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LVwG 40.4-2160/2024•LVwG ST LVwG 40.4-2160/2024
LVwG 40.4-2160/2024Tribunale amministrativo regionale18 apr 2025
Ordnungsstrafe, Beleidigung, Schreibweise, Eingabe, Ermahnung, Androhung, Behörde, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 29.04.2024, GZ: BHMU/614230039170/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Im zur GZ: BHMU/614220033502/2022 protokollierten Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Murau (im Folgenden: belangte Behörde) übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer A (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 17.07.2023 von der E-Mail-Adresse **** an die belangte Behörde ein E-Mail mit dem Betreff: BHMU/614220033502/2022. Dieses E-Mail wies folgenden, wörtlich wiedergegebenem Inhalt auf:
„Ich habe meine Strafe überwiesen gegen meinen Willen.Auf Raten meiner Tochter.
Ich fühle mich im Recht und das Arschloch von Polizisten einen schönen Gruß.
Ich wäre die 18 Stunden einsitzen gegangen,kostet den Staat 240€ pro Tag.
Lg.“
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 3 AVG wegen Anwendung einer beleidigenden Schreibweise in der an die Behörde gerichteten schriftlichen Eingabe (E-Mail vom 17.07.2023, 19:54 Uhr) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 100,00 verhängt.
2.2. In der Begründung dieses Bescheids wird neben einer Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften der § 34 Abs 2 und Abs 3 AVG und des E-Mails des Beschwerdeführers vom 17.07.2023 im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund der ständigen Rechtsprechung für eine Bestrafung wegen Übertretungen nach § 34 Abs 3 AVG ohne Belang sei, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richte. Eine beleidigende Schreibweise liege vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthalte, das in einer Art gehalten sei, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstelle oder sich eine Person im Umgang mit der Behörde einer Ausdrucksweise bediene, die nicht dem Anstand entspreche. Die beleidigende Ausdrucksweise, der sich der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vom 17.07.2023 per E-Mail bedient habe, widerspreche jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstands und stelle ein unangemessenes Verhalten gegenüber der Behörde – in der konkreten Angelegenheit gegen den Polizeibeamten – dar. Im vorliegenden Fall sei die Nachricht vom E-Mail-Account **** versendet worden und bei der Bezirkshauptmannschaft Murau am 17.07.2023 um 19:54 Uhr eingelangt. Im Betreff sei das Geschäftszeichen der ha. Behörde verwendet worden, wodurch der Adressat dieser Nachricht eindeutig identifiziert und zugewiesen werden habe können. Außerdem bestünden auch inhaltlich keine Zweifel, dass die verfahrensgegenständliche Nachricht durch den Beschwerdeführer versendet worden sei, zumal auch die Mailadresse auf seine Initialen hinweise.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit von der E-Mailadresse **** an die belangte Behörde übermitteltem E-Mail vom 20.05.2024 fristgerecht Beschwerde mit folgendem, wörtlich wiedergegebenem Inhalt:
„Ich erhebe eine Beschwerde!
In der Begründung steht mich zu ermahnen.Sie haben mich nicht ermahnt?
Ich hätte das eingesehen,da ich der Meinung war,das dass Wort A.......bei einer Gerichtsverhandlung nicht als Schimpfwort geahndet würde.
Da jeder Mensch eines hat.
Es tut mir leid wen der Polizist sich beleidigt fühlte.
Ich fühlte mich auch im Recht und habe bezahlt.
Ich bin mindest Pensionist.
Sie haben meine Unterlagen sicher noch?
Da ich sonst keine finanziellen Unterstützung bekomme fällt es mir schwer die mir auferlegte Strafe zu bezahlen.
Mit besten Grüßen
A“
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde an, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
II.Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer Verfasser des verfahrensgegenständlichen, nicht unterfertigten E-Mails vom 17.07.2023 ist, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft aus der Anführung der Geschäftszahl eines ihn betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens sowie daraus, dass er die E-Mail von jener E-Mailadresse versandt hat, von der er auch die Beschwerde, auf der er als Beschwerdeführer namentlich aufscheint, übermittelt hat, und die sich aus den Initialen des Namens des Beschwerdeführers zusammensetzt.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde auch nicht, dass er das E-Mail vom 17.07.2023 verfasst hat, sondern führt aus, dass er der Meinung gewesen sei, dass das verwendete Wort nicht als Schimpfwort geahndet würde.
