LVwG ST LVwG 20.33-158/2025

LVwG 20.33-158/2025Tribunale amministrativo regionale9 giu 2025

Regest

Untersagung, Weiterfahrt, Nichtbeachtung, Auflagen, Lenken, Kraftfahrzeug, Maßnahme, Befehlsgewalt, Zwangsmaßnahme, Hinderung, Fahrzeug, Gefährdung, Verkehrssicherheit, Maßnahmenbeschwerde, Wissensstand, Beamter, Code 01.01., Brille, Kontaktlinse, Verkehrsssicherheit, Führerscheingesetz, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.33-158/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.20.33.158.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des A, geb. am ****, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt durch ein Organ der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers

F o l g e g e g e b e n

und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 17.12.2024 in A-Ort, B-Straße stattgefundene Maßnahme (Untersagung der Weiterfahrt nach dem FSG) rechtswidrig war.

II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 1.659,60 an Aufwandersatz zu leisten.

III. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

A.Beschwerde – Gegenschrift:

A.1.Mit Note vom 13.01.2025 brachte A (im Folgenden Beschwerdeführer) eine Maßnahmenbeschwerde ein, zumal sich dieser durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich durch die Untersagung der Weiterfahrt am 17.12.2024 durch Organe der Landepolizeidirektion Steiermark (im Folgenden belangten Behörde), in seinen Rechten verletzt fühlt.

Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Am 17.12.2024 in A-Ort, B-Straße, sei der Beschwerdeführer einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Hierbei sei beanstandet worden, dass der Beschwerdeführer sich nicht an den Vorschriften des § 14 Abs 1a FSG gehalten habe, da am Führerschein der Code 01.01 vermerkt sei und dieser keine Brille trage und auch nicht mit sich führe. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt Kontaktlinsen getragen, mit welchen die volle Sehkraft zu jeder Zeit gewährleistet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei vom amtshandelnden Beamten belehrt worden, dass er den Führerscheincode auf 01.06 umändern müsse, da die Kontaktlinsen nicht den Auflagen entsprechen würden. Die Anzeigenlegung sei nicht Beschwerdegegenstand, daher sei die Strafverfügung bereits einbezahlt worden.

Beschwerdegegenstand sei, dass die Weiterfahrt ausdrücklich, mittels Befehlsgewalt, vom einschreitenden Beamten untersagt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer Kontaktlinsen getragen habe. Dies sei ohne Zweifel unverhältnismäßig, da nach den geltenden Rechtsvorschriften gem. § 38 Abs 1 Z 6 FSG eine Maßnahme zur Untersagung der Weiterfahrt nur dann ergriffen werden könne, wenn die Verkehrssicherheit tatsächlich gefährdet sei. Die Verkehrssicherheit sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet worden, da eine volle Sehkraft, aufgrund der verwendeten Kontaktlinsen, bestanden habe. Seitens des Beamten sei hingewiesen worden, dass sich die gesetzte Maßnahme auf die Verwendung der Kontaktlinsen beziehen würde. Hinsichtlich des Fahrverhaltens seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden.

Zudem sei hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer dem einschreitenden Beamten nachweisen wollte, dass er Kontaktlinsen getragen habe, indem er zum Zwecke des Beweises den Beamten angeboten habe, die Kontaktlinsen hinaus zu nehmen und in weiterer Folge wieder zu verwenden. Dies wurde seitens des Beamten abgelehnt. Darüber hinaus habe die Anhaltung um 10:40 Uhr stattgefunden, wobei der Beamte die Kontaktlinsen eindeutig erkennen hätte müssen.

Als Beifahrerin und Zeugin sei C, geb. ****, angeführt worden, da sie die gesamte Amtshandlung, insbesondere die Untersagung der Weiterfahrt mittels Befehlsgewalt, wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer sowie C hätten sich im Fahrzeug befunden, als die Maßnahme ausdrücklich gesetzt worden sei. Erst bei Vorweisen der Ausrüstungsgegenstände und der Überprüfung der Ladungssicherung sei der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Zudem könne C bestätigen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen habe. Da die Maßnahme der Untersagung der Weiterfahrt an den Beschwerdeführer gesetzt worden sei, sei seitens des Beamten der mitgeführte Führerschein von C zur Vorweisung verlangt worden, damit diese das Fahrzeug in Betrieb nehmen dürfe.

