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LVwG 30.16-4310/2024•LVwG ST LVwG 30.16-4310/2024
LVwG 30.16-4310/2024Tribunale amministrativo regionale12 feb 2025
Hund, Rasse, Tatbestandsmerkmal, Jagdhund, Therapiehund, Ausnahme, Verwendung, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch die B GmbH, C-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt A-Ort vom 10.10.2024, GZ: GRAZ/601240006913/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dahingehend präzisiert wird, als die Beschwerdeführerin Halterin des kleinen braunen Hundes mit braunem Fell „mit dem Namen D“ ist.
Hinsichtlich des Tatortes wird das Straferkenntnis präzisiert, als dieser wie folgt lautet:
„Ort: A-Ort, öffentliche Parkanlage Stadtpark, E-Weg, C-Straße, Grundstücksnr.: [...], EZ ***, KG **** B-Ort.“
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Beschwerdeführerin folgende Übertretungen vorgehalten bzw. folgende Geldstrafen verhängt:
„1. Datum/Zeit:05.06.2024, 17:56 Uhr
Ort:A-Ort, öffentliche Parkanlage Stadtpark, E-Weg, Südlich des F-Platz, GStNr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort
Sie haben als Halterin des kleinen Hundes mit braunem Fell diesen am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt nicht an der Leine geführt, obwohl in öffentlichen Parkanlagen Hunde jedenfalls an der Leine zu führen sind. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
2. Datum/Zeit:05.06.2024, 17:57 Uhr
Ort:A-Ort, öffentliche Parkanlage Stadtpark, E-Weg, Südlich des F-Platz, GStNr. ***, EZ ***, KG **** B-Ort
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort die Anordnung des durch Dienstabzeichen erkennbaren Aufsichtsorgans der Ordnungswache, Name G, nicht befolgt, da Sie diesem Ihre Personalien nicht bekanntgegeben haben, obwohl Aufsichtsorgane zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen, befugt sind und eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 4 Abs. 3 Z 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG), LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020 i.V.m. § 3b Abs. 4 StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 147/2013
2. § 12 Abs. 1 Zif. 2 Stmk. Aufsichtsorgangesetz (StAOG), LGBl. Nr. 95/2007zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013 i.V.m. § 7 Abs. 1 Zif. 2 StAOG, LGBl. Nr. 95/2007
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 3 i.V.m. § Abs. 4 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020
0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 12 Abs. 1 Stmk. Aufsichtsorgangesetz, LGBl. Nr. 95/2007 zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 87/2013
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin einerseits in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und es sei auch unterlassen worden den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
Dieser hätte zu einer anderen, als der aus dem Straferkenntnis ersichtlichen Entscheidung, geführt. Es sei weder ausgeführt worden, ob es sich beim angeführten Begehungsort um eine Hundewiese handle oder nicht. Darüber hinaus sei die Bestimmung des § 3b Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz zu unbestimmt und verfassungswidrig. Weder aus dem Spruch noch aus den Feststellungen des Straferkenntnisses lasse sich entnehmen, dass es sich bei dem kleinen Hund mit braunem Fell um keinen Hund handle, der zu speziellen Zwecken im Sinne des 3b Abs 3 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz gehalten werde. Dieser sei jedoch auch ein Jagdhund und nach Ansicht der Beschwerdeführerin zudem ein Therapiehund. Die Beschwerdeführerin wäre daher nicht verpflichtet gewesen ihren Hund anzuleinen. Es bestehe darüber hinaus die Gefahr der Doppelbestrafung und zumal im Straferkenntnis lediglich von einem kleinen Hund mit braunem Fell die Rede sei. Es wurde daher der Antrag gestellt einen kynologischen Sachverständigen mit Befund und Gutachten zu beauftragen. Darüber hinaus hätten sich die Aufsichtsorgane gegenüber der Beschwerdeführerin nicht als Aufsichtsorgan der Ordnungswache zu erkennen gegeben. Sofern keine Amtssachverständigen aus dem Bereich der Kynologie verfügbar wären, liege ein Organisationsverschulden des Landes vor.
Im Zuge des Verfahrens stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin weiters den Beweisantrag zum Beweis dafür, dass die Organwalter G und seine Kollegin keine beeideten und ermächtigten Organe im Sinne des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes gewesen wären und ihr verfahrensgegenständliches Einschreiten nicht zum Aufgabenbereich des Bestellungsbescheides umfasst gewesen sei, den Antrag auf Beischaffung der beiden Bescheide mit welchem die Aufsichtsorgane bestellt wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 27.01.2025 und 10.02.2025 öffentliche, mündliche Verhandlungen durch im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört sowie die Zeugen G und H einvernommen wurden.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes iVm dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlungen wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Am 05.06.2024 bemerkte der Zeuge G, der zum Tatzeitpunkt Mitglied der Ordnungswache der Stadt A-Ort war und unter anderem damit beauftragt war die Leinenpflicht für Hunde im Stadtpark zu überprüfen, einen freilaufenden Hund im Bereich des Stadtparkes A-Ort, einer öffentlichen Parkanlage, am E-Weg, C-Straße. Es handelte sich bei der Tatörtlichkeit um keine Hundewiese.
