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LVwG 53.27-4705/2024•LVwG ST LVwG 53.27-4705/2024
LVwG 53.27-4705/2024Tribunale amministrativo regionale24 gen 2025
Bringungsrecht, zwangsweise Einräumung, Landwirtschaft, Befahrbarkeit, ultima ratio, Güter- und Seilwege-Landesgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn Mag. A, geb. am ****, Bgasse, C-Ort, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 18.11.2024, GZ: ABBST-1P-20/2024-4,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Antrag vom 20.08.2024 (Eingang vom 23.08.2024) beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Einräumung eines Bringungsrecht im Sinne des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (im Folgenden GSLG 1969) zur Lagerung von Holz auf fremdem Grund. Das Waldgrundstück im Eigentum des Beschwerdeführers Nummer ****, KG ****, sei zwar durch einen öffentlichen Weg (Grundstücke Nummer ****, KG ****) gut erschlossen, allerdings habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit das geerntete Holz auf eigenem oder öffentlichem Grund zu lagern. Die einzige Möglichkeit aus Sicht des Beschwerdeführers bestehe in einer Lagerung von Holz auf dem Grundstück Nummer ****, KG ****.
Im Weiteren holte die belangte Behörde Befund und Gutachten aus forsttechnischer Sicht vom 11.09.2024 wie folgt ein:
„Wie der Antragsteller persönlich ausführt, ist das Waldgrundstück **** in der KG **** durch einen öffentlichen Weg (GstNr. ****) gut erschlossen.
Dieser „Gemeindeweg“ verläuft von Süden kommend zuerst asphalteiert und ab dem Waldrand teils grob geschottert Richtung Norden. Der Weg ist bei passenden, trockenen Witterungsverhältnissen mit dem Traktor samt Krananhänger befahrbar. Die Fahrbahn weist eine anfängliche Steigung von 10 bis 11 % auf, lediglich ein kurzes Teilstück mit Hohlwegcharakter hat eine Neigung von 17%. Das Wegende im Wendebereich an der Kreuzung an der nordwestlichen Grundstücksecke hat lediglich 4% Steigung und ist sehr sanft in moderatem Gelände positioniert. Von dieser Kreuzung zum Wenden aus kann der Weg mit dem Traktor wieder gut bergab retour zum Laden befahren werden.
Das Waldgrundstück **** liegt auf einer mittleren Seehöhe von 370m. Direkt im Westen daran angrenzend verläuft auf einer Länge von etwas mehr als 200 Metern der öffentliche Weg (GstNR. ****). Neben diesem Weg ist das Terrain nahezu flach, und nur mit 6% bis 7% nach Osten hin geneigt. Das Waldgrundstück weist im nördlichen Bereich eine Neigung von 10% bis 20% auf. Lediglich im Bereich der Geländekante nach Osten fällt es mit 35% ab. Nach Süden hin werden die Geländeverhältnisse immer sanfter.
Zusätzlich zum öffentlichen Gut wird das Waldgrundstück auch durch einen Traktorweg erschlossen, der auf Eigengrund den Waldbestand im Süd-Ostbereich umfängt. Dieser Weg ist sehr flach und lediglich moderat mit 2% bis 3% geneigt.
Im vergangenen Jahrzehnt wurde der darauf stockende Bestand schön gelichtet. Daher weist dieser nun einen durchschnittlichen Bestockungsgrad von 0,55 auf (im Nordteil mit 0,5 etwas lichter, im Südbereich mit 0,6 locker). Das Altholz setzt sich aus Fichte, Kiefer, Buche, Eiche, Tanne und Linde zusammen, wobei die Baumartenverteilung zugunsten der Nadelhölzer überwiegt. Die Holzqualitäten sind gut, die Bonitätsverhältnisse vor allem im Nordosten sind durch die gute Wasser- und Nährstoffversorgung gut und bescheren dort im Grabenbereich der Fichte ein gutes Wachstum.
