgaben der QZV Ökologie OG eben gerade nicht entspreche, weil sie unter dem NNQt liegt und die Erreichung der Wassertiefen durch die Strukturierungsmaßnahmen vom limnologischen Amtssachverständigen nur aufgrund einer Einzelfallbetrachtung akzeptiert werden konnte. Durch die unrichtige Beurteilung der Rechtsqualität und des Inhaltes des Pflichtwasser-Leitfadens und seinem Konnex zur QZV Ökologie OG belaste nach Ansicht der Beschwerdeführerin die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit einem weiteren schweren inhaltlichen Mangel.
Im Zuge der Beschwerdemitteilung hat die mitbeteiligte Partei A durch ihre Rechtsvertreterin eine Äußerung abgegeben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegende Beschwerde der D sich nur gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung richten würde, die D aber verhindere, dass aus Gesichtspunkten der Gewässerökologie zweckmäßige Maßnahmen der Durchgängigmachung eines Fließgewässers sowie die Erhöhung des Restwassers zeitnah umgesetzt werden könnten. Es sei festzustellen, dass die D zu Unrecht von einer Dotation der Restwasserstrecke von 300 l/s ausgehe. Dies sei nicht korrekt, weil naturschutzrechtlich die Restwassererhöhung von 50 l/s auf 300 l/s noch nicht bewilligt sei. Bei der Beurteilung sei daher von der Ausgangsrestwasserdotation von 50 l/s auszugehen. Durch die geplanten Maßnahmen würde es sich um ökologische Verbesserungen gegenüber dem Ausgangszustand handeln. Das Projekt müsste als solches naturschutzfachlich in seiner Gesamtheit betrachtet werden und komme es durch die Errichtung der Fischaufstiegshilfe zur Passierbarkeit eines nicht durchgängigen Fließgewässers und zur Erhöhung des Restwasser samt Strukturierung der Restwasserstrecke. Das StNSchG 2017 sei am 01.08.2017 in Kraft getreten. Zum damaligen Zeitpunkt wären beim KW A-Ort 50 l/s an Restwasser abgegeben worden. Nun solle eine Fischaufstiegshilfe gebaut werden und die Restwasserabgabe auf 380 l/s mit einer Dynamik von 15 % erhöht werden. Diese Änderung des Betriebes beim bestehenden KW A-Ort unterliege einer naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, weil sie (positiven) Einfluss auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers haben könne. Es gehe nach Maßgabe der §§ 27 Abs 1, 5 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 StNSchG 2017 ausschließlich darum, ob durch die von der mitbeteiligten Partei geplanten Betriebsänderung beim KW A-Ort in ihrer Gesamtheit und zwar:
die durch den Einbau einer Fischaufstiegshilfe bewirkte Durchgängigkeit gegenüber dem nichtdurchgängigen Ausgangszustand beim KW A-Ort und
die gegenüber dem Betrieb im Ausgangszustand von 50 l/s bewegte Veränderung auf Erhöhung auf 380 l/s Restwasserabgabe (15 % Dynamik) samt Herstellung einer Strukturierung in der Restwasserstrecke (Buhnen)
der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder der Landschaftscharakter nachhaltig beeinträchtigt werden oder das Landschaftsbild nachhaltig verunstaltet werde.
Dies sei zu verneinen, weshalb die belangte Behörde völlig zurecht die Bewilligung erteilt hätte. Es sei im Verfahren eine naturschutzfachliche Beurteilung von H, I vom 19.09.2024 vorgelegt worden und wäre naturschutzfachlich nachgewiesen worden, dass die bewilligten Maßnahmen eine klare Verbesserung sogar gegenüber dem Referenzzustand (Ist-Situation) am B darstellen würden, dies durch:
die Herstellung der Durchgängigkeit an der Wehranlage (Fließgewässerkontinuum) über die nunmehrige Fischaufstiegshilfe,
die Erhöhung der Basisdotation über das Mindestmaß der ökologischen Funktionsfähigkeit hinaus und
die Stabilisierung der Ausleitungsstrecke und Erweiterung der Strukturvielfalt in der Restwasserstrecke durch den Einbau von Buhnen.
Es sei außerdem nichtzutreffend, dass das gegenständliche Vorhaben nicht den Vorgaben der QZV Ökologie (QZVÖ-OG) entsprechen würde. Das Projekt sei zur Umsetzung der Vorgaben im 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer eingereicht worden, wonach jene Bedingungen geschaffen werden müssen, das in der gegenständlichen Ausleitungsstrecke der gute ökologische Zustand erreicht bzw. erhalten werden könne. In den Erläuterungen zur QZVÖ-OG finde sich dazu folgende Angabe: Im Gegensatz zum sehr guten hydromorphologischen Zustand liegt eine Zielverfehlung des guten Zustandes erst dann vor, wenn die Werte für den guten biologischen Zustand nicht erreicht werden. Die Verfehlung der hydromorphologischen Bedingungen stellt für sich genommen keine Zielverfehlung dar.