III.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 137/2001 (AVG) lautet:
„6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Ordnungsstrafen
§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Im Gegensatz zu § 34 Abs 1 und 2 AVG bezieht sich § 34 Abs 3 AVG nicht auf den mündlichen („persönlichen“), sondern auf den schriftlichen Verkehr mit den Behörden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz. 14 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Danach kann die Behörde auch gegen Personen Ordnungsstrafen bis € 726,00 verhängen, die sich in „schriftlichen“ Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Verhängung der Ordnungsstrafe – anders als bei der Verhängung von Ordnungsstrafen in Handhabung der Sitzungspolizei – auch weder eine Ermahnung noch eine Androhung voranzugehen (VwGH 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994; 01.02.1977, 28/75, 2187/76; Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz. 22 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). In der Beschwerde wird dazu auf die in der Begründung des Bescheids wiedergegebene Bestimmung des § 34 Abs 2 AVG Bezug genommen. Diese hat aber die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen mündlichen Äußerungen im Rahmen der Sitzungspolizei während Amtshandlungen zum Gegenstand. § 34 Abs 3 AVG, der die Verhängung von Ordnungsstrafen wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben regelt, verweist nur auf die Ordnungsstrafe bis € 726,00 in § 34 Abs 2 AVG („die gleichen Ordnungsstrafen“), nicht jedoch auf die Regelung der Ermahnung und Androhung in § 34 Abs 2 AVG, die der Verhängung einer Ordnungsstrafe nur im mündlichen (persönlichen) Verkehr mit der Behörde voranzugehen hat.
3.1. Unter einer solchen schriftlichen „Eingabe“ iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344), mithin auch ein Anbringen per E-Mail (vgl. § 13 Abs 2 AVG). Ein Anbringen ist als schriftlich iSd § 13 AVG zu qualifizieren, wenn es – unabhängig von seiner Form – in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 7 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
3.2. Des Weiteren setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3 AVG voraus, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344; vgl. auch VwGH 19.12.1996, 96/11/0211). Dies ist gemäß Art I Abs 1 EGVG nur dann der Fall, wenn sich die Eingabe auf eine mit Bescheid iSd §§ 56 ff. AVG zu erledigende Angelegenheit bezieht (VwSlg. 6111 A/1963 bzw 4156 A/1956; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz. 15 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Dabei muss das bescheidmäßig zu erledigende Verwaltungsverfahren, auf das die Eingabe Bezug nimmt, aber nicht mehr anhängig sein, sondern es reicht aus, dass die Eingabe einem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist, das „vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll“ (VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).
4. Im vorliegenden Fall nimmt das E-Mail, das – wie oben festgestellt wurde – dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, auf das zur GZ: BHMU/614220033502/2022 protokollierte, abgeschlossene Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Murau Bezug, indem die Geschäftszahl dieses Verfahrens im Betreff angeführt wird und im E-Mail ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die Strafe überwiesen habe. Dass dieses Verfahren zum Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails bereits abgeschlossen war, ändert – wie oben ausgeführt wurde – nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 34 Abs 3 AVG auf das in Rede stehende E-Mail, weil Ordnungsstrafen gemäß § 34 Abs 3 AVG auch über Eingaben verhängt werden können, die sich auf ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren beziehen.
5. Die belangte Behörde war für die Verhängung der Ordnungsstrafe auch zuständig: Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe ist iSd Adhäsionsprinzips (vgl. VfSlg. 16.320/2001) jene Behörde zuständig, welche die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst „in Verhandlung zu nehmen“ hat (vgl. auch VfSlg. 4073/1961; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz. 28 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Nimmt die Eingabe auf ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren Bezug, ist jene Behörde zuständig, die ursprünglich für die bescheidmäßige Erledigung der Verwaltungssache zuständig war. Somit war im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Murau, die das ursprüngliche Verfahren geführt hat, für die Verhängung der Ordnungsstrafe zuständig.