Die Untersagung der Weiterfahrt erscheine im Hinblick auf die tatsächliche Gefährdung der Verkehrssicherheit als rechtswidrig.

Die Untersagung der Weiterfahrt stelle einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 38 Abs 1 Z 6 FSG dar.

§ 38 Abs 1 Z 6 FSG sehe vor, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt seien, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese eine Übertretung nach § 14 Abs 1a FSG – Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen – setzen würden und durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährden würden.

Im vorliegenden Fall sei die Verkehrssicherheit zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen, da der Beschwerdeführer Kontaktlinsen getragen habe.

Die Maßnahme der Untersagung der Weiterfahrt stelle demnach einen rechtswidrigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der Beschwerdeführer sei durch diese rechtswidrigen Akte in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 4 Abs 1 StGG verletzt worden.

Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für rechtswidrig zu erklären. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde gestellt.

A.2.Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Vorwürfe dementierte.

Im Wesentlichen und zusammengefasst wird darin – nach Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das sei im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Als unverzichtbares Merkmal gelte, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein solcher, ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, komme es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen sei (vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085; VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN). Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seien dann rechtwidrig, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (siehe VwGH 07.08.2018, Ro 2018/02/0010; VwGH 06.07.2010, 2009/05/0231). Dem Beschwerdeführer sei bei Erteilung der Lenkberechtigung – nach Prüfung der gesundheitlichen Eignung und infolge eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 4 FSG – die verpflichtende Auflage, beim Lenken eine das Sehvermögen korrigierende Brille zu tragen, unter Eintragung der durch Unionsrecht harmonisierten Zahlen- und Untercodes 01.01 im Sinne des § 2 der FSG-DV im Führerschein auferlegt worden. Diese Auflage diene vornehmlich zur Wahrung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

§ 14 FSG regle die Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers und müsse der Lenker gemäß Abs. 1a beim Lenken jene Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Lenker- und Fahrzeugkontrolle die ihm auferlegte Auflage, nämlich die Korrektur des Sehvermögens mittels Brille, nicht erfüllt, da er statt einer Brille – seinen Angaben zufolge – Kontaktlinsen getragen hat.

Auch wenn der Beschwerdeführer Kontaktlinsen getragen und angeboten hat, diese zum Beweis herauszunehmen, sei es dem Beamten vor Ort nicht möglich gewesen festzustellen, ob die vom Beschwerdeführer getragenen Kontaktlinsen tatsächlich als adäquater Ersatz zur Korrektur des Sehvermögens analog der vorgeschriebenen Brille zu werten waren. Eine diesbezügliche Feststellung wäre nur bei Vorlage eines Attestes eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie oder einer Bestätigung eines Optikermeisters, wonach die verwendeten Kontaktlinsen denselben Zweck wie die vorgeschriebene Brille – nämlich die vollständige Korrektur der Sehleistung – erfüllen, möglich gewesen. Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Amtshandlung nicht erbracht.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 FSG seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung des § 14 Abs. 1a leg. cit. begehen und durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährden würden.

Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Untersagung der Weiterfahrt unverhältnismäßig gewesen wäre, da durch das Tragen von Kontaktlinsen die Verkehrssicherheit zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis, nämlich den des adäquaten Ersatzes zur Korrektur des Sehvermögens durch das Tragen von Kontaktlinsen, nicht erbracht habe. Allein durch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Amtshandlung, Kontaktlinsen zu tragen, habe eine verminderte Sehkraft nicht ausgeschlossen werden können und sei folglich von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen gewesen.

