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LVwG 30.6-2080/2024•LVwG ST LVwG 30.6-2080/2024
LVwG 30.6-2080/2024Tribunale amministrativo regionale7 gen 2025
Führerschein, Gültigkeit, Unterlassungsdelikt, Handlung, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch Richter Mag. Börger über die Beschwerde des A, geb. am *****, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 08.05.2024, GZ: BHDL/603240000879/2024,
z u R e c h t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte 1, 2, 3, 5 und 6 als unbegründet
abgewiesen.
II.Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 4
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
III. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2 und 3 dahingehend
Folge gegeben,
als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit jeweils € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
IV. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde beträgt somit gesamt € 63,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
V.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 28.11.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 05.12.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 04.12.2024 zugestellt. Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde die Niederschrift am 04.12.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 19.12.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen sowie zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer in sechs Spruchpunkten Verstöße gegen das KFG, die StVO, das FSG sowie das MeldeG vorgeworfen.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis, dem Grunde nach.
2. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer hat zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***** gelenkt. Die Zulassung des Fahrzeugs wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.10.2023 zu ****** per Anschlag am 07.11.2023 gem § 25 ZustellG zugestellt, da der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer zu diesem Zeitpunkt bzw im Verfahren nicht in Österreich wohnhaft war. Der Bescheid wurde mit 06.12.2023 rechtskräftig. In diesem Bescheid wurde auch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein unverzüglich der Landespolizeidirektion zurückstellen hat.
Der PKW hat dabei, was von einer hinter ihm fahrenden Polizeistreife unmittelbar wahrgenommen wurde, auf der L601 bei Strkm ** die Mittellinie mehrmalig überfahren; bei Strkm ** überfuhr er die dort befindliche Sperrlinie.
Der Beschwerdeführer wies sich bei der darauf folgenden Lenkerkontrolle mit dem Führerschein ****** aus. Dieser Führerschein war jedoch bereits ungültig, da dem Beschwerdeführer wegen des gemeldeten Verlusts dieses Führerscheins am 09.01.2014 ein Duplikat ausgestellt wurde.
Der Zeitpunkt, zu dem der Führerschein wieder gefunden wurde, lässt sich nicht mehr auf den Tag genau festlegen, er war jedoch vor dem Eintritt der Corona-Pandemie, sohin vor März 2020.
Der Beschwerdeführer hat bereits seit September 2023 seine regelmäßige Unterkunft in C, Dstraße Unterkunft genommen. Eine Anmeldung bei der Meldebehörde ist jedoch erst am 30.01.2024 erfolgt.
3. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten:
Die Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024, bei welcher der Beschwerdeführer als Partei und der meldungslegende Beamte E als Zeuge einvernommen wurde.
Dies Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen waren insgesamt glaubwürdig und sofern denselben Sachverhalt betreffend, widerspruchsfrei.
Da der Sachverhalt dadurch ausreichend feststand, war den noch offenen Beweisanträgen keine Folge zu leisten.
4. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass der objektive Tatbestand zu allen vorgeworfenen Delikten erfüllt wurde.
Hinsichtlich Spruchpunkt 4 liegt jedoch Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung vor. Der vorgeworfene Tatbestand des § 14 Abs 4 FSG (und es wird ausschließlich eine Übertretung dieser Bestimmung des FSG zur Last gelegt) besteht in der Unterlassung der Abgabe des ungültigen Führerscheins – dieses Delikt ist ein Unterlassungsdelikt, in dem die Strafbarkeit davon abhängt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen. Die Abgabe hätte unverzüglich erfolgen müssen, als der Führerschein wieder aufgetaucht ist, somit war das Delikt mit der Auffindung vollendet. Dieser Zeitpunkt ist auch der Fristbeginn. Auch wenn sich der exakte Zeitpunkt nicht mehr feststellen lässt, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Verfolgungsverjährung und die Strafbarkeitsverjährung lange vor der verfahrensgegenständlichen Verkehrskontrolle und dem Vorwurf bzw Straferkenntnis eingetreten sind, sodass das Verfahren dahingehend einzustellen war.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe herangezogen hat. Es ist kein Milderungsgrund ersichtlich, hingegen bestehen im Entscheidungszeitpunkt nicht weniger als 6 noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, davon vier zu § 102 KFG. Eine Senkung der Strafen zu den Spruchpunkten 1 und 5 ist daher nicht möglich; zu den Spruchpunkten 2 und 3 ist auch nach den Aussagen des Zeugen E von einem geringen Verschuldensgrad auszugehen, sodass die Strafe auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers die Strafe geringfügig gesenkt werden kann.
Die verhängten Strafen sind aber insgesamt im untersten Bereich angesiedelt und erscheinen wie nun verhängt und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse als tat- und schuldangemessen.
Es war daher zusammengefasst spruchgemäß zu entscheiden.
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