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LVwG 20.32-1040/2025•LVwG ST LVwG 20.32-1040/2025
LVwG 20.32-1040/2025Tribunale amministrativo regionale17 lug 2025
Erkennungsdienstliche Behandlung, Voraussetzungen, Straftat, Aussehen, Änderung, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A, geboren am ****, wohnhaft in A-Ort, B-Straße, vertreten durch C, A-Ort wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG) durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (belangte Behörde),
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 30.01.2025 stattgefundene Maßnahme (erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG) rechtswidrig war.
II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60 sowie den Ersatz der beantragten Barauslagen in der Höhe von € 14,30, sohin insgesamt € 751,90 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte dar, dass sich eine am 30.01.2025 beim BF durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung als unverhältnismäßig und somit als rechtswidrig erweisen würde. Dies insbesondere deshalb, da die Daten des BF aus einer vergangenen ED-Behandlung nach wie vor vorhanden seien. Der BF beantragte, der Maßnahmenbeschwerde Folge zu geben unter Zuspruch der beantragten Kosten.
2. Die belangte Behörde (in der Folge: bB) replizierte auf das Beschwerdevorbringen mit Gegenschrift vom 08.04.2025 und legte zusammengefasst dar, dass der BF anlässlich dessen Einvernahme am 30.01.2025 über eine bevorstehende erkennungsdienstliche Behandlung aufgeklärt und ihm zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die letzte ED-Behandlung mehr als sechs Monate zurückliege, er als Beschuldigter andere Delikte als zum damaligen Zeitpunkt verwirklicht und dass sich dessen Aussehen seither augenscheinlich verändert habe. Unter einem wurde der BF auf dessen Mitwirkungspflicht hingewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Der BF wurde am 30.01.2025 von Organen der bB in der PI A-Ort wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz sowie wegen des Verdachtes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt einvernommen. Anwesend war auch die rechtsfreundliche Vertretung des BF. Nach der Einvernahme wurde der BF über die bevorstehende erkennungsdienstliche Behandlung (in der Folge: ED-B) aufgeklärt. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass die letzte ED-B mehr als sechs Monate zurückgelegen habe, er als Beschuldigter andere Delikte als zum damaligen Zeitpunkt verwirklicht und dass sich dessen Aussehen augenscheinlich verändert hätte. Zudem wurde der BF auf seine diesbezügliche gesetzliche Mitwirkungspflicht hingewiesen (siehe Gegenschrift der bB, Seite 2). Die rechtsfreundliche Vertretung des BF gab den Organen der bB demgegenüber zu verstehen, dass der BF der Aufforderung nicht freiwillig nachkommen werde, da im Ergebnis eine ED-B nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig sei. Zugleich gab die rechtsfreundliche Vertretung des BF bekannt, gegen die Maßnahme eine Beschwerde einreichen zu wollen (siehe Beschwerdeschriftsatz, Seite 2).
In weiterer Folge wurde die ED-B aufgrund von Befehlsgewalt von den einschreitenden Organen der bB beim BF durchgeführt.
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellung, wonach die ED-B aufgrund der Ausübung von Befehlsgewalt durchgeführt worden war, konnte aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen des BF sowie der bB in deren jeweiligen Schriftsätzen getroffen werden. Die Feststellung, wonach der BF zur ED-B aufgefordert worden war, da die letzte ED-B mehr als sechs Monate zurückgelegen habe, er als Beschuldigter andere Delikte als zum damaligen Zeitpunkt verwirklicht und sich dessen Aussehen augenscheinlich verändert hätte, ergibt sich explizit aus der Gegenschrift der bB auf Seite 2 sowie aus den umfänglichen Ausführungen in der Gegenschrift der bB auf den Seiten 4 bis 6. Aus den Ausführungen ergibt sich für das VwG Steiermark stringent, dass die Organe der bB die ED-B aus den zuvor dargelegten Überlegungen beim BF durchgeführt haben. Gegenteiliges ergibt sich auch aus dem seitens der bB vorgelegten Video, in welchem der BF zur ED-B aufgefordert wird, nicht.
