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LVwG 30.28-3640/2023•LVwG ST LVwG 30.28-3640/2023
LVwG 30.28-3640/2023Tribunale amministrativo regionale21 gen 2025
Verbot der Tierquälerei, Erfolgsdelikt, Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen, Mangelernährung, Muskelzurückbildung, schwerer Fall der Tierquälerei, ao Revision zurückgewiesen (VwGH 18.09.2025, Ra 2025/02/0153-5), VfGH Beschwerde abgelehnt (VfGH 06.06.2025, E 554/2025-33), Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, W Straße, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19.10.2023, GZ: BHBM/621230038207/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147 (VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n als dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Datum: 07.12.2022
Ort:S
Betroffene Tiere:1. Hund F, geb. am ****, weiblich, Chip-Nr. ****,
2. Hund C, geb. am ****, Chip-Nr. ****, weiblich,
3. Hund G, geb. am ****, männlich,
Chip-Nr. ****,
4. Hund L, geb. am ****, männlich,
Chip-Nr. ****,
5. Hund T, geb. am ****, männlich, Chip-Nr. ****,
6. Hund E, geb. am ****, männlich, Chip-Nr. ****,
7. Hund S, geb. am ****, männlich, Chip-Nr. ****,
8. Hund F, geb. am ****, weiblich, Chip-Nr. ****,
9. Hund M, geb. am ****weiblich, Chip-Nr. ****,
10. Hund A, geb. am ****, männlich, Chip-Nr. ****
11. Hund A, geb. am****, männlich, Chip-Nr. ****,
12. Hund C, geb. am ****, weiblich, Chip-Nr. ****.
Sie haben den genannten zwölf Hunden in einem schweren Fall von Tierquälerei ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt, indem Sie die Ernährung und Betreuung dieser von Ihnen gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt bzw. gestaltet haben, dass damit für alle Tiere Leiden durch Hungern und Schäden verbunden waren, Schäden durch stark rückentwickelte atrophierte Muskulatur nach langanhaltender Mangelernährung, beim Hund E, zusätzlich Schäden durch unbehandelte, beim Fressen blutende Wucherungen im Oberkiefer.
Sie haben dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 1 in der Ausprägung des § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz, BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2022/130 (TSchG), verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 38 Abs 1 Z 1 und Abs 2 TSchG als schwerer Fall der Tierquälerei verhängt.“
Dadurch vermindert sich der Verfahrenskostenbeitrag für die belangte Behörde auf den Betrag von € 200,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Tatzeit 07.12.2022 und dem Tatort S in den ersten acht Spruchteilen vorgeworfen, näher bezeichneten Hunden in näher genannter Art und Weise ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt zu haben, indem er die Ernährung und Betreuung dieser von ihm gehaltenen Hunde vernachlässigt habe. In weiteren vier Spruchteilen wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe weitere vier näher bezeichneten Hunden ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem er die Ernährung und Betreuung dieser von ihm gehaltenen Hunde in der beschriebenen Art und Weise vernachlässigt hätte. Als verletzte Rechtsvorschrift ist jeweils § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 TSchG angegeben. Für jede einzelne Übertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 1 TSchG, verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 360,00 gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Leoben mit Schreiben vom 04.07.2023, GZ: **** mitteilte, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens der Tatbestand des § 222 StGB nicht erweislich sei. Insbesondere gehe aus dem näher bezeichneten Gutachten sowie der näher bezeichneten Stellungnahme der veterinär-medizinischen Sachverständigen im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hervor, dass gegenständlich noch keine Qualen (aber doch ein beeinträchtigtes Wohlbefinden) der Tiere vorlag, sodass insbesondere der notwendige Tatvorsatz nicht mit der dem Strafrecht erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Nach Wiedergabe des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung ist das Schreiben des Anlagenreferates der belangten Behörde vom 11.09.2023 wiedergegeben, wonach ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens aus näher genannten Gründen nicht vorliege, die betroffenen Hunde von Dr. E und Dr. F begutachtet worden seien, an welchen Attesten von der Behörde nicht gezweifelt werde. Demnach hätten alle zwölf Hunde bei der Einlieferung in die Tierheime ein sehr ungepflegtes, stumpfes Haarkleid aufgewiesen, mehrere Hunde hätten Liegeschwielen oder Hyperpigmentierungen an Knochenvorsprüngen aufgewiesen. Die vier in K eingestellten Hunde hätten plattenförmige Verfilzungen von jeweils etwa 20 cm² Größe in einem Gesamtumfang von etwa 100-150 cm² ausgewiesen, hätten nach Urin gestunken und einen ausgeprägten „Wildgeruch“ aufgewiesen. Der Pflegezustand sei sehr schlecht gewesen. Alle Hunde hätten mittelgradig bis hochgradig atrophierte Muskulatur aufgewiesen, was an den Schulterblättern, an der Wirbelsäule und am Umfang der Oberschenkelmuskulatur erkennbar gewesen sei. Bei allen Tieren, auch bei den jüngeren Hunden hätten die Dornfortsätze vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule die Rückenmuskulatur deutlich überragt, was bei gut trainierten, gut ernährten Hunden nicht der Fall sein könne. Ebenso hätte die Schultergräte die Schultermuskulatur überragt und seien die hinteren Oberschenkelmuskeln nur mangelhaft ausgeprägt gewesen. Bei 13-jährigen Hunden könnten diese Befunde in abgeschwächter Form altersbedingt auftreten, niemals aber bei vier- bis neunjährigen gesunden, gut genährten und artgerecht bewegten Hunde dieser Rassen. Die Hunde seien jedenfalls nicht artgerecht bewegt worden. Keinesfalls hätten sie täglich die Gelegenheit gehabt sicher ihrer Art gemäß auszulaufen. Keiner der Hunde hätte ein normales Körpergewicht entsprechend des FCI-Standard sowie Literaturangaben erreicht. Lediglich zwei deutlich größere offensichtlich ranghöhere Rüden seien einem Normalgewicht nahegekommen, seien aber ebenfalls sehr schwach bemuskelt gewesen. Die Filzplatten im Fell würden beweisen, dass die Hunde seit dem Fellwechsel im Herbst nicht gebürstet worden seien. Dies sei anfangs den Berichten der Tierheimleiterin zufolge auch im Tierheim nicht möglich gewesen, da die Hunde dies offenbar nicht kannten, nach einigen Tagen seien sie diese Art der Zuwendung aber gewöhnt geworden und hätten sich leidlich bürsten lassen, sodass bereits zwei Wochen nach der Einlieferung ins Tierheim K die vier alten Hunde ein gepflegtes filzfreies Fell aufgewiesen hätten. Auffällig sei gewesen, dass die Hunde trotz Haltung im Freien keine wintertaugliche Unterwolle ausgebildet hätten. Ein Umstand der der Erhaltung mangelhafter Ernährung geschuldet sein müsse. Die Hunde hätten nach wenigen Tagen die warmen Innenbereiche gerne angenommen und in den kalten Dezemberwochen nach kurzem Aufenthalt im Freien wieder in die Innenbereiche gedrängt, wo sie sich in Decken gehüllt hätten. Sie hätten sich erst dann länger im Freien aufgehalten, als sie Hundedecken bekamen. Alle vier Hunde hätten nach ihrer Einlieferung ausgeprägte Leck- und Laufstereotypien gezeigt, wie sie nach langer Haltung in reizarmer Umgebung ohne Beschäftigung und Aufgabenstellung und ohne Sozialkontakt auftreten würden. Beides hätte sich nach einigen Wochen regelmäßiger Bewegung im Freien und Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeit, die die Hunde trotz ihres Alters mittlerweile gerne annehmen, gebessert. Besonders erschütternd sei das Trinkverhalten der Hunde gewesen. Sei den Hunden Wasser zur Verfügung