LVwG ST LVwG 70.35-1049/2025

LVwG 70.35-1049/2025Tribunale amministrativo regionale14 mag 2025

Regest

Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Gründe, Geschwisterkind, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.35-1049/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.35.1049.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A, geb. am ****, C-Weg [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Knittelfeld vom 04.02.2025, GZ: 200/SA/033/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid vom 04.02.2025 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Knittelfeld dem Antrag von A auf Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter B, geb. am ****, an der Mittelschule B-Ort gemäß § 23 Abs. 2 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz nicht Folge gegeben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass man sich den Ausführungen der Bildungsdirektion F-Ort anschließe, wonach sich nicht erschließe, weshalb das ältere Geschwisterkind die Mittelschule (MS) B-Ort besucht.

Die Stadtgemeinde Knittelfeld weise daraufhin, dass für das Geschwisterkind kein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch gestellt worden sei und keine Gastschulbeiträge entrichtet würden. Auf Nachfrage des Schulqualitäts-managements habe die Erziehungsberechtigte bestätigt, dass das ältere Geschwisterkind zwar die MS B-Ort besuche, der Hauptwohnsitz dieses Kindes aber im Stadtgebiet A-Ort liege und kein Antrag gestellt worden sei.

II. Gegen diesen Bescheid wurde von B Mutter fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher sie darauf hinwies, dass sich ihr die Begründung nicht erschließe. D habe einen Zweitwohnsitz in B-Ort, weshalb zum damaligen Zeitpunkt kein Antrag notwendig gewesen sei. Ihr sei bewusst, dass sich diese Regelungen in den letzten zwei Jahren geändert hätten, jedoch solle dies keinen Nachteil für sie darstellen. Der Besuch älterer Geschwisterkinder gehört nach § 23 Abs. 2 leg. cit. zu den persönlichen Verhältnissen, wobei unter Bedachtnahme darauf die Bewilligung erteilt werden könne. Nicht nur, dass B mit ihrem Bruder dieselbe Schule besuchen könne, sondern auch um die Betreuungspflichten ihrerseits gewährleisten zu können. Da sowohl ihr Mann als auch sie selbst berufstätig seien, würde man auf Familie und Freunde zurückgreifen, wenn man Betreuung benötige und seien diese teilweise im Schulsprengel B-Ort zu Hause oder hätten selbst Kinder, die besagte Mittelschule besuchen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Das Verwaltungsgericht hat nach Einlangen des Beschwerdeaktes der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Marktgemeinde B-Ort und der Bildungsdirektion Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bzw. diese zur Stellungnahme aufgefordert, wobei alle Stellungnahmen fristgerecht eingelangt sind.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der Parteien beantragt.

Auf Basis des Verfahrensaktes, des Beschwerdevorbringens und der dazu eingeholten Ermittlungsergebnisse wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

B, geboren am ****, ist gemeinsam mit ihrer Familie, zu der auch ihr Bruder D, geboren am ****, zählt, am C-Weg [...], A-Ort, wohnhaft und sind auch alle dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Gemäß der geltenden Sprengeleinteilung ist B dem Schulsprengel der Mittelschule A-Ort als Sprengelschule zugeordnet (Verordnung der Bildungsdirektion Steiermark vom 02.04.2024 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Mittelschule A-Ort (politischer Bezirk C-Ort).

Mit einem mit 13.01.2025 datierten Antrag hat B Mutter, A, einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ihrer Tochter an der MS B-Ort ab dem Schuljahr 2025/2026 gestellt. Begründet wurde dieses Ansuchen mit dem Besuch der MS B-Ort durch den älteren Bruder (aktuell 2. Klasse Mittelschule).

Die Marktgemeinde B-Ort hat diesem Ansuchen zugestimmt, wenn der vorgeschriebene Gastschulbeitrag seitens der Stadtgemeinde A-Ort übernommen wird.

Die Bildungsdirektion Steiermark hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2025 ausgeführt, dass nicht auf die persönlichen Verhältnisse der Schülerin verwiesen werden könne, da sich nicht erschließt, weshalb das ältere Geschwisterkind die MS B-Ort besucht. Auf Nachfrage bei der Erziehungsberechtigten habe diese bestätigt, dass das ältere Geschwisterkind zwar die MS B-Ort besucht, der Hauptwohnsitz dieses Kindes aber im Stadtgebiet A-Ort liegt und kein Antrag für dieses Geschwisterkind gestellt worden sei.

