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LVwG 52.9-772/2024•LVwG ST LVwG 52.9-772/2024
LVwG 52.9-772/2024Tribunale amministrativo regionale2 lug 2025
Hundeausstellung, tierschutzrechtliche Bewilligung, Auflagen, Aussteller, Veranstalter, Qualzucht, Qualzuchtmerkmale, Tierschutzgesetz, Tierschutz-Veranstaltungsverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des A, B-Weg [...], A-Ort, vertreten durch C, Rechtsanwalt, D-Straße [...], B-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.01.2024, GZ: BHGU-477898/2023-9,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde dem beschwerdeführenden „A“ die Bewilligung zur Verwendung von Hunden im Rahmen einer Hundeausstellung am 02.03.2024 und 03.03.2024 im „E“ in C-Ort unter den näher angeführten Auflagen sowie einer Kostenvorschreibung erteilt.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter diese Entscheidung mittels Bescheidbeschwerde hinsichtlich der Auflagenpunkte 3. und 4. angefochten.
Nachdem das LVwG Steiermark mittels Beschluss vom 07.05.2024 diese Beschwerde zunächst mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückwies, behob der Verfassungsgerichtshof diesen Beschluss seinerseits mit Erkenntnis vom 17.09.2024, Zahl: E 2261/2024-10, mit der wesentlichen Begründung, dass bei erkennbarer Wiederholungsabsicht ein Rechtsschutzinteresse auch nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes bestehe.
Als unbestritten und festzustellen war von folgenden, durch die Beschwerdeführerin bekämpften Auflagenvorschreibungen der belangten Behörde auszugehen:
„[…]
3. Der Antragsteller hat Sorge zu tragen, dass keine Tiere mit Qualzuchtmerkmalen ausgestellt werden. Dazu sind im Zuge der Einlasskontrolle in die Veranstaltungsstätte alle Ausstellungstiere ausschließlich durch Veterinärmediziner/Veterinärmedizinerinnen auf das Vorliegen klinischer Qualzuchtmerkmale zu prüfen. Weiters haben Veterinärmediziner/Veterinärmedizinerinnen, allenfalls unter Beiziehung von Hilfspersonal, im Zuge der Einlasskontrolle von Ausstellungstieren in Veranstaltungsstätte zu prüfen, ob rassespezifische Screeninguntersuchungen durchgeführt wurden. Zum Anschluss von Qualzuchtmerkmalen bei Ausstellungshunden sind die Ergebnisse jener im „Leitfaden zur Beurteilung von Qualzuchtmerkmalen bei Hunden – Screening Methoden, Befunde, Konsequenzen (Leitfaden des Vollzugsbeirates, Fassung: 13.03.2018)“ für die betreffende Rasse rot hinterlegten Screeningverfahren vollständig vorzulegen. Wurden aktuellere wissenschaftliche Erkenntnisse in den Zuchtordnungen veröffentlicht, sind die Ergebnisse der in der Zuchtordnung vorgeschriebenen Screeningverfahren vorzulegen. Es obliegt dem Antragsteller zu beurteilen, wie viele Veterinärmediziner/Veterinärmedizinerinnen für die Einlasskontrolle benötigt werden. Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
4. Die Einlasskontrollen sind dergestalt zu dokumentieren, als dass aus der Dokumentation hervorzugehen hat, welche Befunde durch den Veterinärmediziner/die Veterinärmedizinerin im Zuge der positiven Einlasskontrolle gefordert und durch den Antragsteller vorgelegt wurden. Die Dokumentation ist der Behörde auf deren Verlagen vorzulegen.
[…]“
Die zu den relevanten Auflagenpunkten befragte Amtssachverständige wurde ersucht, eine gutachtliche Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob aus den Leitfäden des Vollzugsbeirates sowie aktuellen Zuchtordnungen für die auszustellenden Hunde das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen ableitbar sei und derartige Untersuchungen im Zuge des Einlasses zu einer Messe überhaupt durchgeführt werden können. Auch wäre aus veterinärmedizinischer Hinsicht von Relevanz, ob durch ein Vorgehen nach dem Katalog, der in den Leitfäden abgebildeten Screeningverfahren bzw. klinischen Untersuchungen das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen ausgeschlossen werden könne.
Dem zufolge führte die Amtssachverständige zu diesen Fragestellungen zusammenfassend aus, dass es sich bei diesem Leitfaden um eine tabellarische Auflistung von Screeningverfahren auf Qualzuchtmerkmale bei den häufigsten Hunderassen handle. Dieser Leitfaden müsse aber regelmäßig aktualisiert und überarbeitet werden, da sich die Zuchtordnungen jederzeit ändern könnten. In veterinärfachlicher Hinsicht bietet der Leitfaden jedoch einige Limitationen und könne es durchaus auch vorkommen, dass nicht alle ausgestellten Hunderassen im Leitfaden erwähnt werden. Sie verwies des Weiteren auf „sinnvolle Ergänzungen“ zu diesem Leitfaden, welche herangezogen werden können, wobei auch die konkret genannte Literatur von F keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben könne.