Auf der gesamten Fläche stellte sich bereits eine üppige, etwa kniehohe, aber noch ungesicherte Naturverjüngung großteils aus der Schattbaumart Buche ein. Der Nordteil des Bestandes (etwa 2/3 der Gesamtfläche) wurde großflächig wilddicht eingezäunt. Im Südbereich des Waldgrundstücks wurden die künstlich eingebrachten Baumarten Ahorn, Walnuss und Tanne einzeln mit Verbissschutz versehen.
Gutachten:
Durch die allgemein sanften Geländegegebenheiten auf dem Waldgrundstück **** und im Speziellen besonders im Bereich entlang des im Westen unmittelbar daran vorbeiführenden Gemeindeweges mit der GstNr. **** kann das im Zuge der künftigen forstlichen Nutzungen anfallende Holz auf Eigengrund gelagert werden.
Vor allem der milde Südbereich der Parzelle **** bietet sich optimal für die Holzlagerung an.
Der anschließende Weitertransport des geernteten Holzes erfolgt mittels Traktor und Krananhänger bergab über den nach Süden verlaufenden Gemeindeweg.“
Auf Übermittlung von Befund und Gutachten ins Parteiengehör führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im klar sei, dass er auf eigenem Grund Holz lagern könne. Allerdings sei der Weg zum Waldgrundstück des Beschwerdeführers nicht mit einem LKW befahrbar. Der Abtransport von Holz werde heutzutage „zum überwiegenden Teil mit LKWs durchgeführt“, weswegen aus Sicht des Beschwerdeführers für eine wirtschaftlich vertretbare Waldbewirtschaftung ein LKW-zugänglicher Holzlagerplatz erforderlich sei. Einen solchen habe er auf seinem Waldgrundstück nicht.
Aus forsttechnischer Sicht wurde zu vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers vom Amtssachverständigen insbesondere ausgeführt, dass es zutreffe, dass auch heutzutage Holz nicht ausschließlich mittels LKW abtransportiert werde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 18.11.2024, GZ: ABBST-1P-20/2024-4, wurde auf Grundlage der §§ 1, 2 Abs. 1 und 19 GSLG 1969 der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechts zum Zwecke der Lagerung des auf seinem Waldgrundstück Nummer ****, KG ****, geernteten Holzes auf fremdem Grund mangels Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde zusammengefasst auf den verfahrenseinleitenden Antrag, gab in der Folge Befund und Gutachten aus forsttechnischer Sicht im Wortlaut wieder, ging sodann auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu (zum aus dessen Sicht nicht möglichen Abtransport des Holzes mittels LKW) ein und nahm die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen hierzu in den Bescheid auf. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 1 und 2 GSLG 1969. Entsprechend der forsttechnischen amtssachverständigen Beurteilung könne eine Lagerung des geernteten Holzes auf Eigengrund direkt entlang der öffentlichen Straße durchgeführt werden. In jedem Fall müsse das geerntete Holz mittels Traktors und Krananhängers bis zur LKW-tauglichen öffentlichen Zufahrt gebracht werden. Es liege in Folge keine Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Waldgrundstück des Beschwerdeführers vor (das Holz könne auf Eigengrund gelagert werden). Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes seien nicht gegeben.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es sei unwirtschaftlich und unzumutbar, das am gegenständlichen Waldgrundstück geerntete Holz mit dem Rückwagen zum Betriebsstandort des Beschwerdeführers zu bringen, um es dort auf LKW weiter zu verladen (die kürzeste Wegstrecke betrage 13,6 km). Die nächstgelegene Möglichkeit der Lagerung des geernteten Holzes an einer LKW-befahrbaren Straße sei das Grundstück Nummer ****. Ein öffentliches Grundstück, auf welchem eine Lagerung möglich wäre, befände sich erst in einer Entfernung von rund 4,3 km. Bisher habe der Beschwerdeführer das geerntete Holz am Grundstück Nummer **** gelagert. Der Eigentümer verlange jedoch ständig mehr Geld, weshalb dies nicht wirtschaftlich sei und insofern auch keine Sicherheit bestünde. Ohne geeignete Holzlagerung in Nähe zum Waldgrundstück sei eine ordentliche Bewirtschaftung des Waldes nicht möglich. Zwar sei das Waldgrundstück gut über einen öffentlichen Weg erschlossen, welcher mit LKWs jedoch nicht befahrbar sei. Ein Ausbau des Weges durch die Gemeinde sei nicht vorgesehen und aus näher ausgeführten Gründen auch nicht möglich. Zudem gäbe es für einen LKW auch keinen öffentlichen Umkehrplatz. Sämtliche Lager- und Bringungsmöglichkeiten ohne Inanspruchnahme des Grundstücks Nummer **** seien „unverhältnismäßig“. Auch weise dieses Grundstück keine eindeutig erkennbare landwirtschaftliche Nutzung auf, wozu der Beschwerde ein Lichtbild angeschlossen wurde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung und einen Ortsaugenschein durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ein Bringungsrecht zum Zweck der Holzlagerung auf fremdem Grund einzuräumen.
