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LVwG 53.27-1347/2025•LVwG ST LVwG 53.27-1347/2025
LVwG 53.27-1347/2025Tribunale amministrativo regionale11 giu 2025
Beschwerdelegitimation, Satzungsänderung, Agrargemeinschaft, Obmann, Umlaufbeschluss, Agrargemeinschaftengesetz 1985, Bundes-Verfassungsgesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, B-Straße, B-Ort, vertreten durch C, D-Platz, C-Ort, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 13.02.2025, GZ: 2St003/168-2025, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 erster Halbsatz erster Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) wird die Beschwerde als unzulässig
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist eine regulierte Agrargemeinschaft im Sinne der §§ 1 und 2 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 (im Folgenden StAgrGG). Die Verwaltung ist durch die Verwaltungssatzung GZ: 2 St 3/30 – 94 geregelt.
Mit Antrag vom 07.11.2023 beantragte die vertretene Beschwerdeführerin unter Anschluss der Einladung sowie des Protokolls einer zugrundeliegenden außerordentlichen Vollversammlung eine näher beschriebene Neufassung des § 6 der Verwaltungssatzung der Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 1 StAgrGG zu genehmigen.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 13.02.2025, GZ: 2St003/168-2025, wurde gemäß §§ 1, 2, 6 und 43 StAgrGG in Verbindung mit §§ 6, 10 Abs. 7 und 25 der rechtskräftigen Verwaltungssatzung der Beschwerdeführerin der vorangeführte Antrag abgewiesen und § 6 der geltenden Verwaltungssatzung ergänzt.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19.03.2025 richtete sich die Beschwerdeführerin vertreten unter näheren Ausführungen gegen vorangeführten Bescheid und beantragte, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gänzlich aufzuheben und in Stattgebung des Antrages vom 07.11.2023 die in der außerordentlichen Vollversammlung vom 19.10.2023 beschlossene Änderung der Satzung im Sinne der beschlossenen Neufassung „behördlich zu genehmigen“.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte am 26.03.2025 die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.06.2025 (ausgefolgte am selben Tag) wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 14 Abs. 2 der in Geltung stehenden Verwaltungssatzung (nach dessen Z. 6 insbesondere die Einbringung von Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bescheide der Beschlussfassung durch den Ausschuss unterliegt) und auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, „den Beschluss des Ausschusses im Hinblick auf die Einbringung der Beschwerde vom 19.03.2025 gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben, vom 13.02.2025, GZ: 2-St003/168-2025, vorzulegen.“, wozu eine Frist bis 10.06.2025 gesetzt wurde, dies unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass die nicht oder nicht vollständige fristgerechte Behebung des Mangels zur Zurückweisung der Beschwerdeführer führt.
Mit E-Mail vom 10.06.2025 wurde unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag als Anlage wie folgt übermittelt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie des Gegenstandsaktes.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 157/2024, lautet auszugsweise:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verwaltungssatzung der Beschwerdeführerin GZ: 2 St 3/30 – 94 lauten:
„§ 13
Der Ausschuß
(1) Der Ausschuß besteht aus:
3. dem Schriftführer, gleichzeitig Kassierer,
5. dem Waldaufseherstellvertreter,
6. den drei weiteren Mitgliedern.
(2) In den Ausschuß wählbar sind nur eigenberechtigte Personen, die sich im vollen Besitz ihrer bürgerlichen Rechte befinden. Sie sind aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen.
(3) Die Funktion der Ausschußmitglieder ist ehrenamtlich. Die Ausschußmitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit für die Gemeinschaft nachweislich erwachsenen baren Auslagen und eines allfälligen Verdienstentganges.
(4) Vorsitzender im Ausschuß ist der Obmann. Die anderen Ausschußmitglieder sind verpflichtet, neben ihrer besonderen Tätigkeit den Obmann bei Durchführung seiner Aufgaben weitestgehend zu unterstützen.
