LVwG ST LVwG 20.33-543/2024

LVwG 20.33-543/2024Tribunale amministrativo regionale3 dic 2024

Regest

Amtshandlung, Extensions, Verhältnismäßigkeit, Körperkraftanwendung, Festigkeit, Ausfall, Sicherheitspolizeigesetz, Waffengebrauchsgesetz 1969, Befehlsgewalt, Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Sachverhaltsfeststellung, Einstellung, Verwaltungsstrafverfahren, Einfluss, Bundes-Verfassungsgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.33-543/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.33.543.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Mgasse, G, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde), am 25. Dezember 2023, ab 22:45 Uhr in G, E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet

abgewiesen,

und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die unter Anwendung von Körperkraft erfolgte Lösung von ihrem am Boden liegenden Sohn und der Hinderung, sich abermals ihrem Sohn zu nähern, nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde.

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

A. Beschwerde – Gegenschrift:

A.1.Mit der gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 01.02.2024 wurde beantragt, die der belangten Behörde zurechenbare Maßnahme der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt am 25.12.2023, ab 22:45 Uhr in G, E, durch die Besatzung der Streife Sgasse, in Form der durch Reißen an den Haaren erfolgten Lösung von ihrem am Boden liegenden Sohn und der gewaltsamen Hinderung, sich abermals ihrem Sohn zu nähern, was Körperverletzungen der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, für rechtswidrig zu erklären.

Nach Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlagen wurde begründend im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der gegen die Beschwerdeführerin vollzogene Akt unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, in Form ihrer gewaltsamen Lösung von ihrem am Boden liegenden Sohn, zu dessen Schutz sie sich zuvor auf seinen Körper gelegt habe, zumal ihr Sohn gewaltsamen körperlichen Angriffen durch einen Polizeibeamten ausgesetzt gewesen sei, indem sie an den Haaren von ihrem Sohn weggezogen worden sei und danach durch körperliche Angriffe durch Polizeibeamte auch gehindert worden sei, sich neuerlich ihrem Sohn zu nähern, wodurch die Beschwerdeführerin am Körper verletzt worden sei, rechtswidrig gewesen sei.

Unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, eine Amtshandlung zu stören.

Richtig sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin Zeugin davon geworden sei, dass ihr Sohn rechtsgrundlos von einem Polizeibeamten körperlich attackiert wurde und ihm absichtlich Schmerzen zugefügt wurden, nachdem er lediglich versucht habe, seiner Lebensgefährtin Nothilfe zu leisten, welche zuvor ebenfalls rechtsgrundlos von einem Polizeibeamten mehrmals am Arm ergriffen worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem Akt polizeilicher Gewalt konfrontiert gesehen, die jenseits jeglichen rechtmäßigen polizeilichen Einschreitens gelegen gewesen sei.

Obgleich der Sohn der Beschwerdeführerin keinerlei Aggressionshandlungen gegen Polizeibeamte gesetzt habe, sei er auf den Boden gerungen und dort fixiert und drangsaliert worden, sodass er Angst und Schmerzen auszustehen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe Angst um das Leben ihres Sohnes gehabt.

Die Beschwerdeführerin habe somit lediglich Nothilfe geleistet und sei diese auch gerechtfertigt gewesen, zumal der Versuch sich selbst auf den Körper ihres Sohnes zu legen, um ihn so vor weiteren Angriffen durch den Polizeibeamten zu schützen, das gelindeste Mittel dargestellt habe, um die Angriffe gegen ihren Sohn abzuwehren.

Die Beschwerdeführerin habe lediglich einen rechtswidrigen Zustand ändern wollen und habe somit rechtmäßig gehandelt.

Es habe somit objektiv eine Notwehrsituation bestanden und habe die Beschwerdeführerin lediglich passive Abwehrhandlungen gegen den Angreifer durchgeführt bzw. versucht diese durchzuführen.

Dass es sich beim Angreifer um einen Polizeibeamten gehandelt habe, sei rechtlich somit nicht von Relevanz.

Ebenso sei die Beschwerdeführerin gewaltsam an den Versuchen, nach der gewaltsamen Lösung von ihrem Sohn, sich diesem abermals zum Schutze zu nähern, zumal dieser weiteren Angriffen durch den Polizeibeamten ausgesetzt gewesen sei, gehindert worden und dadurch auch am Körper verletzt worden.

Kein Bürger habe Polizeigewalt zu dulden, wenn diese rechtsgrundlos und willkürlich erfolgt.

Die Gewaltausübung gegen die Beschwerdeführerin durch die durch Reißen an den Haaren erfolgte Lösung von ihrem am Boden liegenden Sohn und die gewaltsame Hinderung, sich abermals ihrem Sohn zu nähern, sei daher rechtswidrig.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde ebenso gestellt.

A.2.Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Vorwürfe dementierte und von einer rechtmäßigen Amtshandlung ausgeht.

Nach Darlegung des Sachverhalts und den rechtlichen Grundlagen wurde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich an ihren Sohn, den Festgenommenen F B, geklammert habe und versucht habe, dadurch eine ordnungsgemäße Fixierung des F B zu verhindern. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei sie mit angemessener und verhältnismäßiger Körperkraft an ihren Schultern erfasst und von F B gelöst worden, um letztlich auch die rechtmäßige Festnahme gem. §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 Strafprozessordnung (im Folgenden StPO) des F B vollziehen zu können.

Es könne jedenfalls nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, dass sich beim Erfassen der Schultern der Beschwerdeführerin Haare im Griff verfangen haben, denn das Erfassen der Beschwerdeführerin sei nur durch ihre Passivität bedingt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Exekutivbeamten darauf aufmerksam gemacht und habe der Exekutivbeamte den Griff umgehend wieder gelöst und die Beschwerdeführerin so erfasst, dass sich nunmehr keine ihrer schulterlangen Haare im Griff verfangen konnten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, sei die Beschwerdeführerin nicht bewusst an ihren Haaren gezogen worden.

