LVwG ST LVwG 50.17-3233/2024

LVwG 50.17-3233/2024Tribunale amministrativo regionale16 apr 2025

Regest

Benützungsuntersagung, Fertigstellungsanzeige, Neubau, Zubau, Umbau, bauliche Anlage, größere Renovierung, Garage, Benützung, Untersagung, Geländeveränderung, Stützmauer, Gesamtbauvorhaben, abgeschlossene Teile, Bewilligungsbestandteil, Fertigstellungsmeldung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.17-3233/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.50.17.3233.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde der A, geb. am ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gratkorn vom 19.07.2024, GZ: B-48/2020/Untersagung/Zg/Le,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde unter der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

dass der Spruch lautet:

„Frau A, Bweg, C-Ort, wird gemäß § 38 Abs 7 Z 1 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023 die Benützung des Einfamilienwohnhauses (Auszugshaus) in C-Ort, Bweg, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, ab Rechtskraft des Bescheides untersagt.“

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

Baubewilligung:

Mit Bescheid vom 06.07.2020 (GZ: B-48/2020/BB) wurde Frau A die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Auszugshaus), einer Stützmauer und die Vornahme einer Geländeveränderung in C-Ort, Bweg, auf der Liegenschaft Gst-Nr ****, EZ ****, KG **** erteilt.

Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 7 Stmk. BauG die Benützung des Einfamilienwohnhauses (Auszugshaus), der Stützmauer und der Geländeveränderung in C-Ort, Bweg, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, ab sofort untersagt.

Begründend führte die Baubehörde aus, dass aufgrund eines Ortsaugenscheins bekannt geworden sei, dass die bauliche Anlage bereits benützt werde, weshalb die Grundstückseigentümerin mit Schreiben der Baubehörde vom 16.05.2024 aufgefordert worden sei, binnen 4 Wochen die Fertigstellung anzuzeigen bzw. um Benützungsbewilligung anzusuchen, widrigenfalls die Benützung untersagt werden müsse. Da weder eine Fertigstellungsanzeige eingebracht noch um Benützungsbewilligung angesucht worden sei, werde die Benützung untersagt.

Zur Beschwerde:

Mit Eingabe vom 21.08.2024 (datiert 19.08.2024) erhob Frau A gegen den Untersagungsbescheid fristgerecht und formal zulässig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie es verabsäumt habe, die Fertigstellungsanzeige zu erstatten. Das Aufforderungsschreiben der Baubehörde sei ihr erst verspätet zur Kenntnis gekommen (Zustellschwierigkeiten in ihrem elektronischen Postfach, danach urlaubsbedingte Abwesenheiten bei den zuständigen Stellen sowie ein – nicht näher bezeichnetes – unvorhergesehenes Ereignis). Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Bestätigungen/Bescheinigungen nachzureichen.

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 28.08.2024 vor. In dem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Mit Note des Landesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025 (OZ 5) erging die Anfrage an die Baubehörde, ob mittlerweile die Fertigstellung angezeigt worden sei.

Mit Eingabe vom 27.01.2025 (E-Mail 13:06 Uhr) gab die Baubehörde dem Landesverwaltungsgericht bekannt, dass im gegenständlichen Verfahren bislang keine Fertigstellungsanzeige erfolgt sei.

Mit Note vom 04.02.2025 (OZ 7) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens die Fertigstellungsanzeige nachzureichen.

Mit E-Mail vom 04.03.2025 (08:23 Uhr) ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung.

Mit Eingabe vom 19.03.2025 (E-Mail 10:36 Uhr) übermittelte die Beschwerdeführerin lediglich das Elektroattest/Anlageprotokoll für die bauliche Anlage (OZ 10) und teilte mit, dass der Baumeister die restlichen Unterlagen bei der Baubehörde einreichen werde.

Aufgrund der telefonischen Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts bei der Baubehörde am 14.04.2025 teilte diese mit, dass – abgesehen von der Prüfbescheinigung über die vorschriftsgemäße Errichtung und Mängelfreiheit elektrischen Anlagen (OZ 10) – bislang keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden seien.

II.Sachverhalt / Feststellungen

1. Frau A (Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Gst-Nr ****, EZ ****, KG **** (Baugrund).

2. Mit Bescheid vom 06.07.2020 (GZ: B-48/2020/BB) wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Auszugshaus), die Errichtung einer Stützmauer und die Vornahme einer Geländeveränderung in C-Ort, Bweg, auf der Liegenschaft Gst-Nr ****, EZ ****, KG **** erteilt.

3. Das gegenständliche Wohnhaus wird jedenfalls seit Mai 2024 benutzt; eine Fertigstellungsanzeige erfolgte nicht. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.05.2024 seitens der Baubehörde aufgefordert, die Fertigstellungsanzeige binnen Frist zu erstatten. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen.

4. Mit Bescheid vom 19.07.2024 (GZ: B-48/2020/Untersagungs/Zg/Le) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs 7 Stmk. BauG die Benützung des Einfamilienwohnhauses (Auszugshaus), der Stützmauer und der Geländeveränderung in C-Ort, Bweg, auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG ****, ab sofort untersagt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und formal zulässig Beschwerde.

5. Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren erhielt die Beschwerdeführerin nochmals die Möglichkeit, die Fertigstellungsanzeige nachzureichen. Mit Eingabe vom 19.03.2025 (E-Mail 10:36 Uhr) übermittelte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Fristerstreckung lediglich eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen (OZ 10).

6. Trotz erneuter Fristerstreckung und telefonischer Nachfrage wurde bislang weder dem Gericht noch der Baubehörde die Fertigstellung angezeigt. Im Entscheidungszeitpunkt lag dem Verwaltungsgericht (noch) keine weitere Bescheinigung (etwa eines Bauführers, eines Ziviltechnikers oder eines Baumeisters über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) vor.

