LVwG ST LVwG 70.18-2125/2024

LVwG 70.18-2125/2024Tribunale amministrativo regionale21 mag 2025

Regest

Fremde, Gesundheitszustand, Sprach- oder Hörbehinderung, Nachweis, Sprachkenntnisse, Gutachten, Ausnahme, B2-Niveau, Einbürgerungstatbestand, Intention, Gesetzgeber, Verleihungswerber, Integrationsparameter, Integrationsprozess, Voraussetzungen, Ausnahmebestimmung, Erteilungsvoraussetzung, Unanwendbarkeit, Staatsbürgerschaftsgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.18-2125/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.18.2125.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.04.2024, GZ: ABT03-3.0-44118/2024-8,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) iVm § 26 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.09.2024, GZ: LVwG 70.18-2125/2024-10, mit € 170,40 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 11.09.2024 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.04.2024, wurde der Antrag von A, irakischer Staatsbürger, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers noch kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliege und somit die Voraussetzungen des § 11a Abs 7 StbG nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen des § 11a Abs 6 Z 1 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet verliehen werden könne, liegen nicht vor. Es sei weder ein entsprechendes Deutschzertifikat auf B2-Niveau vorgelegt worden, noch die soziale Integration iSd § 11a Abs 6 Z 2 StbG nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keinen Nachweis gemäß § 10a Abs 2 Z 1 (B1-Sprachzertifikat).

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft werde und insbesondere Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Die Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt und habe auch den Beschwerdeführer nicht einvernommen. Bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers hätte er sein Vorbringen unter Beweis stellen können. Zudem habe die Behörde den Sachverhalt insofern rechtlich falsch beurteilt, als der Beschwerdeführer den Nachweis der Deutschkenntnisse aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und seiner Sprachbehinderung nicht erbringen könne. Hiezu sei ein psychiatrischer Befund vom 28.12.2023 zur Vorlage gebracht worden, aus welchem hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung mit einem andauernden Krankheitswert vorliege, sodass er nicht in der Lage sei, die deutsche Sprache zu erlernen. Zusammengefasst hätte die Behörde unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestandes und einer bestätigten Aufenthaltsbestätigung von mehr sechs Jahren gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft zu erteilen gehabt.

Sachverhalt:

Mit Eingabe von 31.01.2024 hat der Beschwerdeführer die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt. Ein Sprachzertifikat wurde diesem Antrag nicht beigelegt, sondern ein Begleitschreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit welchem auf den Befund von D, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.12.2023 hingewiesen wird, wonach aufgrund seiner Beurteilung die Behinderung des Beschwerdeführers einen dauernden Krankheitswert darstellt und er nicht in der Lage sei Deutsch zu erlernen. Dem Antrag beigelegt waren die erforderlichen Dokumente wie Heiratsurkunde, Einkommens-nachweis, Strafregisterbescheinigung und Mietvertrag. Weiters wurde eine Bestätigung des E vorgelegt, wonach bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bei einem Biotop Pflegeprojekt bei der Gemeinde B-Ort unter Begleitung des E für Steiermark im August teilgenommen hat.

Der Beschwerdeführer ist seit 28.10.2015 rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, seinem Asylantrag vom 28.10.2015 wurde mit Bescheid vom 23.12.2016 stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist somit mehr als sechs Jahre in Österreich rechtmäßig aufhältig, jedoch nicht mehr als zehn Jahre. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Deutschkenntnisse erbracht und auch keine Deutschkenntnisse gemäß dem A2-Niveau nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Nachweis hinsichtlich seiner nachhaltigen persönlichen Integration gemäß § 11a Abs 6 Z 2 erbracht. Die diesbezügliche Bestätigung des E erfüllt diese gesetzlichen Voraussetzungen in keiner Weise.