Das Ziehen an den Haaren sei vielmehr ein ungewollter Nebeneffekt des Loslösens vom letzten Endes rechtmäßig festgenommenen F B gewesen. Eine andere Sichtweise würde auch dazu führen, dass man Personen mit langen Haaren überhaupt nicht mehr Loslösen dürfe, weil die Gefahr bestehe, dass die Haare sich im Griff der Exekutivbeamten verfangen könnten.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen würden sich keine Anhaltspunkte in der Dokumentation des Geschehens finden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung überhaupt am Körper verletzt worden sei, respektive welcher Art diese (angeblichen) Verletzungen wären. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich nach den Angaben der Exekutivbeamten während der Amtshandlung weder die Beschwerdeführerin noch die beiden anderen Personen (H I und F B) dahingehend geäußert hätten und augenscheinlich auch keine Verletzungen feststellbar gewesen wären.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei von einer vollumfänglichen recht- und verhältnismäßigen Amtshandlung auszugehen.

Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes als unbegründet abzuweisen.

Der Gegenschrift beigelegt waren die bezughabenden, den gegenständlichen Vorfall (aus Sicht der einschreitenden Beamten) darstellenden Amtsvermerke der PI G-Sgasse und der PI G-Pgasse je vom 26.12.2024, der Einsatzbericht der „****“ vom 26.12.2023 sowie die Zeugenvernehmungen des Asp. J, des Insp. K und der Insp. L, je vom 26.01.2024.

A.3.Der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Gegenschrift wurde von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mittels Gegenäußerung entgegengetreten, dies - auf die wesentlichen, die verfahrensgegenständliche Maßnahme betreffenden Punkte zusammengefasst -, mit folgender Begründung:

Eingangs wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es unrichtig sei, dass H I über eine begangene Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 StLSG in Kenntnis gesetzt worden wäre. Unrichtig sei darüber hinaus, dass H I aufgefordert worden wäre sich auszuweisen bzw. ihre Identitätsdaten bekanntzugeben. Richtig sei vielmehr, dass H I zwar aufgefordert wurde ein Ausweisdokument vorzuweisen, ihre dahingehende Auskunft, dass sie kein Ausweisdokument bei sich führe, jedoch bereit sei ihre Identitätsdaten preiszugeben, geflissentlich von den Exekutivbeamten ignoriert geworden sei. Ebenso, dass die Beschwerdeführerin und F B bekundet hätten, dass sie die Identität der H I preisgeben können.

Überdies seien die Angaben in der Gegenschrift der belangten Behörde, betreffend das in Kenntnis setzten der H I über die von ihr vermeintlich begangenen Verwaltungsübertretungen (§ 2 Abs. 1 StLSG und/oder § 76 Abs 1 StVO) widersprüchlich. Zudem würden sich die Angaben der belangten Behörde bzw der einschreitenden Beamten hinsichtlich der H I betreffenden Amtshandlung der Identitätsfeststellung und dem Ausspruch der Festnahme ihr gegenüber, zeitlich, wie auch inhaltlich widersprechen.

Unter diesen Umständen sei ihr Sohn F B jedenfalls berechtigt gewesen seiner Lebensgefährtin H I Nothilfe zu leisten, sei sie doch mit körperlichen Angriffen konfrontiert gewesen, denen augenscheinlich keinerlei Rechtsgrundlage zugrunde gelegen habe, was einen Akt willkürlicher Gewaltausübung darstelle und sei dies auch bei Polizeibeamten nicht zu dulden.

Dass sich fortan die Gewalt der Polizeibeamten gegen F B selbst gerichtet habe, habe ihn berechtigt, Verteidigungshandlungen zu setzen, zumal auch der Gewaltausübung gegen F B keinerlei Rechtsgrund zugrunde gelegen habe und auch er somit mit einer willkürlichen Gewaltausübung konfrontiert gewesen sei.

Dass auch gegenüber F B keine rechtmäßige Amtshandlung vorgelegen habe, zeige sich auch allein schon an den Handlungen der Beschwerdeführerin, die sich schützend auf ihren Sohn gelegt habe, ein Verhalten, das wohl kaum gegenständlich wäre, wenn hier eine dem rechtlichen Rahmen entsprechende Festnahme erfolgt wäre.

Zumal aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin schützend über ihrem Sohn gelegen habe, somit ohnedies eine Flucht unmöglich gewesen wäre, habe keinerlei Notwendigkeit vorgelegen, die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn zu zerren und diesen sodann mit Armstreckhebel in Bauchlage zu bringen und zu fixieren, zumal dieser ohnedies quasi durch seine Mutter am Boden fixiert gewesen sei.

Die Ausführungen der belangten Behörde, dass sich als ungewollter Nebeneffekt des Loslösens der Beschwerdeführerin offenbar ihre schulterlangen Haare im Griff des Polizeibeamten verfangen konnten und die Beschwerdeführerin nicht bewusst an den Haaren gezogen worden wäre, seien geradezu absurd und schlichtweg unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin konkret an den Haaren von ihrem Sohn gerissen worden sei. Die Beschwerdeführerin könne sehr wohl unterscheiden, ob an den Haaren gezogen wird oder sich diese wo verfangen haben.

Dass die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der erlittenen Verletzungen gegenüber

den Polizeibeamten nicht geäußert habe, sei wohl aufgrund der geschilderten Ereignisse schlüssig nachvollziehbar, was jedoch nichts daran hindere, dass die Beschwerdeführerin sowohl körperliche Verletzungen als auch psychische Alterationen erlitten habe und wird diesbezüglich auf die beigelegten Bescheinigungen verwiesen.

Der Stellungnahme beigelegt war ein Datenstick, auf welchem 9 Lichtbilder (bezeichnet als „Foto 1“ – „Foto 9“), welche – mit Ausnahme des Fotos 8, welches den schmutzigen (bekleideten) Unterkörper der Beschwerdeführerin zeigt und des Fotos 9, auf welchem sechs Haar-Extension zu sehen sind – die Verletzungen der Beschwerdeführerin zeigen sowie ein ambulanter Befund vom 26.12.2023 und 5 Videos der gegenständlichen Amtshandlung (bezeichnet als: „Video 1“, „Video 2“, „Video 3“, „Video 4 Festnahme“ und „Taxi“) gespeichert waren.