§ 13 QZVÖ-OG lasse somit grundsätzlich die Möglichkeit offen, dass mit weniger strengen Werten auch die Zielvorgabe guter ökologischer Zustand erreicht werden könne. Die Nachweispflicht dafür treffe aber die Konsenswerberin, welche auch entsprechende Nachweise geliefert hätte. Auch zu den Strukturierungen würden sich Angaben in der QZVÖ-OG finden und sei damit die Möglichkeit einer strukturellen Gestaltung gegeben.
In weiterer Folge wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige aufgefordert, eine gutachtliche Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob es durch die Errichtung der genannten Anlagen zu einer weiteren nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge kommt.
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hat eine naturschutzfachliche Stellungnahme am 09.07.2025 abgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bezug auf den Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge insbesondere die geplante Errichtung von Buhnen im Zusammenhang mit der Restwassermenge relevant seien. Bei der Errichtung der Fischaufstiegshilfe und der Einbringung von Totholzstrukturen sei von keiner Beeinträchtigung auszugehen. Durch die Errichtung der Lenkbuhnen würde das Wasser abgelenkt werden und dadurch tiefere Wasserbereiche auf Kosten der benetzten Wasserfläche entstehen. In Bezug auf die Fischfauna sei zwar die Durchgängigkeit zu begrüßen, doch beziehe eine naturschutzfachliche Beurteilung alle vom Gewässer abhängigen Organismen und deren Lebensgemeinschaften und Beziehungen mit ein. Naturschutzfachlich sei die Maßnahme entsprechend in Summe negativ, da zwar eine Verbesserung für die Fischfauna erreicht werde – eine in Bezug auf Artenzahlen und Individuen relativ kleine Organismengruppe – sich aber nachteilig auf viele andere wassergebundene Organismen darstelle. Zusammenfassend kommt der naturschutzfachliche Amtssachverständige zum Schluss, dass es bei einer Ausführung des Vorhabens gemäß dem Antrag der Konsenswerberin im Vergleich zum jetzigen Ist-Zustand zu einem Eingriff in ein natürliches, von größeren Eingriffen verschontes Fließgewässerökosystem komme. Durch die Errichtung von Buhnen und deren Auswirkungen auf die Fließgewässerstruktur komme es zu einer dauerhaften Verringerung des benetzten Lebensraumes für von Wasser abhängigen Organismen, weshalb von einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge auszugehen sei.
Diese naturschutzfachliche Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und hat die mitbeteiligte Partei darauf mit Schriftsatz vom 30.07.2025 repliziert und ausgeführt, dass es nach den Vorgaben der §§ 27 Abs 1, § 5 Abs 2 in Verbindung mit § 3 Abs 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz ausschließlich darum ginge, ob durch das Vorhaben in der Gesamtheit der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder der Landschaftscharakter nachteilig beeinträchtigt werden, oder das Landschaftsbild nachhaltig verunstaltet werde. Bei der gegenständlichen Betriebsänderung würde es sich ausschließlich um Verbesserungen handeln und könne weder der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge, noch der Landschaftscharakter nachteilig beeinträchtigt werden oder das Landschaftsbild nachhaltig verunstaltet werden. Es wurde auch eine fachgutachtliche Ausführung von I (H) vom 25.07.2025 vorgelegt. Zu Unrecht würde der Amtssachverständige vom aktuellen Ist-Zustand im Gewässer (Restwasserabgabe 300 l/s) in der Ausleitungsstrecke ausgehen, Referenzzustand sei aber eine Restwasserabgabe in der Menge von 50 l/s. Bis dato hätte es keine naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Veränderung der Restwasserabgabe von 50 l/s beim KW A-Ort gegeben, weshalb im vorliegenden Naturschutzverfahren die Betriebsänderung/Veränderung durch die Erhöhung des Restwassers von 50 l/s relevant sei und nicht vom Ist-Zustand (Restwasserabgabe 300 l/s) auszugehen sei. I hätte im Verfahren auch naturschutzfachlich bereits nachgewiesen, dass die gegenständlichen Maßnahmen eine klare ökologische Verbesserung am B darstellen würden, außerdem sei durch eine Bestandsaufnahme belegt, dass die ökologische Funktionsfähigkeit im Gewässer bereits gegenwärtig hinreichend gewährleistet sei und erheblich nachteilige Auswirkungen durch das eingereichte Vorhaben auszuschließen seien. Die geplanten, im Projekt vorgesehenen Maßnahmen stellen die Umsetzung der wasserrechtlichen Vorgaben im 3.Sanierungsprogramm für Fließgewässer sicher.
