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LVwG 33.40-4614/2024•LVwG ST LVwG 33.40-4614/2024
LVwG 33.40-4614/2024Tribunale amministrativo regionale24 mar 2025
Auskunftspflicht, auftragnehmendes Unternehmen, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias Scharfe, BA über die Beschwerde des A, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.11.2024, GZ: BHLN/611240030691/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegen,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf und Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legt die Bezirkshauptmannschaft Leoben (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer zur Last, er habe es im Zeitraum zwischen 11.04.2024 – 07.06.2024 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B, zu verantworten, dass er es unterlassen habe, der österreichischen Gesundheitskasse Unterlagen vorzulegen, obwohl alle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellten bzw. in der Liste angeführt würden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet würden, den Krankversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hätten, die im Zusammenhang mit den §§ 67a bis 67e von Bedeutung seien.
Er habe damit § 112a iVm § 67a Abs. 8a Sozialversicherungsgesetz – ASVG übertreten und über ihn werde daher gem. § 112a ASVG "i.d.g.F" eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt. Eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde hingegen nicht verhängt. Den Verfahrenskostenbeitrag bemaß die belangte Behörde mit € 100,00.
2. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde, in der vorgebracht wird:
"Sollten hier Unterlagen der B nicht eingereicht worden sein, sowie das es größere Aufträge gegeben hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Da es sich um die privaten Büroräumlichkeiten Der B von Herrn C handelt, hatte ich keinen Zutritt zu diesen Büroräumen, keine Informationen über
Den Posteingang und wurde nicht vom Geschäftsführer Herrn C über von Ihm angenommene Aufträge informiert. Durch fehlende Transparenz und Offenheit von Herrn C hatte ich Keinerlei zugriff auf die Geschäftsunterlagen. Deshalb hatte ich auch die Geschäftsführung gekündigt.
Weiterhin bin ich seit Februar 2022 Rentner und erhalte eine Rente von € 1.185,51. Hiervon ist es mir Nicht möglich die von Ihnen festgesetzte Strafe von € 1.100,-- zu bezahlen."
3. Die belangte Behörde legte am 09.12.2024 die Beschwerde und Teile ihres Verfahrensaktes vor. Auf Nachfrage und spätere Urgenz des LVwG Steiermark wurden am 30.01.2025 weitere Aktenteile vorgelegt.
II.Festgestellter Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer war von 08.11.2023 bis jedenfalls zum 20.08.2024, somit auch zwischen 11.04.2024 und 07.06.2024 einer der unternehmensrechtlichen Geschäftsführer der B und als solcher zur Vertretung dieser Gesellschaft nach Außen befugt. Ein verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung der Normen des ASVG war seitens des Unternehmens zwischen 11.04.2024 und 07.06.2024 nicht bestellt.
2. Die B war vor dem 07.06.2024 nicht in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen aufgelistet und hat auch keinen Antrag auf Aufnahme in diese Liste gestellt. Für die B wurden auch keine Haftungsbeiträge durch an sie auftraggebende Unternehmen geleistet.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellung II.1. folgt hinsichtlich des Beginns der Geschäftsführerfunktion aus dem Firmenbuchauszug den das LVwG Steiermark eingeholt hat.
