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LVwG 50.17-4821/2024•LVwG ST LVwG 50.17-4821/2024
LVwG 50.17-4821/2024Tribunale amministrativo regionale12 mar 2025
Benützungsverbot, bauliche Anlage, konsenslos, Nutzungsuntersagung, konsenswidrig, baupolizeiliche Maßnahme, Baubewilligung, Bewilligung, Konsens, bewilligte Nutzung, Nutzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde der Frau A, geb. *****, vertreten durch B, geb. *****, Cstraße, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kalwang vom 29.10.2024, GZ: 0/030/2024/Pö,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
Zum verfahrenseinleitenden Antrag:
Mit Eingabe vom 07.12.2022 (E-Mail 15:39 Uhr) beantragte A, vertreten durch B, die Durchführung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 6 iVm Abs 3 Stmk. BauG betreffend die Nachbarliegenschaft EZ ** KG ***** E. Begründend führte die Antragstellerin aufs Wesentliche zusammengefasst aus, dass auf der Nachbarliegenschaft (nordwestlich des Hauptgebäudes *** des Grundstücks Nr. ****) ein in Massivbauweise errichtetes Gebäude (überdachter, überwiegend umschlossener PKW-Abstellplatz sowie allseits umschlossener Abstellraum) teilweise direkt an die Garage der Antragstellerin (grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ **, KG ***** E, mit den Grundstücken *** sowie ***) angebaut worden sei und diese massiv beeinträchtige. Insbesondere weise der Abstand des äußersten Mauerwerks zur Nachbarsgrundgrenze lediglich 51 cm auf, wodurch – abgesehen von weiteren schädlichen Einwirkungen wie etwa Ablauf von Regenwasser, Lärm- und Abgasimmissionen, fehlendes Wegerecht, mögliche Boden- und Grundwasser-Kontaminationen durch unsachgemäßes Fundament, mangelnder Brandschutz – eine Grenzabstandsverletzung im Sinne des § 13 Abs 1 Stmk. BauG vorliege.
Beantragt wurde, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen sowie die sofortige Nutzung des Bauwerks zu untersagen. Angeregt wurde, eine verwaltungsstrafrechtliche Anzeige wegen Errichtung und Benützung eines Schwarzbaus bei der BH Leoben zu erstatten sowie eine eventuell durch Flüssigkeitsverlust erfolgte Boden- und Grundwasserkontaminierung amtswegig zu verfolgen.
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Zum angefochtenen Bescheid:
Mit Bescheid vom 29.10.2024 (GZ: 0/030/2024/Pö) wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Kalwang den gegenständlichen Antrag vom 07.12.2022 ab.
Begründend führte die Baupolizei aus, dass der mit Bescheid vom 16.02.2023 (GZ: 0/030/2022/Pö) erlassene Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG in Rechtskraft erwachsen und bereits im Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben anhängig sei. Hinsichtlich der von der Nachbarin ebenfalls beantragten Nutzungsuntersagung führte die Behörde rechtsrichtig aus, dass für diese die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, zumal es sich bei der zu beseitigenden „Garage F“ gerade nicht um den erforderlichen Tatbestand einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung handle, da die bauliche Anlage jeglicher konsensualen Grundlage entbehre, weshalb deren gänzliche Beseitigung aufgetragen worden sei.
Zur Beschwerde:
Mit Schreiben vom 02.12.2024 erhob die Antragstellerin durch ihren Vertreter fristgerecht und formal zulässig gegen den oben genannten baupolizeilichen Bescheid Beschwerde, führte ausführlich die bisherigen Verfahrensabläufe in den baupolizeilichen Verfahren auf, sowie die durch den Schwarzbau verletzten Nachbarreche und monierte die – aus ihrer Sicht – jahrelange Untätigkeit der Behörde. In rechtlicher Hinsicht – soweit es den Antrag auf Nutzungsuntersagung betrifft – wird vom Beschwerdeführervertreter der Ansatz vertreten, dass durch die geänderte und nicht bewilligte Nutzung (zuvor Wiese nun Garage) durchaus die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gegeben seien.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid über die Entscheidung des Nutzungsverbotes ersatzlos zu beheben.
Weiters erging die Anregung, den Schwarzbau zu versiegeln oder sonstige taugliche Maßnahmen zur Hintanhaltung der weiteren Nutzung zu erledigen:
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Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit einer Stellungnahme des Bürgermeisters zu den beschwerdeführerseits erhobenen Vorwürfen vor. In dem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
II.Sachverhalt / Feststellungen
1. Grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft Gst Nr. ***, EZ **, KG *****, ist F. Die Beschwerdeführerin A ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Gst Nr. ***, EZ **, KG ***** E. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an der Ostseite des Gst Nr. *** an.
2. Im rechtskräftig abgeschlossenen Beseitigungsverfahren gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG (GZ: 0/030/2022/Pö) wurde dem grundbücherlichen Eigentümer der Liegenschaft EZ **, KG ***** E, F, aufgetragen, binnen 6 Monaten ab Rechtskraft den PKW-Abstellplatz samt Lagerraum zu beseitigen. Am 13.09.2023 wurde der Vollstreckungsauftrag an die Bezirkshauptmannschaft Leoben erteilt.
3. Der Beseitigungsauftrag vom 16.02.2023 (GZ: 0/030/2022/Pö) umfasst das von der Beschwerdeführerin beantragte Beseitigungsobjekt („Garage F“) zur Gänze.
III.Beweiswürdigung
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie den Angaben der Parteien des Beschwerdeverfahrens.
2. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und der Lage des Grundstücks der Beschwerdeführerin und des Baugrundstücks ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie der Digitalen Katastralmappe.