Hinsichtlich der Frage, ob Untersuchungen auf Qualzuchtmerkmale im Zuge des Einlasses zu einer Messe durchgeführt werden können, sei auszuführen, dass beim Einlass Untersuchungen auf Qualzuchtmerkmale nur bedingt möglich seien, da Untersuchungen zum Teil nur von spezialisierten Tierärzten durchgeführten werden können, für einige Gentestungen die Blutproben in zentrale Labore geschickt werden müssen bzw. eine aussagekräftige Röntgenaufnahme zu Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie fast ausnahmslos nur in Narkose durchgeführt werden können.
Sie beurteilte in veterinärfachlicher Hinsicht den genannten Leitfaden des Vollzugsbeirates zwar als gute Basis zur Überprüfung auf das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen, blieb aber bei ihrer Beurteilung, wonach bei einigen Hunderassen in Bezug auf Vollständigkeit und Aktualität eine kritische Hinterfragung angebracht ist.
Rechtliche Beurteilung:
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
Mit Erkenntnis des VfGH vom 01.02.2017, Ro 2015/04/0015, sowie weiterer Judikatur vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, war Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nicht nur die ausdrücklich angefochtenen Auflagenpunkte, sondern der Bewilligungsbescheid zur Gänze, zumal es sich bei Auflagen um nicht selbstständig anfechtbare, weil untrennbar mit der erteilten Bewilligung verknüpfte Nebenbestimmung handle.
Zum anderen können tierschutzrechtliche Bewilligungen, so auch die gegenständliche, ausschließlich mit Wirkung pro futuro erteilt werden. Während der Verwaltungsgerichtshof in stRsp judiziert, dass Anträge, die sich auf einen im Entscheidungszeitpunkt der Tierschutzbehörde bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier: Veranstaltungszeitraum) beziehen, unzulässig und schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sind (VwGH 27.08.1996, 96/05/0172), bzw. dann, wenn der Veranstaltungszeitraum zwar im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Zukunft, im Zeitpunkt jener des Landesverwaltungsgerichts aber bereits in der Vergangenheit liegt, mit Ablauf des angestrebten Veranstaltungszeitraums das Rechtsschutzinteresse wegfällt (VwGH 20.05.2015, Ro 2015/10/0021; 15.03.2024, Ra 2023/02/0240), schlug der VfGH beginnend mit seinem Erkenntnis vom 24.09.2019, E 1588/2019, in Fortentwicklung der Rsp zu nur bedingt vergleichbaren Fallkonstellationen einen anderen Weg ein. Demnach bestehe eine Rechtsverletzungsmöglichkeit dann, wenn die Möglichkeit einer Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für den jeweiligen Beschwerdeführer geblieben ist. Mit Blick darauf, dass es dem Landesverwaltungsgericht angesichts des bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage verwehrt ist, (nachträglich) eine tierschutzrechtliche Bewilligung mit Wirkung in die Vergangenheit zu erteilen, hat es sich diesbezüglich, um dem Beschwerdeführer Rechtsschutz zu gewähren, auf eine feststellende Entscheidung zurückzuziehen.
In der Sache selbst handelt es sich bei Auflagen, wie den hier gegenständlichen, ihrer Rechtsnatur nach um bedingte Polizeibefehle, die sich (erst) bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln (VwGH 27.09.2023, Ra 2023/05/0191), und deren Sinn (unbeschadet anderslautender materiengesetzlicher Bestimmungen) darin besteht, ein Vorhaben konsensfähig zu machen (VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). Welche Anforderungen ein Vorhaben erfüllen muss, um konsensfähig zu sein oder zu werden, ergibt sich aus dem dem Materiengesetz einschließlich allfälliger Verordnungen abzuleitenden Beurteilungsmaßstab.
Die Vorgaben für Tiereschauen finden sich in den §§ 23 und 28 TSchG und in der TSch-VeranstV; darüber hinaus sind in der Umsetzung die allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, namentlich jene der §§ 5, 8 und 15 TSchG zu beachten. Die im Zuge des Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigenden Pflichten eines Veranstalters ergeben sich jedoch ausschließlich aus den erstgenannten Regeln. Herauszustreichen ist nämlich, dass das TSschG sowie die TSch-VeranstV dem Veranstalter den Aussteller gegenüberstellen (unmissverständlich § 2 Abs 4 TSch-VeranstV, wo der Aussteller dem Veranstalter gegenüber bestimmte Umstände schriftlich zu bestätigen hat). Veranstalter ist auch im tierschutzrechtlichen Zusammenhang, wer es Interessenten durch organisatorische Maßnahmen, Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Infrastruktur und dergleichen (vgl. VwGH 21.04.1997, 96/17/0488 [GSpG]) ermöglicht, eine bestimmte Tätigkeit zu entfalten, etwa an Veranstaltungen wie Tierrennen (vgl. § 5 Abs 2 Z 6 TSchG), Tierschauen etc. teilzunehmen und im letztgenannten Fall damit Tiere einem größeren Personenkreis gegenüber zur Schau zu stellen. Ausgestellt wird ein Tier demgegenüber durch jene Person, die über diesen Umstand der Zurschaustellung entscheidet und solcherart dem Publikum als Aussteller gegenübertritt.
