LVwG ST LVwG 52.27-716/2025

LVwG 52.27-716/2025Tribunale amministrativo regionale12 mar 2025

Regest

Eigenjagdgebiet, Anspruch zur Eigenjagd, Gemeindejagd, Jagdeinschlüsse, Vorpachtrecht, kein Zuschlag zum Eigenjagdgebiet, Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.27-716/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.27.716.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.01.2025, GZ: BHDL155923/2023-26,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Verständigung vom 25.09.2024 übermittelte die belangte Behörde an den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Kundmachung vom 25.09.2024 im Hinblick auf die Jagdgebietsfeststellung im Gemeindejagdgebiet A-Ort.

Mit Schreiben vom 22.10.2024 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Plan samt Grundbuchsauszügen im Hinblick auf die Feststellung seiner Eigenjagd. Ergänzend führte er aus, dass durch einen Abverkauf eine Änderung der Flächen erfolgt sei, dies aber keinen Einfluss auf den Status der Eigenjagd habe. Die im Plan ausgewiesenen „Anschlussflächen“ ergäben sich aus dem Umstand, dass diese Flächen entweder klein und schmal seien oder, dass diese weitgehend an verbautes Gebiet anschlössen; diese Flächen wären der Eigenjagd „zuzuschlagen“. In einer ebenfalls angeschlossenen Grundstücksliste der C, B-Ort, wurden mehrere Grundstücke, insbesondere auch das Grundstück Nummer ***, KG **** A-Ort, als „Anschluss“ bezeichnet und dem Eigenjagdgebiet zugeordnet. Die Zuerkennung von Vorpachtrechten wurde nicht begehrt.

Mit Schreiben vom 12.12.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insbesondere mit, dass entsprechend § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (im Folgenden StJagdG) der Eigentümer einer Eigenjagd das Recht habe, die Jagd auf einem von seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes als Jagdeinschluss (Enklave) für die festgesetzte Pachtzeit zu pachten. Es liege jedoch kein Jagdeinschluss im Hinblick auf die angeführten Grundstücke vor.

Unter Bezugnahme auf vorangeführtes Schreiben führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.01.2025 zusammengefasst aus, dass entsprechend dem StJagdG öffentliche Flächen wie Straßen, Wege, Gewässer etc. eine Jagdfläche nicht unterbänden. Dies habe zur Folge, dass Grundstück Nummer ***, KG **** A-Ort, der Jagdfläche als Volleinschluss zuzuschlagen sei.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.01.2025, GZ: BHDL155923/2023-26, wurde gemäß den §§ 3, 6 und 10 StJagdG das Eigenjagdgebiet „Herrschaft C-Ort“ des Beschwerdeführers mit näher angeführten Grundstücken (das Grundstück Nummer ***, KG **** A-Ort, ist nicht umfasst) in den Katastralgemeinden A-Ort, D-Ort sowie E-Ort im Gesamtausmaß von 127,3386 ha festgestellt und zugleich das Eigenjagdrecht für die Jagdpachtzeit der Gemeindejagd der Gemeinde A-Ort vom 01.04.2025 bis 31.03.2028 anerkannt. Begründend verwies die belangte Behörde insbesondere auf die gesetzlichen Grundlagen und führte im Anschluss aus, dass durch die ordnungsgemäße Antragstellung und Erbringung der Nachweise (Grundbuchsauszüge) die entsprechenden Feststellungen getroffen werden hätten können. Es sei daher spruchgemäßer entscheiden gewesen.

Mit rechtzeitiger Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer ausschließlich insofern gegen vorangeführten Bescheid, als dieser die Auffassung vertritt, dass das Grundstück Nummer ***, KG **** A-Ort, welches sich im Eigentum der Gemeinde A-Ort befinde, einen Teil seiner Jagdflächen darstelle. Dieses Grundstück sei jedoch nicht in die Gesamtfläche seiner Eigenjagd aufgenommen worden. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob das Jagdrecht auf dieser Fläche (Spielstätte) ruhe. Unter Bezugnahme auf § 12 StJagdG sei der Volleinschluss dem Eigenjagdgebiet zuzuschlagen.

