LVwG ST LVwG 42.5-2200/2025

LVwG 42.5-2200/2025Tribunale amministrativo regionale11 giu 2025

Regest

Amtsarzt, Ausbildung, Befunde, Gesundheitszustand, Untersuchung, Gutachten, Bedenken, Stellungnahmen, Facharzt, Stellungnahme, Führerscheingesetz, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.5-2200/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.5.2200.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Christina Wutte über die Beschwerde der A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.04.2025, GZ: VA/F-5032/84, betreffend die Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche psychiatrische Stellungnahme zu erbringen

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Vorangegangenes Verfahren, gegenständlicher Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Vorangegangenes Verfahren zur GZ LVwG 42.7-1065/2025

1.1. Zur GZ LVwG 42.7-1065/2025 war am erkennenden Gericht jüngst ein weiteres Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin über einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 anhängig. Gegenstand dieses Verfahrens war der Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.02.2025, GZ: VA/F-5032/84, mit dem die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Lenkberechtigung für die Klasse B aufgefordert wurde, sich binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit bereits im Rahmen einer Vielzahl an aktenkundigen (Amts)Handlungen wirre Angaben getätigt, die auf eine (beginnende) psychische Erkrankungen hindeuten würden. Aufgrund der wirren Angaben bestünden begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Eine amtsärztliche Untersuchung sei daher notwendig, um die Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges festzustellen. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass bei Nichtentsprechen bis zur Befolgung der Aufforderung der Entzug der Lenkberechtigung auszusprechen ist.

2. Mit Beschwerde vom 22.02.2025, wobei diese als Einspruch bezeichnet ist, führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die behördlichen Anschuldigungen würden jeder Grundlage entbehren. Die Beschwerdeführerin werde seit zwei Jahren mit Anonymverfügungen zugeschüttet. Im Übrigen werde die Beschwerdeführerin gestalkt, verfolgt und um ihr Geld gebracht. Sie suche seit zwei Jahren nach einem Job, wobei auch das verhindert werde, da das WLAN, Handys, der Laptop sowie das Bankkonto gehackt worden seien. Außerdem werde sie in ihrem Wohnhaus von Ausländern belästigt, wobei die Polizei hiergegen nichts unternehme. Im Übrigen sei auch jetzt – während dem Verfassen der Beschwerde – wieder jemand im Handy der Beschwerdeführerin bzw habe sich „Zugang“ zu diesem verschafft.

Mit Erkenntnis vom 20.03.2025, GZ: LVwG 42.7-1065/2025-4 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestanden begründete Bedenken an der gesundheitlichen bzw. (verkehrs-)psychologischen Lenkeignung der Beschwerdeführerin. Eine dagegen aus rechtschutzfreundlichen Gründen als außerordentliche Revision zu wertende Eingabe vom 09.04.2025 wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 07.05.2025 vorgelegt.

Mit Bescheid der LPD Steiermark vom 16.04.2025, GZ: VA/F-5032/84 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Untersuchung entzogen. Nach der amtsärztlichen Untersuchung wurde ihr mit E-Mail vom 30.04.2025 mitgeteilt, sie könne ihre Lenkberechtigung wieder abholen.

Gegenständliches Verfahren

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2025, GZ: VA/F-5032/84 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG 1997 aufgefordert, innerhalb von vier Wochen gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche psychiatrische Stellungnahme zu erbringen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des rechtskräftigen Bescheids vom 14.02.2025, GZ: VA/F-5032/84, wonach sie sich binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich untersuchen lassen muss, am 29.04.2025 nachgekommen ist. Zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens werde aber eine psychiatrische Stellungnahme benötigt, was wie folgt begründet wurde: „Ausschluss einer psychischen Erkrankung mit psychotischen Zügen aufgrund mehrfachen wirren Angaben.“

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Amtsärztin mit der Dienstnummer **** am 29.04.2025 eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG durchgeführt sowie in der diesbezüglichen schriftlichen Dokumentation eine psychiatrische Stellungnahme mit der bereits zuvor wörtlich zitierten Begründung als erforderlich erachtet hat. Weiters ist im Akt eine Zuweisung an einen Facharzt für Psychiatrie derselben Amtsärztin vom selben Datum enthalten, in der begründend ebenfalls die teils wirren Angaben der Beschwerdeführerin dargestellt werden.