IV. Rechtsgrundlagen
§ 41 des Steiermärkisches Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 11/2020 (Stmk. BauG) lautet:
§ 41 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
1. baubewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder
2. meldepflichtige Vorhaben nicht im Sinn dieses Gesetzes
ausgeführt werden.
(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/200, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020
V.Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die „Sache“ des bekämpften Bescheides bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (etwa VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055 uvm.). Im antragsgebundenen Verfahren wird die Sache durch den verfahrenseinleitenden Antragsumfang bestimmt. Dabei ist im Zweifelsfall der Parteiwille zu ermitteln, sofern sich dieser nicht eindeutig aus dem Antrag ergibt.
Im Beschwerdeverfahren ist nunmehr zu prüfen, ob dem konkreten Antragsbegehren zur Gänze entsprochen wurde respektive inwieweit dieses (allenfalls zu Unrecht) verwehrt wurde.
Zum beantragten Beseitigungsauftrag:
Im gegenständlichen Fall liegt zweifelsfrei auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin eine nicht konsentierte Bauführung vor, weshalb der Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk. BauG ergangen ist und nachfolgend das Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben eingeleitet wurde. Dem Antrag auf Beseitigung gemäß § 41 Abs 6 Stmk. BauG wurde sohin bereits mit dem amtswegigen Beseitigungsauftrag vom 16.02.2023 im Gesamtumfang der als zu beseitigenden beantragten baulichen Anlagen entsprochen.
Zur beantragten Nutzungsuntersagung:
Wie die Behörde in ihrer Begründung zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Nutzungsuntersagung nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG um eine baupolizeiliche Maßnahme, die der baurechtliche Nachbar beantragen kann, jedoch kommt eine Nutzungsuntersagung lediglich dann zur Anwendung, wenn für die Errichtung der baulichen Anlage zwar eine Bewilligung (oder ein vergleichbarer baurechtlicher Konsens) vorliegt, diese bauliche Anlage jedoch in anderer Form als bewilligt genutzt wird. Sohin scheidet für eine baurechtlich nicht genehmigte (und zuvor nicht existente) bauliche Anlage die Anwendung des § 41 Abs 4 Stmk. BauG bereits ex lege aus, da mangels erteilter Baubewilligung auch keine bewilligte Nutzung der baulichen Anlage vorliegen kann.
Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag der „Garage F“ vor und wurde diesbezüglich bereits das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Da diese bauliche Anlage sohin konsenswidrig errichtet wurde, ist eine Anwendung des § 41 Abs 4 Stmk. BauG ausgeschlossen. In diesem Fall käme lediglich ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 Stmk. BauG in Betracht.
Die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach gegenständlich eine nicht bewilligte Nutzung (vormals Wiese nun Garage) vorläge, verkennt die Systematik und die ratio legis der herangezogenen Normen:
§ 38 bildet den Abschluss des Teilabschnitts I. Hauptstück, IV. Teil: Baudurchführung und Bauaufsicht, und regelt die Voraussetzungen und Erfordernisse der Fertigstellungsanzeige. Abschließend wird der Baubehörde in Abs 7 leg cit aufgetragen, amtswegig die Benützung einer baulichen Anlage unter den konkret normierten Voraussetzungen zu untersagen. Diesbezüglich steht dem Nachbarn jedoch kein Antragsrecht zu und ist dieses auch nicht im taxativen Katalog des § 26 Stmk. BauG enthalten.
Hingegen wird mit § 41 der Baupolizei aufgetragen, unter den jeweils angeführten Voraussetzungen eine Baueinstellung (Abs 1), eine Versiegelung im Fall der fortgesetzten Bauführung (Abs 2), eine Beseitigung (Abs 3) oder eine Nutzungsuntersagung im Falle einer bewilligungspflichten Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen (Abs 4) zu verfügen. Gegenständlich lag zuvor keine bauliche Anlage vor (Wiese), deren Nutzung geändert wurde.
Eine Nutzungsuntersagung gemäß § 41 Abs 4 Stmk BauG ist zu erteilen, wenn für eine bauliche Anlage (oder Teile einer baulichen Anlage) und deren Nutzung zwar ein Konsens besteht, die bauliche Anlage (oder deren Teile) aber vorschriftswidrig, mithin abweichend von diesem Konsens genutzt wird. Hingegen ist ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 BauG Stmk 1995 (Stmk. BauG) für eine bauliche Anlage oder deren Teile auszusprechen, wenn eine bauliche Anlage oder Teile davon ohne Baukonsens und/oder ohne Fertigstellungsanzeige benützt werden (LVwG 27.03.2019, 50.4-824/2018).
Zur Anregung, das Verwaltungsgericht möge die bauliche Anlage versiegeln oder andere Maßnahmen treffen:
Abgesehen davon, dass aus rechtlicher Sicht eine Versiegelung beim vorliegenden Sachverhalt offenbar nicht zur Anwendung käme, ist festzuhalten, dass – wie eingangs erläutert – „Sache“ des landesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens der angefochtene Bescheid in Zusammenschau mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ist. Ein im Beschwerdeverfahren erstmals gestellter (hier: baupolizeilicher) Antrag fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
VI.Ergebnis
Da von der Behörde zum einen dem beantragten Beseitigungsauftrag bereits vollumfänglich entsprochen wurde und zum anderen eine Nutzungsuntersagung nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG gegenständlich (mangels Vorliegens eines Baukonsenses respektive einer zuvor bereits existenten baulichen Anlage) nicht zur Anwendung kommt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. So im verfahrenseinleitenden Antrag auch – wenngleich nicht explizit – ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 Stmk. BauG auszusprechen intendiert gewesen ist, steht dem Nachbarn diesbezüglich kein Antragsrecht zu, was die Behörde im angefochtenen Bescheid auch rechtlich begründet hat. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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