Die D würde ausschließlich den Einbau der Buhnen 4–7 in der Restwasserstrecke rügen und reklamiere nur mit diesem Bestandteil des Vorhabens eine (vermeintliche) Störung des Naturhaushaltes durch das Projekt. Die Buhnen 4–7 könnten entfallen, obwohl diese, wie von I belegt und nachgewiesen, eine ausschließliche Verbesserung darstellen würden. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerde der D als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2025 sowie aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde vom folgenden Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der BH Bruck-Mürzzuschlag vom 20.06.1985, GZ: 3.0Ro 7/1984-7, wurde den E-Werken J und K, die wasserrechtliche Bewilligung für die Erneuerung der Wehranlage als Umbau des Kraftwerks A-Ort (55 PS) -187,5 KW bei Erfüllung von 17 Vorschreibungen gemäß § 9 erteilt. In diesem Bescheid wurde die Restwassermenge von 50 bis 60 l/s vom Konsensinhaber freiwillig zugesichert. Mit Bescheid vom 09.06.2022 wurde der B die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage „A-Ort“ mit Abgabe von Restwasser in den B im Ausmaß von 300 l/s gemäß § 9 Abs 1 WRG iVm der Verordnung des Landeshauptmanns von Steiermark vom 27.11.2019, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wurde, bewilligt. Mit Eingabe vom 02.02.2023 hat nunmehr die B um die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe, Abgabe einer entsprechenden Restwassermenge sowie die Strukturierung im Bereich der Restwasserstrecke angesucht. Durch die belangte Behörde wurde sowohl das wasserrechtliche als auch das naturschutzrechtliche Verfahren durchgeführt und die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischaufstiegshilfe zur Abgabe einer Restwassermenge von 380 l/s, zuzüglich Dynamisierung, sowie zur Strukturierung in Bereich der Restwasserstrecke unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen wurde mit Spruch II des Bescheides vom 10.02.2025 zu GZ: BHBM-30872/2015, erteilt.
Es soll damit eine ökologische Verbesserung einer rechtmäßig bestehenden Altanlage im zukünftigen Betrieb gegeben sein.
Im Verfahren ist insbesondere strittig, ob es durch die Errichtung der Buhnen 4-7 zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes kommt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie aus den fachlichen Stellungnahmen des beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen.
Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 3 Abs 1 StNSchG – Allgemeiner Schutzzweck:
„(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch
1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder
2. die Landschaftscharaktere nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder
3. das Landschaftsbild nicht nachteilig verunstaltet wird.“
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.
§ 4 Z 26 StNSchG - Begriffsbestimmungen:
„Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:“
[…]
„26. Vorhaben: alle Handlungen, die als mögliche Eingriffe in der Natur und Landschaft zu werten sind;“
§ 5 Abs 2 StNSchG – Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche:
[…]
„(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:
1. die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;
2. Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
3. Verrohrungen, die über das Ausmaß eines Brückenbauwerkes hinausgehen;
4. Zu- und Aufschüttungen, Materialablagerungen oder Gewinnungsstätten für Sand und Schotter im Bereich der Sohle oder in einem 10 m breiten von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Geländestreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Bodenentnahmen für den Eigenbedarf;
5. die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.“
§ 27 Abs 1 StNSchG – Bewilligungen, ökologischer Ausgleich:
„(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.“
Erwägungen:
Genehmigungspflicht nach § 5 Abs 2 StNSchG 2017:
In § 5 Abs 2 werden ausweislich der Gesetzesmaterialien Bewilligungstatbestände für Fließgewässer zwecks Vermeidung und Milderung nachhaltiger Auswirkungen auf Natur und Landschaft angeordnet (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8 S. 3). Wie bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 Einleitungssatz StNSchG 2017 ersichtlich, wird dabei für bestimmte Maßnahmen und Vorhaben die Pflicht einer naturschutzrechtlichen Genehmigung vorgesehen. Wie von der belangten Behörde zu Recht erkannt, legt § 5 Abs 2 leg. cit. somit nur jene Umstände fest, unter denen die näher beschriebenen Maßnahmen und Vorhaben einen Bewilligung nach § 27 StNSchG 2017 bedürfen.
Unstrittig steht verfahrensgegenständlich fest, dass das antragsgegenständliche Vorhaben eine bewilligungspflichtige Änderung einer Wasserkraftanlage im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer iSd § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG 2017 darstellt, und die vorgenommene Änderung auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben kann. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht hervorgehoben ist nämlich gemäß den Gesetzmaterialien davon auszugehen, dass eine Betriebsänderung insoweit relevant ist, als der Schwellbetrieb sowie die Abgabe von Pflichtwasser in die Restwasserstrecke die Wasserführung verändert (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8 S. 3).
Zum Genehmigungsgegenstand:
Nach § 27 Abs 1 StNSchg sind Bewilligungen u.a. gemäß § 5 Abs 2 leg. cit. zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung iSd § 3 Abs 1 leg. cit. erwarten lässt. Aus der Vorhabensdefinition des § 4 Z 26 StNSchG 2017 lässt sich für den Prüfungsgegenstand nichts gewinnen, da dort nur definiert wird, was als Vorhaben gilt, nicht jedoch der Vorhabenumfang.
Der Prüfungsgegenstand muss sich daher aus dem die Bewilligungspflicht auslösenden Vorhaben ergeben. Aus dem Wortlaut des § 27 Abs 1 StNSchG ergibt sich dabei jedoch bereits die Einschränkung, dass es auf das konkret ausgeführte Vorhaben ankommt, da auch nur „die Ausführung des Vorhabens“ – somit jener Teil der neu ausgeführt, und nicht bereits besteht – auf eine Beeinträchtigung des Vorhabens hin zu prüfen ist. Zudem handelt es sich gemäß § 27 Abs 1 StNSchG um ein antragsgebundenes Verfahren, weswegen das zu beurteilende und allenfalls zu bewilligende Vorhaben auch nur das beantragte sein kann.