Mit Beschwerde vom 07.05.2025 (eingebracht via E-Mail), erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (bezeichnet als „Einspruch“) gegen Bescheid vom 30.04.2025. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie keineswegs wirre Angaben gemacht habe, sondern Tatsachen geschildert hätte. Sie würde auch keinen Psychiater brauchen, sondern einen Job. Mit E-Mail vom 15.05.2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und führte aus, dass die Amtsärztin von Anfang an negativ gegen Sie eingestellt gewesen sei und sie beschuldigt habe, eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu haben. Sie habe viel hinter sich und sei trotz allem nicht psychisch beeinträchtigt und sei das auch nie gewesen, und sie sei letztes Jahr ca. 70.000 km unfallfrei gefahren, was viel mehr über ihre Lenkertüchtigkeit Aussage. Sie legte dieser Beschwerdeergänzung eine Beilage (ein Dokument mit der Überschrift „Meine Story – 2 Jahre lang Weggesperrtsein vom selbstbestimmten Leben“) bei.

Mit Beschwerdeergänzungen vom 25.05.2025 bzw. 26.05.2025 legte die Beschwerdeführerin weitere aus ihrer Sicht seltsame Begebenheiten offen und übermittelte erneut den bereits übermittelten Anhang „Meine Story […]“.

II. Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin trat in der Vergangenheit mehrfach mit Autowerkstätten, der Hausverwaltung sowie der Polizei in Verbindung, um diese über (vermeintlich) dubiose Vorfälle zu informieren. Ein Auszug hieraus:

So äußerte sie gegenüber der B am 24.02.2025 den Verdacht, dass jemand anders mit ihrem Fahrzeug fährt; dies aufgrund des Umstandes eines verstellten Sitzes sowie Problemen mit der Heizung. Im nächsten Satz weist sie jedoch darauf hin, dass das gleiche Problem auch bei ihren vorherigen Fahrzeugen (Mazda CX 30, Hyundai i20 sowie Hyundai Kona) bestanden hat.

Im E-Mail an die Polizei vom 11.01.2025 äußerte sie den Verdacht des Diebstahls von Langlaufschuhen aus ihrem Kellerabteil, um nur unmittelbar darauf folgend weiter auszuführen: „Meine Marmelade wird immer weniger und ich esse nur selten eine. […] An den Menschengerichtshof habe ich auch schon geschrieben. […]“.

Im E-Mail an die Polizei vom 04.09.2024 führte die Beschwerdeführerin zur Erkundigung über ihren geistigen Zustand wörtlich wie folgt aus: „Ich habe damit keine Probleme. Man wollte mich mit dem Ganzen in eine Psychose treiben, um aus mir einen Künstler zu machen. Nachzulesen im Internet mit einem Serben, der dann im Gefängnis angefangen hat zu schreiben!“

