LVwG ST LVwG 47.31-561/2025

LVwG 47.31-561/2025Tribunale amministrativo regionale11 mar 2025

Regest

Prüfung, Vermögensverhältnisse, Vermögensverzeichnis, Kontoauszüge, eigenes Konto, Konto einer dritten Person, Wirtschaftsgemeinschaft, Ermittlung, Grundsatz materieller Wahrheit, Parteivorbringen, objektive Wahrheit, keine Disposition der Parteien, Wahrunterstellung, Feststellungen, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.31-561/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.31.561.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 23.12.2024, GZ: BHMT-333610/2021-50,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 13, § 15, § 16 und § 17 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024 (im Folgenden StSUG), und § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I als unbegründet

abgewiesen.

Der Beschwerde zu Spruchpunkt II wird stattgegeben und Spruchpunkt II ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.12.2024, GZ: BHMT-333610/2021-50, wurde der Antrag des Herrn A, geb. am **** (im Folgenden Beschwerdeführer), auf Weitergewährung der Sozialunterstützung mit Spruchpunkt I aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II wurde angeordnet, dass die gewährten Leistungen der Überbrückungshilfe in Höhe von € 1.600,00 rückzuerstatten sind.

Zu Spruchpunkt I wird im Bescheid begründend ausgeführt, dass der Antrag unvollständig gewesen sei, da der Beschwerdeführer über kein eigenes Konto verfüge und alle Kontobewegungen über das Konto der Tochter laufen, er jedoch der Aufforderung zum Nachweis des Kontos der Tochter trotz Verbesserungsauftrages vom 29.11.2024 nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Zu Spruchpunkt II wird begründend ausgeführt, dass am 28.10.2024 für November 2024 und am 26.11.2024 für Dezember 2024 Überbrückungshilfen in Höhe von insgesamt € 1.600,00 gewährt worden seien. Diese Überbrückungshilfen seien gemäß § 15 Abs 3 StSUG zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 StSUG sei die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass kein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung bestehe, seien die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt € 1.600,00 gemäß § 15 Abs 3 StSUG rückzuerstatten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass auf den behördlichen Verbesserungsauftrag, zugestellt am 29.11.2024, mit Schreiben vom 11.12.2024 reagiert worden sei. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass die Aufforderung, ein Konto vorzulegen, dessen Inhaber er nicht sei, unzulässig sei. Er werde durch diese Aufforderung gezwungen, persönliche Daten eines fremden Kontos auszuspionieren und somit Gesetze zu brechen. Die Vorlage der Kontoauszüge der Tochter wurde somit verweigert. Im Schreiben vom 11.12.2024 bestätigte der Beschwerdeführer aber abschließend an Eidesstatt, „dass er keine für das Sozialansuchen relevanten Geldflüsse habe“. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Behörde dieses Schreiben hartnäckig ignoriert habe und somit die Erfüllung des Verbesserungsauftrages verhindert habe. Da er seit seinem Myokardinfarkt selbst kein Konto mehr habe, überwies die Behörde die Leistungen von Anfang an auf das Konto der Tochter. Es wäre aber nunmehr gesetzwidrig, wenn die Behörde die Vorlage dieses Kontos der Tochter verlange, da der Beschwerdeführer nicht der Inhaber des Kontos sei. Es sei nicht Sache der Behörde, vorzuschreiben, bei welcher Bank und ob überhaupt ein Konto eingerichtet werden müsse. Er sei ein Gewohnheitsmensch und gesundheitlich sehr angeschlagen und möchte keine Veränderungen mehr. Die Tochter hebe für ihn Geld ab oder gehe einkaufen, wenn er im Krankenhaus ist, und habe auch einen Wohnungsschlüssel. Dies sei das normale Verhältnis zwischen Tochter und Vater und habe nichts mit einer Wirtschaftsgemeinschaft zu tun. Abschließend wird vorgebracht, dass ein mutwilliges Verhalten der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I. Sachverhalt

Am 11.10.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.11.2024. Gleichzeitig hat er Leistungen der Überbrückungshilfe für November und Dezember 2024 von jeweils € 800,00 bezogen.

