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LVwG 41.19-1198/2025; LVwG 40.19-1199/2025•LVwG ST LVwG 41.19-1198/2025; LVwG 40.19-1199/2025
LVwG 41.19-1198/2025; LVwG 40.19-1199/2025Tribunale amministrativo regionale13 mag 2025
Zulassung, KFZ, Aussetzung, Kann-Bestimmung, Verkehrssicherheit, Gefahr in Verzug, Ermessen, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Schermann über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10.02.2025, GZ: BHLI-359158/2024-13,
z u R e c h t e r k a n n t:
Der Bescheid wird behoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.10.2024, GZ: BHLI-359158/2024-1, gemäß §§ 44a Abs 1, 44a Abs 2, 57c Abs 4b und 4c des KFG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.10.2024, GZ: BHLI-359158/2024-1, die Zulassung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ****, vorübergehend ausgesetzt worden sei, da die Behörde durch eine Verständigung iSd § 57c Abs 4 KFG über die Begutachtungsplakettendatenbank verständigt wurde, dass zu oben angeführtem Fahrzeug ein Gutachten gemäß § 57a KFG mit einem Mangel mit Gefahr in Verzug gespeichert sei. In der dagegen erhobenen Vorstellung habe der nunmehrige Beschwerdeführer begründend ausgeführt, dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ****, im Eigentum der Firma C stehe und zur sofortigen Reparatur aus dem Verkehr genommen worden sei und erst nach neuerlicher Prüfplakettenüberprüfung wieder in Verkehr genommen werde. Die belangte Behörde habe daraufhin den Zulassungsbesitzer aufgefordert unverzüglich eine Bestätigung der Werkstätte über die erfolgte Reparatur bzw. das Vorliegen eines positiven Gutachtens in der Werkstätte binnen drei Tagen nach Erhalt des Schreibens der Behörde vorzulegen, eine derartige Bestätigung bzw. positives Gutachten sei bis dato nicht eingelangt.
Rechtzeitig hat Herr A Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben und begründend ausgeführt, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur unverzüglichen Vorlage einer Bestätigung über die erfolgte Mängelbehebung bzw. eines positiven Gutachtens (drei Tage) das Recht auf ein faires Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK verletze, da die Fristsetzung im Hinblick auf die Reparatur des Kraftfahrzeuges unverhältnismäßig und unangemessen sei. Die Durchführung einer solchen Reparatur nehme in der Regel längeren Zeitraum in Anspruch. Weiters wurde ausgeführt, dass die zitierte Bestimmung § 44a KFG eine „kann Bestimmung“ sei, die Voraussetzungen für die behördlichen Inanspruchnahme der Befugnisse gemäß § 44a KFG lägen nicht vor. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei, wie der belangten Behörde mitgeteilt worden sei, nicht im Verkehr, sondern sei für die Reparatur durch die D abgestellt. Es werde nicht bewegt und nehme nicht am öffentlichen Verkehr teil, sondern sei seit 25.08.2023 in der Gewahrsame der D. Eine Maßnahme, wie die Abnahme der Nummerntafeln und die vorübergehende Aussetzung der Zulassung sei überschießend und unzulässig. Das Fahrzeug befinde sich nicht in der Gewahrsame des Beschwerdeführers und habe dieser keinen Einfluss darauf, in welchem Zeitrahmen die Eigentümerin C die Reparatur durchführen lasse bzw. durchführen lassen könne, da eben auch eine Werkstätte zwangsläufig beteiligt sei, die sich die Arbeiten einteilen müsse. Gerügt wurde, dass der Beschwerdeführer dazu nicht befragt und nicht gehört worden sei. Es wurde beantragt das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und wurde der Antrag gestellt der gegenständlichen Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde angeschlossen war eine Bestätigung der D vom 14.03.2025 betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****, Mercedes-Benz, Fahrgestellnummer ****, mit der Erstzulassung 11.09.2008, mit welcher die D bestätigt, dass dieses Fahrzeug, das Herrn A zum Gebrauch überlassen und für ihn zugelassen sei, seit 08.10.2024 (Datum berichtigt durch die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.03.2025 unter Anschluss des Schreibens der D vom 17.03.2025) in „unserer Verwahrung, zur Durchführung der notwendigen Reparatur bis zu einer neuerlichen Begutachtung gemäß § 57a Abs 4 FKG 1967“ sei. Die Bestätigung endet mit dem Ausdruck des Bedauerns, dass seitens der D einerseits aus Überlastung und andererseits wegen des Wartens auf die notwendigen Ersatzteile, die Reparatur bisher nicht fertiggestellt habe werden können.