gestellt worden, hätten sie mehrere Liter gierig gesoffen und dabei ausgeprägtes Ressourcenverteidigungsverhalten gezeigt. Dieses hochgradig abnormale Verhalten habe sich auch bei ad libitum Angebot von Wasser noch wochenlang gehalten. Das Verhalten der Tiere lasse darauf schließen, dass sie regelmäßig und längere Zeit unter Wassermangel gelitten hatten. Auch das Beißverhalten sei abnormal gewesen. Sie hätten nicht gefressen, sondern das dargebotene Futter heruntergeschlungen, massiv und binnen Sekunden, einen ausgeprägten Futterneid zeigend. Die sei ein Verhalten von Hunden, die permanent Hunger leiden und daher alles daran setzen dieses Leid zu lindern. Erst nach mehreren Wochen sei berichtet worden, dass die Hunde ihr Fressverhalten normalisiert hätten und der ausreichenden Versorgung zu vertrauen begannen. Übereinstimmend habe auch das Tierheim in Graz mit der Tierstube K von 3 bis 6 kg Gewichtszunahme der Hunde in den ersten sieben Wochen der Einstellung bei bedarfsgerechter Fütterung berichtet. Die Versorgung der Tiere mit ausreichend Futter und Wasser, die Pflege und Bewegung der Hunde sei in einem Ausmaß vernachlässigt worden, dass bei mehreren Hunden Schäden und bei allen Tieren zu lange andauerndem Leiden an Hunger und Durst geführt haben müsse. Es habe Monate dauern müssen, bis die bei den Schlittenhunden ausgeprägte Muskulatur aufgrund von Mangelernährung und Bewegungsarmut in einem Maße atrophiert war, dass sowohl die Dornfortsätze der Wirbelsäule als auch die Schulterblattgräte bei den Tieren im Alter von 4 bis 9 Jahren so prominent hervortreten und die kausale Ober-schenkelmuskulatur so stark zurückgebildet werde. Die Hunde seien in einem äußerst schlechten Pflegezustand gewesen, der durch wochenlange Vernachlässigung der Körperpflege hervorgerufen worden sei. Aufgrund monatelanger mangelhafter Ernährung und aufgrund des Bewegungsmangels hätten sie unter Mangeler-scheinungen, die zu ausgeprägten Muskelschwund um mangelhafter Ausbildung des Haarkleides geführt hätten, gelitten. Durch das permanente Liegen auf hartem Untergrund sowie durch Leckstereotypien seien bei mehreren Hunden Hyperpig-mentierungen und Entzündungen der Haut hervorgerufen worden. Der permanente Bewegungs- und Beschäftigungsmangel habe bei den älteren Hunden zur Ausprägung von Verhaltensstörungen (Stereotypen), der chronische Futter- und Wassermangel zudem zu abartigen, geradezu hysterischen Fress- und Trinkverhalten geführt. All diese Erscheinungen seien wie erläutert auf die schlechten Haltungsbedingungen zurückzu-führen. Der Hund E habe an gutartigen Tumoren im Maul gelitten. Diese Erkrankung sei nicht haltungsbedingt entstanden. Dass einige Hunde nach ihrer Einstellung Durchfall hatten, sei ebenfalls eher auf die psychische Belastung der Tiere durch den Ortswechsel und eventuell auch auf den Futterwechsel zurückzuführen. Die Verdauung habe sich nach kurzer Zeit stabilisiert. Beweiswürdigend ist ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der unabhängig voneinander erstellten tierärztlichen Atteste davon ausgehe, dass die zwölf Hunde in Obhut des Beschwerdeführers aufgrund der Mangelernährung und mangelhaften Betreuung Leiden erfahren hatten und die Haltungsumstände und mangelnde Betreuung kausal für diese Leiden waren. Sie gehe auch davon aus, dass die zwölf Hunde aufgrund der Mangelernährung und der mangelhaften Betreuung Schäden erfahren haben. Die Einspruchsangaben des Beschwerdeführers wurden näher begründet verworfen. Auf die Einvernahme des Beschwerdeführers sei verzichtet worden, da keine weiteren Beweise zu erwarten seien. Er habe inhaltlich die Tatbegehung nicht bestritten, sondern lediglich die Tatvorwürfe als konstruiert dargestellt. Als Verschuldensform werde Fahrlässigkeit angenommen. Es handle sich im konkreten Fall um ein Ungehorsamsdelikt. Zur Straf-bemessung ist ausgeführt, als erschwerend sei zu werten, dass mehrere strafbare Handlungen derselben Art an zwölf Hunden begangen wurden und die strafbaren Handlungen durch längere Zeit hindurch fortgesetzt wurden. Als mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten gewesen, sodass die Geldstrafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze als angemessen und gerechtfertigt erscheine. Zu den ebenfalls zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögens-verhältnissen und allfällige Sorgepflichten habe der Beschuldigte keine Angaben gemacht, sodass von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen gewesen sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist sachbezogen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatvorwürfe bestritten würden und unrichtig seien. Vielmehr verstoße die Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot, zumal das gerichtliche Strafverfahren wegen Tierquälerei gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde. Hinsichtlich der Behauptung der Behörde die Ernährung und Betreuung der Hunde sei mangelhaft bzw. vernachlässigt worden, sei dies unrichtig und werde auf ein verwaltungsgerichtliches Parallelverfahren verwiesen. Es seien, unter Zitierung aus dem Erkenntnis, keine medizinischen Auffälligkeiten festgestellt worden. Tatsächlich seien keine medizinischen Auffälligkeiten im Kontrollbericht vom 10.10.2022 dokumentiert worden. Bei den weiteren Ausführungen verkenne die Behörde, dass es sich hier um spezielle nordische Schlittenhunde handle, die „in keinster Weise“ mit Haushunden gleichzusetzen seien. Wenn man dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass das Fell bzw. die Haut hart, struppig, schuppig und stumpf gewesen wäre und auch schleimiger Kot und Durchfall vorgelegen seien, so sei dies einerseits unrichtig und darüber hinaus auch einzuwenden, dass der Beschwerdeführer hierfür nicht kausal sein müsse. Immerhin liege es in der Natur der Sache, dass manche Hunde empfindlich auf Futterumstellungen reagieren bzw. generell eine Veranlagung zu struppigen Fell haben. Nach dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark ergebe sich ganz klar, dass der Beschwerdeführer nähergenanntes Premium-Trockenfutter in näher genannter Menge sowie Frischfleisch in der Tiefkühltruhe und Dosen mit verschiedenen Ergänzungsfuttermitteln, darunter auch die „Geridex-Tabletten“ für Hunde eingelagert hatte. Auch seitens der Polizei sei bestätigt worden, dass die Hunde normale Kreatinin- und Harnstoffwerte aufgewiesen hätten und die weiteren relevanten Werte durchwegs ohne Befund gewesen seien. Es sei auch darauf zu verweisen, dass diese Untersuchungen durch die Tierärzte angeblich erst mehrere Tage nach der Abnahme erfolgt seien und nicht berücksichtigt worden sei, dass das Verbringen des Hundes in eine fremde Umgebung entsprechende Verhaltensweisen und Reaktionen auslöse könne. Das Tage später an einem Hund Uringeruch wahrgenommen werden hätte können, zeige umso mehr, dass offenbar im Rahmen der Haltung durch das Tierheim verabsäumt wurde dafür zu sorgen, dass eine saubere Haltung erfolge. Dass ein Hund Zahnstein gehabt habe, sei nicht strafbar und habe jeder Hund Zahnstein ab einem gewissen Alter. Jedenfalls habe er den Hunden keinerlei Leiden zugefügt. Es liege in der Natur der Sache, dass heutzutage Hunde aufgrund der Züchtungen vermehrt Defizite aufwiesen und könne hierfür nicht der Beschwerdeführer haftbar gemacht werden. Die Behörde berücksichtige nicht und habe auch keine Erhebungen zum normalen Gesundheitszustand der Hunde angestellt. Aus näher genannten Gründen sei der FCI Standard, der ausschließlich die schwerere und größere Showlinie repräsentiere für die von ihm gehaltenen Arbeitslinie nicht anwendbar. Diese Zucht wirke auch