Im Aktenvermerk vom 03.09.2024 zur Amtshandlung vom 01.09.2024 gab die Beschwerdeführerin auszugsweise an: „Es fanden seitdem komische Ereignisse in meiner Wohnung statt. […] Es wurde jedoch nie etwas beschädigt oder gestohlen. Außerdem fliegen Nachbarn mit einer Drohne herum und beobachten mich durch mein Fenster. Ich bin auch der Meinung, dass jemand im Haus einen Ultraschallvertreiber aufgestellt hat, da mein WLAN oder Handy ab und zu nicht funktioniert. […] Diesen Ultraschallvertreiber höre ich ab und zu. […] Auch waren die Lieder auf einer CD-ROM in meinem CD-Player einmal in einer falschen Reihenfolge gespeichert. Ich höre diese CD öfter und die hat immer funktioniert. Einmal waren die Lieder jedoch vertauscht. Dort muss sich auch jemand hineingehackt haben. […] Ich hatte schon einmal eine Kamera aufgestellt. Diese machte aber nur Bilder bei einer Bewegung. Als ich den Verdacht hatte, dass jemand in der Wohnung war, sah ich die Aufnahmen an. Darauf war nur ich zu sehen. Aber dies bestimmt nur, weil sich jemand hineingehackt hat und die anderen Bilder gelöscht hat.“

Mit Eingabe (E-Mail) vom 18.08.2024 teilte die Beschwerdeführerin der Polizei mit, dass sie eine Wildtierkamera installiert hat, um (vermeintliche) Wohnungseindringlinge – wobei ihr diese am Verbrauch der Seife in Klo und Bad auffallen würden – aufzuzeichnen. Hierzu führt sie weiter wörtlich aus: „Habe eine Wildtierkamera aufgestellt und habe außer mir selbst keine Aufnahme gehabt. Und ich werde im Haus von Mitbewohnern gestalkt, kommen immer genau raus, wenn ich rausgehe. Was Nahe legt, dass in meiner Wohnung eine Kamera installiert ist oder ein Bewegungsmelder bei der Tür.“

Im Aktenvermerk zur Amtshandlung vom 28.03.2024 heißt es, dass die Beschwerdeführerin Anzeige wegen „Hackings“ erstatten wollte. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 14 Jahren auf Jobsuche und der Meinung ist, dass das für sie zuständige Arbeitsmarktservicecenter (C) gehackt wurde, um nur unmittelbar folgend das Thema abrupt zu wechseln und auszuführen, dass sich jemand unbefugt Zutritt zu ihrer Wohnung beschafft hat, um die Seife im Klo aufzubrauchen.

Mit E-Mail von 29.04.2025 an die belangte Behörde beschwerte sich die Beschwerdeführerin über die amtsärztliche Untersuchung und gab an, dass Gespräch sei negativ war, die Amtsärztin ihr gegenüber von Anfang an negativ eingestellt war und ihr gegenüber laut geworden ist, und dass es ihr gegangen ist wie vor 2 Jahren in ihrer Ex-Firma, wo sie jüngere Frauen hinausmobben wollten. Weiters gab sie an, dass sie nicht ungehalten war, sondern nur auf die ungehaltene Art der Amtsärztin reagiert hat.

Im E-Mail vom 23.04.2025, 15:40 Uhr, das sowohl an die Landespolizeidirektion als auch via „CC“ an die Bürgermeisterin der Stadt A-Ort gerichtet wurde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Geld in der D im E einzahlen wollte und das aber nicht gegangen ist, und am Hauptplatz wo sie es auch probiert hat, geht es gar nicht mehr mit Bargeld „einzufahren“, und dass es ein Wahnsinn ist, wenn das Handy, das Wlan und der Laptop gehackt sind.

In einer weiteren E-Mail vom 23.04.2025, 14:00 Uhr, an die Polizei sowie via CC an die Bürgermeisterin der Stadt A-Ort gab sie an, dass ihr etwas angehängt wird, das von neidischen, weiblichen Mietern gegen sie angezettelt wird, dass sie gestalkt wird, verfolgt wird, und ihr Konto, ihr Handy, ihr Wlan, und ihr Laptop gehackt wurden, und dass sie nun 100€ für etwas zahlen muss, „das Ausländer ständig machen“.

2. Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 29.04.2025 einer amtsärztlichen Untersuchung. Im Rahmen der Untersuchung machte sie gegenüber der Amtsärztin unter anderem folgende Angaben:

Sie wird seit Jahren gestalkt, sowohl von den ausländischen Mitbewohnern des Hauses, als auch von den ehemaligen Mitarbeitern, die sie auch gemobbt haben und sicher Schlüssel ihres Schlüsselbundes nachgemacht haben

Womöglich haben A1-Mitarbeiter ihr Handy mehrfach gehackt, sie weiß zwar ihren Code, kann aber ihr Handy nicht entsperren

Die Nummerntafeln ihres Autos sind heruntergenommen worden, von anderen danach Verkehrsübertretungen begangen worden und sind ihr die Nummerntafeln danach wieder raufgegeben worden

Sie sucht seit zwei Jahren einen Job, bekommt aber keinen.

Die Fragen der Amtsärztin nach einer allfälligen Medikation, Drogenkonsum, Alkoholkonsum, suizidären Gedanken und dem Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin verneint.

3. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde und der mit der Beschwerdeergänzung übermittelten Beilage, die mit „Meine Story – 2 Jahre lang Weggesperrtsein vom selbstbestimmten Leben“ überschrieben ist, und in weiteren E-Mails nach der Beschwerdeerhebung bringt die Beschwerdeführerin auszugsweise Folgendes vor:

In ihrer Firma „F“ wurde sie – ein halbes Jahr vor ihrer Kündigung im Jänner 2023 – verfolgt, gemobbt und gestalkt, ihre Passwörter wurden ausgetauscht, Durckereinstellungen verändert, und seitens der Produktion falsche Auskunft auf ihre Fragen gegeben.

In ihr Auto wurde eingebrochen und Lenksäule und Sitze verstellt und das Menü unter den Einstellungen verändert.

In ihre Wohnung wurde eingebrochen, weil sie den Schlüsselbund auf ihrem Schreibtisch im Büro liegen ließ, es wurde ihr Geld aus ihrer Geldbörse, und der Handtasche im Spind gestohlen.

Die Probleme mit ihrem (gehackten) Handy haben angefangen, als 2022 Dachausbesserungsarbeiten über ihr im Gange waren, wo der ganze Ablauf merkwürdig war.

Die Leute aus der Firma haben ihre Beziehung zerstört, sie als unfähig hingestellt und boykottiert, und Kameras und Mikrofone bei ihrem Lebensgefährten und ihr in der Wohnung installiert und sie bei allem gefilmt; auch heute ist sich die Beschwerdeführerin nicht sicher, ob ihre Wohnung Kamera- und Mikrophonfrei ist, sie kann sich aber einen Spezialisten für die Suche danach nicht leisten.

„Sie“ haben bei ihrem Lebensgefährten den Pool (pH-Wert) zum Kippen gebracht, die Katze verletzt, im Garten Pflanzen geschädigt und einen Apfelbaum zum Absterben gebracht.

Seit Ausländer in ihrer Nähe eingezogen sind, wurde ihr 2x von den Rumänen über ihr ein Wasserschaden verursacht, und jeden Tag in ihrer Wohnung etwas verändert, teils im Kosmetikschrank Cremen aufgebraucht, Geschirr im Geschirrschrank verrückt, im WC Klopapier und Seife aufgebraucht, Schrauben der Bodenleisten herausgedreht, „alle“ ihre Elektrogeräte ferngesteuert, das sind Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Boiler, Fernseher, Musikanlage und Lampen. Ihr WIFI, Laptop und alle 3 Handys wurden gehackt. Bis heute hacken sich alle möglichen Leute in ihre Accounts. Es ist aber unklar, wie diese Leute an die Schlüssel kamen, zumal sie jedes mal, wenn sie etwas bemerkt hat, ihr Schloss getauscht hat, bis ihr das zu blöd und zu teuer wurde.

