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LVwG 30.25-4600/2024•LVwG ST LVwG 30.25-4600/2024
LVwG 30.25-4600/2024Tribunale amministrativo regionale8 gen 2025
reglementiertes Gewerbe, Bestellung Geschäftsführer, lex specialis, Gewerbeausübung ohne Bestellung Geschäftsführer, separate Verwaltungsübertretung, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.11.2024, GZ: BHGU/606240003881/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2023 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 28.11.2024 Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren auf Rechtsgrundlage § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.11.2024 wurde Herrn A B eine Übertretung der GewO 1994 unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in F, H zu verantworten, dass die genannte Firma nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers D E am 31.12.2021 ihrer Verpflichtung innerhalb eines halben Jahres einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen, nicht nachgekommen ist.
Diesbezüglich wurden Sie zuletzt mit Strafverfügung vom 23.10.2023 rechtskräftig bestraft.
Trotz dieser Strafverfügung und der Aufforderung vom 21.11.2023 der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung/Anlagenreferat, übt die genannte Gesellschaft seit dem 19.10.2023 bis zumindest 09.01.2024 das Gewerbe "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Errichtung von Rauchfängen, die Sanierung von Rauchfängen und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten" ohne Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers aus.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 367 Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 400,00
2 Tage 21 Stunden
§ 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.111/2010
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt.“
Weiters wurde ausgesprochen, dass er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 45,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 495,00 betrage.
Darüber hinaus erfolgte in diesem Strafbescheid ein Haftungsausspruch dahingehend, dass die angeführte Firma für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einer verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte.
Strafbegründend ging die Gewerbebehörde davon aus, dass nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers mit Wirkung 31.12.2021 das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers längstens 6 Monate weiter ausgeübt werden dürfe und bereits mit Strafverfügung vom 23.10.2023 eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt sei, zumal nicht innerhalb eines halben Jahres ein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht worden sei und die C GmbH seit dem 19.10.2023 bis zumindest 09.01.2024 das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Errichtung von Rauchfängen, die Sanierung von Rauchfängen und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten“ ohne Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt habe, wobei ein Anbringen um Genehmigung der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer erst mit Eingangsdatum 02.02.2024 eingebracht worden sei. Es sei mit dem Geschäftsführer Herrn G um eine neue Gewerbeberechtigung angesucht worden und für diese ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bekannt gegeben worden, nicht jedoch für die bestehende Gewerbeberechtigung zur GISA-Zahl: ****.
Die Verwaltungsstrafbehörde ging im Ergebnis von der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 367 Z 1 GewO 1994 in objektiver und subjektiver Hinsicht aus, wertete eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als erschwerend und nahm keinerlei mildernde Umstände an. Die verhängte Strafe sei auch den angegebenen persönlichen Verhältnissen (Einkommen: € 3.500,00, Sorgepflichten: 1 Person) entsprechend bemessen worden und dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen sowie als gerechtfertigt anzusehen, zumal Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen, wobei seitens der Strafbehörde auch spezialpräventive Erwägungen ins Treffen geführt wurden.
Gegen dieses am 13.11.2024 erlassene Straferkenntnis erhob Herr A B mit Schriftsatz vom 28.11.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher insbesondere beantragt wurde, die verhängte Strafe aufzuheben, da der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen sei.
Im Detail wurde die Beschwerde, eingebracht durch die H GmbH, wie folgt begründet:
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250108_LVwG_30_25_4600_2024_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250108_LVwG_30_25_4600_2024_00/image002.png
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/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250108_LVwG_30_25_4600_2024_00/image004.png
“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 09.12.2024 vorgelegt.
Mit E-Mail vom 17.12.2024 bzw. 02.01.2025 wurde beschwerdeführerseitig die Aufkündigung des an die H GmbH vom ihm erteilten Mandates bekanntgegeben und die eingebrachte Beschwerde nunmehr auch von ihm unterfertigt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark inhaltsgleich übermittelt.