(5) Der Ausschuß hat sich jeweils dann zu versammeln, wenn wichtige Angelegenheiten zur Beratung vorliegen oder wenn die Einberufung des Ausschusses von mindestens 2/3 der Ausschußmitglieder beim Obmann beantragt wird, schließlich wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt (§ 25). Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Ausschuß auch selbst einzuberufen (§ 25).
(6) Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch den Obmann mittels mündlicher oder telefonischer Verständigung und hat wenigsten 1 Tag vor der Sitzung zu geschehen.“
„§ 14
Wirkungskreis des Ausschusses
(1) Der Ausschuß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde (§ 25) für seine Tätigkeit verantwortlich.
(2) Der Beschlußfassung durch den Ausschuß unterliegen:
1. alle nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten;
6. die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Bescheide und gerichtliche Beschlüsse und Urteile ausgenommen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofbeschwerden;“
„§ 15
Beschlüsse des Ausschusses
(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und einschließlich dem Obmann mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend sind.
(2) Der Ausschuß kann nur unter dem Vorsitz des Obmannes oder des Obmannstellvertreters gültige Beschlüsse fassen.
(3) Die Beschlüsse werden in allen Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(4) Die Beschlüsse sind nach der Ausschußsitzung mit Anführung des Vorsitzenden und der Anzahl der an- und abwesenden Mitglieder in ein Protokollbuch einzutragen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Diese Eintragungen sind zu datieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterfertigen.“
„§ 16
Der Obmann
(1) Der Obmann ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde (§ 25) für seine Tätigkeit verantwortlich.
(2) Zum Wirkungskreis des Obmannes gehören:
1. die Vertretung der Agrargemeinschaft; […]
(3) Der Obmann kann gegen Beschlüsse, durch die das Recht eines oder mehrerer Mitglieder beeinträchtigt oder die Verwaltungssatzungen verletzt scheinen, Einwendungen erheben. Diese sind gegen Beschlüsse des Ausschusses an die Vollversammlung, gegen solche der Vollversammlung an die Aufsichtsbehörde zu richten. Solcherart angefochtene Beschlüsse dürfen bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde nicht vollzogen werden.
(4) Der Obmann hat im Rahmen seines Wirkungskreises die Anordnungen und Verfügungen unabhängig und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen und im allgemeinen Interesse des ihm anvertrauten Gutes unter uneingeschränkter persönlicher Verantwortung zu treffen.“
„§ 24
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis
(1) Verträge, durch die der Gemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann gemeinsam mit dem Schriftführer, gleichzeitig Kassier, zu fertigen.
(2) Alle sonstigen Urkunden und Schriftstücke sind vom Obmann allein zu zeichnen.
(3) Einfache Zahlungsbestätigungen werden vom Kassier allein ausgefertigt.
(4) Die Zeichnungsbefugnis wird Gerichten, Behörden, Ämtern und sonstigen öffentlichen Stellen gegenüber durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde nachgewiesen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die Verwaltungssatzung enthält in § 14 „Wirkungskreis des Ausschusses“ in dessen Abs. 2 Z. 6 die ausdrückliche Bestimmung, dass der Beschlussfassung durch den Ausschuss insbesondere „die Einbringung von Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bescheide […]“ unterliegt. Ferner gehört nach der Verwaltungssatzung zum Wirkungskreis des Obmanns insbesondere die Vertretung der Agrargemeinschaft (§ 16 Abs. 2 Z. 1 der Verwaltungssatzung), wobei entsprechend § 24 der Verwaltungssatzung alle sonstigen Urkunden und Schriftstücke (abgesehen von Verträgen, durch die der Gemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt oder Rechte eingeräumt werden sowie lediglich einfache Zahlungsbestätigung) vom Obmann allein zu zeichnen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Rechtsmittel namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann allerdings nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung – wie gegenständlich – ein solcher erforderlich ist. Demnach ist die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn nun zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft die Angelegenheit „Einbringung von Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bescheide […]“ im Wirkungsbereich des Ausschusses liegt, so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, ein solches Rechtsmittel rechtswirksam zu erheben. Dies gilt gleichermaßen für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes und den Auftrag, namens der Agrargemeinschaft ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. VwGH 20.04.2021, Ra 2020/07/0067, m.w.N.).