Bei einem Einbruch im Kellerabteil wurden ihre Radeinstellungen verändert, Schuhe, Taschen und Rucksäcke und Kleidung ruiniert. Auch ihre Rollo an der Balkontür wurde beschädigt, sowie ihre Einrichtung, die Böden wurden zerkratzt, die Bettbespannung beschädigt, und die Waschmaschine ausgetauscht, wie auch die Glühbirnen und Neonlampen. Der Boiler war – allerdings schon, als die Beschwerdeführerin eingezogen ist – mit Lauge gefüllt.

Es gab Einbruchsversuche in der Nacht in ihre Wohnung. Es wurden Kameras installiert, auch im Auto und Keller, die alle gehackt wurden; von der deshalb installierten Wildtierkamera wurden SD-Karten gestohlen.

Von ihren Mitbewohnern wurden Ultraschallvertreiber in deren Wohnungen aufgestellt. Sie hat viele Probleme und körperliche Zustände wenn sie in ihrer Wohnung ist, obwohl sie „normal nichts“ hat und „ein gesunder Mensch“ ist. „Psychisch ist das nicht, denn ich fühle das real. Woher das in der Wohnung kommt weiß ich nicht. Habe aber beobachtet, dass es funkt in der Nacht, wenn ich die Bettdecke bewege, wie aufgeladen. […] Kann auch sein, dass das mit den Smartmeters zusammenhängt. […] Ich bin selbst Naturwissenschaftler (kein Psychopath oder Esoteriker) und kenne vieles, aber sowas habe ich noch nie bemerkt. Hat mit Corona angefangen. Habe auch an A1, Mobilfunkanbieter geschrieben wegen den nicht erforschten Auswirkungen von 5G auf die Menschen und Tiere. […]“

Freunde und Familie benahmen sich alle merkwürdig. „Mein Lebensgefährte hatte auch eine Tierbildkamera aufgestellt und Täter wohl auch gefangen. Doch dann fing alles wieder von vorne an, weil sich andere Leute eingemischt hatten. Bin überzeugt, dass hier mehrere Parteien paktiert haben, weil alle ihre Finger im Spiel hatten.“

Am 20.02.2025 ist sie mit einem Ohrgeräusch im linken Ohr aufgewacht, was sich wie ein sehr hoher Ultraschallton angehört hat. Es ist etwas wie ein Sender, der diesen Ton von sich gibt und sich im Ohrläppchen verstecken lässt, dort wo Damen die Ohrlöcher gestochen haben. Sie konnte den Sender aber mit ihrem Metalldetektor noch nie orten.

Mit E-Mail (Beschwerdeergänzung) vom 26.05.2025 brachte sie erneut vor, sie wurde ständig gehackt und es werden E-Mails aus ihrem Account gelöscht und von ihrem Account geschrieben.

Mit E-Mail vom 25.05.2025 schilderte sie Vorfälle auf der Autobahn von B-Ort nach A-Ort, wonach sich die Tankanzeige plötzlich auf normalerweise nicht mögliche Art in Sekundenschnelle verstellt hatte, ihr Auto im Leerlauf plötzlich abgebremst hat und nicht schnell genug beim Bergabfahren gerollt ist, und ihr 700m vor der Ausfahrt C-Ort das Benzin ausging. Auch war erneut jemand in ihrer Wohnung, wie sie nach ihrer Rückkehr feststellte, da die Sicherungen an waren, die sie ausgeschalten hatte, und es nach Zigarettenrauch roch.

4. Zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung und somit auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch gegeben sind, ist eine psychiatrische Stellungnahme (zum Ausschluss einer psychischen Erkrankung mit psychotischen Zügen) erforderlich.

5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt.

III. Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen sowie der Dokumentation der amtsärztlichen Untersuchung vom 29.04.2025 samt Zuweisung an einen Facharzt für Psychiatrie vom selben Datum.