Ergänzend bleibe zur Frage der Verhältnismäßigkeit noch zu erwähnen, dass der Beamte zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen (Abstellen des Fahrzeuges, Abnahme der Fahrzeugschlüssel, etc.) dem Beschwerdeführer vorgeschlagen hatte, ob nicht die Beifahrerin C das gegenständliche Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen und lenken könnte. Im vorliegenden Fall habe der Beamte im Rahmen der ihm durch § 38 Abs. 1 Z 6 FSG erteilten Berechtigung, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung des § 14 Abs. 1a leg. cit. begehen und durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährden würden, gehandelt und diese Berechtigung auch nicht überschritten.

Zusammenfassend sei aus Sicht der belangten Behörde die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keinesfalls rechtswidrig erfolgt und dürfte daher aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen sein.

Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes als unbegründet abzuweisen.

Der Gegenschrift beigelegt war die VStV-Anzeige des Polizeibeamten vom 18.12.2024 sowie ein Lichtbild des bei der Amtshandlung ausgehändigten Führerscheines des Beschwerdeführers.

A.3. Mit ergänzender Eingabe vom 19.02.2025 legte der Beschwerdeführer einen Augenärtzlichen Befund vom 17.02.205 vor, wonach er regelmäßig unter augenärzlicher Kontrolle sei, die Sehschärfe sowohl mit Brille als auch mit Kontaktlinsen bds 100% betrage und der Beschwerdeführer daher sowohl mit Brille als auch mit Kontaktlinsen die für FS Kl. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfülle.

B. Sachverhalt - Beweiswürdigung:

B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Beschwerde, der Gegenschrift und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 08.04.2025, in welcher der Beschwerdeführer befragt und die Zeugen einvernommen wurden, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen der freien Beweiswürdigung von folgendem Sacherhalt aus:

Am 17.12.2024 führten Polizeibeamte der belangten Behörde in A-Ort, B-Straße Verkehrskontrollen durch. Im Zuge der Kontrollen wurde um 10.40 Uhr der LKW N1 der Marke/Type Mercedes Benz Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen ****, gelenkt von Beschwerdeführer, zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.

Nach Aufforderung händigte der Beschwerdeführer seinen Führerschein mit der Nummer ****, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft B-Ort am 10.09.2014, für die Klassen AM, A1, A2 und B sowie den Zulassungsschein für den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** aus.

Bei der Kontrolle des Führerscheines wurde durch den Beamten festgestellt, dass in der Spalte 12 der durch Unionsrecht harmonisierte Zahlen- und Untercode 01.01 (der als Zusatzangabe oder Einschränkung angeführte Zahlencode 01 steht für Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz und der Untercode 01 für Brille) als Auflage für alle Klassen eingetragen war.

Der Beschwerdeführer trug zum Zeitpunkt der Anhaltung keine Brille. Auf die Auflage hingewiesen gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Beamten an, dass er Kontaktlinsen tragen und aktuell keine Brille mit sich führen würde.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Bescheinigung oder ein Attest hinsichtlich der Möglichkeit des Tragens von Kontaktlinsen anstatt der zur Korrektur des Sehvermögens vorgeschriebenen Brille als gleichwertigen Behelf vorzuweisen. Einen solchen Nachweis führte der Beschwerdeführer nicht mit, bot aber an, seine Kontaktlinsen raus zu nehmen um diese vorzuzeigen, was vom Beamten abgehlehnt wurde.

Hinweise auf eine eingeschränkte Sehleistung wurden nicht festgestellt.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz im Führerschein mittels Zahlencodes eingetragener Auflage ohne eine das Sehvermögen korrigierende Brille betreten wurde und auch keinen Nachweis über das Tragen eines gleichwertigen Sehbehelfes erbringen konnte, wurde vom Beamten die Weiterfahrt gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) ausdrücklich untersagt.

Zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen (Abstellen des Fahrzeuges, Abnahme der Fahrzeugschlüssel, etc.) wurde dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, dass die Beifahrerin – nach Erhebung ihrer Führerscheindaten – das gegenständliche Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen und lenken könnte. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden und wurde das Fahrzeug von der Beifahrerin im Beisein der Beamten übernommen.

Der Beschwerdeführer wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Das daraufhin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 14 Abs. 1a FSG ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen.