Verfahrensgegenständlich hätte es nicht einmal Relevanz, ob es sich um eine Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage handelt oder um eine Änderung des Betriebs einer solchen handelt, da in beiden Fällen nur das zum bisherigen Bestand Hinzutretende zu bewilligen und daher im Vorfeld zu prüfen ist. Genehmigungs- und daher auch Prüfungsgegenstand ist daher nur das im Genehmigungsantrag umschriebene Vorhaben, sohin die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe, die Abgabe einer entsprechenden Restwassermenge sowie die Strukturierung im Bereich der Restwasserstrecke gemäß dem Genehmigungsantrag vom 02.02.2023.
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass bei der Beurteilung der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit, darauf ankommt, ob durch die Änderungen der in § 3 Abs 1 StNSchG angeführte Schutzzweck beeinträchtigt wird, und daher denklogisch ein Vergleich zwischen bisherigem Ist-Zustand und Soll-Zustand entscheidend ist.
Genehmigungsfähigkeit nach § 27 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 StNSchG 2017:
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass – wie von der belangten Behörde dem Grunde nach richtig erkannt - § 5 Abs 2 StNSchG die für die Bewilligungspflicht relevanten Tatbestände anführt, die Bewilligungsfähigkeit sich jedoch aus § 27 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 StNSchG 2017 ergibt. Nach § 27 Abs 1 StNSchG dürfen nämlich Wasserkraftanlagen iSd § 5 Abs 2 StNSchG – und somit auch die verfahrensgegenständliche – (vorbehaltlich der Abs 2-5 leg. cit.) nur bewilligt werden, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs 1 erwarten lässt.
Ob ein bewilligungspflichtiges Vorhaben somit tatsächlich naturschutzrechtlich bewilligt werden kann, hängt daher davon ab, ob dadurch iSd § 3 Abs 1 StNSchG 2017 der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge (Z 1) oder der Landschaftscharakter (Z 2) nachhaltig beeinträchtigt werden oder das Landschaftsbild nachhaltig verunstaltet wird (Z 3). Eine unmittelbare Prüfung der in § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG angeführten Kriterien (negativer Einfluss auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers) lässt sich aus § 27 Abs 1 StNSchG 2017 jedoch nicht ableiten.
Als Beeinträchtigung des in § 3 Abs 1 StNSchG angeführten allgemeinen Schutzzweck sind nach den Gesetzesmaterialien Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder der Landschaftsstruktur zu verstehen, die auf zumindest eines der im Absatz aufgezählten Schutzgüter nicht nur unbedeutende Auswirkungen haben. Die Beeinträchtigung der genannten Güter muss dabei mit einer gewissen ernst zu nehmenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden.
Nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts in seinem Wirkungsgefüge:
Gemäß der Intention des historischen Gesetzgebers ist unter Naturhaushalt das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt zu verstehen. Ein ungestörtes Wirkungsgefüge im Naturhaushalt liegt dabei vor, wenn die Wechselbeziehungen zwischen den biotischen und abiotischen Umweltfaktoren das ausgewogene Vorkommen und die gedeihliche Entwicklung aller heimischen, standortgerechten Lebewesen ermöglichen (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8 S. 2).
Diese nur in den Gesetzesmateriealien aufzufindende Definition orientiert sich offenkundig an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der auch ohne explizite Begriffsbestimmung – ausgesprochen hat, das unter Naturhaushalt das Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur zu verstehen ist, womit Faktoren wie Geologie, Klima, Boden, Oberflächenwasser und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dergleichen gemeint sind (VwGH 27.06.1994, 93/10/0153, VwSlg 14078 A/1994). Hinsichtlich der sachverständigen Beurteilung des Naturhaushalts sind dabei konkrete, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden kann, erforderlich. Der bloße Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer Verringerung der, vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche, ist hingegen für sich nicht ausreichend (vgl. VwGH 11.08.2015, 2012/10/0197 mwN).
Rechtlich unzulässig ist daher die Argumentation der belangten Behörde, dass auf die Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit überhaupt nicht abzustellen sei, sondern vielmehr darauf, ob konkret seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt würden. Soweit die belangte Behörde hier auf § 3 Abs 2 StNSchG 2017 verwiest, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine bloß demonstrative Aufzählung (arg: insbesondere) handelt, die eine nachhaltige Beeinträchtigung durch eine Reduktion der Anzahl der möglichen Mikrohabitate im Gewässerlebensraum nicht a priori ausschließt.
Zudem kann dem steiermärkischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gewisse Kriterien für die Frage nach der Bewilligungspflicht (gemäß § 5 Abs 2 Z 1 StNSchG 2017 die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fleißgewässers) als entscheidend ansieht, diese aber bei der Frage nach der Bewilligungsfähigkeit gänzlich außer Acht lassen will. Wenn die belangte Behörde sohin argumentiert, dass die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild iSd § 5 Abs 2 Z 1 Stmk.NSchG 2017 überhaupt nicht zu prüfen seien, engt sie dabei Prüfungsumfang – im Ergebnis – unzulässiger Weise ein.