Er wohnt alleine in der Wohnung B-Straße, A-Ort. Die monatliche Miete inklusive Heizungs- und Betriebskosten beträgt € 355,11, Stromkosten belaufen sich auf € 75,00. Er beantragte die Leistung für sich alleine. Als Bankverbindung hat der das Konto seiner Tochter angeführt, da er über kein eigenes Konto verfügt. Er bringt auch klar zum Ausdruck, dass er sich kein eigenes Konto einrichten möchte.

Die Tochter lebt getrennt vom Beschwerdeführer und ist somit nicht Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe vom AMS in Höhe von € 8,85 täglich.

Da der Beschwerdeführer seinem Antrag keine Kontoauszüge als Nachweis für die Einkommens- und Vermögenssituation vorgelegt hat, sondern auf das Konto der Tochter verwiesen hat, erging seitens der belangten Behörde am 26.11.2024 ein Verbesserungsauftrag, mit welchem die Vorlage der Kontoauszüge der Tochter aufgetragen wurde. Dieser wurde am 29.11.2024 nachweislich zugestellt. Im Verbesserungsauftrag werden konkret die Kontoauszüge der letzten 6 Monate sowie der aktuelle Kontostand der Tochter angefordert. Dies mit der Begründung, dass sämtliche Kontobewegungen des Beschwerdeführers auf dem Konto der Tochter ersichtlich seien. Es wird auf die Bestimmungen des § 13 Abs 3 AVG sowie § 13 Abs 5 StSUG Bezug genommen. Weiters hat die belangte Behörde ausdrücklich auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtvorlage der Kontoauszüge hingewiesen, wonach der Antrag bei Nichtvorlage gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde und die Überbrückungshilfen rückzuerstatten seien.

Mit Schreiben vom 11.12.2024 reagierte der Beschwerdeführer auf den Verbesserungsauftrag, indem er der Behörde mitteilte, dass die Aufforderung, ein Konto vorzulegen, dessen Inhaber er nicht sei, unzulässig sei. Er werde durch diese Aufforderung gezwungen, persönliche Daten eines fremden Kontos auszuspionieren und somit Gesetze zu brechen. Die Vorlage der Kontoauszüge der Tochter wurde somit verweigert. Im Schreiben vom 11.12.2024 bestätigte der Beschwerdeführer aber abschließend an Eidesstatt, „dass er keine für das Sozialansuchen relevanten Geldflüsse habe“.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2024 wurde der Antrag von der belangten Behörde aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen. Dagegen wurde am 24.01.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht am 30.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und das Vorbringen in der Beschwerde. Der Sachverhalt ist unbestritten und es steht fest, welche Unterlagen nicht vorgelegt wurden, sodass eine weitergehendere Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Akt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht notwendig war. Gegenständlich war eine rechtliche Beurteilung zu treffen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen; zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

III. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024, lauten wie folgt:

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.

(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. ….

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheides.

In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ (meritorische Entscheidung über die Sozialunterstützung) vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen. Sache dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Das Verwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist, nicht hingegen über den Antrag (Sozialunterstützung) selbst (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165).

2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, § 13, Rz 27). Davon zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrags durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 22.10.2013, 1012/10/0213).

Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG darin, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen.

Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 13, Rz 29). Wichtig ist, dass auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Verbesserung hinzuweisen ist, wenn die Partei nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Dh es muss ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung hingewiesen werden, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 13, Rz 30 und § 13a, Rz 10). Dies stützt sich bei unvertretenen Parteien auf § 13a AVG (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; 03.10.2013, 2012/06/0185; 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).

Mangels Rechtskraftfähigkeit kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG sein (vgl. VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084; 02.09.2008, 2005/18/0513; 16.09.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 13, Rz 29).