Hinsichtlich der Beendigung der Funktion ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Zivil- und Strafsachen in Interpretation von § 16a GmbhG ein Geschäftsführer seine Funktion jederzeit zurücklegen kann, durch diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird seine Organfunktion beendet. Die Erklärung erlangt jedoch erst mit Zugang an die (ggfs. übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit (vgl. OGH 03.05.1983, 5 Ob 304/83; 24.10.2019, 6 Ob 128/19w uva) und zwar unabhängig von der Firmenbucheintragung (OGH 10.11.1983, 12 Os 97/83; 30.01.1997, 6 Ob 2380/96k). Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird nach § 16a Abs 1 GmbHG idF BGBl I 114/1997 erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen (OGH 24.10.2019, 6 Ob 128/19w). Besteht hingegen ein wichtiger Grund iSd Gesetzes zum Rücktritt, so kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
Der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren die Angabe getätigt, die Geschäftsführerfunktion am 20.08.2024 beendet zu haben; aus dem Firmenbuch wurde seine Funktion am 24.09.2024 gelöscht. Unabhängig davon, ob ein Grund vorlag, dass seine Geschäftsführungsfunktion gem. § 16a Abs 1 GmbhG sofort mit (Zugang der) Rücktrittserklärung erloschen ist oder erst 14 Tage danach, weil kein wichtiger Grund vorliegt, war die Geschäftsführungsfunktion des Beschwerdeführers jedenfalls bis zum 20.08.2024 aufrecht, weil er seinen eigenen Angaben an diesem Tag seinen Rücktritt erklärt hat. Jedenfalls war er daher bis zum 07.06.2024 einer der unternehmensrechtlichen Geschäftsführer der B.
Dass kein verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung der Normen des ASVG bestellt war ergibt sich daraus, dass nichts Derartiges hervorgekommen ist und Derartiges nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wird.
2. Die Feststellung II.2. folgt aus der Beantwortung der entsprechenden Anfrage bei dem Dienstleistungszentrum - AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), ob das Unternehmen B (FB-Nr. ****), D-Straße, A-Ort in der Zeit vor dem 07.06.2024 in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste, § 67b ASVG) geführt wurde oder einen Antrag auf Aufnahme in diese Liste gestellt hat und ob in der Zeit vor dem 07.06.2024 für das genannte Unternehmen Haftungsbeträge (§ 67a Abs 3 Z 2 ASVG) von auftraggebenden Unternehmen geleistet wurden. Die Anfrage wurde abschlägig am 19.03.2025 durch das DLZ-AGH beantwortet, die Antwort findet sich im Verfahrensakt des LVwG, OZ 13.
IV.Rechtslage:
§ 67a Abs 8a, § 112a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (§112a idF BGBl. I Nr. 139/2013) lautet wie folgt:
"Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen
§ 67a. (1) […]
[…]
(8) […]
(8a) Alle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den §§ 67a bis 67e von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
(9) […]
[…]
Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten
§ 112a. Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8, 8a oder 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1 000 bis 10 000 €, im Wiederholungsfall von 2 000 € bis 20 000 €, zu bestrafen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist."
V.Erwägungen:
1. Wer die Auskunfts- oder Einsichtsgewährungspflichten nach § 67a Abs. 8, Abs 8a oder Abs 9 verletzt begeht gem. § 112a ASVG eine Verwaltungsübertretung.
2. Der Beschwerdeführer war als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer zur hier vorgeworfenen Tatzeit (11.04.2024 – 07.06.2024) zur Außenvertretung der B befugt und damit – weil auch kein verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung des ASVG benannt wurde – die für die Einhaltung der Vorschriften des ASVG verantwortliche Person.
3.1. Mit BGBl I 2008/91 hat der Gesetzgeber durch § 67a Abs 1 ASVG für Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UstG – die Herstellung, Instandsetzung bzw. Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, nachher durch Novellen des Gesetzes auch für Putzleistungen und die Überlassung von Arbeitskräften die Haftung des auftraggebenden Unternehmens für Sozialversicherungsbeiträge, die von ihm beauftragte Subunternehmer abzuführen haben, eingeführt, wobei die Haftung bis zu einem Höchstmaß von 20% des geleisteten Werklohnes beträgt.
Davon gewährt das Gesetz in Form von § 67a Abs 3 ASVG insofern eine Erleichterung, indem diese Haftung des auftraggebenden Unternehmens entfällt, wenn entweder (§ 67a Abs 3 Z 1 ASVG) das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 geführt wird oder (§67a Abs 3 Z 2 ASVG) – wenn Z 1 nicht zutrifft – das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der der Österreichischen Gesundheitskasse (§ 67c) überweist.