I.3.1 Rechtslage:
Sicherheitspolizeigesetz – SPG in der Fassung vom 30.01.2025:
§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (§ 36 Abs. 2 Z 12 und 13 DSG), wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimmproben, sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Erhebung von Schriftproben eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung.
(3) Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, an dem der Betroffene mitzuwirken hat.
(4) Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind.
(5) Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort und Namen der Eltern eines Menschen.
(6) Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach diesem Hauptstück vom Verdacht abhängt, der Betroffene habe eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen, bleibt diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen.
§ 65. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn diese nicht im Verdacht stehen, diese Handlung begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, deren Identität gemäß § 35 Abs. 1 festgestellt werden muß, sofern eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich ist oder unverhältnismäßig wäre.
(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 59, BGBl. I Nr. 29/2018)
(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Nummer sowie eine Kopie mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist, und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.
§ 71. (1) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 oder 68 Abs. 3 oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden.
§ 77. (1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
§ 78. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
I.3.2 Rechtliche Würdigung:
Der BF sieht sich in dessen subjektiven Rechten zusammengefasst dahingehend verletzt, als für die durchgeführte ED-B keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als zulässig, da gegenüber dem BF anlässlich der Durchführung der ED-B unstrittig Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Da in der seit 01.08.2016 geltenden Fassung des § 106 Abs. 1 StPO keine Einspruchsmöglichkeit mehr vorgesehen ist, wenn die angefochtene Maßnahme durch die Kriminalpolizei erfolgt, kann Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das VwG erhoben werden. Die bB stützte die Maßnahme auf § 65 Abs. 1 SPG iVm dem bezughabenden Erlass des BMI vom 04.01.2021 (2020-0.564.092). Die Maßnahme erfolgte eigenständig, ohne Anordnung durch Staatsanwalt und Gericht. Die Zuständigkeit des VwG Steiermark ist daher gegeben. Der Beschwerde kommt zudem inhaltlich Berechtigung zu:
Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint. Grundsätzlich hat die Behörde einen Menschen, der sich einer ED-B zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hierzu aufzufordern (§ 77 Abs. 1 SPG). Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 SPG bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die ED-B maßgeblichen Gründe angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist (§ 77 Abs. 2 SPG). Abschließend ermächtigt § 78 SPG zur Durchsetzung der ED-B, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt.
Im Gegenstandsfall steht die Frage, ob eine ED-B des BF wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (erneut) erforderlich war. Der BF stand im Verdacht, einen „Hitlergruß“ getätigt bzw. versuchsweise Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, in dem er versuchte, eine Amtshandlung, die ihn selbst nicht betraf, zu behindern bzw. zu erschweren. Der BF stand somit im Verdacht zwei mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen begangen zu haben. Die erste Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG lag daher – wie die bB zutreffend in der Gegenschrift ausführte – vor.
Da keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer kriminellen Verbindung bestehen, muss die ED-B als zweite Voraussetzung wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen.
Vorausgeschickt wird, dass der BF unbestrittenermaßen bereits einer ED-B in der Vergangenheit unterzogen worden war und zwar im Jahr 2009 sowie im Jahr 2011, wobei sich im Gegenstandsfall die Frage stellt, ob die erneute ED-B des BF in der Bestimmung des § 65 SPG Deckung findet. Grundsätzlich ist die erneute Durchführung einer ED-B nicht von vornherein unzulässig, nur weil bereits früher eine ED-B durchführt wurde und Daten noch gespeichert sind. Allerdings muss auch bei bereits gespeicherten Daten, die Maßnahme erforderlich sein. Das bloße Vorhandensein alter Daten reicht nicht aus, um eine Wiederholung pauschal als unzulässig anzusehen, allerdings darf sie wiederum auch nicht zur reinen Aktualisierung von Daten erfolgen. Fehlt eine begründete Rückfallgefahr, darf die Behörde nicht ohne weiteres wiederholt Maßnahmen setzen (vgl. VwGH 16.12.1998, 97/01/0793). Neben einem deliktbezogenen Verdacht reicht grundsätzlich eine abstrakte Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls aus, dennoch muss die Behörde konkret begründen, warum Art, Ausführung der Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen eine erneute Maßnahme rechtfertigen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0053). Ohne eine ausführliche, fallbezogene Prognose und Begründung ist eine erneute ED-B unzulässig. Zudem muss klar sein, weshalb die ED-B präventiv sinnvoll ist (vgl. VwGH 2013/01/0134).
