LVwG ST LVwG 49.6-3607/2024

LVwG 49.6-3607/2024Tribunale amministrativo regionale30 gen 2025

Regest

Zentralausschuss, Zustellverfügung, Adressat, Vertretung, Bedienstete, Landeslehrer, Parteifähigkeit, Dienststellenausschuss, Beschwerdelegitimation, Organ, natürliche Person, Bundes-Personalvertretungsgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 49.6-3607/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.49.6.3607.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde 1. des Dienststellenausschuss A, Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, vertreten durch Frau B, und 2. der Frau B, geb. am ****, beide vertreten durch Dr. C – Zentralsekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Dstraße, E, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.04.2024, GZ: ABT06-285322/2015-184, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung („belangte Behörde“) vom 26.04.2024 wurden aufgrund der Anträge des F vom 20.10.2020, 16.01.2021, 03.02.2021, 29.10.2021, 08.08.2022, 31.08.2022 sowie vom 17.03.2023 die Beschlüsse des Dienststellenausschusses A, Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, vom 22.01.2020 und 27.05.2022 betreffend die Freistellung der Mitglieder im Dienststellenausschuss A auf Grundlage von § 25 Abs. 4 iVm § 41 Abs. 1 und 2 sowie § 41 c Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz 1967 („B-PVG“) als gesetzeswidrig aufgehoben. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die zugrunde liegende Personalvertretungswahl im November 2019 ergeben habe, dass die Fraktion G 56,56 % der Stimmen (sieben Mandate), die Fraktion H 33,27 % (vier Mandate) und die Fraktion I 10,17 % (ein Mandat) erlangt habe bzw. innehabe. Der Antragsteller, F, sei Mitglied des Dienststellenausschusses A, dort Vorsitzende-Stellvertreter und Angehöriger der Fraktion H. Durch die genannten Beschlüsse des Dienststellenausschusses seien sämtliche Dienstfreistellungsstunden Mandataren der Fraktion G zugesprochen worden. Die entsprechenden Beschlüsse seien mehrheitlich gefasst worden. Dies sei mit dem Gesetzeswortlaut von § 25 Abs 4 B-PVG, wonach bei der Verteilung der Dienstfreistellungen das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen kumulativ anzuwenden seien, nicht vereinbar.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde, welche sowohl durch B, BEd (Vorsitzende des Dienststellenausschusses), als auch durch den Dienststellenausschuss, beide vertreten durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, erhoben wurde, wird vorgebracht, dass die Beschlüsse zu Recht ergangen seien. Die Vorsitzende habe eine besondere Arbeitsbelastung, überdies habe ohnehin jeder Mandatar Anspruch auf die notwendige freie Zeit zur Ausübung des Mandats. Weiters sei das Gesetz für das gegenständliche Stundenkontingent gar nicht vollständig anzuwenden, da 4 Stunden Freistellung für die Funktion als Sicherheitsvertrauenspersonen zu gewähren seien. Es gebe keinen Nachweis, worin der Antragsteller bzw. die Fraktion H einen Nachteil durch die fehlende Dienstfreistellung erleide.

II.Feststellungen

Die Personalvertretungswahl im November 2019 hat ergeben, dass für den Bereich des Dienststellenausschusses A die Fraktion G 56,56 % der Stimmen (7 Mandate), die Fraktion H 33,27 % (vier Mandate) und die Fraktion I 10,17 % (ein Mandat) erlangt hat bzw. innehat.

In der konstituierenden Dienststellenausschusssitzung vom 22.01.2020 wurden 100 % der verfügbaren Freistellungen (zwölf Dienstfreistellungsstunden) Mandataren der Wählergruppe G zugesprochen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses wurden elf Freistellungsstunden dem damaligen Dienststellenausschussvorsitzenden zugesprochen, die restliche Stunde entfiel auf den Schriftführer.

Am 27.05.2022 fand eine Sitzung des Dienststellenausschusses statt, in der die Position des Vorsitzenden mit Wirksamkeit von 01.08.2022 auf B, BEd, geändert wurde. Sämtliche Dienstfreistellungsstunden des bis dahin amtierenden Dienststellenausschussvorsitzenden wurden auf diese transferiert; die Freistellungsstunde für den Schriftführer blieb unverändert. In weiterer Folge wurde die Verteilung ein weiteres Mal durch einen Beschluss des Dienststellenausschusses geändert; seitdem kommen der Vorsitzenden zehn Freistellungsstunden zu, eine Stunde dem Schriftführer (J) und eine Stunde einem weiteren Mandatar (ebenfalls aus der Wählergruppe G) der jedoch keine Funktion im Dienststellenausschuss innehat. Somit kommen seit der konstituierenden Sitzung des Dienststellenausschusses 2020 in Folge der Personalvertretungswahlen 2019 durchgehend sämtliche Dienststellenfreistellungen ausnahmslos Mandataren der Wählergruppe G zu; die Beschlüsse des Dienststellenausschusses sind jeweils mehrheitlich gefasst worden.