In der Eingabe vom 10.06.2025 zur Mängelbehebung beruft sich die Beschwerdeführerin (nicht näher dargelegt) darauf, sie habe „bereits nach der Zustellung des Bescheides […] vom 13.02.2025 […] im Umlaufweg beschlossen“ [Hervorhebung hinzugefügt], gegen diesen Rechtsmittel erheben zu wollen. Ob eine derartige Beschlussfassung „bereits nach der Zustellung des Bescheides“ stattgefunden hat, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil eine solche in keinem Fall wirksam gewesen wäre. Schon aus der Bezeichnung des Beschlusses als „Umlaufbeschluss“ ist jedenfalls davon auszugehen, dass die an der Abstimmung teilnehmenden Ausschussmitglieder nicht zeitgleich (im Rahmen einer Sitzung) anwesend waren. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses der Beschwerdeführerin erfordert jedoch nach den klaren Regelungen der Verwaltungssatzung unter anderem die Anwesenheit einer Mindestanzahl von Ausschussmitgliedern (§ 15 Abs. 1). Regelungen über eine Beschlussfassung im Umlaufweg bestehen hingegen nicht. Die Durchführung einer Sitzung unter gleichzeitiger Anwesenheit der an der Abstimmung teilnehmenden Ausschussmitglieder ist daher als formelles Mindestmaß für die Annahme einer wirksamen Beschlussfassung anzusehen, sodass im vorliegenden Fall nicht lediglich ein fehlerhafter, sondern überhaupt kein wirksamer Beschluss zustande gekommen wäre (vgl. auch dazu VwGH 20.04.2021, Ra 2020/07/0067). Darüber hinaus wurde ein solcher in der Eingabe vom 10.06.2025 auch nicht übermittelt und wäre auch insofern dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden (wobei das Landesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, einen weiteren Verbesserungsauftrag zu erlassen); sofern es sich um einen mündlichen Umlaufbeschluss handelnd sollte, wird auf obenstehende Ausführungen zu den Erfordernissen einer wirksamen Beschlussfassung verwiesen, sodass auch in diesem Fall überhaupt kein wirksamer Beschluss zustande gekommen wäre.
Im Übrigen wäre – selbst wenn man, entgegen der hier vertretenen Auffassung, die Eingabe vom 10.06.2025 als eigenständige Beschlussfassung zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde ansehen würde, diese als nachträgliche Beschlussfassung nicht von Relevanz, weil der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass sich die Erhebung eines Rechtsmittels aus zwei Akten zusammensetzt, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung, bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten. Eine nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ (hier den Ausschuss) erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (die Übernahme erfolgte am 20.02.2025) kann die rechtzeitige Willensbildung nicht ersetzen (vgl. auch dazu VwGH 20.04.2021, Ra 2020/07/0067).
Sachverhaltsbezogen wurde im Ergebnis von der Beschwerdeführerin innerhalb der für die Behebung des aufgezeigten Mangels (welcher als Formgebrechen, vergleichbar etwa dem Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde (vgl. VwGH 14.09.2005, 2004/04/0061) einem Verbesserungsauftrag zugänglich ist) nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist im Lichte der obenstehenden Ausführungen kein – jedoch erforderlicher – gültiger Ausschussbeschluss für die Einbringung des Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegt, mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin den aufgezeigten Mangel nicht fristgerecht behoben. Für die bloße Vorlage der nach dem Gesetz (bzw. hier nach den Statuten) erkennbar erforderlichen, zwingend bereits existierenden Unterlagen war die gesetzte Frist jedenfalls angemessen und verhältnismäßig, zumal der VwGH in ähnlichen Konstellationen auch bereits Fristen von drei Tagen als ausreichend qualifiziert hat (vgl. VwGH 21.11.2000, 97/05/0213; 03.02.2023, Ro 2022/03/0033). Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) abgesehen werden, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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