2. Der Umstand, dass zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, mit dem abgeklärt wird, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung in gesundheitlicher Hinsicht weiterhin vorliegen, eine fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme erforderlich ist, ergibt sich aus der Vielzahl der dargelegten wirren, eine (beginnende) psychische Erkrankung/Einschränkung [allenfalls etwa in Form eines (Verfolgungs-)Wahns bzw Realitätsverlustes] implizierenden Aussagen der Beschwerdeführerin.

3. Dass – nach der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, die sich aus Aktenvermerken von Beamten der Landespolizeidirektion ergibt und die sie selbst schriftlich sowohl in vielen E-Mails als auch der Beschwerde selbst dargelegt hat, sowie teilweise gegenüber der Amtsärztin geäußert hat – ihr schlecht gesinnte Personen (insbesondere BewohnerInnen in ihrer Umgebung bzw. ihre ehemaligen ArbeitskollegInnen) so vieles in ihrem Leben (meist offenbar zu ihrem Nachteil) zu verändern scheinen (vom Hacken technischer Geräte und Konten, über den ungefragten Austausch von Waschmaschine und Leuchtmitteln in ihrer Wohnung, und der Veränderung von Fahrradeinstellungen, bis hin zum Verändern des pH-Werts eines Pools, dem vermutlichen Aufstellen von Ultraschallgeräten und dem Anbringen von Sendern in ihrem Ohr sowie der Beobachtung ihrer Wohnung mit Kameras und Mikrophonen), indiziert eine mögliche psychische Erkrankung, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen könnte und insofern – für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens – fachärztlich (psychiatrisch) abgeklärt werden muss. Insbesondere schildert die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht seltsame und unerklärliche Begebenheiten auch beim Autofahren auf der Autobahn (plötzliches Abbremsen ihres Autos im Leerlauf, Ausgehen von Benzin auf der Autobahn, plötzliche sekundenschnelle Änderungen der Tankanzeige), sodass sich der Verdacht einer solchen psychischen Erkrankung gerade auch im Hinblick auf ihre Fahrtüchtigkeit ergibt.

4. Im Übrigen – auch dies bekräftigt das Erfordernis weitergehender medizinischer Erhebungen in psychiatrischer Hinsicht – sind die Ausführungen nicht bloß wirr, sondern teils erheblich schwankend, bisweilen zusammenhanglos, und weisen erhebliche „Gedankensprünge“ auf.

5. Das erkennende Gericht kann sich wie schon die belangte Behörde weiters auf die Beurteilung der Amtsärztin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin stützen, wonach für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine psychiatrische Stellungnahme zum Ausschluss einer psychischen Erkrankung mit psychotischen Zügen aufgrund mehrfacher wirrer Angaben erforderlich ist. Diese Beurteilung ist glaubhaft und nachvollziehbar. Amtsärzte weisen aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung die Kompetenz auf, zu beurteilen, welche Befunde im Einzelfall aufgrund welcher medizinischen Indizien zusätzlich beizubringen sind, um den Gesundheitszustand einer Person gemäß § 8 FSG umfassend beurteilen zu können. Die Amtsärztin konnte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einen Eindruck von deren psychischem Zustand verschaffen. Dass die Amtsärztin – und letztlich auch die belangte Behörde –eine Stellungnahme eines Facharztes bzw. einer Fachärztin für Psychiatrie zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens nach § 8 FSG aufgrund der wirren Äußerungen der Beschwerdeführerin, die sie auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung wiederholt hat, für erforderlich hält, ist insofern nicht zu beanstanden.

6. Die nachvollziehbare Beurteilung der Amtsärztin zum Erfordernis des Beibringens einer psychiatrischen Stellungnahme deckt sich mit dem Eindruck, der seitens des erkennenden Gerichts unabhängig von einer ärztlichen Untersuchung aus den vielen Schreiben der Beschwerdeführerin sowie den Aktenvermerken über Amtshandlungen, die ein wirres Weltbild darstellen, in dem der Beschwerdeführerin unter anderem aus ihrer Sicht teilweise (objektiv nicht nachvollziehbarer) Schaden bzw. Leid zugefügt wird (zB Einbrüche, um etwas in ihrem Leben – wie ihre Fahrrad- oder Autoeinstellungen – zu verändern, aber ohne etwas zu stehlen).