B älterer Bruder D besucht aktuell die 2. Klasse der MS B-Ort. Er war und ist ebenso wie B aufgrund seines tatsächlichen Wohnsitzes dem Schulsprengel der MS A-Ort sprengelzugehörig, wobei für ihn niemals ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch an der MS B-Ort gestellt worden ist. Für ihn wurde per 07.03.2023 ein Nebenwohnsitz in E-Straße , B-Ort in Steiermark, angemeldet, wobei er dort laut Stellungnahme seiner Mutter an das Verwaltungsgericht vom 20.04.2025 niemals wohnhaft war, sondern die MS B-Ort regelmäßig vom Hauptwohnsitz aus besucht hat, wie es auch bei B geplant ist. Diese Anmeldung „diente lediglich der formellen Absicherung des Schulbesuches in der Vergangenheit und ist nicht Ausdruck eines tatsächlichen Lebensmittelpunkts.“

Die Bildungsdirektion Steiermark hat in ihrer Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht vom 24.03.2025 festgehalten, dass es für das Geschwisterkind keine Bewilligung des Schulbesuches an der MS B-Ort gibt. Hinsichtlich der Betreuung wurde ausgeführt, dass an der MS A-Ort eine GTS in getrennter Abfolge geführt und somit eine Betreuung am Nachmittag gewährleistet wird.

An der Sprengelschule, der MS A-Ort, besteht von Montag bis Donnerstag eine Nachmittagsbetreuung bis 16:30 Uhr, am Freitag endet diese aufgrund des zu geringen Bedarfs um 15:30 Uhr. Die Entfernung vom Wohnort zur MS A-Ort beträgt 4,3 km, jene zur MS B-Ort 9,3 km (maps.google.at).

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und auf die hg. ergänzend eingeholten Ermittlungen. Der bisherige Verfahrenslauf und die vorliegenden Umstände stehen unbestritten und zweifelsfrei fest und waren im Rahmen dieser Entscheidung einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Im vorliegenden Verfahren wurde von B Mutter ein Antrag auf Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches gestellt, welcher ausschließlich mit dem Besuch der sprengelfremden Schule durch das ältere Geschwisterkind begründet wurde. Diesem Antrag wurde vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid nicht stattgegeben, wobei darin ausgeführt wurde, dass für das ältere Geschwisterkind, das ebenfalls in A-Ort seinen Wohnsitz hat, keine Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches vorliegt und auch nie ein entsprechendes Verfahren von den Erziehungsberechtigten eingeleitet worden ist.

Es stellte sich in diesem hg. Beschwerdeverfahren nunmehr die Frage, ob die ablehnende Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt oder ob für B ein sprengelfremder Schulbesuch an der MS B-Ort anstelle der MS A-Ort zu genehmigen ist.

Ganz allgemein ist dazu festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar und soll damit eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden.

Gemäß § 14 Abs. 2 StPEG 2004 ist unter Pflichtsprengel jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, die eine öffentliche Schule im Sinne dieses Gesetzes besuchen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen.

Nach § 21 Abs. 1 StPEG 2004 sind sprengelangehörig jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Gemäß § 23 Abs. 1 StPEG 2004 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen. Gemäß § 23 Abs. 2 StPEG 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches dann zu erteilen, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen, wobei hierfür die einzelnen geltend gemachten Umstände zu prüfen und abzuwägen sind (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).

Ein in den persönlichen Verhältnissen liegender Umstand ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichts Steiermark der Besuch der sprengelfremden Schule durch ein Geschwisterkind: In diesem Falle ist nämlich im Falle eines Besuches derselben Schule auch durch ein (jüngeres) Geschwisterkind ein gemeinsamer Schulbesuch der Geschwister für eine gewisse Zeit möglich, was sowohl für den täglichen Schulweg der Kinder, als auch für sonstige schulorganisatorische Belange wie schulautonome Tage, etc. eine organisatorische Erleichterung für die gesamte Familie mit sich bringt (vgl. VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158; LVwG Steiermark 27.06.2024, GZ: LVwG 70.35-1494/2024-15 u.v.a.m.).

Im gegenständlichen Fall ist nun zu beachten, dass zwar ein Besuch der MS B-Ort durch B älteren Bruder D vorliegt, wobei dies allerdings nicht auf Basis eines genehmigten sprengelfremden Schulbesuches stattfindet. Es hat in jenem Fall des D überhaupt kein antragsgebundenes Verfahren betreffend einen sprengelfremden Schulbesuch stattgefunden.