A.4.Mit Schreiben vom 04.04.2024 (ha einlangend am 08.04.2024) wurde dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde ein Datenträger (DVD), auf welchem sich eine den Vorfall vom 25.12.2023 betreffende BWC-Aufzeichnung befand, übermittelt.

A.5.Letztlich wurde mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.06.2024 vorgebracht, dass durch die Rechtskraftwirkung der Einstellung des korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahrens, die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift auch im hier gegenständlichen Maßnahmen-beschwerdeverfahren als unzutreffend zu erachten seien, da durch die vorliegende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bereits die grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen durch die Landespolizeidirektion Steiermark selbst festgestellt und anerkannt sei.

Die Rechtskraftwirkung einer Einstellung im Verwaltungsstrafverfahren habe zur Folge, dass die, die Einstellung verfügende Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des § 45 Abs. 2 VStG entsprechend vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden ist.

Aus diesem Grunde wurde auch die Beischaffung des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes beantragt.

A.6.Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in welcher die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, sowie alle Videos gesichtet und Zeugen einvernommen wurden, fand am 12. und 13.06.2024 statt.

B.Sachverhalt - Beweiswürdigung:

B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche, Sachverhalt:

Am 25.12.2023, gegen 22:45 Uhr, befuhr die Streife "Sgasse 1" (bestehend aus Insp. K, Asp. J und Insp. L) im Zuge des Streifendienstes mit dem Streifenkraftfahrzeug die E Richtung stadteinwärts, als sie mehrere Personen am linken Fahrstreifen der Fahrbahn (E Höhe Jgasse) wahrnahm, wobei zumindest eine Person durch Winkzeichen auf sich aufmerksam machte. Der Lenker, Insp. K, hielt das Fahrzeug im Bereich der Personen an und fragte durch die geöffnete Fensterscheibe, ob sie was benötigen würden. Dem Beamten wurde durch H I (Lebensgefährtin des Sohnes der Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass sie ein Taxi bestellt hätten und das Streifenfahrzeug irrtümlich für dieses gehalten haben. Insp. K erklärte den drei Personen (F B, A B und H I) gegenüber, dass dies kein Grund sei, mitten auf der Fahrbahn zu verweilen. H I entgegnete den Einsatzbeamten aufbrausend sinngemäß Folgendes: "Habt ihr denn nichts Besseres zu tun? Das ist wohl ein Witz, dass mir die Polizei sagt, was ich darf und was nicht." Daraufhin verabschiedete sich diese und ging in Richtung Parkstreifen. Da die Beamten in diesem Verhalten eine Anstandsverletzung erblickten, stellte Insp. K das Streifenfahrzeug auf dem linken Fahrbahnrand ab. Die gesamte Streifenbesatzung stieg folglich aus und näherte sich der H I, F B und der Beschwerdeführerin, um eine Identitätskontrolle bei H I durchzuführen

H I wurde in diesem Zuge mehrmals von Insp. K aufgefordert, einen Ausweis vorzuzeigen, worauf diese mit der Frage „Warum?“ reagierte. Insp. K antwortete ihr darauf, dass sie zwei Verwaltungsübertretungen begangen habe, woraufhin H I ausführte, dass sie nichts getan habe, in Österreich keine Ausweispflicht bestehe, nur Ausländer einen Ausweis bei sich haben müssen und sie sich daher auch nicht ausweisen werde. Dem entgegnete Insp. K mit der Äußerung, dass trotzdem die Identität festgestellt werden müsse und die einschreitenden Beamten dazu berechtigt seien. Es folgte eine Diskussion betreffend nicht vorhandener Ausweispflicht und Ausländern, wobei sich der Sohn der Beschwerdeführerin, F B, immer wieder in das Gespräch einmischte, und versuchte, sich zwischen H I und Insp. K zu stellen. Die Situation spitzte sich zu und Insp. K schob F B mit seiner Hand immer wieder zur Seite und erklärte diesem, dass er Abstand halten soll, woraufhin seitens des Insp. K wiederum eine an Frau H I gerichtete Belehrung folgte, dass ein Nicht-Mitwirken bei der Identitätsfeststellung zu einer Festnahme führen kann. Hierauf begann H I laut zu lachen, streckte beide Hände aus und sagte, dass die Beamten sie doch bitte festnehmen mögen. Dem folgte ein abermaliges Zwischenstellen seitens des F B, im Zuge welchem, dieser seinen Finger sehr knapp zur Nase des Insp. K hielt und zu diesem sagte, dass er seinen Job verlieren werde, wenn er H I festnehme. Insp. K schob F B schließlich erneut zur Seite und äußerte zugleich, dass er die Amtshandlung nicht stören solle.

Daraufhin kam ein Taxi, welches auch von H I wahrgenommen wurde, und es wollte diese mit der sinngemäßen Äußerung, dass das Taxi jetzt da sei und sie einsteigen werde, in Richtung des Taxis losgehen. Asp. J ergriff H I an der Schulter und versuchte diese damit und mit dem Hinweis darauf, dass die Amtshandlung noch nicht beendet sei, am Weggehen zu hindern.

Den Anweisungen zum Trotz versuchte H I weiterzugehen und äußerte sich Asp J gegenüber; was das soll, und dass er sie loslassen solle, woraufhin dieser sie nochmals an der Schulter zurückhielt. Im Zuge dessen sprach Insp. K H I gegenüber letztlich um 22:49 Uhr die Festnahme gem. § 35 Z1 VStG aus.

Das Zurückhalten der H I erfolgte weder in einer gewalttätigen, noch in einer aggressiven Form.

