LVwG ST LVwG 70.8-3373/2024

LVwG 70.8-3373/2024Tribunale amministrativo regionale3 dic 2024

Regest

Jäger, Jagdausübung, Schusswaffen, Kategorie B, Waffenbesitzkarte, Jagdkarte, Waffenpass, Bedarf, Führen, Antrag, Nachweis, Waffengesetz 1996, Berechtigung, Weg, Jagd, Jagdausübung, Einzelfall, Naheverhältnis, Verfolgungshandlung, Jagdrevier, Waffen, Einsatzbereitschaft, Verfolgung, Täter

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.8-3373/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.8.3373.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des A B, BSc. MA, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, H, L, gegen den Beschränkungsvermerk des von der Landespolizeidirektion Steiermark – Polizeikommissariat Leoben zu GZ: WO-WA/0004/2021, bzw. zur Waffenpass-Dokument-Nr. ****,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid/Waffenpass der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, GZ: WO-WA/0004/2021, wurde zur Dokument-Nr. ****, dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs 2 iVm § 21 Abs 4 iVm § 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 (im Folgenden WaffenG) Folge gegeben und ihm ein Waffenpass für das Führen von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B mit dem Beschränkungsvermerk: „Jagdaufsicht für das Gebiet Gemeindejagd E laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben, GZ: BHLN-199725/2024-9, datiert mit 13.06.2024“ ausgestellt.

In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm als Jagdaufsichtsorgan das Verfolgungsrecht gemäß § 35 Jagdgesetz (JagdG) über das Jagdgebiet hinaus zustehe, eine Beschränkung seines Waffenpasses auf das Jagdgebiet würde diese gesetzlich vorgesehene Handlungsmöglichkeit und damit die Jagdaufsicht einschränken. Gemäß den Bestimmungen des WaffenG seien für die Ausstellung eines Waffenpasses für beeidete Jagdaufsichtsorgane keine derartigen räumlichen Einschränkungen vorgesehen, weshalb der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einschränkung seines Waffenpasses auf das Jagdgebiet und um Ausstellung eines Waffenpasses ohne Einschränkungen beantragte.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Beschwerdevorbringens, der im Akt aufliegenden Urkunden und der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 19.11.2024 stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters einvernommen worden ist, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit 24.05.2019 Jäger, ihm wurde die Landes-Jagdkarte zur Karten-Nr. **** am 24.05.2019 durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben zu GZ: BHLN199725/2024 ausgestellt. Mit Eingabe vom 29.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer ihm mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen für den Zweck der Ausübung der Jagd zu erteilen, da er die Jagdprüfung absolviert habe und beabsichtige zukünftig die Jagd auszuüben. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17.02.2021, GZ: PAD21/185256, wurde dem Beschwerdeführer für die Ausübung der Jagd die Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt. Am 01.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte durch die Landespolizeidirektion Steiermark ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben zu GZ: BHLN199725/2024-9, vom 13.06.2024 wurde der Beschwerdeführer zum Jagdaufsichtsorgan für das Jagdrevier-Nr. **** „Gemeindejagd E“ im Bezirk L, befristet bis 31.03.2028, vereidigt. Laut Dienstanweisung, GZ: BHLN199725/2024, vom 13.06.2024 hat der Beschwerdeführer unter anderem bei bestimmten Verwaltungsübertretungen nach dem VStG einzuschreiten und ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen, um damit unter anderem das Notwehrrecht/Nothilferecht auszuüben. Am 22.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Steiermark, PK – Leoben, die Ausstellung eines Waffenpasses aufgrund der Bestellung zum Jagdaufsichtsorgan durch die Bezirkshauptmannschaft Leoben (GZ: BHLN-199725/2024-9), vom 13.06.2024, für das Jagdrevier-Nr. ****, „Gemeindejagd E“ im Bezirk L, befristet bis 31.03.2028, woraufhin ihm ein Waffenpass von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 21 Abs 2 iVm § 21 Abs 4 iVm § 22 Abs 2 WaffenG 1996 idgF mit dem Beschränkungsvermerk: „Jagdaufsicht für das Gebiet Gemeindejagd E, laut Bescheid der BH Leoben, BHLN-199725/2024-9, datiert mit 13.06.2024“ ausgestellt wurde. Gegen den Beschränkungsvermerk des Waffenpassen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, beantragte die Aufhebung der Einschränkung seines Waffenpasses auf das Jagdgebiet und um Ausstellung eines Waffenpasses ohne Einschränkungen. Bei dem vom Beschwerdeführer als Aufsichtsjäger betreuten Jagdgebiet handelt es sich laut Angaben seiner Kollegen um ein ruhiges, in welchem es während der letzten Jahre zu keinen widerrechtlichen Handlungen gekommen ist. Durch die Beschränkung des Waffenpasses auf das Jagdgebiet fühlt sich der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Funktion als Aufsichtsjäger insofern eingeschränkt, als er einen Wilderer, welcher Abwurfstangen illegal sammelt, nicht verfolgen und stellen kann, wenn dieser sein Jagdrevier verlässt, da er ansonsten nur die Möglichkeit hat, entweder die Waffen zurückzulassen oder aber die Verfolgung über das Jagdrevier hinaus einzustellen.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten über weite Strecken aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den Parteienvorbringen, den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers selbst und den im Akt aufliegenden Urkunden getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 21 Abs 2 WaffenG:

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

[…]

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

[…]

§ 21 Abs 4 WaffenG:

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

[…]

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

[…]

§ 22 Abs 2 WaffenG:

Rechtfertigung und Bedarf

[…]

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

§ 20 Abs 1a WaffenG:

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

[…]

(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.

[…]

Der § 21 Abs 2 WaffenG enthält die Voraussetzungen für die Erteilung von Waffenpässen für Schusswaffen der Kategorie B. Der Gesetzgeber sieht hiebei zwei Varianten vor, nämlich zum einen mit Rechtsanspruch (§ 21 Abs 2 erster Satz WaffenG) unter bestimmten Voraussetzungen und zum anderen im Ermessen der Behörde (§ 21 Abs 2 zweiter Satz WaffenG) mit entsprechender Rechtfertigung. Hiebei trifft den Waffenpasswerber in beiden Fällen eine Mitwirkungspflicht insofern, als er die besondere Gefahrenlage für seine Person darlegen muss. Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache (§ 22 Abs 2 WaffenG).

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass ihm gemäß § 35 Stmk. JagdG als Jagdaufsichtsorgan das Verfolgungsrecht über das eigene Jagdgebiet hinaus zusteht. Eine Beschränkung des Waffenpasses auf das Jagdgebiet würde diese gesetzlich vorgesehene Handlungsmöglichkeit und die Jagdaufsicht einschränken. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat der Beschwerdeführer auch erklärt, dass es sich bei seinem Jagdrevier um ein sicheres handelt, in welchem es seit Jahren zu keinen Rechtswidrigkeiten gekommen ist.

Gemäß § 22 Abs 2 WaffenG hat der Waffenpasswerber im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und, dass es sich hierbei um eine solch qualifizierte Gefahr handelt, der am Zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.

Nach geltender Rechtsprechung kann auch die Ausübung der Jagd einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffenG begründen, wobei die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen wird.

Mit der letzten Waffenrechtsnovelle wurden zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmeregelungen für Jäger geschaffen. Diese auf Jäger anzuwendende Bestimmungen wurden zum einen in Bezug auf den Erwerb und Besitz von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schusskanals und zum anderen in Bezug auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie B erlassen. Jäger dürfen entsprechend der Gesetzesänderung (vgl. § 20 Abs 1a WaffenG) nunmehr während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte und eine gültige Jagdkarte verfügen. Ein Waffenpass ist diesfalls nicht erforderlich, weshalb Inhaber einer gültigen Jagdkarte ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen im Rahmen des Antrages auf Aufstellung eines Waffenpasses nachzuweisen haben.