der Verfettung entgegen. Hinsichtlich des Ernährungszustandes werde auf die Ausführungen der Sachverständigen Mag. G H und Dr. I J im strafgerichtlichen Verfahren verwiesen wonach Sporthunde gewöhnlich deutlich weniger Körperfett aufweisen würden und den Eindruck eines eher mageren unterernährten Zustandes (ähnlich einem Marathonläufer) erwecken würden im Vergleich zu Haushunden, welche Tierärzten üblicherweise in deren Ordinationen vorgestellt würden. Die nordischen Schlittenhunde seien drahtig und nicht muskelbepackt und wohlgenährt. Seine Hunde seien Ausdauersportler und keine Bodybuilder und gehe es nicht um den Aufbau von Muskelmasse, sondern um die Erhöhung des Muskeltonus. Es folgen Ausführungen über Muskelfasertypen sowie, dass das Gutachten von Mag. G H zeige, dass keine pathologischen Abweichungen der Organwerte vorgelegen seien. Danach wird darauf hingewiesen, dass aus den Befunden der Tierärzte vom 20.12.2022 in L Hündinnen mit dem größten Körpergewicht als hochgradig abgemagert bezeichnet wurden, jene mit geringerem als mittelgradig abgemagert. Bei den Rüden falle auf, dass jene mit 37 kg als mittelgradig abgemagert und jene mit 36 kg als hochgradig abgemagert eingestuft wurden, wobei dazu im widersprüchlichen Gutachten des Amtstierarztes vermerkt werde, dass diese beiden Hunde einem Normalgewicht nahekämen. Vom Gerichtsgutachter wurden keinerlei Hinweise auf eine Mangelversorgung mit Flüssigkeit gefunden. Bei der klinischen Untersuchung im Tierheim A sei bei keinem Hund eine Austrocknung, Ausnahme bei E, geringgradig vermindert, mittels Hautfaltentest festgestellt worden. Die Nierenwerte seien in einem E-Mail an Mag. K vom 13.12.2022 als unauffällig bezeichnet worden. Zur Interpretation von Dr. F betreffend die erhöhte Lipase und deren Relevanz hinsichtlich der angeblich erst nunmehr ausreichenden Fütterung werde auf die Entgegnung im Gutachten von Mag. G H verwiesen, welcher diese als „fachlich nicht korrekt“ qualifiziere. Grundsätzlich stünden für jeden Hund frei zugänglich 10 l Eimer Frischwasser zur Verfügung, wobei auch ab dem Gefrierpunkt auf eine ausreichende Wasserzufuhr für die Hunde gesorgt werde. Die Wurfgeschwister geboren 2019 seien im Zuge der jährlichen Impfung im April 2022 von Tierärztin L M klinisch untersucht und verwogen worden. Dabei seien keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden. Mehrere ihm nicht nahestehende Personen könnten die regelmäßigen ganzjährigen Trainingsfahrten mit den Hunden bezeugen, welche Leistung bei mangelnder Versorgung mit Wasser und Futter sowie schwache Muskeln im hiesigen steilen und unwegsamen Gelände sowie im Tiefschnee unmöglich zu erbringen sei. Die Behauptungen seien sohin mit der Lebensrealität nicht vereinbar. Für nordische polare Schlittenhunde sei die Gier nach Futter und Wasser überlebenswichtig und seit Jahrtausenden angezüchtet. Sie müssten auch noch bei widrigsten Umständen und totaler Erschöpfung rasch Wasser und Futter aufnehmen und sei daher ihr Fress- und Trinkverhalten nicht mit jenem herkömmlicher Haushunde vergleichbar. Es folgen Ausführungen über die vier im Tierheim K untergebrachten Hundesenioren, die bereits zwei Jahre älter, als die durchschnittliche Lebenserwartung dieser Rasse und damit hochbetagt gewesen seien und der damit einhergehende Substanzverlust und der Muskelabbau durch die Ernährung nicht ausgeglichen werden könne. Nach dem Aufenthalt im Tierheim seien die Hunde nicht in der Lage gewesen die 50 cm hohe Stufe zum Holzverschlag zu überwinden, zwischenzeitig würden sie dies wieder einwandfrei schaffen. Sie hätten sich von Geburt an in der Obhut des Beschwerdeführers befunden und sei das Erreichen eines derart hohen Lebensalters bei schlechter Ernährung und Pflege unmöglich. Das Gutachten des Amtstierarztes Dr. F, der selbst nie vor Ort gewesen sei und sich auf die Schilderung von Laien habe verlassen müssen, sei offenbar erst im Nachhinein zur widerrechtlichen Abnahme erstellt worden und im verwaltungs-gerichtlichen Erkenntnis über die Maßnahmenbeschwerde als veterinärmedizinische Stellungnahme bezeichnet worden. Zitiert wurde aus der Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses „ein Sachverständigengutachten, welches diesen Namen auch verdient hätte, wurde im Verfahren nicht erstellt“. Aus näher genannten Gründen stelle sich die Frage, wann die im Straferkenntnis genannten beiden Beilagen, ein Wiegeprotokoll des Tierheimes K und Befunde von Dr. F tatsächlich erstellt wurden und ob dies im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis liege. Unerwähnt bleibe, dass Tierarzt Dr. N O die Blutabnahme bei den Hunden im Tierheim K durchgeführt habe. Dieser sei ein potentieller Zeuge. Aus den Behandlungsprotokollen des Tierheims A gehe hervor, dass einige der Hunde trotz (fragwürdiger) Antibiotikagabe über mehrere Tage (bis zu zehn) und auch wiederholt während ihren Aufenthaltes ohne Parasitenbefall an Durchfall gelitten hätten. Dies werde auf die falsche Fütterung und Stress durch die nicht rassegerechte Haltung zurückgeführt. Zu angeblich zu eng angelegten Halsbändern wurde näher ausgeführt, dass es sich um spezielle Zugstopp Halsbänder für Schlittenhunde handle, die fachgerecht angelegt waren. Hinsichtlich der mangelnden Dokumentation eventuell beobachteter Liegeschwielen, werde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark von 19.07.2023 verwiesen. Dessen ungeachtet komme hinzu, dass die Strafen vollkommen überhöht sind und nicht den Verhältnissen des Beschuldigen Beschwerdeführers entsprechen würden. Ungeachtet dessen sei die Bestrafung generell ungerechtfertigt. Es folgen Ausführungen zu den einzelnen beanstandeten Hunden wobei bei vier Hunden das „erst im Nachhinein beigeschaffte Wiegeprotokoll des TH K“ bestritten werde. Beantragt wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, die Zeugenvernehmung namentlich genannter Personen und die Beischaffung der Akten der Landespolizeidirektion Steiermark zu PAD/22/02481952/008/KRIM, der Staatsanwaltschaft Leoben zu **** und des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 20.32-157/2023-61 und das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung der mündlichen Verhandlung einzustellen.
Vorgelegt wurde ein weiterer Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers seinerzeit vertreten von Rechtsanwalt Mag. P Q, F, B-M ebenfalls mit dem Antrag das Verwaltungsstrafverfahren unter Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einzustellen.
Nach Beschwerdemitteilung nahm die Tierschutzombudsperson zur Beschwerde am 02.02.2024, GZ: ABT13-81981/2023-77 Stellung. Darin ist ausgeführt, dass eine nicht näher begründete Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht automatisch eine dem Art. 4 7. ZP EMRK entgegenstehende Sperrwirkung entfalte. Wenig aussagekräftig sei die Menge des Gesamtproteins im Blut der untersuchten Tiere. An eine Kachexie könne auch bei Erreichen des Referenzwertes gedacht werden und ist eine solche vielmehr an der vorhandenen Masse an Muskulatur festzumachen, die – unstrittig – in nur geringem Ausmaß (insb. bei den älteren Tieren) vorhanden gewesen sei. Ins Treffen zu führen sei im konkreten Fall insbesondere die Dauer des dem Beschwerdeführer angelasteten Vergehens sowie das damit verbundene erhebliche Tierleid. Das Verwaltungsstrafverfahren sei fortzusetzen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Eingabe datiert mit 9.9.2024 wurde vom Beschwerdeführer eine „I. Ergänzende Stellungnahme, II. Urkundenvorlage“ übermittelt, mit der die Beschwerdeausführungen unter anderem durch den Abschlussbericht der Polizei gestützt werden sollen.