Das Grundstück Nummer ***, KG **** A-Ort, befindet sich im Eigentum der Gemeinde A-Ort.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 in der anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 133/2024 lauten auszugsweise:

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.

(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.“

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht der Eigentümerin/dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin/der Eigentümer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Fall muss jedoch das Eigentum räumlich ungeteilt sein.

(2) […]“

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.

(2) Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Für darüberhinausgehende, räumlich auseinanderliegende Grundflächen, die nur durch den Längenzug von Grundstücken verbunden werden, die durch fremdes Grundeigentum führen, findet die Bedingung, dass diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben müssen, keine Anwendung, wenn daraus antragsgemäß Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse gemäß § 12 eingeräumt werden. Für die zweckmäßige Jagdausübung nicht geeignet gestaltete und nicht entsprechend breite Längenzüge, die durch fremde Grundstücke führen, können keine Eigenjagden begründen, diese können jedoch Teile von Eigenjagden sein.

(4) Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Feststellung einer Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt, diese können jedoch Teil einer Eigenjagd sein. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Eisenbahngrundstrecken, öffentliche Straßen und Wege begründen kein Eigenjagdrecht.“

(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.

(2) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich welchem ein Vorpachtrecht eingeräumt wurde (§ 12) sowie eine Abrundungsfläche (soweit es sich bei letzterer um einen Teil eines Gemeindejagdgebietes handelt) gehören gleichwohl zum Gemeindejagdgebiet.

(3) […]“

(1) Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, womit diejenigen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, welche für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdpachtzeit (§ 9) auf Grund des § 3 die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen.

(2) Haben die Anmeldung und Begründung des Anspruches auf ein Eigenjagdgebiet für eine bestimmte Jagdpachtzeit stattgefunden und ist das Eigenjagdgebiet als solches für diese Pachtzeit anerkannt worden, so ist für kommende Pachtzeiten, sofern am Eigenjagdgebiete keine Veränderungen eingetreten sind, eine neuerliche Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd nicht erforderlich. Bei Veränderungen sind nur diese nachzweisen

(3) Die im ersten Absatz erwähnte Kundmachung ist jenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern, welche in der laufenden Pachtzeit die Eigenjagd in der betreffenden Gemeinde bzw. Katastralgemeinde (§ 11) ausüben, zum Zwecke der Abgabe allfälliger Erklärungen zuzustellen; die Frist zur Abgabe dieser Erklärungen endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nötigen Erhebungen vorzunehmen und danach die Eigenjagdgebiete, das Gemeindejagdgebiet bzw. die KG-Jagdgebiete festzustellen. Ergeben sich während der laufenden Jagdpachtperiode Änderungen im Flächenausmaß von Jagdgebieten (z. B. durch Eigenjagdgebietsvergrößerungen), ist das jeweils neue Flächenausmaß mittels Bescheid festzustellen.“

(1) Die/Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene Eigentümerin/Eigentümer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von ihrem/seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jeder/jedem anderen zu pachten. Erfüllt diese/dieser die Erfordernisse des § 15 Abs.1 und 2 nicht selbst, so kann sie/er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.

(2) Ein solcher Jagdeinschluss (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes

(3) Außerdem können die Jagdausübungsberechtigte benachbarter Jagdgebiete längstens für die Dauer einer Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen. Derartige Vereinbarungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich. Sie sind spätestens bis 31. März unter Anführung der Dauer von den Jagdausübungsberechtigten der jeweils davon betroffenen Gemeinde, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mitzuteilen. Selbiges gilt für die vorzeitige Auflösung solcher Vereinbarungen.

(4) Ergibt sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes und kommt eine Vereinbarung gemäß Abs.3 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Gemeinderates oder eines Eigenjagdberechtigten die notwendige Abrundung unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu verfügen. Bei derartigen Abrundungen, deren Wirksamkeit auf die jeweilige Jagdpachtzeit beschränkt ist, ist tunlichst auf einen Flächenausgleich Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.