Nachdem der Hund namens „D“ der Beschwerdeführerin zugeordnet werden konnte, wurde diese aufgefordert den Hund anzuleinen, was sie sofort erledigte.
Als die Ordnungswache, die in zivil unterwegs war, sich jedoch mit der Kokarde und dem Dienstausweis ausgewiesen hatte, noch ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin suchte, drehte sich diese unter dem Satz „Mein Anwalt hat gesagt, ich muss mit ihnen nicht reden“ um und ging schnellen Schrittes mit dem angeleinten Hund „D“ davon.
Die Zeugen nahmen die Verfolgung auf und konnten die Beschwerdeführerin jedoch trotz mehrfacher Ansprache an Kreuzungen nicht überzeugen mit ihnen ein Gespräch zu führen, daher verständigten sie unterwegs die Polizei. Die Beschwerdeführerin ging dann über den I-Platz durch die J-Straße in Richtung des K, welches sich zwischen der L-Straße und dem M-Straße befindet. Dort angekommen wurden die Mitglieder der Ordnungswache der Stadt A-Ort vom Bruder der Beschwerdeführerin des Platzes verwiesen. Unmittelbar danach traf die Polizei ein, die die Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin durchführte und in der Folge den beiden Mitgliedern der Ordnungswache die Daten übergab.
Die Beschwerdeführerin verweigerte jede Mitwirkung an der Amtshandlung mit den Mitgliedern der Ordnungswache der Stadt A-Ort und waren sie etwa eine halbe Stunde unterwegs vom Stadtpark bis zum K, wo schließlich die Amtshandlung der Polizei stattfand.
Beim Tatort handelt es sich um eine öffentliche Parkanlage im Sinne des § 3b Abs 4 StLSG, jedoch um keine Hundewiese.
Einen Beleg (Zertifikat) dafür, dass der Hund D – wie in der Beschwerde vorgebracht - ein Therapiehund sei, wurde nicht vorleget; dies ist letztlich auch unerheblich, da nicht vorgebracht wurde, dass der Hund zur Tatzeit Therapiearbeit leistete.
Beweiswürdigung:
Der vorliegende Sachverhalt ergibt aus dem Verfahrensakt iVm dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere den Ergebnissen der öffentlichen, mündlichen Verhandlungen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Hund D im Stadtpark am Tatort zur Tatzeit nicht angeleint hatte. Insofern erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.
Die Beschwerdeführerin gab jedoch an und wurde dies auch von den Zeugen bestätigt, dass sie nach Ansprache durch die Ordnungswache den Hund „D“ sofort an die Leine nahm. Das Vorbringen, dass es sich um einen Jagdhund handle oder einen Therapiehund, der nicht angeleint werden müsse, wird als Schutzbehauptung erachtet. Dies zumal keinerlei Belege dafür vorgelegt wurden, was aber insofern – wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt – ohnehin nicht zielführend gewesen wäre, da nicht vorgebracht wurde, dass der Hund in Ausübung dieser Tätigkeiten gewesen wäre.
Was die zweite Übertretung anbelangt, so haben die Zeugen, die einen glaubwürdigen und korrekten Eindruck hinterließen, übereinstimmend angegeben, dass sie der Beschwerdeführerin ihre Dienstabzeichen und ihre Dienstausweise zu erkennen gaben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte die beiden Mitglieder der Ordnungswache nicht als solche erkannt und sei deshalb davongegangen, weil sie sich nicht sicher gefühlt hätte, kann daher nicht nachvollzogen werden.
Dies umso mehr, als sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugen übereinstimmend angaben, dass die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn der Amtshandlung den Satz sagte „Mein Anwalt hat gesagt, ich muss mit Ihnen nicht reden“. Daraus ergibt sich deutlich und ohne jeden Zweifel, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl wusste, wer ihr gegenüberstand, sie jedoch der irrigen Meinung war, sie müsse keine Amtshandlung führen lassen. Die Beschwerdeführerin ging eiligen Schrittes praktisch quer durch den C-Ort, der Ordnungswache davon und stoppte erst nach etwa einer halben Stunde, als die Polizei eintraf.