Datiert mit 09.09.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine „Ergänzende Stellungnahme und Urkundenvorlage“ ein, in der zusammengefasst ausgeführt wird, die betroffenen Tiere würden gezielten Kreuzungen von und Grönlandshund aus reinen Arbeitslinien entstammen, deren Zucht auf pure Leistungsfähigkeit und Ausdauer gerichtet sei und nicht auf das Zurschaustellen nach Showstandards. Die Bezeichnung „Malamute-Mix“ sei eine fachlich unzutreffende, irreführende Vereinfachung, die die Jahrzehnte harte züchterische Arbeit völlig ignoriere. Der Vorwurf der Mangelernährung werde als absurd zurückgewiesen. Seine Hunde seien keine trägen Sofahunde, sondern hoch-trainierte Athleten, die von Natur aus schlanker seien. Der geringe Körperfettanteil sei nicht nur normal, sondern absolut notwendig, um ihre Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Die vorhandenen Blutbefunde würden eine deutliche Sprache sprechen, keine Anzeichen von Mangelernährung oder organischen Problemen, ein klarer Beweis gegen die haltlosen Anschuldigungen. Vor allem ergebe sich aus dem derzeitigen Gewicht der Hunde, dass dies keine Mangelernährung darstelle und auch nicht zum Zeitpunkt der Abnahme. Insofern von verfilztem Fell gesprochen werde, sei darauf hinzuweisen, dass manche Tiere im Fellwechsel gewesen seien und eine Durchbürstung nicht der richtigen Pflege in einer solchen Veränderung entspreche, zumal es sich um eine äußerst starke Unterwolle handle. Die medizinischen Befunde der beschlagnahmten Hunde würden eindeutig jede Behauptung einer Vernach-lässigung widerlegen. Die Blutwerte seien im Normbereich und bei tatsächlicher Mangelernährung hätten sich hier unmissverständliche Auffälligkeiten gezeigt. Der Versuch auch Flüssigkeitsmangel zu unterstellen, werde durch die normalen Nieren-werte und den korrekten Flüssigkeitshauhalt der Hunde vollends entkräftigt. Bei Mangelernährung/Kachexie hätte dieser Wert erniedrigt sein müssen. Seine Hunde seien auf Ausdauer trainiert, was sich direkt auf ihre Muskelstruktur auswirke. Sie hätten keine aufgepumpten Muskelpakete wie Showhunde, sondern hochfunktionale auf Leistung getrimmte Muskulatur. Der Vorwurf, die Tiere seien mangelernährt, weil ihre Muskelmasse gering erscheine, entlarve die Unkenntnis der Amtstierärzte über die Anforderungen an Schlittenhunde. Die veterinärmedizinischen Befunde würden als unprofessionell und inkompetent bezeichnet. Es werde aufgezeigt, dass keine differenzierte Untersuchung stattgefunden habe und Hunde mit nahezu identischem Gewicht völlig widersprüchlich beurteilt worden seien. Diese oberflächliche Bewertung zeige die mangelnde Kompetenz, mit der vorgegangen worden sei. Vielmehr seien die Tiere nach erkämpfter Rückgabe mit dort entstandenen Liegeschwielen und Ver-fettung durch Überfütterung und kastriert zurückgekommen. Der Vorwurf unzu-reichender Wasserversorgung werde durch die eindeutigen Blutwerte widerlegt, wonach die Tiere weder dehydriert, noch schlecht versorgt gewesen seien. Im Winter seien angesichts der Minusgrade besondere Maßnahmen nötig, um das Wasser eisfrei zu halten. Im Sommer hingegen sei immer reichlich frisches Wasser vorhanden gewesen. Diese haltlose Behauptung der Behörde sei nichts weiter als ein weiterer verzweifelter Versuch, den Beschuldigten in Misskredit zu bringen und zu versuchen, die grob rechtswidrige Abnahme zu rechtfertigen. Der natürliche Muskelabbau älterer Hunde sei von der Behörde völlig missverstanden worden. Dieser Prozess sei unvermeidbar, egal wie gut die Tiere versorgt würden. Tatsächlich seien seine Senior-Hunde überdurchschnittlich alt geworden, ein untrügliches Zeichen dafür, dass sie gut gepflegt und versorgt gewesen seien. Die Vorstellung, sie seien unter schlechten Bedingungen gehalten worden, sei durch die Beweise des Verfahrens vor dem LVwG und der Staatsanwaltschaft eindeutig widerlegt. So sei darauf zu verweisen, dass die Hunde A, M, A und C heute 15 Jahre alt seien und alte Hunde leichter seien, als in der Blüte des Lebens stehende Hunde, zumal es zu einem Muskelabbau komme. Auch Menschen höheren Alters seien eher schlank, insofern der Muskelabbau nicht durch Fettaufnahme kompensiert werde. Der Umstand, dass die Hunde des Beschwerdeführers ein solches Alter erreichen, zeige, dass der Beschwerdeführer die Tiere richtig halte und die richtige Art und Menge an Futter zuführe. Wesentliche veterinärmedizinische Gutachten seien erst nachträglich erstellt worden und würden auf spekulativen Annahmen basieren. Bei der Beschlagnahmung seien keine wirklichen Missstände dokumentiert worden und der Zustand der Tiere im Tierheim sei schlecht nachvollziehbar. Die als „zu eng“ bezeichneten Halsbänder seien in Wahrheit spezielle Zugstopphalsbänder, die notwendig seien, um die Hunde beim Schlittenziehen zu sichern. Diese Halsbänder seien für die Kopfform von Malamutes entwickelt worden und würden verhindern, dass die Hunde herausrutschen. Hier zeige sich erneut, dass die Behörde grundlegende Kenntnisse über den Umgang mit Schlittenhunden vermissen lasse. Der Vorwurf, dass die Hunde Durchfall gehabt hätten, werde als Folge des enormen Stresses und der plötzlichen Futterumstellung nach der Beschlagnahmung im Tierheim erklärt. Die Tiere seien bis zur Abnahme völlig gesund gewesen, was den Versuch der Behörde, dem Beschuldigten als verant-wortungslos darzustellen, ins Leere laufen lasse. Viele Hunde hätten bei einer Futterumstellung Durchfall. Aufgrund laienhafter und unzutreffender Schlüsse würden offenbar nicht die sachlichen Gründe im Vordergrund stehen. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, dass persönliche Gründe den Ausschlag für diese rechtswidrige Vorgehensweise bilden würden. Selbst wenn man den unrichtigen Dokumentationen folgen würde, zeige sich dennoch kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten. Immerhin züchte und betreue er seit Jahrzehnten Schlittenhunde dieser besonderen Rasse und erfolge die laufende Versorgung und medizinische Betreuung durch eine Tierärztin, Frau Dr. I J. Sohin habe sich der Beschuldigte einer fachkundigen Person bedient und gebe es hierzu keine Bemängelungen. Vor dem Hintergrund, dass er seinerseits nicht nur die Hunde stets in Verwendung gehabt habe und hierbei die Tiere „in keinster Weise“ Schwäche gezeigt hätten, sei andererseits eine fachkundige Betreuung mitsamt laufender tierärztlicher Begleitung erfolgt. Es fehle an einem schuldhaften Verhalten. Neuerlich sei darauf zu verweisen, dass die Blutbe-funde gut gewesen seien und auch der gerichtliche Sachverständige Mag. G H bestätigt habe, dass ausreichend Fleisch und Nahrung vorhanden gewesen sei. Zitiert wurde eine Zeugenaussage von Frau Dr. I J und Ausführungen des bestellten Gerichtssachverständigen Mag. G H. Als Beweismittel angeführt wurden ein beizuschaffender Akt der Landespolizeidirektion Steiermark mit näher genannter Geschäftszahl, die Zeugeneinvernahme von Herrn Mag. R S, Dr. F, Tierärztin L M, Tierarzt Dr. N O und Mag. G H, jeweils unter Bekanntgabe ladungsfähiger Adressen sowie ein beizuziehender unbefangener tierärztlicher Sachverständige. Beigelegt waren eine Zeugenaussage von Frau Dr. I J vom 21.03.2023, das erwähnte Gutachten von Mag. G H, Verhandlungsschriften vom 18.04.2023 und 19.06.2023, ein Kurzbrief der belangten Behörde vom 13.12.2023 mitsamt Bestätigung, eine Beschuldigteneinvernahme R S mit der ON 18.9 und eine Beschuldigteneinvernahme K, ON 18.10, die Zeugeneinvernahme I J vom 19.02.2024 mit der ON 18.11, die Zeugeneinvernahme T mit der ON 18.12, die Zeugeneinvernahme N O samt Beilagen mit der ON 18.18, die Aufzeichnung von Dr. N O vom 09.12.2022 mit der ON 18.21, die Stellungnahme R S vom 26.06.2024 mit der ON 18.26 (die Ordnungsnummern beziehen sich offenbar auf einen staatsanwaltlichen Akt) und „Angaben zu unseren Hunden“.