6. Die Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit dar, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich und daher durch den Gesetzesvorbehalt des Art 10 EMRK gedeckt ist. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff der beleidigenden Schreibweise im Lichte des Gesetzesvorbehalts des Art 10 Abs 2 EMRK und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen, sodass die bescheidförmige Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3 AVG zulässig ist, wenn die damit verbundene Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung verhältnismäßig ist (vgl. VfSlg. 7900/1976 und 13.035/1992; vgl. auch VwGH 11.05.1998, 96/10/0033 u.a., und VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
7. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen einer Behörde oder am Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. In einer demokratischen Gesellschaft muss es dem Bürger unbenommen sein, Kritik an – seiner Meinung nach bestehenden – Missständen im Behördenvollzug oder am Verhalten eines Behördenorgans zu äußern, wobei die Behörden Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. etwa VwGH 27.05.1992, 92/02/0098; 20.11.1998, 98/02/0320; 27.10.1997, 97/17/0187 u.a.).
8.1. Der Boden der zulässigen sachlichen Kritik wird aber verlassen, wenn diese nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder beleidigende Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Dabei reicht es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. etwa VwGH 02.07.1990, 90/19/0299).
8.2. Ebenfalls ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen ein Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155; 02.07.1990, 90/19/0299; 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994; VwGH 04.09.1995, 94/10/0099; 10.03.1998, 97/08/0110). Dabei kommt es auch nicht auf die Eignung der an eine Behörde gerichteten schriftlichen Äußerung an, die Behörde selbst oder Organwalter dieser Behörde zu beleidigen, sondern einzig darauf, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird. Ob eine schriftliche Äußerung den gebotenen Anstand verletzt, hängt nämlich nicht davon ab, auf wen sich diese bezieht (VwGH 17.02.1997, 95/10/0221; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz. 18 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
9. Legt man diese Grundsätze der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an, so kann kein Zweifel bestehen, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Bezeichnung des in der zugrunde liegenden Verwaltungsstrafsache tätig gewordenen Polizisten als „Arschloch“ eine beleidigende Schreibweise darstellte, weil das Wort „Arschloch“ den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und objektiv beleidigenden Charakter hat. Wie oben ausgeführt, ist es dabei nicht von Belang, dass sich der beleidigende Ausdruck auf einen Polizeibeamten und nicht auf einen Organwalter der Behörde bezieht. Auch ist es unerheblich, dass der von der Beleidigung betroffene Polizeibeamte nicht namentlich angeführt ist. Es kommt nämlich einzig darauf an, dass die in dem an die Behörde adressierten E-Mail verwendete Bezeichnung den gebotenen Anstand verletzt und den Boden der zulässigen sachlichen Kritik verletzt.
10. Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, dass das Wort „Arschloch“ nicht als Schimpfwort geahndet werden würde, genügt es darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Beleidigungsabsicht des Beschwerdeführers ankommt, sondern einzig darauf, ob die verwendete Ausdrucksweise aus objektiver Sicht beleidigenden Charakter hat (VwSlg. 7699 A/1969; VwGH 02.7.1990, 90/19/0299; 27.10.1997, 97/17/0187), was bei dem verwendeten Begriff unzweifelhaft der Fall ist.
11. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass sich der Beschwerdeführer im Recht gefühlt und bezahlt habe, kann an der Zulässigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe wegen dem im E-Mail verwendeten beleidigenden Ausdruck etwas ändern, weil selbst eine angemessene Entrüstung über das Handeln der Behörde eine beleidigende Schreibweise nicht rechtfertigen oder entschuldigen könnte (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnte die beleidigende Schreibweise nämlich selbst dann nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden, wenn die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlasst oder provoziert hätte (VwGH 02.07.1990, 90/19/0299; 10.03.1998, 97/08/0110; vgl. auch 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). Schließlich ist auch die Bezahlung der Strafe im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren für die Verhängung der Ordnungsstrafe für die beleidigende Schreibweise im E-Mail vom 17.07.2023 nicht von Relevanz.