Unmittelbar nach dem vorbeschriebenen Ausspruch der Festnahme packte F B Asp. J mit beiden Händen am linken Oberarm und versuchte, diesen zur Seite zu schieben, wobei er den Oberarm festgehalten und nicht losgelassen hat und sagte, dass er seine Frau in Ruhe lassen solle, woraufhin Insp. K seinem Kollegen zur Hilfe kam und den rechten Arm von F B nach hinten in die Armwinkelsperre nahm. Daraufhin kam die Beschwerdeführerin dazu und umklammerte ihren Sohn von hinten. Nachdem Asp. J sich vom Griff des F B befreit hatte, ergriff dieser den linken Arm desselben. Aufgrund der massiven Gegenwehr von F B durch versuchtes Losreißen der Arme, Verspannen, Winden, etc, und der zusätzlichen Umklammerung des F B durch die Beschwerdeführerin konnte ein koordiniertes und schonendes zu-Boden-bringen nicht erfolgen und gingen folglich alle vier (unmittelbar) Beteiligten, nämlich Insp. K, Asp. J, F B und die Beschwerdeführerin unkontrolliert gemeinsam zu Boden. Die rechte Hand von F B wurde dann von Insp. K und die linke von Asp. J fixiert. Insp. L setzte sich auf die Füße des um sich tretenden Beschwerdeführers und versuchte diese damit zu fixieren. Die Beschwerdeführerin befand sich nach wie vor am Rücken desselben. F B selbst lag leicht schräg am Bauch und leistete nach wie vor vehementen Widerstand. Aufgrund der heftigen Kopfbewegungen des F B fixierte Asp. J auch kurz den Kopf desselben, da sich dieser sehr nah neben dem Kopf des Insp. K befand.

Während der Fixierung des Kopfes, biss F B Asp. J in den rechten kleinen Finder und spuckte Insp. K direkt ins Gesicht.

Daraufhin wurde von Insp. K gegenüber F B um 22.50 Uhr die Festnahme ausgesprochen, indem er ihm sagte, dass er jetzt nach der StPO festgenommen sei.

Zwischenzeitig wurde von Insp. L über Funk auch Unterstützung angefordert.

Zudem zog Insp. L die H I, welche versuchte, Insp. K vom Beschwerdeführer wegzuschubsen, von diesem weg. Als H I abermals versuchte auf Insp. K loszugehen, stieß Insp. L sie am Oberkörper weg, woraufhin diese ihr Handy rausholte und sagte, dass sie jetzt alles filmen würde (was sie letztendlich auch machte).

In Folge einer Anweisung des Insp. K löste Asp. J die Fixierung der linken Hand des F B und zerrte die Beschwerdeführerin aufgrund der ihrerseits geübten Gegenwehr unter Einsatz von Körperkraft vom Rücken desselben. Asp. J ergriff die Beschwerdeführerin dabei an den Schultern und erfasste im Zuge dessen auch ein paar Haare von ihr, weshalb diese auch kurz geschrien hat, woraufhin Asp. J aber sofort ausgelassen und sie nochmals, ohne Haare, gepackt hat.

In der Zwischenzeit fixierte Insp. K F B in Bauchlage. Bald darauf traf die unterstützende Streife „****“ am Vorfallort ein und gelang es RI M, welcher versuchte die Beine des F B zu fixieren, gemeinsam mit RI N und Insp. K, welche die Arme desselben mittels Armwinkelsperre zum Rücken gebracht haben, letztlich, F B die Handfesseln am Rücken anzulegen. Währenddessen äußerte sich dieser mit Sätzen wie: „Ihr seids ja solche Opfer!“ „Hat euch eure Mutter zu wenig geliebt?“, „Hat euch euer Psychiater nicht so gern gehabt?“, etc.

Danach wurde die Amtshandlung des F B betreffend von Beamten der Sondereinheit „****“ zur Durchsetzung der erfolgten Festnahme nach der StPO und Überstellung desselben in das Polizeianhaltezentrum G (PAZ) übernommen.

Die Beschwerdeführerin wollte auch nach ihrem Loslösen vom Rücken des F B immer wieder zu ihrem, wie vorbeschrieben nach wie vor (durch Fixieren am Boden und Anlegung von Handfesseln, Verbringung zum DienstkfZ) beamtshandelten Sohn, jedoch wurde sie daran von Asp. J immer wieder (aufgrund der starken Gegenwehr immer unter Anwendung von Körperkraft) durch Packen an den Schultern und Zurück- bzw Wegziehen gehindert.

Nach Überstellung der beiden Festgenommenen auf die PI Sgasse (H I) bzw. ins PAZ G (F B) verblieb die Beschwerdeführerin vorerst vor Ort. Die Amtshandlung mit ihr wurde vor Ort beendet und wurde sie von der Anzeigeerstattung diverser Verwaltungsübertretungen in Kenntnis gesetzt.

Durch den Einsatz von Körperkraft während der Amtshandlung entstanden bei der Beschwerdeführerin Rötungen/Hämatome und Abschürfungen am rechten Handgelenk und dem rechten kleinen Finger sowie am linken Fußknöchel.

Die Stimmung am Aufgriffsort war „aufgeheizt“. Die Beschwerdeführerin sowie deren Sohn und dessen Lebensgefährtin waren mit der Vorgangsweise der einschreitenden Beamten nicht einverstanden. Sie schrien lautstark herum und verhielten sich die gesamte Amtshandlung hindurch sehr aufbrausend, laut, provokant und teils aggressiv.

B.2.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt, insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde und die im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin übermittelte Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen, die vorgelegten Filmaufnahmen sowie die Einvernahmen und verlesenen Stellungnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. und 13.06.2024.

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Ungefähr ab dem Eintreffen der „****“ am Vorfallsort bis zur Verbringung des F B in das PAZ G wurde der festgestellte Sachverhalt zudem zumindest zum Teil durch die ab diesem Zeitpunkt angefertigten Videoaufzeichnungen objektiviert.

Als strittig stellte sich entscheidungsrelevant heraus wie folgt:

(1)Der Umstand, ob H I mit dem Beschwerdeführer und dessen Mutter beim „Herbeiwinken“ des vermeintlichen Taxis, bei welchem es sich um ein Streifenfahrzeug handelte, auf der Parkfläche oder der Fahrbahn befanden;

(2)Welche Äußerung H I unmittelbar nachdem das Streifenfahrzeug anhielt, getätigt hat;

(3)Ob H I gegenüber der Grund für die Identitätsfeststellung sowie auch der Grund für die Festnahme geäußert wurde;

(4)Wann die Festnahme der H I erfolgte und, ob diese angedroht wurde;

(5)Ob Asp. J beim Zurückhalten der H I gewalttätig und aggressiv vorging;

(6)Ob H I ihre Identität durch die Nennung ihres Namens preisgegeben hat;

(7)Ob Asp. J die Beschwerdeführerin an den Haaren von ihrem Sohn F B weggezogen hat;

(8)Ob, und wenn ja, welche Verletzungen die Beschwerdeführerin von der gegenständlichen Amtshandlung davontrug.