Bei der Beurteilung, ob eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts in seinem Wirkungsgefüge vorliegt, dürfen daher die Aussagen zur ökologischen Funktionsfähigkeit und zum Erscheinungsbild des Fließgewässers nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.
Zutreffend ist jedoch, dass es letztlich auf die Beeinträchtigung des Naturhaushalts iSd § 3 Abs 1 Z 1 StNSchG 2017 ankommt, und allein eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit noch keine Versagung rechtfertigen kann. In letzterem Fall gilt vielmehr zu prüfen, ob aus einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit auch eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts in seinem Wirkungsgefüge – nach dem o.a. Verständnis – resultiert.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Ausführungen wurde nun von Seiten der Amtssachverständigen vor der belangten Behörde folgende Aussagen getroffen:
Der naturschutzfachliche Amtssachverständige ASV G führt in seinem Gutachten vom 22.02.2024 hinsichtlich der Fischwanderhilfe aus, dass durch dessen Errichtung der Naturhaushalt nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, sondern durch die Wiederherstellung des Fließgewässerkontinuum und die Wiederermöglichung von Fischwanderungen sogar ein Teilaspekt des Naturhaushalts in seinem Wirkungsgefüge verbessert wird. Während der Einbau der Buhnen Nr. 1-3 keine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts in seinem Wirkungsgefüge bedingt, stellt dieser zu den Buhnen 4–7 folgendes fest:
„Die Buhnen Nr. 4, 5, 6 und 7 hingegen stellen primär keine Strukturierungsmaßnahme dar, sondern sind als „Lenkbuhnen“ zur Erzielung einer Mindestwassertiefe bei der vorgeschlagenen Mindestpflichtwassermenge (380 l/s) vorgesehen. Somit reduzieren diese Buhnen die benetzten Breiten im Fließgewässer und reduzieren den durch den Wasserkörper bedingten Fleißgewässerlebensraums erheblich. Eine Strukturverbesserung zur Erhöhung der Strukturvielfalt bzw. zur Erhöhung der Anzahl an Habitaten und Mikrohabitaten wird zwar erzielt bei gleichzeitigem Verlust an der Fließgewässer-Biotopfläche.“
Daraus zieht er den Schluss, dass diese Buhnen negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge (oder den Landschaftscharakter) haben.
Hinsichtlich der nicht gänzlich außer Betracht zu bleibenden Frage der ökologischen Funktionsfähigkeit stellt er auch negative Auswirkungen der Buhnen Nr. 4–7 fest, führe doch die künstliche Reduktion des Bachlaufs zu einer Reduktion der Anzahl an möglichen Mikrohabitaten. In seiner Zusammenfassung stellt er allerdings nur fest, dass der Naturhaushalt des B in seinem Wirkungsgefüge derzeit nachhaltig beeinträchtigt ist und es durch die geplanten Maßnahmen zwar zu einer Verbesserung in Teilaspekten komme, das Vorhaben jedoch keine erfolgreiche gewässerökologische Sanierung darstelle.
Auf dieses – von der nunmehrig beschwerdeführenden D als nachvollziehbar und schlüssig erachtetes (vgl. Stellungnahme vom 11.03.2024) – Gutachten replizierte die Konsenswerberin in Ihrer Stellungnahme vom 30.04.2024 und führte aus, dass der naturschutzfachliche Amtssachverständige die in ihren Auswirkungen zu beurteilenden Maßnahmen grundlegend verkannt habe. Dies folge daraus, dass er nicht das eingereichte Vorhaben der Betriebsänderung begutachtet habe, weil er den zur Beurteilung der Vorhabenwirkungen heranzuziehenden und für die Änderungswirkung maßgebenden Ausgangszustand außer Acht gelassen habe und durch eine eigenmächtige Aufspaltung des beantragten Vorhabens den Genehmigungsgegenstand verzerrt und über die positive Gesamtwirkung des durch den Genehmigungsantrag zusammenhängenden Vorhabens keine klaren Worte verliere. Unter umfassender Auflistung der verbessernden Effekten Ihres Vorhabens, kommt die Konsenswerberin im Ergebnis zum Schluss, dass in Anbetracht dieser Verbesserungen der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge nicht nachhaltig beeinträchtigt werde.
In seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 05.07.2024 führt der naturschutzfachliche ASV G zum Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge aus:
„Mit dem Einbau der Buhnen Nr. 4–7 (Herstellung einer Niederwasserrinne) versucht der Konsenswerber die Durchgängigkeit der Restwasserstrecke für Fische wiederherzustellen (bei Abgabe einer möglichst niedrigen Basispflichtwassermenge)! Diese Maßnahme kann demnach, zumindest kurzfristig, einen Teilaspekt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers verbessern. Gleichzeitig bedingt dieser Eingriff (der nur durch die geplante niedrige Basispflichtwassermenge erforderlich ist) aber einen Verlust an Gewässerlebensraum, eine Reduktion der Gewässerdynamik sowie eine Reduktion an Mikrohabitaten. D.h. der geplante Einbau der gegenständlichen Buhnen hat gleichzeitig auch negative Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit.