Das Waldgrundstück Nummer ****, KG ****, befindet sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Direkt im Westen daran angrenzend verläuft auf einer Länge von etwas mehr als 200 m ein öffentlicher Gemeindeweg (Grundstück Nummer ****, KG ****). Neben diesem Weg ist das Terrain nahezu flach und nur mit 6-7 % nach Osten hingeneigt. Das Waldgrundstück weist im nördlichen Bereich eine Neigung von 10-20 % auf, lediglich im Bereich der Geländekante nach Osten fällt es mit 35 % ab. Nach Süden hin werden die Geländeverhältnisse immer sanfter.
Vorgenanntes Grundstück ist aus forsttechnischer Sicht gut erschlossen, dies im Wege des öffentlichen Gemeindeweges welcher von Süden kommend zuerst asphaltiert und ab dem Waldrand teils grob geschotterter Richtung Norden verläuft. Der Weg ist bei passenden Witterungsverhältnissen mit Traktor samt Krananhänger befahrbar. Die Fahrbahn weist eine anfängliche Steigung von 10-11 % auf, lediglich ein kurzes Teilstück mit Hohlwegcharakter hat eine Neigung von 17 %. Das Wegende im Wendebereich an der Kreuzung an der nordwestlichen Grundstücksecke hat eine Steigung von lediglich 4 % und ist sehr sanft in moderatem Gelände positioniert. Von dieser Kreuzung aus kann durch Wenden der Weg mit einem Traktor wieder gut bergab retour zum Laden befahren werden.
Zusätzlich zum öffentlichen Gut wird das Waldgrundstück auch durch einen Traktorweg erschlossen, der auf Eigengrund den Waldbestand im Süd- und Ostbereich umfängt. Dieser Weg ist sehr flach und lediglich moderat mit 2-3 % geneigt.
Das im Zuge der künftigen forstlichen Nutzungen anfallende Holz kann auf dem Waldgrundstück selbst gelagert werden, dies insbesondere im Bereich entlang des Gemeindeweges. Vor allem der milde Südbereich des Waldgrundstücks bietet sich aus forsttechnischer Sicht „optimal“ für die Holzlagerung an, wobei der anschließende Weitertransport des geernteten Holzes mittels Traktors und Krananhängers bergab über den nach Süden verlaufenden Gemeindeweg erfolgt.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Einsicht im öffentlichen Grundbuch. Die Feststellungen in forsttechnischen Zusammenhang ergeben sich grundlegend aus der insofern schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren, welcher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich [vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078]. Im gegenständlichen Fall wurden weder präzise sachliche Einwände getätigt noch ein Gutachten vorgelegt).
IV. Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 21/1970, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 71/2017 lauten:
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
(4) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
(1) Auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 1/1983) oder Bestandnehmer von Grundstücken ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn
(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, und des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Zuständigkeit diese Angelegenheit fällt. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Anfallende Kosten hat der Bringungsrechtswerber zu tragen.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. Durch oder über einen Hofraum oder zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten darf ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Eigentümers oder dann eingeräumt werden, wenn infolge der Geländebeschaffenheit keine andere Bringungsmöglichkeit besteht.