Ad (1) und (2)

Bei Abwägung der hierzu getätigten widersprüchlichen Angaben schenkt die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung der einschreitenden Beamten (Besatzung der Streife „Sgasse 1“ bestehend aus Insp. K, Insp. L und Asp. J) mehr Glauben als den Angaben der Beschwerdeführerin und der im Rahmen von Parallelverfahren ebenso als Beschwerdeführer einvernommenen Personen, nämlich H I und F B. Die Beamten sind aufgrund des Diensteids und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet und müssen bei einer Falschaussage mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen. Hingegen treffen die am Ausgang des Verfahrens interessierte Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, dass die einschreitenden Beamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen.

Zudem kann im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden, geschulten Organen ohne weiteres zugemutet werden, dass sie die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig beobachten und auch allfällige Übertretungen richtig beurteilen können.

Überdies schilderte die Beschwerdeführerin in der als „Video 3“ bezeichneten Aufnahme (ca. bei 0:52 und 00:59) gegenüber einem zur Amtshandlung erst später hinzugestoßenen Beamten, dass die Beamten (der Streife „Sgasse 1“), die sie (gemeint wohl; F B, H I und sie selbst) wegen des Taxis gefragt haben, gesagt haben: „Bitte gehts über den Streifen, das ist Fahrbahn.“, woraufhin sie über den Gitterzaun gestiegen sind.

Am selben Video (ca. bei 03:07 – 03:12) ist sie ebenso zu hören, wie sie sagt: „Wir sind sogar von der Fahrbahn zurück gegangen, wie sie gesagt haben, wir sollen uns dort fort bewegen.“

Weder bestritt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Umstand, dass sich allesamt auf der Fahrbahn befunden haben, noch ist es evident, dass Insp. K die Personen darauf hingewiesen hätte, wenn diese sich nicht tatsächlich auf der Fahrbahn befunden hätten.

Auch die seitens H I der Streifenbesatzung gegenüber getätigten sinngemäßen Äußerungen "Habt ihr denn nichts Besseres zu tun? Das ist wohl ein Witz, dass mir die Polizei sagt, was ich darf und was nicht." wurden seitens der Streifenbesatzung übereinstimmend und für die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchwegs glaubhaft geschildert. Den Umstand, dass sich H I danach ohne Weiteres von den im Streifenwagen sitzenden Beamten verabschiedete und sich vom Fahrzeug entfernte, beschrieben sowohl H I selbst, als auch die beteiligten Beamten einhellig.

Ad (3) und (4)

Aus dem Amtsvermerk der PI Pgasse und der Aussage des Asp. O ergibt sich, dass sich die Streife „Pgasse“ um 22:45 zur Tatörtlichkeit begab. In diesen Angaben ist nicht vom „Eintreffen“, sondern vom „Hinbegeben“ die Rede, und es ergibt sich für die erkennende Richterin daraus schlüssig, dass mit dem Ausdruck „Hinbegeben“, ein „sich auf den Weg machen“ gemeint ist.

Dies wiederum deckt sich auch mit dem in dieser Hinsicht deutlicher formulierten Amtsvermerk der „“, wonach diese um 22:46 Uhr angefordert wurden. Der Ausspruch der Festnahme gegenüber H I erfolgte um 22:49 Uhr, jener gegenüber F B um 22:50 und ist dies auch in Einklang mit den Aussagen der Streifenbesatzung, wonach bald nach dem Fixieren des Beschwerdeführers am Boden, Beamte der „“ am Vorfallsort eintrafen, zu bringen.

Hinsichtlich der erfolgten Nennung der Gründe für die Identitätsfeststellung und der schlussendlich erfolgten Festnahme sowie der Androhung derselben (H I betreffend) schenkt die erkennende Richterin bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung ebenso der durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Darstellung der einschreitenden Beamten (Insp. K, Insp. L und Asp. J) mehr Glauben als den Angaben der H I, des F B und der Beschwerdeführerin. Abermals sei erwähnt, dass die Sicherheitswachebeamten aufgrund des Diensteids und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet sind und für die Richterin kein Grund ersichtlich ist, dass die einschreitenden Beamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen.

Ad (5)

In der gegenständlich Maßnahmenbeschwerde wurde behauptet, dass sich Asp. J, welcher H I am Weggehen hinderte, indem er sie an ihrer Schulter zurückhielt, in diesem Zuge gewalttätig und aggressiv gegenüber H I verhalten habe.

H I selbst gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung demgegenüber an, dass sie das Verhalten lediglich als übergriffig empfunden hat.

F B beschrieb seine zu diesem Zeitpunkt bestehende Gefühlslage als „schockiert“.

Da weder F B oder A B, noch die vom vermeintlich gewalttätigen und aggressiven Verhalten betroffene H I das in der Maßnahmenbeschwerde behauptete Verhalten des Asp. J im Rahmen der mündlichen Verhandlung derart schilderten, hingegen die Beamten den Sachverhalt wie im Sachverhalt festgestellt beschrieben, schlüssig und nachvollziehbar wiedergaben, geht die erkennende Richterin im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch nicht vom Vorliegen eines solchen Verhaltens (gewalttätig, aggressiv) aus.

Ad (6)

Aufgrund der mit jenen von H I und A B divergierenden Aussagen der einschreitenden Beamten und dem Umstand, dass die Amtshandlung von Beginn an mit einer derart aufgeheizten und lauten Stimmung behaftet war und sie innerhalb kürzester Zeit sowohl verbal als auch körperlich eskalierte, konnte vom erkennenden Gericht nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob H I vor dem Ausspruch ihrer Festnahme, ihren Namen tatsächlich gesagt hat. Selbiges gilt für den Umstand, ob seitens des F B und der Beschwerdeführerin bekundet wurde, die Identität der Frau H I preisgeben zu wollen.