Im Verfahrensgegenstand stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass die C GesmbH zur GISA-Zahl: **** zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Errichtung von Rauchfängen, die Sanierung von Rauchfängen und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten“ auf dem Standort F, H berechtigt ist und der ursprüngliche gewerberechtliche Geschäftsführer Herr D E, geboren am ****, mit Wirkung 31.12.2021 ausschied und gelöscht wurde.
Mit Strafverfügung vom 23.10.2023 wurde über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH dem nunmehrigen Beschwerdeführer Herrn A B eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 8 Stunden wegen Übertretung der Bestimmung des § 367 Z 1 GewO 1994 gemäß § 367 Einleitungssatz verhängt, da er zu verantworten gehabt habe, dass diese Gesellschaft nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn D E am 31.12.2021 ihrer Verpflichtung innerhalb eines halben Jahres einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen nicht nachgekommen sei, wobei die genannte Gesellschaft seit 01.01.2022 bis zumindest 18.10.2023 das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Errichtung von Rauchfängen, die Sanierung von Rauchfängen und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten“ ohne Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübe.
Mit E-Mail vom 02.02.2024 wurde der Geschäftsführer für die C GmbH namentlich G, geboren am ****, der Gewerbebehörde für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Errichtung von Rauchfängen, die Sanierung von Rauchfängen und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten“ bekanntgegeben. Am 01.10.2024 erfolgte mittels „Antrag bzw. Anzeige“ eine Namhaftmachung des Geschäftsführers Herrn D E, geboren am ****, für dieses Gewerbe zur GISA-Zahl: ****. Eine gewerbebehördliche Erledigung in Bezug auf diese Anbringen erfolgte bis dato nicht.
Aufgrund einer Anzeige des Anlagenreferates der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an das Strafreferat dieser Behörde wegen Vorliegens einer Übertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 mit Schreiben vom 10.01.2024 erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 18.01.2024, in welcher sie dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Übertretung – wie im eingangs angeführten Straferkenntnis – zur Last legte und eine Geldstrafe im Ausmaß von € 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 21 Stunden, verhängte, gegen welche online am 24.01.2024 Einspruch erhoben wurde. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 25.01.2024, Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers und Namhaftmachung des Geschäftsführers G mit 02.02.2024, Stellungnahme des Anlagenreferates der Behörde und neuerliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Stellungnahme des Beschuldigten vom 05.11.2024 sowie „Antrag bzw. Anzeige“ der neuen gewerberechtlichen Geschäftsführung D E, geboren am ****, am 01.10.2024 erließ die belangte Behörde das nunmehr mit Beschwerde bekämpfte eingangs näher beschriebene Straferkenntnis vom 13.11.2024 und legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 09.12.2024 vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise bereits aus den Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde und den darin erliegenden Urkunden.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG lautet wie folgt:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 normieren Nachstehendes:
§ 39 Abs 4 GewO 1994:
„a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer
[…]
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
[…]“
§ 47 Abs 3 GewO 1994:
„[…]
(3) Der Gewerbetreibende hat die Bestellung und das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen. Die Behörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes von der Bestellung und dem Ausscheiden des Filialgeschäftsführers zu verständigen.
[…]“
§ 94 Z 5 GewO 1994:
„1. Reglementierte Gewerbe
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
[…]“
§ 95 GewO 1994:
„Überprüfung der Zuverlässigkeit
(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
§ 99 Abs 1 und Abs 5 GewO 1994:
„Baumeister
(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
[…]
(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Baumeister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
[…]“
§ 341 GewO 1994:
„b) Genehmigungsverfahren
Dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes sind die im § 339 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Belege betreffend die Person des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuschließen. Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines im § 95 genannten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Behörde einzubringen.“
Im Beschwerdefall legte die Verwaltungsstrafbehörde aufgrund der Anzeige des behördlichen Anlagenreferates vom 10.01.2024 dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 im bekämpften Straferkenntnis vom 13.11.2024 wie in der Strafverfügung vom 18.01.2024 zur Last, indem er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der baugewerbetreibenden C GmbH zu verantworten habe, dass diese ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei innerhalb eines halben Jahres ab Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers am 31.12.2021 einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft gemacht zu haben; - dies auch nach zuletzt erfolgter rechtskräftiger Bestrafung mit Strafverfügung vom 23.10.2023, wobei diese Gesellschaft seit dem 19.10.2023 bis zumindest 09.01.2024 das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Errichtung von Rauchfängen, die Sanierung von Rauchfängen und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten“ ohne Namhaftmachung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübe.