Die bB legte in der Gegenschrift vom 08.04.2025 dar, dass die ED-B des BF unter Hinweis auf den Erlass des BMI vom 04.01.2021 (Zahl: 2020-0-564-092) gesetzes- und erlassgemäß durchgeführt worden sei. Die bB verweist in diesem Zusammenhang explizit auf Pkt. 25.2 mit dem Titel „Neuerliche Wiederholungsbehandlungen bei bereits in der Vergangenheit erfassten Personen und Erfassungen nach Haftbefehlsvollzug“, wonach in bestimmten Fällen, die beim BF allesamt vorgelegen hätten, eine neuerliche ED-Behandlung vorzunehmen gewesen sei:
Der bB folgend ist, wenn bereits erkennungsdienstliche Daten vorhanden sind, eine neuerliche ED-Behandlung vorzunehmen, wenn
-der Betroffene wegen einer anderen als in der EDE vorgemerkten strafbaren Handlung erkennungsdienstlich behandelt werden soll oder
-seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung zumindest 6 Monate vergangen seien oder
-sich das Aussehen des Betroffenen seit der letzten Behandlung wesentlich verändert hätte.
Nach den schriftlichen Ausführungen der bB in der Gegenschrift wurde dies dem BF auch genau so kommuniziert, bevor er zwangsweise erkennungsdienstlich behandelt wurde (siehe I.1. Feststellungen). Weitere Gründe für die ED-B wurden – nach den Ausführungen der bB in der Gegenschrift – gegenüber dem BF nicht angegeben.
Die bB zog (rechtlich) zusammengefasst den Schluss, dass jeder einzelne (zuvor zitierte) Punkt für sich eine erneute ED-B rechtfertigen würde, da der BF wegen einer anderen als in der EDE vorgemerkten strafbaren Handlung erkennungsdienstlich behandelt werden sollte (§ 129 StGB und § 27 SMG vs. § 269 StGB), seit der letzten ED-B zumindest 6 Monate vergangen waren, nämlich 13 Jahre und 8 Monate und sich das Aussehen des BF seit der letzten ED-B wesentlich verändert hätte, da der BF zum damaligen Zeitpunkt 16 (richtigerweise 15 Jahre) gewesen sei.
Diesen Überlegungen ist zu entgegnen, dass die im Erlass des BMI verfügte Vorgehensweise bei neuerlicher ED-B selbstredend nur dann schlagend wird, wenn sich die Erforderlichkeit einer neuerlichen ED-B auf der Rechtsgrundlage des § 65 Abs. 1 SPG ergibt. Anders ausgedrückt: erst wenn feststeht, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale vorliegen (Verdacht des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung + Vorbeugungserfordernis wegen der Tatausführung oder der Persönlichkeit des Betroffenen), gibt der Erlass Anleitung darüber, ob eine neuerliche ED-B durchzuführen oder die im System erfassten Daten ausreichend sind.
Die Organe der bB sind im Gegenstandsfall offenkundig davon ausgegangen, jedenfalls eine neuerliche ED-B durchführen zu dürfen respektive zu müssen, wenn die im Erlass unter Punkt 25.2. aufgezählten Szenarien (Verdacht einer anderen Straftat, 6 Monate vergangen, wesentliche Änderung des Aussehens des Betroffenen etc.) eintritt. Diese Auslegung der bB findet jedoch in der Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG keine Deckung. Wenn die bB daher beispielhaft ausführt, dass allein der Umstand, wonach die letzte ED-B bereits 13 Jahre und 8 Monate her sei, jedenfalls eine neuerliche ED-B gerechtfertigt hätte, verkennt sie die Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG.