Diese beiden Personengruppen werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in verschiedenem Ausmaß in die Pflicht genommen. So untersagt es zunächst § 8 Abs 2 TSchG u.a. Tiere mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen, sodass als unmittelbarer Täter der korrespondierenden Verwaltungsübertretung nur jene Person in Betracht kommt, die als Aussteller im eben umschriebenen Sinn in Erscheinung tritt. Dritte Personen, namentlich Veranstalter, können sich daran lediglich nach Maßgabe des § 7 VStG beteiligen. Gleichermaßen nimmt § 2 Abs 3 TSch-VeranstV bezogen auf die Einbringung eines Tieres abermals den Aufsteller insoweit verstärkt in die Pflicht, als bloß offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden dürfen; bestehen an diesen Umständen Zweifel, ist die Einbringung unzulässig. Dieser strenge Maßstab trifft den Veranstalter nur im Fall einer durchzuführenden Prämierung, was insoweit schlüssig ist, als in derartigen Fällen eine genauere Überprüfung des Tieres durch den Veranstalter sachgerecht und diesem zumutbar ist. Demgegenüber trifft den Verantwortlichen des Veranstalters nach § 1 Abs 3 TSch-VeranstV nur die Pflicht, offensichtlich erkrankte oder verletzte Tiere unverzüglich aus der Veranstaltungsörtlichkeit zu entfernen; angesprochen sind damit jene Fälle, in denen das Verkennen der Erkrankung oder Verletzung grob fahrlässig wäre (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 § 5 TSchG Anm. 16). Stellt man die Bestimmungen einander gegenüber, wäre letztere weitgehend sinnentleert, läge es bereits am Veranstalter, den Gesundheitsstatus eines Tieres bei Einbringung in jeder Hinsicht in vertiefter Weise zu kontrollieren.
Hinzu tritt in allen genannten Fällen, dass die TSch-VeranstV ausschließlich auf Erkrankungen bzw. Verletzungen, nicht hingegen auf Qualzuchtmerkmale abstellt. Demnach hat der Veranstalter Qualzuchtmerkmalen nur insoweit zu berücksichtigen, als diese gleichzeitig Erkrankungen bzw. Verletzungen darstellen. Eine darüber hinausgehende, alle Qualzuchtmerkmalen umfassende Verpflichtung des Veranstalters lässt sich aus der derzeitigen österreichischen Rechtsordnung nicht ableiten, sodass bereits aus diesem Grund die gegenständlichen Auflagen unzulässig wären.
Nichts anderes würde aber auch gelten, wenn man es dem Veranstalter in Form von Auflagen zur Pflicht machen würde, Tiere vor Einlass in die Veranstaltungsstätte auf konkret vorgeschriebene Weise auf ihren Gesundheitsstatus hin zu überprüfen. Zum einen könnte sich eine solche Auflage bezogen auf die Prüftiefe nur in eine Wiederholung des Verordnungstextes erschöpfen, andernfalls der differenzierte Sorgfaltsmaßstab der TSch-VeranstV umgangen würde. Zum anderen liefe es darauf hinaus, dem Veranstalter ein konkretes Kontrollsystem vorzuschreiben. Die Implementierung von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (z.B. VwGH 19.12.2006, 2004/03/0222; 20.11.2013, 2012/10/0070; 16.04.2019, Ra 2018/05/0163; 02.02.2021, Ro 2019/04/0007; 07.09.2022, Ra 2022/02/0168) ist aber Sache des jeweiligen Konsensinhabers; folglich ist es nach stRsp nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern hat sie nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (VwGH 20.12.1996, 93/02/0160; 24.05.2013, 2012/02/0072; 30.09.2014, Ra 2014/02/0045; 12.02.2020, Ra 2020/02/0005).
In Zusammenhang mit den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen, die ebenfalls in den vorgeschriebenen Auflagen eine entsprechende Konkretheit aber auch rechtlich verpflichtende Basis in tierschutzrechtlicher Hinsicht aus den von ihr genannten Gründen nicht ableiten konnte, ergibt sich zudem, dass die vorgeschriebenen Auflagen in den Bestimmungen des österreichischen Tierschutzrechtes keine Basis finden und schon aus diesem Grund für unzulässig zu betrachten waren.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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