12. Im Ergebnis erfolgte die Verhängung der Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG daher zu Recht.
13.1. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer Bezieher einer Mindestpension sei und auch sonst keine finanzielle Unterstützung erhalte, sodass es ihm schwer falle, die ihm auferlegte Ordnungsstrafe zu bezahlen, ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts handelt es sich bei Ordnungsstrafen iSd § 34 AVG um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (VwGH 23.04.1976, 731/76; 16.12.1987, 87/01/0278) und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen (VwGH 28.04.1981, 81/07/0065; 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994) und zwar selbst dann, wenn es sich um eine beleidigende Schreibweise in Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz. 21 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Ordnungsstrafen sind vielmehr Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben (VwGH 12.01.1971, 580/70; VwSlg. 10.762 A/1982) und für deren Anordnung allein das AVG gilt (VwSlg. 7699 A/1969; 14.064 A/1994; VfSlg 4772/1964; 16.320/2001). Die Bestimmungen des VStG sind hingegen weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. VwGH 12.01.1971, 580/70; 16.12.1987, 87/01/0278; VwSlg. 14.064 A/1994; VwGH 11.05.1998, 96/10/0033; vgl. auch VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Aus der mangelnden Anwendbarkeit des VStG folgt auch, dass sich die Behörde bei der Strafbemessung nicht an § 19 VStG, also insb. nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers (vgl. § 19 Abs 2 letzter Satz VStG) orientieren muss (VwSlg. 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
13.2. Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (vgl. VwSlg. 6843 F/1993, 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Bei der dabei zu treffenden Prognoseentscheidung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse insofern eine Rolle, als die Spürbarkeit der Strafe in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Verhaltensänderung führen soll.
13.3. Hinsichtlich der Beurteilung der Art und Intensität der beleidigenden Schreibweise in der E-Mail des Beschwerdeführers ist die Höhe der durch die Behörde verhängten Ordnungsstrafe nicht zu beanstanden: Beim verwendeten Begriff „Arschloch“ handelt es sich für jedermann nachvollziehbar um ein Schmähwort, das gröblichst verletzend ist. Auch ändert daran nichts, dass der betroffene Polizeibeamte nicht namentlich genannt ist, kann dieser von der Behörde, an die das E-Mail adressiert war, doch durch die Anführung der Geschäftszahl und die Bezugnahme auf das zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren zugeordnet werden. Mag die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe von € 100,00 für den Beschwerdeführer als Bezieher einer Mindestpension auch erheblich sein, so scheint diese – bei einem Rahmen für Ordnungsstrafen bis € 726,00 – für das Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der Intensität der verwendeten Beleidigung und der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden mangelnden Einsicht („[…] da ich der Meinung war, das[s] das[…] Wort A… bei einer Gerichtsverhandlung nicht als Schimpfwort geahndet würde. Da jeder Mensch eines hat.“) notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen.
14. Zusammenfassend müssen Behörden und Staatsbedienstete zwar Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs in einer demokratischen Gesellschaft ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die persönliche Beleidigung eines Polizeibeamten.
15. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit Zustellung dieses Erkenntnisses wird der angefochtene Bescheid rechtskräftig und ist die verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,00 an die Behörde zur Einzahlung zu bringen.
16. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Bei der Frage, ob eine schriftliche Äußerung eine Beleidigung iSd § 34 Abs 3 AVG darstellt, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage und der maßgebende Sachverhalt ist von vornherein klar gegeben, weil es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierungen in der Eingabe ankommt (VwSlg. 14.064 A/1994; VwGH 17.02.1997, 95/10/0221; 20.11.1998, 98/02/0320; 15.10.2009, 2008/09/0344). Somit war der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich und hätte eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts beitragen können. Auch Art 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein „Disziplinarvergehen“ handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. die Urteile des EGMR Putz, ÖJZ 1996, 434 ff. und Ravnsborg ÖJZ 1994, 706 ff.; vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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