III.Beweiswürdigung

7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie den Angaben der Parteien des Beschwerdeverfahrens.

8. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und der Lage des Baugrundstücks ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie der Digitalen Katastralmappe.

9. Dass im Entscheidungszeitpunkt noch keine (vollständige) Fertigstellung angezeigt wurde, teilte die Baubehörde dem Landesverwaltungsgericht zuletzt am 14.04.2025 mit. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin im Telefonat am 14.04.2025.

10. Dass das Wohnhaus benutzt wird, wurde bereits im behördlichen Verfahren festgestellt und der Beschwerdeführerin vorgehalten; dieses wird von der Beschwerdeführerin auch keineswegs bestritten.

IV.Rechtsgrundlagen

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023 (Stmk. BauG) lauten:

§ 38 Fertigstellungsanzeige - Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von

1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,

3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5,

4. Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen,

und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

3. bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;

4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsaug-anlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen.

(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,

2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen (Abs. 2) angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehördefestzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,

3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder

4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.

V.Rechtliche Beurteilung

Ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 Z 1 Stmk. BauG ist für eine in § 38 Abs 1 Stmk. BauG genannte bauliche Anlage oder deren Teile auszusprechen, wenn eine bauliche Anlage oder Teile davon ohne Baukonsens und/oder ohne Fertigstellungsanzeige benützt werden (LVwG 50.4-824/2018 vom 27.03.2019). Die Behörde begründete den gegenständlichen Bescheid dahingehend, dass die baulichen Anlagen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung errichtet waren und ohne Fertigstellungsanzeige oder Benützungsbewilligung bereits benutzt werden.

Wie das Beweisverfahren ergeben hat – und dies von der Beschwerdeführerin auch keineswegs bestritten wurde – wird das Wohnhaus ohne Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung jedenfalls seit Mai 2024 benützt. Der Beschwerdeführerin wurde sowohl durch die belangte Behörde (mit Aufforderungsschreiben vom 16.05.2024) als auch durch das Landesverwaltungsgericht (mit Note vom 04.02.2025) jeweils die Möglichkeit eingeräumt, die Fertigstellungsanzeige nachzureichen.

Eine Fertigstellungsanzeige hat gemäß § 38 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG hat für Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen und Garagen vor deren Benützung zu erfolgen. Demzufolge kann auf Rechtsgrundlage des § 38 Abs 7 Stmk. BauG die Benützung auch nur für jene bauliche Anlagen untersagt werden.

Beim gegenständlichen Projekt handelt es sich um ein Gesamtbauvorhaben gemäß § 19 Z 8 Stmk BauG. Gemäß § 38 Abs 1 Z 4 Stmk BauG ist nach Vollendung von Vorhaben gemäß § 19 Z 8 Stmk BauG, soweit sie aus Vorhaben gemäß § 38 Abs 1 Z 1 bis 3 Stmk BauG bestehen, vor deren Benützung die Fertigstellung anzuzeigen.

Konkret wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Auszugshaus), die Errichtung einer Stützmauer und die Vornahme einer Geländeveränderung im Jahr 2020 erteilt. Gleichlautend dem Bewilligungsumfang hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch die Benutzung für sämtliche bewilligte Bauvorhaben untersagt; sohin auch für die Geländeveränderung und Stützmauer. Ungeachtet dessen, dass eine Geländeveränderung oder eine Stützmauer nicht „benützt“ werden können, unterliegen diese Bauvorhaben per se nicht der Pflicht zur (gesonderten) Fertigstellungsmeldung. So eine Geländeveränderung und Stützmauer für sich abgeschlossene Teile eines gemäß § 19 Abs 8 Stmk. BauG beantragten Gesamtbauvorhabens darstellen, ist deren Fertigstellung nicht von der gesetzlichen Pflicht erfasst, der Baubehörde angezeigt zu werden (§ 38 Abs 1 Z 4 Stmk. BauG: „Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen“). So deren Errichtung aber untrennbar mit dem projektierten Wohnhaus konzipiert – und damit Bewilligungsbestandteil desselben – ist (etwa wenn das Wohnhaus in Zusammenhang mit der Geländeveränderung projektiert ist oder die Stützmauer einen Teil des Wohnhauses bildet), impliziert eine vollständige und mängelfreie, konsensgemäße Fertigstellungsmeldung (des Wohnhauses) ohnedies auch diese bewilligungsimmanenten (An-)Teile – ein gesondertes Benützungsrecht an einer Geländeveränderung oder Stützmauer ist weder gesetzlich vorgesehen noch faktisch denkbar.

Demzufolge war der Spruch auf die Benützungsuntersagung des Wohnhauses zu reduzieren. Ebenso war der Spruch dahingehend richtigzustellen, dass die Benützung ab Rechtskraft des Bescheides zu lauten hat. Da die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, kommt der Beschwerde gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu und entfaltet die bescheidmäßig erlassene Aufforderung erst ab deren Rechtskraft ihre Rechtswirkung.

Ein Bescheid, mit dem ein Benützungsverbot ausgesprochen wird, stellt einen konstitutiven Verwaltungsakt dar, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137). Da bis zum Entscheidungszeitpunkt noch keine vollständige Fertigstellungsanzeige erfolgte, obgleich die Beschwerdeführerin dazu bereits mehrmals aufgefordert worden war, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid unter Maßgabe der erforderlichen Spruchkorrekturen abzuändern.

Gemäß § 24 Abs 1 und Abs 3 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da diese von keiner Partei beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.