F ist Vorsitzende-Stellvertreter und Mitglied des Dienststellenausschusses A und Angehöriger der Fraktion H. Er hat für die Erfüllung dieser Aufgaben keine Freistellungsstunden zur Verfügung; als Lehrer beträgt seine Lehrverpflichtung 25 Stunden.

Im Dienststellenausschuss wurde kein dahingehender Beschluss gefasst, eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen bekämpften Bescheid zu erheben.

Eine Verordnung im Sinne des § 22 Abs. 7 B-PVG wurde nicht erlassen.

Für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen war bzw ist ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion eingerichtet.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie der am 16.12.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Bei dieser wurde B, BEd für die Beschwerdeführung sowie F als mitbeteiligte Partei einvernommen.

Zur Feststellung des fehlenden Beschlusses zur Beschwerdeerhebung durch den Dienststellenausschuss liegt dem Gericht das Protokoll der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 13.5.2024 vor. Hierin ist eine mögliche Beschwerdeerhebung nicht thematisiert, geschweige denn Gegenstand eines Beschlusses. Hierzu hat die Vorsitzende des Dienststellenausschusses in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass in der Sitzung darüber gesprochen wurde. Es sei jedoch nichts dahingehend zur Abstimmung gebracht worden und auch kein Beschluss ergangen, weshalb auch nichts im Protokoll vermerkt wurde. Dies bestätigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auch die mitbeteiligte Partei.

Weitere entscheidungsrelevante Feststellungen ergeben sich aus den im behördlichen Akt ersichtlichen Unterlagen, welche allesamt zwischen den Parteien unstrittig sind sodass sich weitere Beweiswürdigungen erübrigen.

IV.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – B-PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024 lauten:

§ 3. Organe der Personalvertretung

(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)die Dienststellenversammlung,

b)der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),

c)der Fachausschuss,

d)der Zentralausschuss und

e)der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.

(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.

(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (§ 13 Abs. 1).

(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.

(6) Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.

§ 9

(1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:

a) bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;

b) bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;

c) bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für die künftige Mieterin oder den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

d) bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;

e) bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;

g) bei der Gewährung von Sabbaticals, von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen sowie von Karenzurlauben und Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit, jeweils ohne gesetzlichen Anspruch;

h) bei der Anordnung von Überstunden

  • für mehrere Bedienstete,

  • für eine Bedienstete oder einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,

  • für eine Bedienstete oder einen Bediensteten; wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder

bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;

i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;

j) bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;

k) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;

l) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

m) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;

n) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;

o) bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium;

p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 5 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017;bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß Paragraph 5, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. römisch eins Nr. 138/2017;

q) bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit.

(2) Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:

a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;

b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c) bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;

d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 4, BGBl. I Nr. 58/2019)Anmerkung,

f) bei der Einführung von Systemen zur Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

g) bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Absatz 5, angeführten Gegebenheiten;

h) bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit der oder des einzelnen Bediensteten haben können;

i) bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben;

j) bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;

k) bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;

l) bei der Planung und Organisation der Unterweisung;

m) bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren), Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes;

n) bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung;

o) bei der Festsetzung eines längeren Beobachtungszeitraumes als vier Wochen zur Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung.

(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:

a) die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;

b) Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen;

c) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

d) eine Unfallsanzeige;

e) die Versetzung einer Bediensteten oder eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;

f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;

g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

h) die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;

i) vierteljährlich das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, wenn nicht alle Mitglieder des Dienststellenausschusses einen Zugriff auf diese Daten haben;

j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;

k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;

l) die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen;

m) die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen bzw. mit dieser oder diesem zu vereinbaren, wobei im Falle der anlassbezogenen Telearbeit eine schriftliche Mitteilung über die Absicht der generellen Anordnung bzw. Vereinbarung ausreichend ist;

n) welche Arten von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnet und welche Verarbeitungen oder Übermittlungen vorgesehen werden;

o) der Zeitpunkt der Information im Sinne des § 79g Abs. 3 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach § 79g Abs. 6 BDG 1979 und die Datenverarbeitung nach § 79g Abs. 7 BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.

(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss:

a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b) sofern dies von einer oder einem Bediensteten für ihre oder seine Person verlangt wird, diese oder diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die oder der Bedienstete nicht auf ein ihr oder ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;

c) an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;

d) in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.

[…]

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.

(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(2a) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Dienststellenausschuss ist unbeschadet des Abs. 2a beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.

(5) Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.

(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.

(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 1 bis 3).

(9) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 VBG) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

§ 42 Sonderbestimmungen für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

1. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

a)allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

b)die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

c)allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;

2. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;

3. der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;

4. insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt die Landesregierung tritt;

5. die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;

6. die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;

7. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;

8. für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;

9. die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.

b.Erwägungen

1. Zur Beschwerdelegitimation allgemein

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde ergibt sich aus Art. 132 B-VG. Berechtigt zur Erhebung einer Parteibeschwerde gegen einen Bescheid ist insbesondere jemand, der eine Verletzung behauptet, sofern diese behauptete Rechtsverletzung auch möglich ist und der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht auf die Beschwerdelegitimation verzichtet hat.