Der Beschwerdeführer, welcher das Straferkenntnis nicht nur hinsichtlich der Strafhöhe, sondern auch in Bezug auf die Schuld anfocht, vertritt aus den näher beschriebenen Gründen die Auffassung seiner gewerberechtlichen Verpflichtung fristgerecht nachgekommen zu sein und beantragte in der Beschwerde die Strafaufhebung. In der Folge entzog er der ursprünglichen Vertreterin H GmbH im Beschwerdefall das Mandat und übermittelte dem Verwaltungsgericht zuvor in formeller Hinsicht auch die nunmehr von ihm unterschriebene inhaltsgleiche Beschwerde, sodass sich fallbezogen auch eine beschlussmäßige Vorgangsweise nach § 10 Abs 3 bzw. § 13 Abs 3 AVG, jeweils iVm § 38 VwGVG, erübrigte.
In rechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass § 99 Abs 5 GewO 1994 normiert, dass wenn das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet wird, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs 1 Z 1 GewO 1994 beinhaltet, der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden hat, woraus ersichtlich ist, dass es sich bei dem aufrechten in Rede stehenden Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf die Errichtung von Rauchfängen, die Sanierung von Rauchfängen und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten“ zur GISA-Zahl: ****, in Bezug auf welches der ursprüngliche gewerberechtliche Geschäftsführer Herr D E, geboren am ****, mit Wirkung vom 31.12.2021 gelöscht wurde, es sich um das Gewerbe der Baumeister nach § 94 Z 5 GewO 1994 im vorgenannten eingeschränkten Umfang handelt. Bei einem solchen Gewerbe ist insbesondere die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes nach § 95 Abs 2 GewO 1994 genehmigungspflichtig, wobei die Genehmigung auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen ist, wenn die im § 39 Abs 2 bzw. § 47 Abs 2 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, wobei die bezughabende verfahrensrechtliche Bestimmung dem § 341 leg. cit. zu entnehmen ist.
Bereits die Gewerbebehörde verkannte in ihrer Anzeige an das Strafreferat vom 10.01.2024, dass § 95 Abs 2 erster Satz GewO 1994 eine Lex-specialis zu den Bestimmungen nach § 39 Abs 4 und § 47 Abs 3 leg. cit. darstellt und die Bestellung eines Geschäftsführers - entgegen der Anzeige - somit nicht „namhaft zu machen“ gewesen ist und in Bezug auf das in Rede stehende Gewerbe daher um Genehmigung eines Geschäftsführers nach Ausscheiden anzusuchen gewesen wäre.
Seitens des Strafreferates der belangten Behörde wurde fallbezogen entsprechend der vorgenannten Anzeige unreflektiert ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Bestimmung des § 367 Z 1 GewO 1994 geführt, welches voraussetzt, dass die Gewerbeausübung nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 9 Abs 2 GewO 1994 ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 über die Bestellung eines dem § 39 Abs 2 GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben, erfolgt.
Gegenständlich hätte die Verwaltungsstrafbehörde dem Beschwerdeführer aufgrund von konkreten Feststellungen über die tatsächliche Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes, jedoch zur Last legen müssen, dass das Gewerbe ausgeübt wurde, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben, was nach § 367 Z 2 GewO 1994 eine separate unterschiedliche Verwaltungsübertretung darstellt.
Eine „Präzisierung“ der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Art“ durch Heranziehen eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH am 17.02.2016, Ra 2016/04/0006 unter Verweis auf VwGH am 27.02.2015, 2011/17/0131, mwN).
Dem Verwaltungsgericht war es somit verwehrt, eine diesbezügliche Abänderung des Spruches des behördlichen Straferkenntnisses aufgrund der in Rede stehenden Beschwerde vorzunehmen und war im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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