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LVwG 70.18-6115/2022•LVwG ST LVwG 70.18-6115/2022
LVwG 70.18-6115/2022Tribunale amministrativo regionale19 dic 2024
Erwerb, Staatsbürgerschaft, Rechtswirksamkeit, Minderjährig, Einwilligung, Obsorge, Elternteil, Verlust, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.04.2022, GZ: ABT03-3.0-127489/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 26.11.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 29.11.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 28.11.2024 zugestellt. Dem Bundesministerium für Inneres wurde die Niederschrift am 28.11.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 13.12.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
In den gegenständlichen Fällen sind folgende gesetzliche Bestimmungen relevant:
§ 27 StbG:
„Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)“
§ 167 ABGB:
„Gesetzliche Vertretung des Kindes
(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auf Grundlage des Aktes der belangten Behörde und den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Zeugenaussagen von Herrn D und Herrn E (Vater und Bruder der Beschwerdeführer) ergeben bzw. konnte glaubhaft gemacht werden, dass die Mutter der Beschwerdeführer ohne Wissen des Vaters veranlasst hat, dass die Beschwerdeführer die ägyptische Staatsbürgerschaft wiedererlangen. Dies war jedenfalls zu einem Zeitpunkt zu dem beide Beschwerdeführer noch minderjährig waren. Es konnte weder eine ausdrückliche Zustimmung des als Zeugen einvernommenen Vaters noch eine Zustimmung der Beschwerdeführer als mündige Minderjährige nachgewiesen werden. Vielmehr haben beide Zeugen glaubhaft angegeben, dass die Beschwerdeführer nicht wussten, dass sie die Staatsbürgerschaft wiedererlangten. Dies wurde auch vom Zeugen E nachvollziehbar angegeben.
Die Ehe der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführer ist nach wie vor aufrecht und waren beide ehelichen Eltern während der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer obsorgeberechtigt.
Sind gemäß § 167 Abs 1 ABGB – wie im gegenständlichen Falle – beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
Gemäß § 167 Abs 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrages und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass für die Beantragung der Verleihung der ägyptischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführer, dass für die Beantragung die Einwilligung des Vaters erforderlich war. Der Zustimmung des Pflegschaftsgerichts bedurfte es im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht (Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG § 27 Rz 6).
Die Einwilligung beider Eltern konnte nicht nachgewiesen werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zu beheben.
Die Beschwerdeführer haben daher die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren.
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