(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Nach § 1 Abs. 1 GSLG 1969 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1969 ist auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Bestandnehmer von Grundstücken ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 leg. cit. einzuräumen, wenn (Z. 1) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und (Z. 2) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 leg. cit. aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Zur Einräumung eines Bringungsrechts ist sohin im Rahmen der zunächst zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 GSLG 1969 insbesondere das Nichtvorliegen oder ein unzulängliches Bestehen einer Bringungsmöglichkeit erforderlich.
Wie sich aus § 2 Abs. 1 Z. 2 GSLG 1969 ergibt, soll die zwangsweise Begründung eines Bringungsrechtes über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, dass die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Was „angemessener Aufwand“ ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. VwGH 13.12.2007, 2006/07/0093; 20.07.1995, 94/07/0142). Die Einräumung eines Bringungsrecht ist dabei – aufgrund des damit einhergehenden Eingriffs in fremdes Eigentum – auf echte „Notfälle“ beschränkt (vgl. VwGH 23.02.1993, 91/07/0157).
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang die technische Unzulänglichkeit der bestehenden Erschließung seines Waldgrundstücks über den Gemeindeweg mangels Befahrbarkeit mit LKWs vor, dies allerdings zu Unrecht. Entsprechend den Feststellungen ist eine Befahrbarkeit der bestehenden Erschließung (des Gemeindewegs) mittels Traktors und Krananhängers zum Abtransport des geernteten Holzes jedenfalls gegeben, sodass schon aus diesem Grund keine unzulängliche Erschließung vorliegt. Eine bloße wirtschaftliche Erleichterung der Bringung entspricht nämlich nicht den engen gesetzlichen Vorgaben und liegt es durchaus im Rahmen der Zumutbarkeit, Erntegut mit einem Traktor abzutransportieren und auf einer Gemeindestraße auf ein größeres Fahrzeug umzuladen, sodass in einem solchen Fall keine erhebliche Beeinträchtigung der Erschließung gegeben ist (vgl. Höcher, Das landwirtschaftliche Bringungsrecht nach dem GSLG 1969 mit Verweis auf LAS 14.06.1972, 8-265 G 22/3-1972 ABBST; LAS 27.02.1991, 8-LAS 17 Schi 2/7-1991 ABBST). Selbst der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten vom 24.10.2024 ein, dass heute der Abtransport von zu verkaufendem Holz lediglich „zum überwiegenden Teil mit LKWs durchgeführt“ werde, was vom Amtssachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 08.11.2024 aus fachlicher Sicht bestätigt wurde. Aber auch lediglich der Umstand, dass eine bereits bestehende Straße nicht mehr den heutigen Vorstellungen und Anforderung einer ordentlichen Erschließung entspräche, reichte für die Begründung eines Bringungsrechts nicht aus (vgl. VwGH 23.02.1993, 91/07/0157).
Wie bereits ausgeführt kann der Abtransport des Holzes vom Waldgrundstück jedenfalls mittels Traktors und Krananhängers erfolgen. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer – wie von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt –, dass der Abtransport selbst bei der vom Beschwerdeführer (als aus dessen Sicht einzig mögliche Abhilfe) vorgeschlagenen Variante der Lagerung auf fremdem Grund stets über den bestehenden öffentlichen Weg mittels Traktors und Krananhängers zu erfolgen hätte, sodass jedenfalls auch dann ein Umladen auf LKWs erforderlich wäre und diese nicht bis zum Waldgrundstück zufahren würden. Hinzu kommt, dass sich – wie sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten zweifellos ergibt – das Grundstück des Beschwerdeführers „optimal“ für eine Lagerung des ebendort geernteten Holzes eignet.
Da entsprechend den obenstehenden Ausführungen keine unzulängliche Erschließung im Sinne des GSLG 1969 vorliegt, scheitert die Einräumung eines Bringungsrechts bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg. cit. und hatte in Konsequenz eine Abwägung der Vor- und Nachteile im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 (mangels Vorliegens der Voraussetzungen, dass ein Bringungsrecht überhaupt einzuräumen ist, vgl. VwGH 14.05.1997, 95/07/0039) nicht stattzufinden.
Im Ergebnis liegt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vor.
Diese Entscheidung konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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