LVwG ST LVwG 47.36-3792/2024

LVwG 47.36-3792/2024Tribunale amministrativo regionale13 gen 2025

Regest

Sozialunterstützung, sachliche Voraussetzungen, arbeitsfähige Personen, Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, Anspruchsvoraussetzung, mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, kein Leistungsanspruch, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.36-3792/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.36.3792.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der AB, geb. am xxxx, S Straße, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 11.09.2024, GZ: BHBM-267061/2024-20, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 26.11.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 06.12.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 29.11.2024 zugestellt. Der Steiermärkischen Landesregierung - Landesamtsdirektion wurde die Niederschrift am 06.12.2024 zugestellt

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 20.12.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Abweisung maßgeblichen Gründen:

Mit Bescheid vom 25.09.2023 wurden Frau AB Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz für den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.08.2024 zuerkannt.

Mit Bescheid vom 25.09.2023 erfolgte eine bescheidmäßige Kürzung von 25% für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.11.2023. Mit Bescheid vom 02.01.2024 erfolgte eine 25%ige Kürzung vom 01.02.2024 bis 30.04.2024. Mit Bescheid vom 24.04.2024 erfolgte eine 60%ige Kürzung für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.07.2024. Die Kürzungen erfolgten jeweils wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft.

Das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht bemüht ist ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Diesbezüglich liegen einerseits eine Stellungnahme des AMS vom 31.10.2024, als auch eine Stellungnahme vom 04.11.2024 der belangten Behörde vor. Die Beschwerdeführerin wurde nachweislich aufgefordert schriftlich Nachweise für ein Bemühen um die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen.

An der Verhandlung hat sie nicht teilgenommen. Der vorgebrachte Verhinderungsgrund wird nicht als begründetes Hindernis gemäß § 19 Abs. 3 AVG angesehen.

Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Eine solche wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Gemäß § 4 Abs. 3 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig. Zur grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin laut Versicherungsdatenauszug seit einem Lehrverhältnis in den Jahren 2008 bis 2021 keine Beschäftigungsverhältnisse mehr hatte. Weiters hat sie, wie schon ausgeführt, sich in keiner Weise bemüht ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist daher am Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht verfügbar. Diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialunterstützung liegt somit nicht vor.

Weiters gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die erforderlichen Mittel im Sinne des § 4 Abs. 2 StSUG selbst zu erarbeiten und ihre Bedarfe zu decken. In diesem Sinne liegt daher keine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Beschwerdeführerin vor.

Zusammengefasst setzt sie ihre Arbeitskraft, nicht wie vom Gesetz gefordert, ein.

Bei der Sozialunterstützung handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen. Sie wird daher nur geleistet, wenn die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht.

Da die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

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