In der mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 23.09.2024 gibt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, dass es gegen den als Amtssach-verständigen beigezogenen Herrn Dr. F ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in dieser Sache gebe und Befangenheit eingewandt werde. Der Beschwerde-führer hat vor seiner Einvernahme unaufgefordert und offenbar emotional aufgebracht um 09.14 Uhr den Verhandlungssaal verlassen. Die Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft Leoben unter näher genannten Aktenzahl betreffen das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs des Dr. F wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt. Verwiesen wurde von ihm auch auf die Frage, ob und wann Lichtbilder bei der Gutachtenserstellung von Dr. F angefertigt worden seien und gebe es dazu Widersprüchlichkeiten zu den Aussagen von Frau Mag. K. Aus diesem Grunde werde die Befangenheit des beigezogenen Sachverständigen eingewandt, dessen Beiziehung kein faires Verfahren nach der EMRK garantiere. Vor dem Hintergrund der medialen Aufmerksamkeit des Verfahrens dürfe auch nicht der Anschein von Befangenheit gegeben sein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichte aufgrund der emotionalen Situation und den Geschehnissen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der als Amtssachverständige für Veterinärmedizin beigezogene Dr. F wurde vom Richter ersucht, Fragen zu beantworten. Folgendes wurde dabei protokolliert:
„1. Wann erfolgte die Befundaufnahme erstmalig nach dem 07.12.2022?
Ich habe am 09.12.2022 mit Kollegen Dr. N O die vier im Tierheim K aufhältigen Hunde untersucht, in Anwesenheit und unter Mithilfe der Tierheimleiterin. Die Hunde im Tierheim A habe ich nicht untersucht.
2. Gab es spätere Ergänzungen zur Befundaufnahme, wenn ja, wann und in welchen Umfang?
Über Nachschau in der Begründung des Straferkenntnisses gebe ich an, dass mein Gutachten am 24.01.2023 erstellt wurde. Zum Gutachten gebe ich an, dass es sich um eine Beantwortung der gestellten Fragen handelt. Dabei ging es darum, ob ich einer Rückstellung der Hunde zustimmen kann. Die Hunde habe ich bis zur Beantwortung dieser Fragen immer wieder gesehen. An genaue Daten kann ich mich nicht erinnern.
3. Welche Feststellungen konnten generell zu allen von ihnen untersuchten Hunden getroffen werden?
Ich habe in den vier sogenannten Beurteilungsbögen niedergeschrieben, was ich an den Hunden gesehen habe. Bei den der Behörde vorgelegten Beurteilungsbögen handelt es sich nicht um das erstellte Original, sondern um eine sogenannte Reinschrift. Alle vier Hunde waren in einem minderguten Ernährungszustand nach den Einschätzungen von Dr. N O. Nach meiner Einschätzung war die Hündin mit dem Namen M, ebenso wie die Hündin C in einem mindergutem bis schlechten Zustand. Der Rüde A war etwas besser, nach meinen Aufzeichnungen mindergut bis mittelgut und der Rüde A hatte nach meinen Aufzeichnungen einen schlechten Ernährungszustand. Diese Bezeichnungen stammen aus der klinischen Sprache, die der einheitlichen Befundung von Tieren dienen soll.
4. Inwiefern haben sie bei der Beurteilung des Ernährungszustandes auf die Art sowie Ausbildung und Verwendung der Hunde abgestellt?
Bei der Beurteilung wurde berücksichtigt, dass die Hunde 12 Jahre alt waren. Dabei handelt es sich aus meiner Sicht um ein fortgeschrittenes Alter. Auf die Ausbildung und Verwendung der Hunde habe ich nicht mehr abgestellt, da ich davon ausging, dass diese Hunde nicht mehr zum Schlittenhundesport herangezogen werden. Ich habe eine Klassifizierung nach dem System BCS (Bodyconditionscore) durchgeführt, welches System nicht auf die Art von den Hunden abstellt und das grundsätzlich in abgewandelter Weise auf alle Tiere angewendet werden kann.
5. Welche Ursachen der festgestellten Muskelatrophie bei den im Jahr 2009 geborenen Hunden sind tierschutzfachlich wahrscheinlich?
Eine Muskelatrophie ist eine Rückbildung der Muskulatur im Vergleich zu einem physiologisch gesunden Zustand. Bei diesen Hunden ist die festgestellte Muskelatrophie zweifelsfrei auf das Alter zurückzuführen. Bei der deutlichen Ausprägung bei diesen Hunden muss Ernährungsmangel und oder Bewegungsmangel aus Mittauslöser dafür angesehen werden.
6. Ist tierschutzfachlich der Zustand von Haut und Fellkleid „hart, struppig, schuppig, stumpf“ durch Mangelernährung erklärbar?
Ein Fellkleid mit diesen Attributen kann Ausdruck von krankhaften Prozessen sein und auch auf Nährstoff-, Spurenelementen- und Vitaminmangel hinweisen. In erster Linie ist dieser Zustand auf Pflegemängel zurückzuführen.“
Folgendes wurde über die Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers an den Amtssachverständigen protokolliert:
„Dies Skala der Beurteilung geht von „gut“ aus, geht nach oben mit sehr gut und adipös und nach unten mit mittelgut, mindergut und schlecht. Dort wird noch angeführt „Kachexie“ was üblicherweise nur nach Tod beurteilt wird.
Ein minderguter Ernährungszustand schlägt sich nicht notwendigerweise im Blutbild nieder.
Dr. N O hat bei den vier Hunden Kotproben genommen, die nach meiner Information alle unauffällig waren.
Unter der Annahme, dass diese Hunde noch Schlitten ziehen würden, sehe ich keinen Zusammenhang mit dem festgestellten Ernährungszustand. Das Tierschutzgesetz würde keine Differenzierung zwischen Hunden machen bezüglich der Beurteilung des Ernährungszustandes.
Ein Malamute ist kein Marathonläufer, sondern ein Lastenzieher der dies über längere Zeit oder Strecken durchhalten muss. Ich vergleiche dies mit einem Zehnkämpfer der über mehrere Tage seine Bewerbe durchhält, aber nicht mit einem Marathonläufer vergleichbar ist.
Die beschriebene Einschätzung des Mag. G H in seinem Gutachten, dass die Art des Hundes bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen ist, teile ich grundsätzlich, doch kommt bei diesen Hunden zum fehlenden Körperfett noch die fehlende Muskulatur dazu.