Vielmehr wurde für D eine Nebenwohnsitzmeldung im Gemeindegebiet von B-Ort veranlasst, die offenbar als Grundlage für eine Aufnahme an der MS B-Ort herangezogen wurde, wobei laut eindeutigen Aussagen der Kindesmutter zu keinem Zeitpunkt ein tatsächlicher Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in B-Ort bestanden hat. Hätte ein solcher tatsächlicher Wohnsitz – wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches – in B-Ort bestanden, so wäre D gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. diesem Sprengel der MS B-Ort angehörig und wäre er in diese Schule gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. aufzunehmen (gewesen). Dabei ist nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur immer auf den tatsächlichen Wohnsitz und nicht auf allfällige – dem tatsächlichen Wohnsitz möglicherweise nicht entsprechenden – Meldungen im Zentralen Melderegister abzustellen.

Nachdem für das Geschwisterkind D nie ein tatsächlicher Wohnsitz in B-Ort bestanden hat, war er nie diesem Sprengel angehörig und wäre er grundsätzlich auch nicht in die MS B-Ort aufzunehmen gewesen. Vielmehr ordnet § 23 Abs. 1 leg. cit. aufgrund des Wohnsitzes des D in A-Ort eine ausdrückliche Aufnahmeverpflichtung der MS A-Ort in dieser Schule an und ist in § 14 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich normiert, dass D verpflichtet (gewesen) wäre, die MS A-Ort zu besuchen.

Diese dargestellte Rechtslage ist vollkommen eindeutig und keinen unterschiedlichen Auslegungen zugänglich und hat sich diese Rechtslage in den letzten Jahren entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht derart zu ihren Lasten verändert, als in früheren Jahren eine Schein-Nebenwohnsitzmeldung zu einem rechtmäßigen Schulbesuch berechtigt hätte.

Weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StPEG 2004, noch die dazu ergangene Judikatur treffen bezüglich der Berücksichtigung des Schulbesuches eines Geschwisterkindes im Rahmen der persönlichen Verhältnisse dahingehend eine Unterscheidung, ob das Geschwisterkind rechtmäßig oder unrechtmäßig die sprengelfremde Schule besucht.

Es würde nun nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Systematik des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 insgesamt und insbesondere die Regelung des sprengelfremden Schulbesuches ad absurdum führen, würde man nun im gegenständlichen Verfahren, das D jüngere Schwester B betrifft, den Schulbesuch ihres Bruders im gleichen Ausmaß begünstigend im Sinne der oben dargestellten Judikatur berücksichtigen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, weitreichende allgemeine Regeln zur Sprengelangehörigkeit ebenso wie ein im Detail geregeltes Verfahren mit zeitlich streng normierten Antrags- und Entscheidungsfristen zur Genehmigung von sprengelfremden Schulbesuchen aufzustellen, und gleichzeitig im Falle der Nichteinhaltung dieser Regeln bei einem Kind der Familie die von der Judikatur eingeräumte Begünstigung für Geschwisterkinder bei allen weiteren Kindern ebenso wie im Falle von ordnungsgemäß erteilten Genehmigungen anzuerkennen. Daran vermag auch eine allfällige unrichtige oder missverständliche Auskunftserteilung nichts zu ändern, wobei die Schulleitung der MS B-Ort eine solche ausdrücklich bestritten hat (vgl. zu gegebenenfalls falschen Auskünften VwGH 22.11.2019, Ra 2017/06/0259).

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass zwar ein Besuch der MS B-Ort durch B älteren Bruder D vorliegt, was einen im persönlichen Bereich liegenden Umstand darstellt. Dieser Umstand kann allerdings mangels jeglicher weiteren Umstände, die für einen Besuch der MS B-Ort sprechen würden, alleine nicht in einem solchen Ausmaß Anerkennung finden, als es für eine Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches notwendig wäre.

Zumal § 23 Abs. 2 Satz 5 StPEG 2004 anordnet, dass die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch unter Berücksichtigung diverser Umstände erteilt werden kann, war der belangten Behörde von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht entgegen zu treten, wenn sie den ausschließlich auf den Besuch des Geschwisterkindes gestützten Antrag nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens abgewiesen hat.

Nachdem im hg. Verfahren keinerlei sonstigen begünstigenden Umstände vorgebracht wurden oder auf sonstigem Wege zu Tage getreten sind, kann auch die Tatsache, dass keinerlei Umstände gegen einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist deshalb der Fall, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage existiert, in welchem Ausmaß ein nicht ausdrücklich genehmigter und auch sonst nicht rechtmäßiger Besuch einer Schule durch ein Geschwisterkind im Rahmen der Prüfung der persönlichen Verhältnisse eines Schulkindes, die im Zuge eines Antrages auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches für dieses weitere Schulkind nach § 23 Abs. 2 StPEG 2004 durchzuführen ist, Berücksichtigung zu finden hat.

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