Erfasst von dieser Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist auch der Weg zur und von der Jagd. Ob ein Führen der Waffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist, ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei das zeitliche und örtliche Naheverhältnis zur Jagd ein wesentliches Kriterium darstellt (vgl. Erläuterungen RV 379 der Beilagen XXVI. GP, S. 8).

Im Hinblick auf diese Rechtslage ist davon auszugehen, dass dem unbestrittenen tatsächlich vorliegenden, regelmäßigen jagdlichen Bedarf des Beschwerdeführers bereits durch § 20 Abs 1a WaffenG Rechnung getragen wird. Aufgrund der umfassenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Bestehens eines jagdlichen Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses, mit welcher sich wohl auch der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des WaffenG eingehend vertraut gemacht haben wird, sowie insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einführung des § 20 Abs 1a WaffenG offenkundig eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme darstellen soll, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die in § 20 Abs 1a WaffenG angeführte „tatsächliche Ausübung der Jagd“ weit verstanden wissen wollte und sohin alle, mit der Ausübung der Jagd in Verbindung stehenden Tätigkeiten erfasst wissen wollte. Anderenfalls würde die Bestimmung des § 20 Abs 1a WaffenG keine wesentliche Verwaltungsvereinfachung darstellen, wenn die Jägerschaft weiterhin für zahlreiche jagdliche Tätigkeiten einen Bedarf für das Führen einer Waffe der Kategorie B nachweisen müsste (LVwG NÖ 02.06.2020, LVwG-AV-58/001-2020). Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte bei der tatsächlichen Ausübung der Jagd zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 20 Abs 1a WaffenG 1996 idgF berechtigt.

Das erkennende Verwaltungsgericht geht davon aus, dass vom Begriff der Jagdausübung jedenfalls auch die Jagdaufsicht umfasst ist, anderenfalls ein Aufsichtsjäger von der verwaltungsvereinfachenden Bestimmung des § 20 Abs 1a WaffenG keinen Gebrauch machen könnte und dieser für einzelne Bereiche seiner jagdlichen Tätigkeit einen Waffenpass benötigen würde. Eine solche Regelung wäre zum einen nicht nachvollziehbar und kann zum anderen dem Gesetzgeber vor allem im Hinblick auf dessen Vorhaben, mit § 20 Abs 1a WaffenG eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme zu schaffen, nicht unterstellt werden, da eine derart verschärfende Regelung und Einschränkung der Befugnisse der Jägerschaft treffen zu wollen.

Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen über das Jagdrevier hinaus nach der neuen Rechtslage bereits von § 20 Abs 1a WaffenG erfasst sind und im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, Waffen von Personen, die sowohl Inhaber einer gültigen Jagdkarte, als auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, geführt werden dürfen und auch eine derartige (erweiterte) Einsatzbereitschaft nach Auffassung des erkennenden Gerichtes von der Ausübung der Jagd im weiteren Sinne auszugehen ist.

Die Einführung des § 20 Abs 1a WaffenG 1996 beschränkt jedoch nicht die Möglichkeit gemäß § 21 Abs 2 und 4 WaffenG einen Waffenpass zu erlangen.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass es sich bei dem von ihm beaufsichtigten Revier um ein sicheres handelt, in welchem es während der letzten Jahre zu keinerlei Rechtswidrigkeiten gekommen ist. Eine bloß allgemeine, zu wenig konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung der Gefahrensituation wird den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er unter Umständen einen Wilderer über das Jagdrevier hinaus verfolgen müsste, um diesen stellig machen zu können, erschöpfen sich in Vermutungen und wäre – wie bereits ausgeführt – der Wechsel von einem Jagdrevier ins nächste bereits von § 20 Abs 1a WaffenG insofern abgedeckt, als es sich diesbezüglich zweifelsfrei um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd handelt.