Das Nettogewicht der Tiere spielt bei der Beurteilung ohne Bezugnahme auf die Körpergröße eine untergeordnete Rolle. Sie wäre eher für die Verlaufskontrolle wichtig.
Für die Beurteilung nach dem BCS ist das Gewicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung und wurde nicht bei der Erstuntersuchung, sondern erst später durch das Tierheim erhoben.
Die Endausfertigung der Beurteilungsbögen habe ich Mitte Jänner 2023 verfasst.
Die Beurteilungsbögen wurden leider erst viel später im Mai oder im Juni der Behörde übermittelt. Sie befanden sich in meinem Papierakt; ein elektronischer Akt wird nicht geführt. Sie tragen das Datum der Erstuntersuchung mit 09.12.2022. Beim Hund A ist beim Datum ein Schreibfehler unterlaufen. Er wurde ebenso am 09.12.2022 untersucht.
Nach meiner Einschätzung erreicht ein Hund einen solchen Ernährungszustand erst nach mehreren Wochen.
Ich kann nicht angeben, welche Ursprungsrassen es zu den beurteilten Hunden gibt.
Für die Messung nach BCS ist die Rasse unerheblich. Dies ist erst von Bedeutung bei der Beurteilung der Messwerte.
Der Vertreter des Beschwerdeführers erhebt Widerspruch gegen das Protokoll, dass dessen Frage hinsichtlich eines E-Mails des Dr. F an Frau Mag. K nicht protokolliert wird, da es sich nicht um eine Sache des Verfahrensgegenstandes handelt.”
Über die Befragung des Amtssachverständigen durch die Vertreterin der Tierschutzombudsperson wurde Folgendes protokolliert:
“Zu den Bewegungseinschränkungen bei allen vier Hunden gebe ich an, dass es sich dabei um Auswirkungen des Bewegungsapparates handeln kann, dies wurde behandelt und hat sich die Beweglichkeit auch gebessert. Dies ist auch in den Befundbögen vom 27.06.2023 dokumentiert.
Bei der Hündin M kann ich nicht angeben, ob sie Inkontinenz hatte, sie waren nicht stubenrein und haben auch das Innere verschmutzt.”
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholte seine Anträge auf Einvernahme von Dr. N O zum Beweis dafür, dass die vom Amtssachverständigen Dr. F begutachteten vier Hunde keinen minderguten Ernährungszustand aufgewiesen haben, sondern einen für Sporthunde adäquaten Ernährungszustand, weiters auch dafür, dass diese vier Hunde keinen verwahrlosten Zustand aufgewiesen hätten. Er sei am 09.12.2022 bei der Untersuchung zugegen gewesen und hätte diese auch durchgeführt. Weiters beantragte er die Beiziehung eines unbefangenen tierärztlichen Sachverständigen und verwies auf die geltend gemachten Befangenheitsgründe. Des Weiteren ergebe sich aus dem Gutachten Mag. G H die mangelnde Fachkunde des beigezogenen Amtssachverständigen und auch, da dieser die Ursprungsrassen zu den beanstandeten Hunden nicht kenne. Weiters werde die Inaugenscheinnahme der sich beim Beschwerdeführer befindlichen vier Hunde zum Beweis dafür beantragt, dass aufgrund der körperlichen Situierung dieser Hunde dies einen normalen Körperzustand dieser Tiere darstelle, zum Zeitpunkt der Abnahme und auch heute. Im Übrigen würde auf die Anträge in den Schriftsätzen verwiesen werden, welche zur Gänze aufrechterhalten würden. Die Vertreterin der belangten Behörde schloss sich dem Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Dr. N O an.
Mit Eingabe vom 02.10.2024 beantragte die belangte Behörde die Einvernahme von Dr. U V und mit Eingabe vom 10.10.2024 die Tierschutzombudsperson ebenfalls die Ladung und Einvernahme von Dr. U V. Mit Eingabe vom 16.12.2024 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus näher genannten Gründen neuerlich Dr. F als Sachverständigen unverzüglich zu entheben und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, zumal nun auch seine „ursprüngliche Befangenheitsanzeige“ vorliege. Aus weiteren näher genannten Gründen wandte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Befangenheit des zuständigen Landesverwaltungsrichters ein und beantragt einen anderen Landesverwaltungsrichter mit dieser Rechtssache zu betrauen.
In der Fortsetzungsverhandlung am 17.12.2024 wurde Herr Dr. U V als nichtamtlicher Sachverständiger für Veterinärwesen beigezogen, der folgende Schlussfolgerungen hinsichtlich der von ihm am 09.12.2022 untersuchten Tiere des Beschwerdeführers tätigte:
“Die Tiere wurden nach dem 07.12.2022 erstmalig am 08.12.2022 einer oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen. Diese erfolgte aus dem Grund, damit die Tiere gefüttert und getränkt werden konnten um sich etwas setzen, da sie teilweise schwer zu handhaben waren. Der 08.12.2022 ist ein Feiertag, an dem die Tierarztpraxis nicht geöffnet hatte, die Untersuchung erfolgte am 09.12.2022.
Ich verweise auf den Befund mit der GZ: ****, an dem die Daten weiterer Untersuchungen angeführt sind. Die Untersuchungen der Tiere erfolgten einmal im Monat, spätestens einmal in zwei Monaten und teilweise anlassbezogen.
Die Tiere wiesen alle einen sehr schlechten Ernährungszustand auf, erkennbar an den hervorstehenden Dornfortsätzen in Abhängigkeit zu der Spina Scapulae sowie die hintere Oberschenkelmuskulatur, die weich, „letschert“, war. Bei der Rasse Malamute, die nicht nur laufen, sondern auch Schlitten ziehen müssen, müsste diese Muskulaturteil gut ausgebildet sein, sonst wären sie von der Zucht auszuschließen.
Wir haben gesehen, dass die Tiere während ihres Aufenthaltes im Tierheim ständig an Gewicht zugelegt haben, woraus sich schließe, dass die Tiere nicht ausreichend versorgt waren und auch nicht ausreichend mit Bewegung belastet wurden.
Die Verschmutzung des Haarkleides der Tiere aufgrund von Durchfall zeigt, dass die Probleme längere Zeit bestanden haben.
Aufgrund des Durchfalles potenzieren sich die Auswirkungen der Mangelernährung.
Wenn ich das Wort „Verfall“ verwendet habe, zeigt dies, die besondere Ausbildung bei diesem Hund hinsichtlich des körperlichen Verfalls.
Bei dem Hund, bei dem Zahnausfall und Wucherungen diagnostiziert wurden, habe ich selbst die Operation bereits am 09.12.2022 durchgeführt. Für mich war nicht klar, ob die Operation Erfolg haben werde oder der Hund noch in Narkose zu euthanasieren wäre, da nicht klar war, ob die Wucherungen bereits das Kiefer angegriffen haben. Der Hund hat beim Fressen jedes Mal geblutet. In dem Umfang getropft. Das Nichterkennen dieser Erkrankung ist vom Tierhalter aus meiner Sicht nur durch „wegschauen“ erklärbar.
Die Blutuntersuchung des Hundes hat gezeigt, dass der Hund unter Blutverlust gelitten hat, dies über längere Zeit, da jene Marker eine gewisse Zeit brauchen, um deutlich nachgewissen werden zu können.
Befragt zum Befund, wonach ein Hund Vogelfutter samt Netz gefressen hat bei einem Sparziergang, gebe ich an, dass dieses Verhalten „Futtergierigkeit“ aus einer lang andauernden Mangelversorgung zu erklären sein kann. Der Hund wurde medizinisch zum Erbrechen gebracht, damit das Netz nicht die Verdauung beeinträchtigt.