Maßgebender Sachverhalt:
Beschwerdeführer war und ist Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz 251, Fahrgestellnummer ****, mit dem Kennzeichen ****. Das Fahrzeug wurde letztmalig am 07.10.2024 gemäß § 57a Abs 4 KFG begutachtet (Gutachtensnummer ****). Am Fahrzeug wurden zahlreiche schwere Mängel und zwei Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt. Eigentümer des Fahrzeuges des Fahrzeuges ist die C. Das Fahrzeug ist dem Beschwerdeführer zum Gebrauch überlassen.
Die D bestätigte mit Schreiben vom 14.03.2025, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****, Mercedes-Benz, Fahrgestellnummer ****, mit der Erstzulassung 11.09.2008, seit 08.10. in „unserer Verwahrung, zur Durchführung der notwendigen Reparatur bis zu einer neuerlichen Begutachtung gemäß § 57a Abs 4 FKG 1967“ ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgetragenen Verfahrensakt und sind auch nicht strittig; es bestehen auch keine Bedenken an der Richtigkeit der Ausführungen der D.
Maßgebende Rechtsvorschriften:
§ 44 Abs 1 lit. a KFG:
„(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
a)sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,“
§ 44a Abs 1 und 2 KFG:
„Aussetzung der Zulassung
(1) Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4b, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
(2) Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen.“
§ 57c Abs 4b KFG:
„(4b) Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das einen Mangel mit Gefahr in Verzug enthält, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.“
Unbestritten ist, dass beim gegenständlichen Kfz bei der letzten Überprüfung gemäß § 57a KFG am 07.10.2024 teils schwere Mängel aber auch Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt wurden. Wenn die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs 4b erhält, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt worden sind, so kann sie die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und Kennzeichentafel unverzüglich abnehmen bzw. durch die Organe der Bundespolizei abnehmen lassen. Die Vorschrift wurde als „Kann-Bestimmung“ formuliert, da in manchen Fällen die Verkehrssicherheit trotz Gefahr in Verzug nicht gefährdet wird (z.B., wenn das Fahrzeug in der Werkstatt bis zur Reparatur verbleibt). Die Dauer des möglichen Zuwartens liegt dabei im Ermessen der Behörde.
Vom Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung der D vorgelegt, aus der sich ergibt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Durchführung der notwendigen Reparatur „bis zu einer neuerlichen Begutachtung gemäß § 57 Abs 4 KFG“ ist. Es ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Verkehrssicherheit trotz Gefahr im Verzug nicht gefährdet wird. Die Begutachtung gemäß § 57 Abs 4 KFG, bei der Mängel mit Gefahr in Verzug festgestellt wurden, war am 07.10.2024. Entsprechend den der Bestätigung der D befindet sich dieses Fahrzeug seit 08.10.2024 in der Reparaturwerkstätte. Es ist auch wie von der D im Schreiben vom 14.03.2025 ausgeführt nachvollziehbar, dass die Beschaffung der Ersatzteile für die Reparatur am gegenständlichen Fahrzeug längere Zeit in Anspruch nimmt und entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die Werkstätten infolge „Überlastung“ mehr Zeit benötigen, um die Reparaturen durchzuführen. Es ist daher, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung berücksichtigend, zum derzeitigen Zeitpunkt noch ein Zuwarten unter Inanspruchnahme der „Kann-Bestimmung“ möglich. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
Im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung sowie die Bestimmungen des § 13 VwGVG war über den Antrag, der Bescheidbeschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, nicht gesondert zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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