(5) Wird ein Jagdeinschluss (Abs. 2) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung zunächst der/dem Eigentümerin/Eigentümer der in längster Ausdehnung angrenzenden in der Steiermark gelegenen Nachbarjagd zu.

(6) Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs. 2 können Eigentümerinnen/Eigentümer von Eigenjagden schriftlich jährlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab 1. Oktober unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ansuchen.

(6a) Werden Eigenjagden verpachtet (§ 7), gelten eingeräumte Vorpachtflächen als mitverpachtet.

(7) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und als Jagdeinschluß oder im Zuge einer Abrundung einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein angemessener Pachtschilling zu entrichten, der in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen ist.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG mit Erkenntnis.

Zwar wurde die Anmeldung auf Anerkennung des Eigenjagdrechtes auf näher genannten, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken (insbesondere des als „Anschluss“ bezeichneten Grundstücks Nummer ***, KG **** A-Ort, im Eigentum der Gemeinde A-Ort) im Spruch des Bescheides nicht ausdrücklich abgewiesen (was der Rechtsklarheit gedient hätte), jedoch ergibt sich dies implizit aus der Begründung des angefochtenen Bescheids und dem dortigen Hinweis auf die von der belangten Behörde offensichtlich zugrunde gelegte Grundbuchssituation. Eine zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führende Unklarheit des Spruches liegt nur dann vor, wenn in diesem auch unter Heranziehung der Begründung zu seiner Auslegung nicht klar zum Ausdruck kommt, worüber entschieden wurde (vgl. VwGH 27.06.2013, 2012/12/0133). Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die verfahrenseinleitende Anmeldung (welche im Übrigen keinerlei Zuerkennung von Vorpachtrechten umfasst) zur Gänze erledigt wurde.

Die Beschwerde beschränkt sich darauf, dass das Grundstück Nummer ***, KG **** A-Ort, nicht dem Eigenjagdgebiet zugeschlagen wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Fall einer solchen „eingeschränkten Beschwerde“ nur der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). In diesem Sinne ist gegenständlich entsprechend der auf die Nichteinbeziehung eines näher angeführten Grundstücks eingeschränkten Beschwerde lediglich diese aufzugreifen.

Im Hinblick auf die begehrte Einbeziehung des Grundstücks Nummer ***, KG **** A-Ort, vermag der Beschwerdeführer allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.

Im Hinblick auf sogenannte Jagdeinschlüsse im Sinne des § 12 Abs. 2 StJagdG hat entsprechend Abs. 1 leg. cit. der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht ausgeschlossene Eigentümer einer bestehenden Eigenjagd das Recht, die Jagd auf einem von seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes (sohin dem Jagdeinschluss) für die festgesetzte Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Gesetzlich vorgesehen im Hinblick auf derartige Enklaven ist sohin ausschließlich ein Vorpachtrecht. Inhaltlich wird dies auch in § 8 Abs. 2 StJagdG ersichtlich, wonach ein Jagdeinschluss, für welchen ein Vorpachtrecht eingeräumt wurde, gleichwohl beim Gemeindejagdgebiet verbleibt. Für das Eigenjagdrecht ist demgegenüber das Eigentum (nicht das Nutzungsrecht) an den jeweiligen Grundstücken maßgeblich (Sagris, Jagdrecht in der Steiermark, § 10 Anm. 1).

Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Begehren wir im StJagdG sohin nicht abgedeckt (und legt der Beschwerdeführer hier möglicherweise das Kärtner Jagdgesetz 2000, insbesondere dessen § 10 „Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete“, zugrunde), weshalb die belangte Behörde zutreffend das angeführte – im Eigentum der Gemeinde stehende – Grundstück Nummer ***, KG **** A-Ort, schon aus diesem Grund nicht dem Eigenjagdgebiet zugeschlagen hat und auch eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens einer Enklave im Sinne des § 12 Abs. 2 StJagdG gegenständlich unterbleiben konnte.

Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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