[…]
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Einbau der Buhnen Nr. 4–7 einen (negativen) Einfluss auf die ökologische Funktionsfähigkeit des B haben wird und jedenfalls als nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts des Fließgewässers in seinem Wirkungsgefüge zu werten ist“.
Gleichzeitig führt er allerdings aus, dass bei Einhaltung der Vorgaben des Pflichtwasser-Leitfadens, die Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit des berührten Fließgewässerabschnitts sichergestellt ist.
Mit Schreiben vom 19.09.2024 legt die Konsenswerberin eine naturschutzfachliche Beurteilung von H, I vor und führt in Ihrer Stellungnahme wiederholt aus, dass in Anbetracht der klaren Verbesserung gegenüber der als Referenzzustand maßgeblichen Ausganssituation der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, wobei sie sich dabei auf die vorgelegte naturschutzfachliche Beurteilung stützt.
In der naturschutzfachlichen Beurteilung von H, I vom 19.09.2024 wird ausgeführt, dass sich bei der dortigen Vor-Ort-Messung gezeigt habe, dass auch bei einer Abgabe von 300 l/s, die Richtwerte für die Wassertiefen erreicht wurden und damit die Durchgängigkeit in der Restwasserstrecke gegeben ist. Dies müsse umso mehr für die geplante Abgabe von 380 l/s gelten. Da die Buhnen grundsätzlich gar nicht notwendig wären, sondern vielmehr ein Instrument seien, um die Verhältnisse in der oberen Hälfte der Ausleitungsstrecke weiter zu stabilisieren, ist daher ein erheblich negativer Eingriff in die die ökologische Funktionsfähigkeit dieses Gewässerabschnittes durch den geplanten Einbau der Buhnen 4–7 kann somit keinesfalls erkennbar. Eine erheblich negative Einflussnahme kann zudem deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, als die Buhnen 4–7 lediglich 2 % der Restwasserstrecke beanspruchen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der ASV in Anbetracht der oben zitierten Judikatur die Annahme einer negativen Einflussnahme auf den Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge nicht ausreichend begründet habe, da er keine Aussagen über das Ausmaß der Beeinflussung konkreter Arten bzw. Lebensräume getroffen hat.
In der Zusammenschau könne daher den Aussagen des Amtssachverständigen für Naturschutz nicht gefolgt werden, dass die vorgeschlagene Basisdotation und der Einbau der Buhnen 4–7 eine erheblich negative Störung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge zur Folge hätten.
In seiner letzten naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 20.12.2024 hält der Amtssachverständige G fest, dass zwar unbestritten sei, dass die geplante Pflichtwasserabgabe eine „Verbesserung gegenüber dem Ist- bzw. Ausgangszustand“ darstellen würde, dies jedoch nicht auf die Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit schließen lässt.
Zudem könne bei einer Pflichtwasserfestlegung nach Maßgabe des Standes der Technik und des Wissens (Basispflichtwasserdotation liegt zumindest im Bereich des NNQT) davon ausgegangen werden kann, dass die „ökologische Funktionsfähigkeit“ des Fließgewässers gewährleistet ist. Beim beantragten Vorhaben liege die geplante Basispflichtwassermenge jedoch ca. 20 % unter dem NNQT, weshalb die Konsenswerberin nachzuweisen hätte, warum die, gegenüber dem Stand der Technik und des Wissens maßgeblich reduzierte Pflichtwassermenge keinen Einfluss auf die ökologische Funktionsfähigkeit hat bzw. diese den Naturhaushalt des Fließgewässerabschnitts in seinem Wirkungsgefüge nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Die Darstellung von Wassertiefenvarianzen, welche zudem nur mit wenigen Messdaten belegt sind, könne jedenfalls nicht als adäquater Nachweis dafür angesehen werden, dass der Stand der Technik und des Wissens im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden wäre.
All diese Aussagen sind nun – beweiswürdigend – vor dem rechtlichen Hintergrund zu lesen, dass verfahrensgegenständlich zu prüfen ist, ob durch das beantragte Vorhaben im Vergleich zum Ist-Zustand es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturhaushalts – die sich auch aus einer negativen ökologischen Funktionsfähigkeit ergeben könnte – iSd § 3 Abs 1 Z 1 StNSchG herbeigeführt wird. Die obenstehenden Aussagen ergeben dabei folgendes Bild:
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts in seinem Wirkungsgefüge attestiert der naturschutzfachliche Amtssachverständige in seinen Ausführungen vom 22.02.2024 und vom 05.07.2024. Diese Aussagen stützt er dabei auf die – neu zu errichtenden – Buhnen Nr. 4–7 und somit auf einen Teil des zu beurteilenden Genehmigungsgegenstands. Diese würden durch die künstliche Einengung des Abflusses dauerhaft die Flächenausdehnung des Gewässerlebensraums sowie die Gewässerdynamik reduzieren. Zudem würden sich nachhaltige Auswirkungen auf den Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge durch die Basispflichtwasserdotation ergeben, die nicht geeignet sei, die Lebensraumfunktionen in der Restwasserstrecke zu sichern. Gleichzeitig bedingen die Strukturierungsmaßnahmen, in Verbindung mit dem geringen Basispflichtwasserabfluss eine negative Flächenbilanz des Fließgewässerlebensraumes (im Vergleich zur Pflichtwasser-Leitfaden konformen Pflichtwasserabgabe). Es wird aber auch eine Strukturverbesserung zur Erhöhung der Strukturvielfalt bzw. zur Erhöhung der Anzahl an Habitaten und Mikrohabitaten erzielt
Die vom Amtssachverständigen attestierten negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge resultieren dabei grundsätzlich allesamt aus den den Genehmigungsgegenstand bildenden, neu hinzutretenden Vorhabensteilen. Wie allerdings von der Konsenswerberin in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2024 zurecht hingewiesen, setzt sich der ASV nicht (ausdrücklich) damit auseinander, ob im Vergleich zu Ist-Zustand eine neu dazukommende nachhaltige Beeinträchtigung dadurch bewirkt wird. Dies wäre jedoch angesichts der oben zitierten Entscheidung in einer verstärkten Prüftiefe vorzunehmen gewesen (vgl. wiederum VwGH 11.08.2015, 2012/10/0197 mwN).
