progetti
LVwG 50.3-688/2025•LVwG ST LVwG 50.3-688/2025
LVwG 50.3-688/2025Tribunale amministrativo regionale10 mar 2025
Werbe- und Ankündigungseinrichtung, Folien, Aufschrift, zu vermieten, Fensterfläche, Fenster, Maßnahme, Errichtungszeitpunkt, Entscheidungszeitpunkt, bewilligungspflichtig, baubewilligungspflichtig, Baubewilligung, vereinfachtes Verfahren, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Norbert Mandl über die Beschwerde der A (FN ****), B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 16.01.2025, GZ: A17-BPV-162834/2024/0004,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 16.01.2025, GZ: A17-BPV-162834/2024/0004 wurde der A (FN ****), B-Straße, A-Ort mit Spruchpunkt 1. gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG und § 8 Abs. 3 GAEG der Auftrag erteilt, die auf der Liegenschaft A-Ort, B-Ort, K-Straße/C-Straße, Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, an der nord- und südseitigen Glasfassade im Erdgeschoss angebrachten Werbeanlagen mit einer Gesamtfläche von ca. 45,0 m², binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Mit Spruchpunkt 2. wurde dieser gemäß § 76 und § 77 AVG sowie § 1 Abs. 1 Z 1 Stmk. GKGebV Kommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt € 100,00 vorgeschrieben.
1.1. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass im Zuge von behördlichen Erhebungen am 15.10.2024 und am 27.11.2024 festgestellt worden sei, dass auf der im Spruch genannten Liegenschaft im Erdgeschoss entlang der D-Straße fünf Portalglasfelder und entlang der E-Straße drei Portalglasfelder mit Werbefolien in der Größe von insgesamt ca. 45 m² konsenslos beklebt worden seien. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich in der Schutzzone I nach dem GAEG und wurde das Gebäude mit Gutachten der G vom 17.11.2022 gemäß § 4 GAEG als schutzwürdig eingestuft. Nachdem die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 20 Z 2 lit e Stmk. BauG darstelle, da die Gesamtfläche von 2 m² jedenfalls überschritten worden sei, eine Baubewilligung für die errichtete Werbeanlage nicht vorliege, war gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ein Beseitigungsauftrag zu erlassen. Zusätzlich gelange auf den gegenständlichen Sachverhalt auch § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG zur Anwendung, da das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen sei und keine dementsprechende Bewilligung vorliege. Es sei daher nach § 8 Abs. 4 GAEG ebenfalls die Beseitigung auszusprechen gewesen, da keine Ausnahme nach § 7 Abs. 4 GAEG vorliege. Die Verfahrenskosten seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzuschreiben gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde durch die F, im Namen der A rechtzeitig Beschwerde erhoben.
2.1. Inhaltlich wird darin ausgeführt, dass die A Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage sei. Im gegenständlichen Fall, seien die Aufkleber („Zu vermieten“) eine reine Ankündigung und seien diese nicht an der bestehenden baulichen Anlage, sondern innerhalb, genauer gesagt an der Innenseite der Glasfassade angebracht. Aus diesem Grund werde diese innenliegende Schrift als nicht meldepflichtig iSd § 21 Abs. 1 Z 2 Stmk. BauG angesehen. Die Beschwerdeführerin erachte daher den Beseitigungsauftrag vom 16.01.2025 als nicht rechtmäßig, weshalb die Aufhebung dieses Bescheides begehrt werden.
II.Sachverhalt:
1. Die A ist Alleineigentümerin des Grundstück Nr. ****, EZ **** KG **** B-Ort.
2. Das Gebäude liegt in der Schutzzone I nach dem GAEG und stellt ein schutzwürdiges Bauwerk iSd § 4 GAEG dar.
3. Die gegenständliche Folienbeklebung ist an der nord- und südseitigen Glasfassade im Erdgeschoss angebrachten, weist eine Gesamtfläche von ca. 45,0 m² auf und stellt durch den Schriftzug „ZU VERMIETEN“ jedenfalls eine Werbeanlage dar.
3.1. Die Beklebung ist an der Außenseite der Glasfassade jedenfalls nach Juli 2024 angebracht worden und steht im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft.
4. Für die gegenständliche Werbeanlage besteht weder eine Bewilligung nach dem Stmk. BauG noch nach dem GAEG.
III.Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in erster Linie aus dem vollständig vorgelegten und unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlich geführten Verfahrens.
2. Die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft konnten dem öffentlichen Grundbuch entnommen werden.
3. Die Feststellungen, dass es sich bei dem darauf befindlichen Gebäude um ein schutzwürdiges Gebäude handelt, ergibt sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Behörde vorgelegten Gutachten der G
4. Dass die gegenständliche Folienbeklebung im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, wird durch diese in ihrer Beschwerde bestätigt.