Gemäß § 10 WaffenG sind bei der Anwendung einen im WaffenG enthaltenen Ermessungsbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung ist ein gesetzlich vorgegebener strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem dem Waffengesetz allgemein zugrunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbunden Gefahren ergibt (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmungen im Sinne des § 21 Abs 2 WaffenG verlangt (VwGH 07.09.2018, Ra 2018/03/0097).

Im Lichte dieser Bestimmung und der Motivlage in der Person des Beschwerdeführers, ist allenfalls von diesem eine Zweckmäßigkeit eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs 2 WaffenG behauptet worden, welche aber grundsätzlich dem Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffenG nicht nachkommt.

Die belangte Behörde hat ihr Ermessen im Sinne des § 21 Abs 1 zweiter Satz WaffenG im Sinne des Gesetzes ausgeübt, indem sie festgestellt hat, dass das Gewaltmonopol bei den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes liegt, ein Einschreiten bei gerichtlich strafbaren Handlungen grunsätzlich der Kriminalpolizei vorbehalten ist und für Amtshandlungen mit bewaffneten Tätern polizeiliche Organe mit spezieller Ausbildung herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat laut Dienstanweisung als vereidigtes Jagdaufsichtsorgan der BH Leoben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der jagdrechtlichen Verwaltungsvorschriften, wobei sich seine Einschreitungsbefugnis laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben ausschließlich auf das Jagdrevier Nr. **** „Gemeindejagd E“ im Bezirk L beschränkt.

Wie bereits ausgeführt geht das entscheidende Gericht davon aus, dass auch die Verfolgung eines Täters über das Jagdrevier hinaus grundsätzlich von der Befugnis im Sinne des § 20 Abs 1a WaffenG umfasst ist, und der Beschwerdeführer, sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, nicht gezwungen wäre, seine Waffen zurückzulassen oder aber die Verfolgung einzustellen. Darüber hinaus geht das entscheidende Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass die Gefahrensituation im Jagdrevier des Beschwerdeführers gering und, das als hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren beachtlich ist und bei Gefahr im Verzug durch die Beiziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausreichend bekämpft werden kann.

Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Steiermark, PK – Leoben, die Ausstellung eines Waffenpasses aufgrund der Bestellung zum Jagdaufsichtsorgan durch die BH Leoben (GZ: BHLN-199725/2024-9) vom 13.06.2024, für das Jagdrevier-Nr. **** „Gemeindejagd E“ im Bezirk L, befristet bis 31.03.2028 beantragt. Die belangte Behörde hat in Entsprechung des Antrages und des im Antrag ausdrücklich angeführten Jagdaufsichtsbestellungsescheides gemäß § 21 Abs 2 iVm § 21 Abs 4 iVm § 22 Abs 2 WaffenG 1996 idgF dem Beschwerdeführer einen Waffenpass für das Führen von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B mit dem Beschränkungsvermerk: „Jagdaufsicht für das Gebiet Gemeindejagd E laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben, GZ: BHLN-199725/2024-9, datiert mit 13.06.2024“ ausgestellt, und ist somit dem Antrag des Beschwerdeführer vollinhaltlich nachgekommen.

Bei der vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde ausgeführten Begründung, dass er den Waffenpass ohne Einschränkung auf das Jagdgebiet benötigt, handelt es sich um eine nach Bescheiderlassung unzulässige Erweiterung des von ihm gestellten Antrages.

Zusammenfassend geht das entscheidende Gericht somit davon aus, dass die belangte Behörde keinen Ermessensmissbrauch begangen hat, indem sie dem erst im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Einschränkung des ihm ausgestellten Waffenpasses auf das Jagdgebiet und um Ausstellung eines Waffenpasses ohne Einschränkungen nicht stattgegeben hat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers keine substantielle Grundlage aufweist und daher abzuweisen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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