Festzuhalten ist, dass dann eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen ist, wenn in einem erheblichen Ausmaß negative Auswirkungen auf den Schutzzweck gegeben sind. Es muss somit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes kommen.
Durch eine naturschutzrechliche Bewilligung keine Sanierung verlangt werden. Wie auch die Vertreterin der belangten Behörde ausführte sollen lediglich Beeinträchtigungen vermieden werden. Eine Sanierungspflicht ist im Naturschutzgesetz nicht verankert.
In der Beschwerde wird nicht die gesamte Anlage als negativ für den Naturhaushalt gewertet, im Wesentlichen stützt sich das Beschwerdevorbringen auf die Errichtung der Buhnen vier bis sieben, mit welchen verschiedene Strömungsgeschwindigkeiten und Wassertiefen erreicht werden sollen, dies, um die Fische zur Fischaufstiegshilfe zu leiten. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde wird dazu zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es durch diese Maßnahmen zu einer Reduzierung der benetzten Gewässerfläche kommen würde und sich dies nachteilig auswirken würde.
Dies wird durch die Konsenswerberin bestritten. Im Privatgutachten von I vom 25.07.2025 wird festgehalten, dass die Behauptung, durch den Einbau der Buhnen würden jetzt benetzte Gewässerbereiche trockenfallen, nicht nachvollzogen werden könne, da der Zweck der Buhnen ja auch sei, lokal den Wasserstand zu heben. Ein Verlust an Gesamtfläche von dauerhaft benetzten Flächen, also der Bereich zwischen den Niedrigwasserlinien, könne bei einer Erhöhung der Mindestdotation auf 380 l/s mit ausreichender Gewissheit ausgeschlossen werden. Bezogen auf die Vorgaben des Pflichtwasserleitfadens, welche nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht abgearbeitet worden wäre, führte der Privatsachverständige aus, dass der Leitfaden die Ermittlung der Wassertiefen an zehn Profilstellen vorsehe. Um die Durchgängigkeit zu bewerten, reiche es, die minimale Maximaltiefe im Querprofil aufzunehmen. Die gesamte Restwasserstrecke sei begangen worden und an 31 Stellen sei die Maximaltiefe aufgenommen worden. Außerdem sei an einer eher pessimalen Stelle der Durchfluss gemessen worden und hätte nachgewiesen werden können, dass die angeführten Tiefen die Verhältnisse bei 300 l/s wiedergeben. Dadurch sei bestätigt, dass bereits bei 300 l/s die Empfehlung des Pflichtwasserleitfadens und die Richtwerte der Anlage *** der Qualitätszielverordnung Ökologieoberflächengewässer eingehalten werden. Zusammenfassend kam der Privatgutachter zum Schluss, dass es sich auch bei der Erhöhung der Restwassermenge von 300 l auf 380 l/s um eine Verbesserung handeln würde, weil mehr Wasser in die Ausleitungsstrecke fließe.
Bezüglich der Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach in Bezug auf die Fischfauna die Durchgängigkeit zwar zu begrüßen sei, doch die naturschutzfachliche Beurteilung alle vom Gewässer abhängigen Organismen und deren Lebensräume und Beziehungen mit einbeziehe und somit die Durchgängigkeit für die Fischfauna eben nicht zwangsläufig mit einer Verbesserung anderer ökologischer Aspekte korreliert, führte der Privatsachverständige aus, dass in der Entwicklung der Pflichtwasservorgaben zum Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit früh erkannt wurde, dass der „größte Räuber im System“ erhalten werden muss. Wenn jene Bedingungen geschaffen werden würden, die beispielsweise sicherstellen, dass in einer Restwasserstrecke die größenbestimmende Fischart selbstreproduzierend erhalten bleibt, dann könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch das Makrozoobenthos und das Phytobenthos erhalten bleibe.
Dieser Ausführung konnte das erkennende Gericht folgen. Es konnte nicht eine derartige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit erkannt werden, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ergeben könnte.