Auf der vorgelegten, als „Video 2“ bezeichneten Videoaufnahme (ca. bei 0:35 – 0:40) ist jedoch klar zu hören, dass H I auf die Frage einer männlichen Person (vermutlich eines Beamten), wer sie sei, klar und deutlich ihren Namen, nämlich „H I“ sagte. Diese Aufnahmen wurden jedoch erst nach dem Ausspruch der Festnahme gegenüber derselben angefertigt.

Ein Schluss, dass H I ihren Namen auch bereits vor dem ihr gegenüber getätigten Ausspruch der Festnahme genannt hat, kann daraus nicht gezogen werden.

Ad (7)

Die Beschwerdeführerin behauptete, dass Asp. J im Zuge des Loslösens der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn F B mit seinen Fingern in ihre Haare gefahren wäre und richtig angezogen hätte. Begründend für ihre Annahme führte sie aus, dass man als Frau spüre, wenn man an den Haaren gezogen werde.

Asp. J bestritt auch nicht, dass sich Haare der Beschwerdeführerin in seinem Griff verfingen, als er diese an den Schultern packte und versuchte, sie von ihrem Sohn herunterzuziehen.

Aufgrund der langen Haare der Beschwerdeführerin, welche auf ihrem Rücken und ihren Schultern auflagen, ist es naturgemäß nicht auszuschließen, dass sich beim Packen der Schultern der Beschwerdeführerin auch Haare im Griff des Zupackenden verfangen. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass dies bei der Beschwerdeführerin kurzzeitig zu Schmerzen führte. Dass sie direkt an den Haaren hochgezogen wurde, vermochte die Beschwerdeführerin mit der bloßen Behauptung, dass man als Frau spüre, wenn man an den Haaren gezogen werde, allerdings nicht glaubwürdig darzulegen.

Auch das Verlieren von – aufgrund der vorgelegten Lichtbilder erkennbar bereits seit längerer Zeit bestehenden und damit nicht mehr so festsitzenden - Extensions (teils am Tag der Amtshandlung, teils erst am nächsten Tag) ist für die erkennende Richterin kein Indiz dafür, dass Asp. J die Beschwerdeführerin tatsächlich an den Haaren von ihrem Sohn weggerissen hätte, sodass letztlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung den schlüssigen und glaubwürdigen Ausführungen des Asp. J gefolgt wurde.

Ad (8)

Zwar ist es richtig, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beamten nicht hinsichtlich der im Zuge der Amtshandlung erlittenen Verletzungen äußerte, jedoch ergeben sich aus den, dem Gericht übermittelten Fotos, eindeutig die festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin und wurde das Vorliegen derselben auch durch den Ambulanzbericht vom 26.12.2023 untermauert.

Schlussendlich ist festzuhalten, dass sich für die erkennende Richterin in Anbetracht der vorliegenden Videoaufzeichnungen ein Gesamtbild des Ablaufs der Amtshandlung abzeichnet. Die Stimmung war aufgrund des Gefühls einer ungerechten Behandlung (sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei H I und F B) derart aufgeheizt, was wiederum zu einem aufbrausenden, provokanten, lauten und teils auch aggressiven Verhalten und letztlich zur verbalen und körperlichen Eskalation führte. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht die erkennende Richterin davon aus, dass H I ihr vorbezeichnetes Verhalten, wenn auch noch nicht in eskalierender Form, wohl aber bereits beim Anhalten des Streifenwagens an den Tag legte und dieses Verhalten letztlich sowohl von ihr, als auch folglich von F B und letztlich auf von der Beschwerdeführerin aufrechterhalten wurde.

C. Rechtliche Beurteilung:

C.1.Gegenstand

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, dass sie durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde am 25.12.2023, ab 22:45 Uhr, nämlich durch die durch Reißen an den Haaren erfolgte Lösung von ihrem am Boden liegenden Sohn und der gewaltsamen Hinderung, sich abermals ihrem Sohn zu nähern, was Körperverletzungen der Beschwerdeführerin zur Folge hatte, in ihren verfassungsrechtlich garantierten subjektiven Rechten verletzt wurde.

C.2.Zulässigkeit

Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (dazu VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).

Die gegenständlich zu beurteilende Lösung der Beschwerdeführerin von ihrem am Boden liegenden Sohn und Hinderung derselben, sich abermals ihrem festgenommenen Sohn zu nähern, dies jeweils unter Einsatz von Körperkraft, stellt zweifelsfrei einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 01.02.2024 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.

Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Stadtgebiet G) vorgenommen wurde.

C.3. Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung lauten auszugweise wie folgt:

„Artikel 5 EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a)wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d)wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e)wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“

„Artikel 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG)

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“

„Artikel 2 PersFrSchG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 148/2021, lauten:

„Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfasst die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.“

„Gefahrenabwehr

§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

[…]“

„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff;

Gefahrenerforschung

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. […]“

„Beendigung gefährlicher Angriffe

§ 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

[…]“

„Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.“

Die die Amtshandlung des F B betreffenden § 269, § 83 und § 84 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), idgF lauten:

„Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“

„Körperverletzung

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die

1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

„Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3. unter Zufügung besonderer Qualen.

[…]“

Die ebenso für die Amtshandlung des F B maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), idgF lauten:

„Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

(3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.

[…]“

„Festnahme

Zulässigkeit

§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,

3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,

4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).“

„Anordnung

§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und

2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.

(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er

1. soweit er nicht freizulassen ist (§ 172 Abs. 2), ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert und dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden wird (§§ 172 Abs. 1 und 3 und 174 Abs. 1), sowie

2. berechtigt ist,

a. einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger unverzüglich von seiner Festnahme zu verständigen oder verständigen zu lassen (Art. 4 Abs. 7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit), wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat,

b. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme zu erheben und im Übrigen jederzeit seine Freilassung zu beantragen,

c. seine konsularische Vertretung unverzüglich verständigen zu lassen (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969),

d. Zugang zu ärztlicher Betreuung zu erhalten (§§ 66 bis 74 StVG).

Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigten versteht, nicht verfügbar, so ist sie zunächst mündlich zu erteilen (§ 56 Abs. 2) und sodann ohne unnötigen Aufschub nachzureichen. Der Umstand der erteilten Belehrung ist in jedem Fall schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96).“

„Zwangsgewalt und Beugemittel

§ 93. (1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.