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer für sich selbst einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem StSUG gestellt. Die Behörde war auf Basis dieses Antrages nicht nur berechtigt, sondern vielmehr geradezu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 39 AVG einzuleiten. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind gemäß § 39 Abs 1 AVG die Verwaltungsvorschriften maßgebend, darüber hinaus, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde gemäß Abs 2 von Amts wegen vorzugehen. In § 13 Abs 5 StSUG wird im Gesetz konkret aufgezählt, welche Angaben und Nachweise der Antrag zu enthalten hat.

Besondere Verfahrensvorschriften sind zusätzlich in § 16 StSUG enthalten. Demnach sind Bezugsberechtigte gemäß § 16 Abs 1 StSUG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Das hier zu beachtende StSUG stellt mit der gegenständlichen Leistung der Sozialunterstützung ein Konzept dar, das auf dem Prinzip der Subsidiarität basiert und keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt. Für den Erhalt der Leistungen stellt daher (unter anderem) der zumutbare Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen), eine wesentliche Grundvoraussetzung dar – es ist also eine Prüfung und Beurteilung der Bedürftigkeit zu treffen, wie dies auch bei den Vorgängerleistungen, das waren die bedarfsorientierte Mindestsicherung und die Sozialhilfe, der Fall war.

Um einen entsprechenden Antrag nach dem StSUG ordnungsgemäß bearbeiten und die Hilfsbedürftigkeit feststellen zu können, ist es daher erforderlich, dass von den Antragstellenden an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt wird, wozu gemäß § 16 Abs 1 StSUG im Rahmen der von der Behörde erteilten Aufträge eine ausdrückliche Verpflichtung besteht. Die Mitwirkungspflicht einer Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0364).

Im Rahmen der Bearbeitung eines derartigen Antrages hat daher eine umfassende Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen und sieht § 13 Abs 5 StSUG in insgesamt fünf Ziffern in durchaus umfangreichem Ausmaß die Bekanntgabe von Informationen und Vorlage von diversen Nachweisen vor, die grundsätzlich schon im Rahmen der Antragstellung zu erfolgen hat. Diese betreffen unter anderem die persönliche Situation und die persönlichen Daten aller relevanten Personen, die Wohnverhältnisse und die für das Wohnen zu tragenden Kosten, die Einkommensverhältnisse, die Vermögensverhältnisse und die Thematik der Arbeitsfähigkeit sowie des Einsatzes der Arbeitskraft.

Im gegenständlichen Fall konkret ist gemäß der Aufzählung unter § 13 Abs 5 Z 4 StSUG ausdrücklich der Nachweis „über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten“ gefordert.

Im konkreten Fall gab der Beschwerdeführer bereits im Antrag bekannt, dass er über kein eigenes Konto verfügt, sondern seine Geldbewegungen ausschließlich über das Konto der Tochter laufen. Die Behörde ist zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet, um die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers zu überprüfen.

Es ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend Recht zu geben, als die grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage von Konten dritter Personen nur dann besteht, wenn eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt (vgl. § 13 Abs 5 StSUG) und auch dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch freisteht, ob und bei welcher Bank er sich ein Konto einrichtet. Beruft er sich aber – wie im vorliegenden Fall – darauf, kein eigenes Konto errichten zu wollen, sondern seine Geldgeschäfte über das Konto einer dritten Person abzuwickeln, so ist es für den Anspruch auf Gewährung von Sozialunterstützung sehr wohl notwendig, die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen. Die belangte Behörde ging in ihrem Verbesserungsauftrag nicht vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft aus, sondern davon, dass die Geldgeschäfte des Beschwerdeführers ausschließlich über das Konto der Tochter laufen und sie daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im konkreten Fall nur über diesen Weg ermitteln kann. Dies beruht ausschließlich auf der Entscheidung des Beschwerdeführers, dass er kein eigenes Konto einrichten möchte. Er kann damit aber die Pflicht zum Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Voraussetzung für die Gewährung der Sozialunterstützung nicht umgehen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers „an Eidesstatt zu bestätigen, dass er keine für das Sozialansuchen relevanten Geldflüsse habe“ und daher die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse anhand der Kontoauszüge entfallen könne, ist Folgendes auszuführen:

Unter Verweis auf § 37 AVG „Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit“ erstreckt sich die „Feststellung“ des maßgebenden Sachverhalts auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, 91/08/0096; vgl. auch VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, 93/09/0051). Durch § 37 AVG iVm § 17 VwGVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der „materiellen Wahrheit“ sowohl für das behördliche Verfahren als auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte postuliert (vgl. VwSlg 894 A/1949; VwGH 19.05.1994, 94/18/0084; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 37, Rz 5; Hengstschläger/Leeb, Kommentar VwGVG § 29, Rz 41; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 266f). Dieser besagt, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen den wahren Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwGH 29.09.1986, 84/08/0131; 30.01.1992, 87/17/0177; 30.04.1998, 97/06/0225), sofern er nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist.

Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt auf Grundlage von Beweisen zu ermitteln (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Anders gewendet, unterliegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG nicht der Disposition der Parteien (VwGH 29.05.1995, 93/10/0093), können also nicht mit der Wirkung außer Streit gestellt werden, dass die Behörde auf Grund eines bestimmten Parteivorbringens die erforderlichen Ermittlungen unterlassen könnte (vgl. VwSlg 9212 A/1976; VwGH 15.09.2004, 2001/04/0181; 27.09.2013, 2011/05/0065; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 37, Rz 5; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 323f).

Dementsprechend ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG eine „Wahrunterstellung“ in dem Sinne, dass es der Behörde oder dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, fremd (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 37, Rz 5/1; siehe auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar VwGVG § 29, Rz 41; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Auch dem hier zugrundeliegenden StSUG ist eine solche Verfahrensbestimmung fremd.

Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs 5 StSUG (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1) ergibt sich Folgendes:

„Werden die angeführten Nachweise nicht vorgelegt und können diese auch nicht automatisiert von der Behörde über ein Register/eine Datenbank abgefragt werden, hat die Behörde den genannten Personen die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (§ 13 Abs 3 AVG).“

Abschließend ist daher festzuhalten, dass sich im konkreten Fall die Verpflichtung zur Vorlage der Kontoauszüge der Tochter für die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht auf den Umstand stützt, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, sondern sich allein darauf begründet, dass der Beschwerdeführer seine Geldgeschäfte ausschließlich über das Konto der Tochter abwickelt und es der Behörde nur auf diesem Wege möglich ist, die Einkommensverhältnisse gemäß StSUG zu prüfen. Eine Zuerkennung der Sozialunterstützung allein aufgrund der Erklärung des Antragstellers, dass er keine für die Sozialhilfe relevanten Geldflüsse habe, kann die Behörde von ihrer Verpflichtung zur Erforschung des wahren Sachverhalts anhand von Beweisen – wie oben ausgeführt - nicht entbinden. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024, lauten wie folgt:

(1) Leistungen gemäß § 8 und § 9 sind als Überbrückungshilfe zu gewähren, wenn im Verfahren (§ 16) vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.

(2) Über die Gewährung von Überbrückungshilfe entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in der die/der Bezugsberechtigte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Eine gewährte Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß § 8 zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8 ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. § 17 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

…..

(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.

(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn

……………..

Grundsätzlich ist eine Überbrückungshilfe gemäß § 15 StSUG lediglich im Zeitraum vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Gemäß § 15 Abs 3 StSUG ist die Überbrückungshilfe in der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung gemäß § 8 zu berücksichtigen und gegen zu verrechnen. Besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 8, ist die gewährte Überbrückungshilfe rückzuerstatten. Dabei gelten § 17 Abs 3 und Abs 4 sinngemäß.

Im konkreten Fall besteht zwar grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der Überbrückungshilfe in Höhe von € 1.600,00 gemäß § 15 Abs 3 StSUG. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Akt sowie dem Beschwerdevorbringen ergebenden persönlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geht das Landesverwaltungsgericht aber davon aus, dass die Rückerstattungspflicht zu einer besonderen Härte für den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 4 Z 2 StSUG führen würde. Spruchpunkt II des Bescheides wird daher ersatzlos behoben.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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