Rechtliche Beurteilung:
Zur ersten Übertretung:
Gemäß § 3b Abs 4 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) idF LGBl. Nr. 22/2013 sind in öffentlichen Parkanlagen Hunde jedenfalls an der Leine zu führen, ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
Die Beschwerdeführerin verletzte diese Rechtsvorschrift, indem sie ihren Hund ohne Leine bis zur Betretung durch die Ordnungswache frei im Stadtpark, an einem Ort der keine Hundewiese ist, in A-Ort laufen ließ.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Folgsamkeit und gute Erziehung ihres Hundes nicht als Ausnahme von der Maulkorb- oder Leinenpflicht anerkannt werden, zumal es eine Erfahrungstatsache ist, dass der Jagd- und Sexualtrieb eines mitgeführten Hundes z.B. bei anderen entgegenkommenden Hunden immer geweckt werden kann und auch verhaltensunauffällige Hunde ohne Leine und Maulkorb unbeherrschbar macht.
Die Korrektur bzw. Präzisierung des Tatortes – auch wenn nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts keine Gefahr der Doppelbestrafung besteht - konnte problemlos innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt werden.
Zum Beweisantrag der Beiziehung eines kynologischen Sachverständigen darf festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Übertretung selbst nicht bestreitet; sie selbst gab an, dass der Hund auf dem von der Ordnungswache angefertigten Foto, der im Akt erliegt, ihr eigener Hund „D“ war. Davon abgesehen ist die Rasse des Hundes kein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 3b Abs 4 StLSG. Dem Antrag wird daher nicht Folge gegeben.
Was das Vorbringen betrifft, dass es sich beim gegenständlichen Hund um einen Therapiehund oder um einen Jagdhund handeln könnte, ist festzuhalten, dass dies gegenständlich im Konkreten unerheblich ist, da dieser zur Tatzeit nicht als Therapiehund oder Jagdhund im Sinne des § 3b Abs 6 StLSG einzustufen war. Die Ausnahme des § 3b Abs 6 leg. cit. kommt nur zum Tragen, wenn und solange eine bestimmungsgemäße Verwendung als Jagd- bzw. Therapiehund stattfindet. Dies war offenkundig im A-Ort Stadtpark nicht der Fall und wurde auch nicht vorgebracht.
Eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung kann nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl subjektiv als auch objektiv zu verantworten.
Zur zweiten Übertretung:
§ 12 Abs 1 Z 2 StAOG:
„Strafbestimmungen
(1) Wer
…
2. die Anordnungen eines Aufsichtsorgans nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro zu bestrafen.
…“
Die Zeugen G und H haben nachvollziehbar angegeben, dass sie sich zu Beginn der Amtshandlung als Mitglieder der Ordnungswache der Stadt A-Ort zu erkennen gegeben haben und unter Vorweis ihres Dienstausweises und des Aufsichtszeichens ausgewiesen haben.
Die Beschwerdeführerin gab jedoch sofort an, dass sie mit ihnen nicht reden müsse, drehte sich um und ging eiligen Schrittes den Aufsichtsorganen davon. Erst der Polizei gab sie ihre Daten bekannt.
Damit hat die Beschwerdeführerin § 12 Abs 1 Z 2 des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes verwirklicht und ist ihr diese Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, die Bestellungsbescheide der beiden Zeugen beizuschaffen, weil diese womöglich keine beeideten und ermächtigen Organe gewesen seien, wird als Erkundungsbeweis nicht Folge gegeben. Damit werden durch nichts belegte Vermutungen in den Raum gestellt, zumal beide Organe in der öffentlich, mündlichen Verhandlung sowohl ihr Abzeichen als auch ihren Ausweis vorzeigten. Ein Erkundungsbeweis im Sinne des § 46 AVG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig und das Landesverwaltungsgericht nicht gehalten dem nachzugehen (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332; 09.09.2016, Ra 2014/02/0059 u.v.a.)
Die Beschwerdeführerin hat daher auch die zweite Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
§ 19 Abs 1 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“
§ 19 Abs 2 VStG:
„(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Soweit in der Beschwerde auf eine nicht erfolgte Gefährdung bzw. unzumutbare Belästigung eingegangen wird, kommt diese bei einer Übertretung des § 3b Abs 4 StLSG nicht zum Tragen. Durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Hund im Stadtpark ohne Leine oder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen führte, wurde gegen Schutzzweck des § 3b Abs 4 StLSG verstoßen.
Hinsichtlich der zweiten Übertretung bewegt sich der Strafrahmen in einer Höhe von bis zu € 2.500,00. Die Beschwerdeführerin ist den beiden Mitgliedern der Ordnungswache beharrlich und über eine geraume Zeit davongegangen und hat daher die Anordnungen des Aufsichtsorgans nicht befolgt.
Es ist daher in beiden Fällen zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die verhängten Strafen bewegen sich im Hinblick auf die Strafrahmen im untersten Bereich, sie entsprechen dem Unrechtsgehalt der Tat und käme eine Herabsetzung der Strafen auch unter Berücksichtigung von ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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