[…]“

„Durchführung

§ 172. (1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (§ 174).

(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach § 172a einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.

[…]“

Die für die H I betreffende Amtshandlung zusätzlich relevanten rechtlichen Bestimmungen idgF lauten wie folgt:

§ 34b VStG

„Identitätsfeststellung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 35 SPG

„Identitätsfeststellung

…(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

§ 35 VStG

„Festnahme

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

C.4. Rechtlich Erwägungen

§ 16 Abs 2 SPG definiert den gefährlichen Angriff als Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes bestimmter, taxativ aufgezählter gerichtlich strafbarer Handlungen oder diesbezüglicher Vorbereitungshandlungen (§ 16 Abs 3 SPG), soweit die tatbildliche Handlung nicht ausnahmsweise gerechtfertigt ist, mit Ausnahme von bloß fahrlässiger Rechtsgutbedrohung und mit Ausnahme von Privatanklagedelikten, gleichgültig, ob die Tatbildverwirklichung schuldhaft erfolgt oder nicht (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20 S. 57).

§ 21 Abs 2 SPG bestimmt die Beendigung gefährlicher Angriffe als Aufgabe der Sicherheitsbehörde. Nach dieser Bestimmung obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren den Sicherheitsbehörden und haben diese, gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20 S. 67).

Gem § 33 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

Unter Zugrundelegung der vorzunehmenden ex-ante-Beurteilung, sind die Beamten bei festgestelltem Sachverhalt (F B, der Sohn der Beschwerdeführerin ist auf den Beamten „losgegangen“ und hat ihn am Oberarm festgehalten) vorerst vertretbar vom Vorliegen eines gefährlichen Angriffs ausgegangen.

§ 22 Abs. 3 letzter Satz SPG enthält die Anordnung, dass, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gs ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten, wobei dies nur die sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe betrifft (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20 S. 76).

Im Gegenstand hat F B nicht nur einen gefährlichen Angriff gesetzt, sondern konnten die Beamten auch zu Recht vom Verdacht (einer) gerichtlich strafbaren Handlung(en) (§§ 15 iVm 269 StGB und in weiterer Folge auch §§ 83 iVm 84 StGB) ausgehen - zur Begründung vgl. das Parallelverfahren unter der GZ: LVwG 20.33-542/2024 die Maßnahmenbeschwerde F B betreffend).

Als Insp. K gerade dabei war, den rechten Arm des F B mittels Armwinkelsperre vom linken Arm des Asp. J loszulösen, umklammerte die Beschwerdeführerin F B plötzlich von hinten.

Selbst nachdem die beiden Beamten gemeinsam mit F B und der Beschwerdeführerin zu Boden gingen, lies die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht los, sondern klammerte sich weiterhin an den Rücken desselben und hinderte die einschreitenden Exekutivbeamten damit an der Durchführung der vorbeschriebenen Amtshandlung (einem gefährlichen Angriff ein Ende zu setzen samt anschließender Durchsetzung der Festnahme nach der StPO). Auch bei diesem Verhalten konnten die Beamten – nach Ansicht der erkennenden Richterin – ex-ante-betrachtet, berechtigt vom begründeten Verdacht des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gem. § 269 StGB ausgehen.

Gem. § 93 Abs 1 StPO ist die Kriminalpolizei nach Maßgabe des § 5 leg cit ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse (wie die hier einschlägige Befugnis zur Durchsetzung der Festnahme des F B) durchzusetzen.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch: Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (zB VfSlg. 13.154/1992, VwGH 14.1.2003, 99/01/0013).

Art. 3 EMRK verbietet Gewaltanwendungen bei Polizeieinsätzen – etwa um eine Verhaftung zu erwirken – grundsätzlich nicht. Eine dem Waffengebrauchsgesetz entsprechende Gewaltanwendung stellt keinesfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar (zB VfSlg. 7377/1974; 8145/1977; 11.327/1987; 13.154/1992; 16.034/2001).

Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung kann etwa auch dann nicht vorliegen, wenn die Maßnahme zB das Fernhalten einer Person von einer stattfindenden Amtshandlung notwendig war und die dabei angewendete Körperkraft maßhaltend vor sich gegangen ist.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass das Loslösen der Beschwerdeführerin vom Rücken ihres Sohnes F B unter Anwendung von Körperkraft (Packen am Rücken und Hochziehen der Beschwerdeführerin) erfolgte, um die rechtmäßige Festnahme des F B gem. §§ 170 Abs 1 Z 1 iVm 171 Abs 2 Z 1 StPO vollziehen zu können.

Die Anwendung von Körperkraft kann in Anbetracht des Verhaltens der Beschwerdeführerin (die Bf versuchte durch anhaltendes Umklammern ihres Sohnes dessen Fixierung durch die Beamten zu hindern), nicht als unangemessene oder unverhältnismäßige Vorgehensweise qualifiziert werden, zumal dies notwendig war, um die Beschwerdeführerin vom beamtshandelten F B loszubringen, und dessen rechtmäßige Festnahme vollziehen zu können.

Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn losgelöst und weggezogen worden war, versuchte sie abermals und immer wieder zu ihrem Sohn zu gelangen.

Dabei stellte es sich als unstrittig heraus, dass die Beschwerdeführerin durch Asp. J von der Amtshandlung des F B unter Anwendung von Körperkraft, nämlich durch wiederholtes Packen an den Schultern und Zurück- bzw Wegziehen, ferngehalten wurde bzw diese dadurch abgehalten wurde, selbige zu behindern.

Auch diese Anwendung von Körperkraft kann in Anbetracht des Verhaltens der Beschwerdeführerin (fortwährende und vehemente mit Gegenwehr versehene Versuche zu ihrem beamtshandelten Sohn zu gelangen), nicht als unangemessene oder unverhältnismäßige Vorgehensweise qualifiziert werden, zumal dies notwendig war, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, die Amtshandlung mit F B zu behindern. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Beamten bereits durch das durch sie erfolgte vorangegangene Umklammern ihres Sohnes an der Amtshandlung zu hindern versuchte und bereits in diesem Zusammenhang an der weiteren Behinderung der Amtshandlung mittels Körperkraft vom Rücken des F B gelöst werden musste.