Ausgehend davon, dass dem BF vor Ort von den Organen der bB – wie diese selbst darlegte – als Erklärung für die neuerliche ED-B (nur) mitgeteilt worden war, dass die letzte ED-B mehr als sechs Monate zurückgelegen, er als Beschuldigter andere Delikte als zum damaligen Zeitpunkt verwirklicht und sich dessen Aussehen seither augenscheinlich verändert hätte, erweist sich die angefochtene Maßnahme jedenfalls als rechtswidrig. Keiner dieser Gründe ist von Relevanz, wenn vorab keine entsprechenden Überlegungen getätigt werden, warum als Vorbeugungserfordernis eine ED-B angezeigt war, um weiteren Straftaten durch den BF vorzubeugen, seien diese in der Tatausführung oder in der Persönlichkeit des BF gelegen.
Die bB legte in der Gegenschrift zwar dar, dass die erforderliche Zukunftsprognose berücksichtigt worden sei, beschränkt sich jedoch in den Ausführungen abstrakt darauf, dass die erkennungsdienstliche Maßnahme aufgrund der Historie von anderen strafbaren Handlungen des BF jedenfalls nicht außer Verhältnis zur möglichen Rückfallgefahr stehe (siehe Seite 4 der Gegenschrift). Die einschreitenden Beamten hätten durchaus darauf schließen können, dass es aufgrund der Straftaten in der Vergangenheit in Zusammenschau mit den vorliegenden Straftaten, zu weiteren strafrechtlichen Handlungen und somit zu weiteren gefährlichen Angriffen kommen würde (siehe Seite 7 der Gegenschrift). Auch diese Überlegung, die sich offensichtlich auf die Persönlichkeitsstruktur des BF bezieht, findet in der Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG keine Deckung. Wären tatsächlich schon generelle statistische Erwägungen über die Wiederholungsgefahr seitens einmal straffällig gewordener Personen ausreichend, käme es im Ergebnis allein auf den Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung an (vgl. VwGH 19.06.2001, 2000/01/0185).
Der abstrakte Umstand allein, wonach der BF bereits wegen anderer strafbarer Handlungen verdächtigt wurde, reicht im Lichte der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht aus, um damit allein das Vorbeugungserfordernis iSd § 65 Abs. 1 SPG zu begründen. Die bB hätte konkret darlegen müssen, welche konkreten Persönlichkeitsmerkmale des BF diese Vorbeugungsmaßnahme rechtfertigen hätte können. Das bloße Wissen, dass der BF bereits im Verdacht stand, strafbare Handlungen begangen zu haben, ohne aber nähere Angaben machen zu können, inwiefern die Persönlichkeit des BF die Erforderlichkeit der neuerlichen erkennungsdienstlichen Behandlung begründet, reicht nicht aus. Abgesehen von den nicht ausreichenden Überlegungen der bB ist für das VwG Steiermark nicht augenscheinlich, wie das Wissen über die neuerliche Abnahme der Fingerabdrücke oder das neuerliche Anfertigen eines Fotos, den BF von der Begehung weiterer Taten abhalten sollte.
Dass aufgrund der gegenständlichen Ausführung der Tat die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich war, wurde von der bB als Begründung nicht herangezogen. Auch diesbezüglich wäre für das VwG Steiermark nicht ersichtlich, in wie fern die neuerliche erkennungsdienstliche Behandlung des BF zur Vorbeugung beitragen hätte können.
Da die Organe der belangten Behörde eine (neuerliche) ED-B durchgeführt haben, ohne dass im Zeitpunkt des Einschreitens beim vorhandenen Wissensstand die Voraussetzungen für eine solche nach § 65 SPG gegeben waren, ist die Durchführung der ED-B als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig gewesen.
Vor der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Lichte der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Auf die Verpflichtung zur amtswegigen Löschung der Daten gemäß § 73 Abs. 1 Z 4 SPG und die daraus resultierende Informationspflicht gemäß § 73 Abs. 2 SPG wird hingewiesen.
Spruchpunkt II:
Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 737,60. Die Eingabebühr in der Höhe von € 30,00 ist als Barauslage ersatzfähig. Der BF hat diesbezüglich einen Antrag auf Zuerkennung eines Ersatzes von € 14,30 gesellt. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des BF in der Höhe von insgesamt € 751,90. Dieser Kostenersatz war dem BF zuzuerkennen.
Spruchpunkt III:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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