Befragt über die Befundung „mittelgradig atrophische Muskulatur“, gebe ich an, dass bei diesem Laufhunden der Oberschenkelmuskel mit einem Durchmesser von rund 12 cm ausgebildet sein soll und fest ist. Bei den untersuchten Hunden war dieser Muskel weich und waren wir entsetzt über diesen Zustand aller Hunde. Die nächste Bewertungsstufe wäre hochgradige Atrophie, die zumeist nur krankheitsbedingt auftritt und dieser Muskel fast vollständig fehlt bzw. zurückgebildet ist.
Als Ursache für diese Muskelzurückbildung gebe ich an, dass dies aus Bewegungsmangel und Ernährungsmangel resultiert. Ich verweise auf meinen Kenntnisstand von vor bereits 50 Jahren, wonach Schlittenhundeführer ihre Hunde im Sommer durch hungern lassen und Bewegungsmangel ruhig halten wollen.
Dieser Muskelschwund ist aus meiner fachlichen Sicht allein durch Hundesport bei ausreichender Ernährung nicht erklärbar.
Bei Bewegung bzw. Sport baut der Muskel zu, das heißt, die Muskelmasse nimmt aus biologischen Ursachen zu.
Ich unterscheide Laufhunde, die für Sprint geeignet sind, wie bspw. Whippet oder Afghanen, die dünne Muskulatur bei langen Beinen haben für hohe Geschwindigkeiten auf kurzen Strecken. Die Huskys haben nicht nur die Aufgabe zu laufen, sondern auch eine Last zu ziehen und dies über Strecken von bis zu 150 km am Tag, was eine entsprechend kräftige Muskulatur bedarf. Dies soll der verwendete Satz „Lauftiere haben im Allgemeinen eine gut ausgeprägte Muskulatur“ im Befund ausdrücken.”
Weder von der anwesenden Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers noch von der belangten Behörde oder der Tierschutzombudsperson wurden Fragen an den Sachverständigen gestellt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hielt den Antrag auf Einvernahme von Dr. N O, gestellt in der Erstverhandlung, aufrecht. Weiters hielt sie alle Beweisanträge, auch jene in der letzten Eingabe vom 16.12.2024, aufrecht. Die Vertreterin der belangten Behörde und die Tierschutzombudsperson ersuchten ebenfalls, Herrn Dr. N O zur Sache einzuvernehmen. In den Schlussworten beantragte die Vertreterin der belangten Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis vollinhaltlich aufrechtzuhalten. Die Tierschutzombudsperson führte aus, dass die Einvernahme des Dr. U V das angefochtene Straferkenntnis stütze. Es werde ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers verwies auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes und ersuchte, wie beantragt, der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufzuheben und das gegen ihren Mandanten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat zum im angefochtenen Straferkenntnis angegeben Tatzeitpunkt und Tatort insgesamt zwölf im Straferkenntnis näher bezeichnete Hunde gehalten. Alle Tiere haben, wie in der von den beigezogenen veterinärfachlichen Amtssachverständigen in den Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt, zu diesem Zeitpunkt eine stark rückentwickelte (atrophierte) Muskulatur aufgewiesen, der Hund mit dem Namen E zusätzlich beim Fressen blutende Zubildungen, unbehandelt, im Oberkiefer.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Befundaufnahme der beiden Sachver-ständigen auf dem Gebiet des Veterinärwesens jeweils am 09.12.2022 und den daraus gezogenen unbedenklichen fachlichen Schlussfolgerungen. Dem hält der Beschwerde-führer das Gutachten des Tierarztes Mag. G H, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, G, W, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Leoben, Dr. Hans Groß Straße 7, 8700 Leoben, vom 14.06.2023 zur Aktenzahl ****, erstellt im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB entgegen. Die Befundaufnahme zu diesem Gutachten fand nach dessen Inhalt sechs Monate und zwei Tage nach der angenommenen Tatzeit am 09.06.2023 mit dem Beschwerdeführer an seinem Wohnort statt, wo die Zwingeranlage vom Sachverständigen besichtigt und vermessen wurde, die Impfpässe der Hunde kontrolliert und diverse Gerätschaften zum Betreiben des Hundeschlittensports besichtigt, Futterbestände gezeigt und ein mehrstündiges informatives Gespräch mit dem Tierhalter, dem Beschwerdeführer, geführt wurde. Im Gutachten selbst ist ausgeführt: „Die Hunde des Herrn A B selbst wurden vom Sachverständigen nicht untersucht oder befundet, deshalb kann zum Gesundheitszustand und auch der allgemeinen Konstitution und zum Ernährungszustand derselben zum Zeitpunkt der behördlichen Abnahme keine Aussage getroffen werden.“ Die angestellten mittelbaren Ableitungen aus Blutuntersuchungen, Fotobeurteilungen und allgemeinen Aussagen, dass ein gut trainierter Sporthund durchaus den Eindruck eines eher mageren unterernährten Zustandes erwecken könne, vergleichbar des körperlichen Zustandes eine Marathonläufers in Relation zu einem typischen, wohlgenährten Normalbürger, sowie, dass der Stoffwechsel dieser Tiere nicht mit gewöhnlichen Hunden zu vergleichen sei, sie seien drahtig und zäh, nicht muskelbepackt und wohlgenährt und dass die gewöhnlich in der Tierarztpraxis untersuchten Familienhunde überdies meist übergewichtig seien, sind nicht geeignet, die durch Untersuchung der Hunde direkt festgestellte Muskelatrophie in Zweifel zu ziehen. Diese Ausführungen des Mag. G H sind nicht einmal ansatzweise geeignet, den Taterfolg der Tierquälerei an den Hunden nachzuweisen oder zu entkräften. Ein taugliches „Gegengutachten“, dass die auf Basis des Standes der veterinärmedizinischen Forschung und Erkenntnis erstellten verwaltungsgerichtlichen Gutachten entkräften würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht beigebracht (vgl. VwGH 23.04.2010, 2008/02/0176).
Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zeugenaussage von Frau Dr. I J ist, soweit man aus ihr veterinärfachliche Schlussfolgerungen ableiten kann, unschlüssig. Dies zeigt sich, wenn sie zum Vorliegen atrophierter Muskulatur angibt, dass die Beurteilung subjektiv, also Interpretationssache, sei, ob das Tier noch im Idealzustand ist oder mangelernährt. Eine solche fachliche Beurteilung ist nämlich nicht Interpretationssache, sondern anhand objektiver Umstände und unter Ver-wendung dem Stand der Technik entsprechender Richtlinien vorzunehmen (vgl. VwGH 20.09.2012, 2012/06/0073). Die Unschlüssigkeit ihrer Äußerungen zeigt sich auch, wenn die Normwerte als Wunschwerte hinsichtlich Größe und Gewicht („FCI-Standard“) bezeichnet wurden. Dagegen haben die beiden Sachverständigen der belangten Behörde, die vom Verwaltungsgericht zur Ergänzung ihres Gutachtens und Erörterung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung herangezogen wurden, ihre Beurteilung korrekt auf die konkreten, ehestmöglich nach der Tierabnahme an den betroffenen zwölf Hunden erhobenen Befunde der Hunde aufgebaut.
Indem der Nachweis der Tierquälerei durch Sachverständige zu erbringen ist, wird auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet.
III.Rechtslage:
§ 5 TSchG ist mit „Verbot der Tierquälerei“ überschrieben. Nach seinem Abs 1 ist es verboten einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs 1 verstößt nach Abs 2 insbesondere, wer nach Z 13, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Nach § 38 Abs 1 Z 1 leg cit begeht einer Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00 (im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00) zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. Nach Abs 2 ist in schweren Fällen der Tierquälerei eine Strafe von mindestens € 2.000,00 zu verhängen.
IV.Erwägungen:
Nach § 6 VwGVG haben sich unter anderem Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung des Amtes „wegen Befangenheit“ (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten. Eine allfällige Befangenheit ist von Amts wegen wahrzunehmen und fehlt diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien (VwGH 23.01.2024, Ra 2024/02/0009). Der Antrag des Beschwerdeführers, einen anderen Landesver-waltungsrichter mit der gegenständlichen Rechtssache zu betrauen, ist von der Rechtslage nicht gedeckt; dessen Zurückweisung folglich entbehrlich.