Das nachträglich vorgelegte Augenärztlichen Befund vom 17.02.205 bescheinigt die Sehschärfe des Beschwerdeführers sowohl mit Brille als auch mit Kontaktlinsen bds. mit 100%. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach sowohl mit Brille als auch mit Kontaktlinsen die für FS Kl. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen und wurde die Eintragung im Führerschein mittlerweile nachgeholt.

B.2.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt, insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde und der im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen sowie den Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und ist im Ergebnis unstrittig.

C. Rechtliche Beurteilung:

C.1.Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 13.01.2025 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.

Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Stadtgebiet A-Ort) vorgenommen wurde.

C.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass er durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Untersagung der Weiterfahrt gem. § 38 Abs. 1 Z 6 FSG) in seinen Rechten, insbesondere seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 4 Abs 1 StGG, verletzt worden sei.

C.3. Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der geltenden Fassung lauten auszugweise wie folgt:

Die für den Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen idgF lauten auszugsweise wie folgt:

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14 FSG

(1a) Der Lenker muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde,

erfüllen.

Zwangsmaßnahmen

§ 38 FSG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

6. des § 14 Abs. 1a (Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen), wenn durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird

Eintragungen in den Führerschein

§ 2 FSG-DV

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes

und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01. Brille

01.06. Brille oder Kontaktlinsen

C.4.Rechtliche Würdigung:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen subjektiven Rechten dahingehend verletzt, als ihm am 17.12.2024 von einem Organ der belangten Behörde mittels Befehlsgewalt die Weiterfahrt in rechtswidriger Weise untersagt worden sei.

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, das heißt ohne vorangehenden Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, dass als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass die Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 27.02.2013, Zl: 2012/17/0430).

Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, mwN, 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).

Im Gegenstand musste der Beschwerdeführer für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagung mit (weiteren) Zwangsmaßnahmen wie Abstellen des Fahrzeuges, Abnahme der Fahrzeugschlüssel etc. rechnen – vgl. auch diesbezügliche Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde – und ist daher bei der verfahrensgegenständlichen Untersagung der Weiterfahrt von einem Befehl im Sinne obiger Ausführungen auszugehen. Die konkrete Untersagung der Weiterfahrt stellt demnach eine Maßnahme polizeilicher Befehlsgewalt dar und hat nach den Vorschriften des FSG zu erfolgen.

Der Lenker ist beschwerdelegimitiert, da er das KFZ durch Untersagung des Beamten nicht weiter nutzen konnte. Es liegt somit ein Eingriff in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers vor.

Dass der Beschwerdeführer durch das Lenken eines KFZ ohne Brille eine Verwaltungsübertretung gem. § 14 Abs. 1a begangen hat (Nichtbeachtung einer im Führerschein eingetragenen Auflage) steht außer Streit und wurde er deswegen in der Zwischenzeit auch rechtskräftig bestraft.

Um Zwangsmaßnahmen gem. § 38 Abs. 1 Z 6 FSG, nämlich die Hinderung am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, zu setzen, bedarf es neben der Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftzeugen ZUSÄTZLICH der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit, wobei – wie bei Maßnahmenbeschwerden immanent – vom Wissensstand des Beamten zum damaligen Zeitpunkt auszugehen ist.

Aufgrund der festgestellten Umstände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich Kontaktlinsen trug, was vom Beamten leicht überprüft werden hätte können (es wurde ihm vom Beschwerdeführer angeboten die Kontaktlinsen herauszuholen und vorzuzeigen), war im konkreten Fall durch die Nichtbeachtung der Auflage (Tragen einer Brille) von keiner Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen und hätte nach Ansicht des Gerichtes mit der Anzeigenlegung das Auslangen gefunden werden können. Vom Beamten wurden keine Umstände festgestellt, die auf ein eingeschränktes Sehvermögen des Beschwerdeführers hinwiesen. Allein aus der Tatsache, dass statt einer Brille (nachweislich) Kontaktlinsen getragen werden, kann noch nicht der Schluss einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gezogen werden.

Die Untersagung der Weiterfahrt beim Wissensstand des Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung war unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Zu II:

m Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann gilt der Beschwerdeführer als obsiegende und die Behörde als unterlegene Partei, und zwar bereits dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60.

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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