Gem. § 67a Abs 8a ASVG haben alle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den §§ 67a bis 67e ASVG von Bedeutung sind.
3.2. Die ÖGK als Krankenversicherungsträger kann (somit) im Zusammenhang mit der Auftraggeberhaftung gem. § 67a ASVG nur dann Auskünfte von einem auftragnehmenden Unternehmen verlangen, wenn dieses in der HFU-Gesamtliste geführt wird, einen Antrag auf Aufnahme in diese Liste gestellt hat oder für das Unternehmen vom auftraggebenden Unternehmen Haftungsbeiträge (als Haftungsfonds für einen etwaigen Ausfall der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge) geleistet wurden. Ist hingegen keine dieser Voraussetzungen erfüllt, so darf der Krankenversicherungsträger diese Auskünfte vom auftragnehmenden Unternehmen nicht fordern, als Folge daraus kann der zur Außenvertretung des auftragnehmenden Unternehmens Befugte/der beauftragte Verantwortliche des dieses auftragnehmenden Unternehmens keine Verwaltungsübertretung gem. § 112a ASVG iVm § 67a Abs 8a ASVG begehen.
Im hier vorliegenden Fall war die B ausweislich der getroffenen Feststellungen samt Beweiswürdigung nicht in die HFU-Gesamtliste aufgenommen, sie hat auch keinen Antrag auf Aufnahme in diese Liste gestellt und es wurden auch keine Haftungsbeiträge für sie geleistet. Damit fehlt es jedoch an einem der Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach § 112a iVm § 67a Abs 8a ASVG.
3.3. Eine Umdeutung der übertretenen Norm zu § 112a iVm § 67a Abs 8 ASVG, womit die Unterlassung der Unterlagenvorlage an den Krankenversicherungsträger durch ein auftraggebendes Unternehmen, welches dem Krankenversicherungsträger auf dessen Anfrage innerhalb von 14 Tagen Auskunft über das von ihm beauftragte Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen hat, ist nicht möglich. Zum einen liegen im Akt in diese Richtung keinerlei Beweisergebnisse ein, weder ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass es sich bei der B um ein auftraggebendes Unternehmen iSd § 67a ASVG handelt, noch, dass eine entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Unterlagenvorlage an das Unternehmen ergangen ist. Zum Anderen würde, selbst wenn es derartige Beweisergebnisse gebe, eine Umdeutung der übertretenen Norm zu § 112a iVm § 67a Abs 8 ASVG einen Austausch des Strafgrundes darstellen, der dem Verwaltungsgericht in seinem Verfahren verwehrt ist (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018 wonach nur die im behördlichen Verfahren vorgeworfene Tat Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein darf), weil damit nicht nur die vorgeworfene Tat unter eine andere Norm subsumiert würde, sondern ein anderer Sachverhalt (einerseits Unterlagenvorlage durch ein auftragnehmendes Unternehmen über sich selbst, andererseits Unterlagenvorlage durch ein auftraggebendes Unternehmen über weitergegebene Bauleistungen und beauftragtes Unternehmen andererseits) vorläge.
Nichts Anderes gilt für eine Umdeutung in § 67a Abs 9 ASVG, einer Norm die ebenfalls nur die auftraggebenden Unternehmen erfasst und auf deren Tatbestandsmerkmal der Verwehrung der Gewährung der Einsicht in die Bücher des Unternehmens gegenüber Bediensteten des Krankenversicherungsträgers sich keine Hinweise im Akt finden.
4. Da die Tatbestandsmerkmale der Verwaltungsübertretung nach § 112a iVm § 67a Abs 8a ASVG, dass das auftragnehmende Unternehmen in die HFU-Liste eingetragen ist, einen Antrag auf Eintragung gestellt hat oder zu seinen Gunsten Haftungsbeiträge vom auftraggebenden Unternehmen geleistet wurden seitens der B nicht erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer als deren zur Vertretung nach Außen Befugter die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.
VI.Ergebnis:
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 38 vwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
VII.Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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