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen Dr. F) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 20.04.2022, Ra2020/14/0407). Allein die Einbringung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Person des Amtssachverständigen stellt keinen Befangenheitsgrund dar (VwGH 20.01.2023, Ra2023/06/0004).
Der Amtssachverständige kann sich nicht dadurch seiner Verpflichtung, ein Gutachten zu erstatten, entziehen, indem er sich für „befangen“ erklärt, ohne plausible Gründe für eine Befangenheit aufzuzeigen. Vom Amtssachverständigen wird behauptet, dass ein sachlicher und konstruktiver Umgang mit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner „emotionell derart aufgewühlten Gemütslage und derart hohe Abwehr- und Verteidigungsbereitschaft“, dass Konflikte vorprogrammiert sind, nicht möglich ist und eine konstruktive Zusammenarbeit im Sinne des Tierschutzes unmöglich ist. Die Gründe dafür, dass der Amtssachverständige nicht im Verfahren mitwirken will, liegen dabei aber in der beschriebenen Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die sich auch in der Beschwerdeverhandlung zeigte, als der Beschwerdeführer grundlos aber sichtlich aufgebracht den Verhandlungssaal verlies, und nicht in der Sphäre des beigezogenen Amtssachverständigen. Ein Grund, der gegen eine unbefangene Gutachtenserstattung spricht, kann darin nicht erkannt werden.
Den Parteien des Verfahrens kommt bezüglich der Amtssachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht nicht zu (VwGH 28.06.2027, Ra2017/02/0038). Das Ver-waltungsgericht hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und die diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidungsbegründung darzulegen, sofern eine Befangenheit nicht von Vornherein auszuschließen ist (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra2015/07/0117). Eine formelle Entscheidung über den „aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Dr. F“ neuerlichen Antrag, diesen Sachverständigen unverzüglich zu entheben und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, „zumal nunmehr auch dessen ursprüngliche Befangenheitsanzeige vorliegt“, ist nicht zu treffen.
Der Straftatbestand der Tierquälerei nach § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Nach dem Wortlaut erfasst diese Strafnorm nur ein aktives Handeln, nämlich die Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst gegenüber einem Tier (VwGH 01.10.2019, Ra2018/02/0321). Einem Tier können (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 2 Z 13 leg cit verstößt aber nur der Tierhalter iSd § 4 Z 1 TSchG gegen § 5 Abs 1 leg cit, wenn er die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines „von ihm gehaltenen“ Tieres vernachlässigt. Die Handlungspflicht ergibt sich aus der Stellung des Tierhalters als Garanten (vgl. VwGH 01.03.2019, Ra2018/02/0321).
Der „Erfolg“ der Tierquälerei wird nach dem Verfahrensergebnis durch mittel- bis hochgradige Muskelzurückbildung aufgrund von Mangelernährung bei allen zwölf Hunden und bei einem Hund durch die fehlende Behandlung einer zu Blutungen führenden Wucherung im Oberkiefer nachgewiesen, die durch Unterlassen, nämlich das Unterlassen der ausreichenden Fütterung und die unterlassene tierärztliche Behandlung, wozu der Beschwerdeführer als Tierhalter wegen seiner Garantenstellung verpflichtet gewesen wäre, verwirklicht wurde. Dadurch wurde allen Tieren Leiden durch Hungern lassen und Schäden durch daraus folgende Muskelzurückbildung, bei den vier älteren Tieren wurde dadurch der altersbedingt Muskelabbau verstärkt, bei einem Hund durch Wucherungen am Maul, zugefügt.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Einführung des Tierschutz-gesetzes mit BGBl I 2004/118 sind unter Leiden nicht alle bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern, zu verstehen. Unter Leiden sei demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen und nicht körperlichen Unbehagens zu verstehen, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird, hier bei allen Hunden Hungern durch Vorenthalten der ausreichenden Nahrung, das sich im übersteigenden Fressverhalten und Muskelzurückbildung äußerte.
Nach diesen Erläuterungen sind unter Schäden nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zu verstehen. Weiter ist ausgeführt, dass, um Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst in tierschutzrechtlichen Verfahren objektiv feststellen zu können, man auf mit diesen Befindlichkeiten typischerweise einhergehenden Symptome abzustellen haben wird, die sich in der festgestellten zurückgebildeten Muskulatur zeigten.
Der Beschwerdeführer selbst verweist darauf, dass ausreichend Futtermittel am Ort der Tierhaltung vorrätig gehalten waren und auf die Aussage von Frau Dr. I J, dass vom Tumor bereits eine Gewebeprobe genommen und dessen Gutartigkeit festgestellt worden sei. Vorrätiges Futter sagt nichts über ausreichende Fütterung aus, die der Beschwerdeführer tatsächlich unterlassen hat und die Feststellung der Gutartigkeit des Tumors nichts über die erforderliche rechtzeitige Behandlung durch Entfernung der Wucherung aus.
Der Zustand mit den festgestellten Schäden auch aufgrund von Bewegungsmangel bei allen Hunden wird nach den veterinärfachlichen Ausführungen erst nach mehreren Wochen des hungern lassen erreicht. Einem Hund wurde ein Schaden zusätzlich durch die nicht rechtzeitige Behandlung des Tumors im Oberkiefer zugefügt. Der Be-schwerdeführer verantwortet diese Leiden und Schäden, da ihm die entsprechenden Handlungen zur Verhinderung der Tierquälerei möglich und zumutbar waren. Der Beschwerdeführer hat die beschriebene Tierquälerei wenigstens fahrlässig begangen. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG). § 38 Abs 2 TSchG ordnet an, dass in schweren Fällen der Tierquälerei eine Strafe von mindestens € 2.000,00 zu verhängen ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt dann ein schwerer Fall von Tierquälerei vor, wenn die Tierquälerei gravierende Leiden und drastische Schäden, hier die wenigstens mittelgradige Muskelzurückbildung aufgrund von fehlender Versorgung mit Futter-mittel als sogenannter Taterfolg eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht sieht es daher als erforderlich an, die für solche Fälle vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von € 2.000,00 zu verhängen.
Dann, wenn eine Person durch eine Handlungsunterlassung in gleicher Weise mehrere Tiere quält, werden im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes nicht mehrere selbstständige Verwaltungsübertretungen (Idealkonkurrenz) begangen, sondern es liegt vielmehr nur eine einmalige Verwirklichung desselben Deliktstypus und somit eine selbstständige Tat vor (VwGH 15.05.2019, Ra2018/02/0333). Da die belangte Behörde das Quälen jedes einzelnen Tieres bestraft hat, ist das Straferkenntnis entsprechend abzuändern.
Selbst ein Freispruch wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 StGB steht einer verwaltungsbehördlichen Verfolgung nach § 5 Abs 1 TSchG nicht entgegen, da die Strafdrohungen des § 222 StGB und des § 38 Abs 1 und 2 TSchG einander nicht ausschließen (vgl. VwGH 10.12.1986, 84/01/0104). Nach § 222 StGB ist Tierquälerei mit einem weiteren Qualifizierungsmerkmal, nämlich das „rohe“ Misshandeln und „unnötige“ Zufügung von Qualen, mit Strafe bedroht, welche jedenfalls Vorsatz des Täters auch hinsichtlich der Qualifizierungsmerkmale „roh“ und „unnötig“ enthält, wogegen die verwaltungsstrafrechtliche Strafdrohung all jene Fälle von Tierquälerei umfasst, die diese Qualifizierungsmerkmale nicht aufweisen. Ein Widerspruch gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 7 4. ZP EMRK liegt daher nicht vor. Das Straferkenntnis der belangten Behörde ist aufgrund der Beschwerde entsprechend abzuändern.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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