5. Der Errichtungszeitpunkt konnte aus Google Street View entnommen werden, wo die gegenständliche Liegenschaft im Juli 2024 das letzte Mal abgelichtet wurde und darauf die beschwerdegegenständliche Werbeanlage noch nicht ersichtlich ist.
6. Der Umstand, dass die Folie außen auf die Glasfassade angebracht wurde, konnte durch den erkennenden Richter bei einem am 17.02.2025 durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023 lauten:
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
[…]
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
[…]
e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);
[…]
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
[…]
7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;
[…]
[…]
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
[…]
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG), LGBl. Nr. 96/2008 idF LGBl. Nr. 28/2015 lauten:
Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.
(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.
[…]
(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:
1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.;
2. die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem;
3. das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten.
Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Vorhaben, die nicht länger als sechs Wochen bestehen, brauchen keine Bewilligung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und 2.
[…]
(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger.
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Adressat eines Beseitigungsauftrags gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG kann nur der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage bzw. Maßnahme sein, denn die Verfügungsgewalt über die bauliche Anlage bzw. Maßnahme steht letztlich nur deren Eigentümer zu (VwGH 30.06.1994, 92/06/0258). Selbiges gilt in Bezug auf § 8 Abs. 3 GAEG, der ebenso an den Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger anknüpft.
1. 1 Im Gegenstandsfall ist der Eigentümer der Werbeanlage als Adressat des Beseitigungsauftrages zu qualifizieren. Dies deshalb, weil es sich bei der gegenständlichen Werbeeinrichtungen um keine Bauwerke iSd § 297 ABGB handelt, da ein Bauwerk nur etwas grundfest Errichtetes sein kann (LVwG Steiermark 28.06.2023, 50.4-5877/2022).
1.2. Der Beseitigungsauftrag wurde daher zu Recht an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Werbeanlage adressiert.
2. Der Begriff der Werbe- und Ankündigungseinrichtung in § 20 Z 2 lit e Stmk. BauG ist sehr weit auszulegen (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0044). Die Anbringung von Folien mit der Aufschrift „ZU VERMIETEN“ auf der Fensterfläche des zu vermietenden Objektes in einer Größe von ca. 45 m² stellt jedenfalls eine Maßnahme dar, welche nach § 20 Z 2 lit e Stmk. BauG sowohl zum Errichtungszeitpunkt, als auch zum Entscheidungszeitpunkt im vereinfachten Verfahren baubewilligungspflichtig ist (VwGH 07.12.2011, 2011/06/0147).
2.1. Nachdem für die Anbringung dieser Werbeeinrichtung keine Bewilligung vorliegt, ist der dementsprechende Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG zu Recht ergangen.
3. Die Liegenschaft, auf welcher die gegenständliche Werbeeinrichtung angebracht wurde liegt noch dazu im Schutzgebiet I des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes und wurde als schutzwürdiges Gebäude nach § 4 GAEG eingestuft. Für die Anbringung der Werbeeinrichtung, welche wie ausgeführt nach dem Stmk. BauG bewilligungspflichtig ist, wäre auch noch eine Bewilligung nach § 7 Abs.1 bzw. § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG erforderlich gewesen.
3.1. Da auch diese Bewilligungen nicht vorliegen, erging auch der auf § 8 Abs. 3 GAEG gestützte Beseitigungsauftrag zu Recht.
Zur Vorschreibung der Verfahrenskosten:
4. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. § 76 Abs. 2 AVG sieht vor, dass, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, die Auslagen den Beteiligten dann vorgeschrieben werden müssen, wenn sie durch deren Verschulden herbeigeführt worden sind.
5. Bei der Herstellung eines konsenswidrigen Zustands liegt jedenfalls ein Verschulden nach § 77 Abs. 2 zweiter Satz AVG der Beschwerdeführerin vor (VwGH 23.03.2018, Ra 2017/07/0123).
5.1. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin es verabsäumt die erforderliche Bewilligung nach dem Stmk. BauG und dem GAEG einzuholen, die Werbeeinrichtung jedoch dennoch ohne Bewilligung errichtet, sodass ihr die belangte Behörde die Beseitigung nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG und § 8 Abs. 3 GAEG aufzutragen hatte.
6. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 Stmk. GKGebV werden gemäß § 77 AVG die von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume getätigten Amtshandlungen zu entrichtenden Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangener halber Stunde für Amtshandlungen des Magistrates Graz mit € 50,00 festgesetzt.
Erhebungen am 15.10.2024 und am 27.11.2024 auch zu Recht.
Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt und galt es bloß Rechtsfragen ohne besonderen Komplexitätsgrad zu klären. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.