In einem Verfahren gem. § 27 Abs 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz ist zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 3 Abs 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder Landschaftscharakter oder Landschaftsbild – durch das Vorhaben zukommt.
Sowohl vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen als auch in der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Buhnen vier bis sieben eine nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes darstellen würden.
Dazu ist festzuhalten, dass entsprechend den Vorgaben des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gegeben sein muss, um eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. Gemäß § 3 Abs 2 liegt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge insbesondere dann vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit gefährdet werden.
Dies stellt zwar wie bereits ausgeführt nur eine demonstrative Aufzählung dar, doch um Feststellungen für Auswirkungen nach § 3 Abs 1 treffen zu dürfen, bedarf es konkreter Feststellungen dahingehend, welche qualitativen und quantitativen Aspekte, bezogen auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen, für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und der Lebensräume sprechen (vgl. VwGH 27.03.2014, 2010/10/0182 sowie VwGH 11.08.2015, 2012/10/0197).
Durch das Gutachten des Amtssachverständigen wurde nicht konkret genug dargelegt, welche konkreten Tiere und Pflanzen in ihren Lebensbedingungen und unter welchen qualitativen und quantitativen Aspekten durch die Errichtung der Buhnen vier bis sieben nachteilig beeinträchtigt werden könnten.
Demgegenüber steht aber die Feststellung der Konsenswerberin und auch des Privatgutachters, wonach durch die Errichtung der Buhnen vier bis sieben und die zusätzliche Restwasserabgabe in der projektierten Menge von 380 l/s nicht dazu führen, dass die benetzte Wasserfläche verringert wird. Außerdem konnte den Ausführungen des Privatsachverständigen insofern gefolgt werden, als bereits bei der Entwicklung der Pflichtwasservorgaben zum Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit sehr früh erkannt wurde, dass der größte Räuber im System erhalten werden muss. Es ist nachvollziehbar, dass bei einer Selbsreproduktion der größenbestimmenden Fischart in einer Restwasserstrecke davon ausgegangen werden kann, dass auch das Makrozoobenthos und das Phytobenthos erhalten bleibt. Die Ausrichtung der Pflichtwasserbewertung auf die Fischfauna ist daher eine gute fachliche Praxis. Bleibt also der größte Fisch lebensfähig – hat er somit genug Nahrung – bleiben auch die anderen Lebewesen erhalten.
Die Belange der Ökologie und auch der Limnologie wurden auch eingehend durch den Sachverständigen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren behandelt und positiv beurteilt.
Im Zuge der Verhandlung vor dem LVwG Steiermark hat die Konsenswerberin die Vorschreibung einer ergänzenden Auflage vorgeschlagen, um durch diese Auflage sicherstellen zu können, dass durch den Einbau der Buhnen vier bis sieben ein nachhaltiger Eingriff in den Naturhaushalt mit Sicherheit ausgeschlossen wird.
Es wurde vorgeschlagen, dass mit der Fertigstellungsmeldung der Nachweis erbracht wird, dass im unmittelbaren Gewässerabschnitt der Buhnen vier bis sieben keine mehr als geringfügige Reduktion der durch das Wasser benetzten Fläche gegeben ist. Dies soll durch eine fachkundige Messung der Anschlagslinie nachgewiesen werden. Dabei soll der Ausgangszustand vor Baubeginn der zu bewilligenden Maßnahmen stattfinden und sollen die Messungen bei Abgabe von 300 Liter in der Sekunde und bei 380 Liter in der Sekunde erfolgen.
Der Beschwerdeführer gab ebenfalls an, dass mit Vorschreibung einer derartigen Auflage die naturschutzrechtlichen Bedenken ausreichend überprüft werden und somit keine Einwände gegen eine naturschutzrechliche Bewilligung bestehen.
Hinsichtlich der sachverständigen Beurteilung des Naturhaushalts durch den Amtssachverständigen konnten nicht die konkreten, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, aus denen sich sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen ergeben, entnommen werden. Der bloße Hinweis auf die allgemeinen Folgen einer behaupteten Verringerung der, vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche, ist hingegen für sich nicht ausreichend (vgl. VwGH 11.08.2015, 2012/10/0197 mwN).
Den Ausführungen des Privatsachverständigen der Konsenswerberin konnte insofern gefolgt werden, wonach es durch die Erhöhung der Restwassermenge von 300 l/s auf 380 l/s jedenfalls zu einer Verbesserung komme und eine Verringerung der benetzten Wasserfläche mit ausreichender Gewissheit ausgeschlossen werden kann.
Die Beurteilung der weiteren geplanten Maßnahmen waren im Beschwerdeverfahren nicht gesondert zu behandeln, weil sie einerseits schon im Verfahren vor der belangten Behörde positiv beurteilt worden sind und andererseits auch nicht durch die Beschwerde bekämpft wurden.
Das LVwG Steiermark kommt daher abschließend zum Schluss, dass die erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, insbesondere durch die in der Beschwerde angeführten Errichtung der Buhnen vier bis sieben, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Um sicherzustellen, dass durch die Errichtung der Buhnen vier bis sieben kein nachhaltiger Eingriff in den Naturhaushalt erfolgt, wurde die im Spruch angeführte Auflage ergänzt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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