7. Wie im Rahmen der rechtlichen Begründung noch dargelegt wird, reichen im Verfahren nach § 24 Abs 4 FSG zudem „begründete Bedenken“, um das Beibringen von weiteren Befunden bzw. Stellungnahmen zum Zwecke der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG zu verfügen.

IV.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) lautet auszugsweise:

§ 24. (1) […]

[…]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Liegt eine aufrechte Lenkberechtigung vor, bestehen jedoch Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist der Besitzer der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (sog. Aufforderungsbescheid; vgl. VwGH 30.06.2022, Gz: Ra 2019/11/0203).

2. Laut bestehender Judikatur sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken in die Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120; 13.08.2003, 2002/11/0103; 20.04.2004, 2003/11/0243; 27.01.2005, 2003/11/0167; 17.03.2005, 2004/11/0014).

3. Meint der Amtsarzt, Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen (vgl. VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0108, mwN).

4. Die belangte Behörde hat zu Recht in dem oben festgestellten Sachverhalt ein ausreichendes Substrat dafür gesehen, dass begründete Zweifel an der gesundheitlichen, insbesondere psychiatrischen und damit auch (verkehrs-)psychologischen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken eines KFZ zu hegen sind und im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin das Erfordernis des Beibringens einer psychiatrischen Stellungnahme für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG besteht. Auch fachärztliche Stellungnahmen, wie sie beispielsweise in der Führerschein-Gesundheitsverordnung (im Folgenden FSG-GV) vielfach vorgesehen sind, sind „Befunde“ iSd § 24 Abs 4 FSG. Die Bedenken an der gesundheitlichen, insbesondere psychiatrischen Eignung waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde hinreichend begründet. Diese begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung bestehen – insbesondere auch angesichts der Formulierungen in der Beschwerde bzw. der diesbezüglichen Beilage, sowie aufgrund der Untersuchung der Amtsärztin – nach wie vor. Hervorzuheben ist, dass nicht irgendein singuläres Verhalten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Vorhandensein von Bedenken an der gesundheitlichen, insbesondere psychiatrischen Eignung zugrunde gelegt wurde und wird, sondern sich die Bedenken neben den persönlichen Wahrnehmungen der Amtsärztin grundlegend auf eine Häufung an wirren – teils erheblich widersprüchlichen – Aussagen gegenüber unterschiedlichen Adressaten über einen längeren Zeitraum stützen. Vor diesem Hintergrund bestanden und bestehen auch aktuell für das erkennende Gericht Bedenken an der gesundheitlichen, insbesondere (verkehrs)psychologischen und psychiatrischen Eignung, sodass eine Beibringung einer fachärztlichen, psychiatrischen Stellungnahme zur Prüfung des Vorliegens des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen der Lenkberechtigung im Rahmen der amtsärztlichen Gutachtenserstellung gemäß § 8 FSG geboten erscheint.

5. Im amtsärztlichen Gutachten, für dessen Erstellung die psychiatrische Stellungnahme erforderlich ist, wird zu klären sein, ob die Bedenken zutreffen oder nicht und ob die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin weiterhin gegeben ist.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich bereits aufgrund der Aktenlage als unbegründet und war in Anwendung der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abzusehen, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner Partei eine Verhandlung beantragt.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies gilt umso mehr, da das Vorliegen begründeter Bedenken sowie das Bestehen des Erfordernisses der Beibringung weiterer Befunde iSd § 24 Abs 4 FSG eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände darstellt. Als solche ist die rechtliche Beurteilung nur bei krasser Fehlbeurteilung revisibel (stRsp – statt vieler: VwGH 15.01.2024, Ra 2023/11/0049).

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