Daraus ergibt sich unter anderem, dass die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten Rechtspersönlichkeit bzw. eine eigene Rechtssphäre als Bedingung einer möglichen Verletzung von Rechten voraussetzt. Auch bedingt dies grundsätzlich, dass nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen (bzw sonstige parteifähige Gebilde) eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht geltend machen können, denen im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde, ausgenommen Personen, die irrtümlich oder fälschlicherweise als Partei beigezogen wurden sowie umgekehrt übergangene Parteien (vgl Leitl-Staudinger, Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof, in Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Rz. 7ff).

1.2. Gemäß § 42 B-PVG finden die Vorschriften der Abschnitte I (§§ 1-34) und IV und des § 36 für Dienststellen, an denen (u.a.) Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt sind, sinngemäß Anwendung.

Gegenstand des behördlichen Verfahrens sind zwei Beschlüsse des Dienststellenausschusses A, Personalvertretung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.

2. Zur Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses

Nach der Anordnung des § 3 Abs 5 B-PVG besitzt die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten Rechtspersönlichkeit. Den Organen der Personalvertretung kommt hingegen keine solche zu, diese vertreten vielmehr den Vertretungskörper Personalvertretung - diese Vertretung der Gesamtheit obliegt grundsätzlich dem Zentralausschuss. Die Organstellung wiederum kommt nicht einzelnen Organmitgliedern zu, sondern dem jeweiligen Organ (Bußjäger in Reissner/Neumayr (Hg), ZellKomm ÖffDR, § 3 PVG Rn 9).

Der VfGH hat bereits mehrmals (zuletzt mit 24.02.2017, E 65/1017 mit ausdrücklicher Bestätigung seiner Spruchpraxis) judiziert, dass einem Dienststellenausschuss dort, wo die Bediensteten von einem Zentralausschuss vertreten werden, keine Parteifähigkeit und somit im Ergebnis auch keine Beschwerdelegitimation vor Verwaltungsgerichten (so ausdrücklich auch Bußjäger, s.o.) zukommt, da einem Dienststellenausschuss als weiterem Organ des Rechtsträgers keine subjektiven Rechte zukommen, die verletzt sein können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Dienststellenausschuss Bescheidadressat des bekämpften Bescheids war. Nur dort, wo es keinen Zentralausschuss gibt, kommt die Parteifähigkeit und Legitimation iSd § 13 Abs 2 B-PVG dem Dienststellenausschuss zu.

Gem § 42 Z 2 B-PVG ist für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion einzurichten; diesen gibt es auch in tatsächlicher Hinsicht.

Bereits aus diesem Grund war daher die Beschwerde des Dienststellenausschusses mangels Parteifähigkeit und Beschwerdelegitimation zurückzuweisen, sodass auf die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Beschwerde des Dienststellenausschusses ohne Beschluss des Ausschusses gültig erhoben wurde, nicht weiter eingegangen werden muss.

3. Zur Beschwerdelegitimation der B, BEd

Die Beschwerde führt aus, dass hinsichtlich des bekämpften Bescheides der Dienststellenausschuss Adressat des Bescheides sei bzw. sein müsste und daher eine Beschwerde von diesem erhoben werden muss. Da der gegenständliche Bescheid jedoch an B, BEd als natürliche Person gerichtet sei werde aus advokatorischer Vorsicht die Beschwerde auch in ihrem Namen erhoben.

Hierzu ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bescheidspruch insofern eindeutig ist, als zwei Beschlüsse des Dienststellenausschusses A als gesetzeswidrig aufgehoben werden wobei die aufsichtsbehördliche Prüfung aufgrund der Anträge des F erfolgt sei.

Die Annahme, die Vorsitzende des Dienststellenausschusses sei als natürliche Person Bescheidadressatin gewesen ergibt sich offensichtlich aus der namentlichen Nennung von B BEd in der Adresszeile des bekämpften Bescheids. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, dass in der Zustellverfügung die Bezeichnung lautet „Vorsitzende des Dienststellenausschusses A, Personalvertretung der K, B, BEd […].“

Damit ist jedoch keineswegs ausgedrückt, dass sie als natürliche Person Bescheidadressatin wäre oder eine Parteistellung im Verfahren entstehen würde bzw. vorgelegen habe. Ungeachtet der Frage, ob dem Dienststellenausschuss Parteifähigkeit zukommt, geht aus der Zustellverfügung jedenfalls hervor, dass der Bescheid an den Dienststellenausschuss, vertreten durch die Obfrau, gerichtet war und nicht an B BEd als natürliche Person.

Analog wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch bei juristischen Personen als Empfänger die Zustellverfügung diese juristische Person (bzw das sonstige parteifähige Gebilde) oder einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter ausdrücklich in dieser Funktion zu bezeichnen hat – damit wird jedoch an die juristische Person und nicht an die Vertreterin/den Vertreter zugestellt.

Daher kommt auch der Zweitbeschwerdeführerin keine Parteistellung und somit keine Beschwerdelegitimation zu.

V.Ergebnis

Da weder dem Dienststellenausschuss noch der B BEd eine Beschwerdelegitimation zukommt, sind die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.