C.5. Hinsichtlich der aus gegenständlicher Maßnahme resultierenden Verletzungen der Beschwerdeführerin wird Nachstehendes zum Ausdruck gebracht:

Im Zuge der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung hat die Beschwerdeführerin Verletzungen in Form von Rötungen/Hämatomen und Abschürfungen am rechten Handgelenk und dem rechten kleinen Finger sowie am linken Fußknöchel davongetragen. Vor dem Hintergrund des festgestellten Ablaufes der Amtshandlung und des dabei seitens der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens ergeben sich für die erkennende Richterin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin auf eine unverhältnismäßige Körperkraftanwendung zurückzuführen sind.

Die Verletzungen resultierten insgesamt aus der gesetzlich gedeckten notwendigen und Maß haltenden Anwendung von Körperkraft zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten versuchten Widerstands (vgl. zB VwGH 21.12.2000, 96/01/1032) und ist die Anwendung von Körperkraft ausschließlich dem gesetzten Verhalten der Beschwerdeführerin geschuldet.

Auch die vermeintlich aufgrund der Amtshandlung ausgefallenen, bereits länger bestehenden Extensions sind einem Beweis für eine unverhältnismäßige Körperkraftanwendung nicht zugänglich. Ungeachtet dessen, dass für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar ist, dass diese bei kausaler Kraftanwendung (Ziehen) erst Tage danach ausfallen sollen, ist bekannt, dass Extensions mit der Zeit an Festigkeit verlieren und in Folge bereits durch leichte Kraftanwendung ausfallen können.

C.6. Betreffend die Ausführungen hinsichtlich einer seitens der Beschwerdeführerin vermeintlich gesetzten rechtfertigenden Nothilfe ist schließlich ins Treffen zu führen, dass für eine entsprechende Rechtfertigung gem. § 3 StGB ein unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff allgegenwärtig sein muss, was im Gegenstand bei festgestelltem Sachverhalt nicht der Fall ist.

Notwehr gegen rechtswidrige Amtshandlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit iSd § 269 Abs 4 StGB in besonderer Weise qualifiziert ist (Hinweis Nowakowski in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch 1, Rz 4f zu § 3). (VwGH vom 15.11.2000, 99/01/0067, RS 4)

Sohin nur dann, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach (formell) nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

Nach § 269 Abs 4 StGB ist also nur Widerstand gegen eine formell unrechtmäßige Amtshandlung zulässig – das heißt gegen eine Handlung, für welche der Beamte sachlich niemals zuständig sein kann; auf die materielle Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung kommt es (grundsätzlich) nicht an. Die materielle Richtigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Amtshandlung spielt nur insoweit eine Rolle, als sie dann - und nur dann - zwangsläufig geprüft werden muss, wenn die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verstoßen scheint. Formverstöße (kein wörtlicher Ausspruch der Festnahme) nehmen der Amtshandlung nicht den Schutz des § 269 StGB. Veröff: SSt 48/20 (RIS-Justiz RS0095890 T1, T4 und T5). Ein solcher Verstoß kann im Gegenstand aber nicht erblickt werden.

Selbst also, wenn sich im späteren Verfahren herausstellen würde, dass die Festnahme ihres Sohnes nicht ausgesprochen werden hätte dürfen, würde dies demnach trotzdem nicht zum Vorliegen einer rechtwidrigen Amtshandlung führen, welche eine Notwehrübung in Form von Nothilfe, zuließe.

Der Vollständigkeitshalber wird betreffend die vom erkennenden Gericht festgestellte Rechtmäßigkeit der Amtshandlung F B betreffend nochmals auf das Parallelverfahren unter der GZ: LVwG 20.33-542/2024, die Maßnahmenbeschwerde desselben betreffend, verwiesen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass im Gegenstand bei gebotener ex-ante-Betrachtung und einer vertretbaren Annahme der Begehung einer Straftat nach §§ 15 iVm 269 StGB, von keiner Notwehr (§ 3 StGB) ausgegangen werden kann, und Notwehr gegen rechtswidrige Amtshandlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Rechtswidrigkeit iSd § 269 Abs 4 StGB in besonderer Weise qualifiziert ist (vgl näher Nowakowski in Wiener Kommentar zum StGB1, Rz 4f zu§ 3). Ein Fall des § 269 Abs 4 StGB lag jedoch bezüglich des „Hinderns“ bzw der dagegen gesetzten präsumtiven Widerstandshandlungen der Beschwerdeführerin, wie oben gezeigt, nicht vor (vgl. VwGH 15.11.2000, 99/01/0067).

Das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich das Umklammern des Sohnes kann dem folgend ebenso wenig durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt werden wie die Versuche, wieder zu ihrem Sohn zu gelangen, um die Durchsetzung und Vollziehung der Festnahme ihres Sohnes im Sinne der StPO durch die Beamten zu hindern.

C.7. Schließlich ist betreffend die eingewandte Rechtskraftwirkung der Einstellung bezughabender Verwaltungsstrafverfahrens zu erwähnen, dass das erkennende Gericht – ungeachtet der gs erforderlichen ex-ante-Betrachtung - im Maßnahmenbeschwerdeverfahren selbstredend nicht an eine Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde gebunden ist und sohin die darauf gründende rechtswirksame Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren auf das gegenständliche Maßnahmenbeschwerdeverfahren keinen Einfluss zu üben vermochte.

C.8. Ergebnis

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Form der durch Reißen an den Haaren erfolgten Lösung von ihrem am Boden liegenden Sohn, wobei das Reißen an den Haaren nicht verifiziert werden konnte, und der gewaltsamen (richtig: durch Körperkraftanwendung) Hinderung, sich abermals ihrem Sohn zu nähern, durch Organe der belangten Behörde im Ergebnis als rechtmäßig.

Eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung bzw. unverhältnismäßige Anwendung von Körperkraft konnte von der erkennenden Richterin auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin wurde durch die ihrem Verhalten geschuldetete Maßnahme nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Zu II:

Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, dann gilt die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 887,20.

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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