Gemäß dem vorgelegten Gutachten von D ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, Nachweise gemäß § 10a Abs 1 StbG zu erbringen. Es besteht nach diesem Befund eine andauernde physische und psychische Beeinträchtigung, bei der eine Besserung nicht zu erwarten ist.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dessen rechtmäßigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes und des Fremdenregisterauszuges getroffen werden.

Im Rahmen der Einvernahme in der öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer glaublich aus, dass er weder Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau noch gemäß dem A2-Niveau gemäß dem des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erlernen kann. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie D.

Aus dem Behördenakt ergibt sich auch, dass Nachweise für eine nachhaltige Integration gemäß § 11a Abs 6 StbG nicht vorliegt und wurde dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht vorgebracht und bei der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet.

Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Staatsbürgerschafts-gesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl. Nr. 311/1985 idgF relevant:

„§ 10a.

Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder

2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und

a) der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder

b) der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.

(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;

2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;

3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.

(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;

2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.

(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.

„§ 11a.

Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

[…]

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

(7) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.“

Erwägungen:

Einem Fremden ist gemäß § 11a Abs 7 StbG 1985 nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet und unter Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AyslG 2005 eingeleitet wurde noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen. Der Beschwerdeführer, der sich seit mehr als sechs Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält ist und dem der Status als Asylberechtigter zukommt, erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs 7 StbG 1985 noch nicht.

Gemäß § 11a Abs 4 StbG 1985 idF BGBl. I Nr 32/2018 war einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahre im Bundesgebiet und unter Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen (Z 1). Diese Bestimmung ist am 01.09.2018 außer Kraft getreten. Die Antragstellung durch den Beschwerdeführer erfolgte nach dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 56/2018 mit 01.09.2018.

Gemäß § 11a Abs 6 Z 1 StbG 1985 ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8, Abs 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10 Abs 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt.

Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer weder ein Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) noch ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) und auch kein Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration erbracht. Es lagen sohin weder die Voraussetzungen gemäß § 11a Abs 6 Z 1 StbG 1985 noch gemäß § 11a Abs 6 Z 2 StbG 1985 vor.

Dem eindeutigen Wortlaut des § 11a Abs 6 StbG 1985 ist zu entnehmen, dass bei der Antragstellung abweichend von dem in § 10a Abs 1 Z 1 StbG 1985 geforderten Sprachniveau ein Nachweis für Sprachkenntnisse auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) zu erbringen ist.

Gemäß § 10a Abs 2 Z 3 StbG 1985 sind Fremde, denen aufgrund ihres physisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch aufgrund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung des Nachweises nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird, von der Erbringung des Nachweises nach Abs 1 ausgenommen. Der Gesetzgeber hat die Ausnahme von der Erbringung des Nachweises von Sprachkenntnissen auf einem bestimmten Niveau lediglich für den Nachweis nach § 10a Abs 1 StbG 1985 vorgesehen. Eine Befreiung von der Erbringung eines Nachweises von Sprachkenntnissen auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) ist in § 10a StbG nicht normiert.

Die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des neuen Einbürgerungsbestandes in § 11a Abs 6 StbG 1985 war, dass Verleihungswerber, bei welchen bestimmte Integrationsparameter vorhanden sind, in den Genuss einer verkürzten Anwartschaft kommen sollen. Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs 6 StbG 1985 ist jedenfalls ein gelungener Integrationsprozess, welcher durch die geforderten Voraussetzungen nachzuweisen ist (vgl RV zu BGBl Nr I 136/2013).

Die Ausnahmebestimmung in § 10a Abs 2 Z 3 StbG 1985 findet sohin auf die Erteilungsvoraussetzungen in § 11a Abs 6 StbG 1985 keine Anwendung.

Dem Beschwerdeführer, welcher über die Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 11a Abs 6 StbG 1985 nicht verfügt und welcher aufgrund seines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes auch nicht in der Lage sein wird diese Nachweise zu erbringen, ist eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenem Aufenthalt von mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet verwehrt.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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