LVwG ST LVwG 20.33-541/2024

LVwG 20.33-541/2024Tribunale amministrativo regionale3 dic 2024

Regest

Identitätsfeststellung, Glaubwürdigkeit, Beschuldigung, Tatbegehung, objektiv, subjektiv, Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsstrafgesetz, Verlässlichkeit, Hilfsmittel, Richtigkeit, Identitätsdaten, Befragung, Identität, Glaubwürdigkeit, Sicherheitspolizeigesetz, Versuch, Befehlsgewalt, Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Akt, Unmittelbarkeit, Bundes-Verfassungsgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.33-541/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.33.541.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Mgasse, G, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, durch Organe der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) am 25.12.2023 in der E, G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin insoweit

F o l g e g e g e b e n,

als festgestellt wird, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 25.12.2023 in G, im Bereich E ausgesprochene Festnahme gemäß § 35 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz idgF (im Folgenden VStG), mit allen Folgehandlungen, rechtswidrig war.

II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung idgF (im Folgenden VwG-AufwErsV) € 1.659,60 an Aufwandersatz zu leisten.

III.Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

A. Beschwerde – Gegenschrift:

A.1.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 01.02.2024 richtet sich gegen die am 25.12.2023, im Stadtgebiet von G gegenüber A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) ausgesprochene Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG und Verbringung auf die Polizeiinspektion (PI) Sgasse, nach zuvor erfolgter Aufforderung der Ausweisleistung und nach zuvor erfolgter Anlegung von Handfesseln und Einsatz körperlicher Gewalt, durch Sicherheitswacheorgane der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) und erachtet sich die Beschwerdeführerin durch diese Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren subjektiven Rechten, insbesondere dem Recht auf persönliche Freiheit, verletzt.

Nach Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlagen wurde begründend im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der gegen die Beschwerdeführerin vollzogene Akt unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, in Form der versuchten zwangsweise durchgeführten Durchsuchung und Fixierung und folgender Festnahme, rechtswidrig war, zumal der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein konkreter Tatverdacht offengelegt worden sei, welcher die Durchführung der Identitätsfeststellung begründet hätte und die einschreitenden Beamten überdies nicht verhältnismäßig vorgegangen seien, da die Beschwerdeführerin sich nicht geweigert habe, ihre Identitätsdaten bekannt zu geben und auch zwei Identitätszeugen anwesend gewesen wären. Der angewendete Zwang sei nicht angemessen gewesen und es zudem die Menschenwürde der Beschwerdeführerin in keiner Weise gewahrt worden, sondern sei diese vielmehr grundlos wie eine Verbrecherin behandelt worden, dies vor anwesenden Identitätszeugen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin die Festnahme zuvor nicht ausgesprochen worden und sei diese daher auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Aufgrund der rechtswidrigen Festnahme sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 28 Abs 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde ebenso gestellt.

A.2.Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Vorwürfe dementierte.

Nach Darlegung des Sachverhalts und den rechtlichen Grundlagen wurde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Identitätsfeststellung zum Zweck der Sicherung der Strafverfolgung bei Verwaltungsübertretungen ermächtigt seien. Eine Identitätsfeststellung sei unter anderem bei einer Person zulässig, die auf frischer Tat betreten wurde. Dies liege bereits dann vor, wenn das einschreitende Organ wenigstens vertretbarerweise annehmen kann, dass eine verwaltungsstrafrechtlich zu ahndende Handlung vorliegt.

Die von der Identitätsfeststellung betroffene Person treffe eine Mitwirkungspflicht. Kommt man der Mitwirkungspflicht nicht nach, hätten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem auch das Recht, die Identitätsfeststellung unmittelbar durchzusetzen, ohne einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit zu tätigen.

Die Beschwerdeführerin sei, nachdem sie zweifelsfrei bei der Begehung einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Handlung (Anstandsverletzung gem. § 2 Abs 1 StLSG) auf frischer Tat betreten worden sei, über den Grund der Identitätsfeststellung aufgeklärt, sowie über die Konsequenz der begangenen Verwaltungsübertretung und der damit einhergehenden Notwendigkeit der Aufnahme ihrer Identitätsdaten im Hinblick auf die zu erfolgende Anzeigenerstattung, mehrmals in Kenntnis gesetzt worden. Hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretung habe sich die Beschwerdeführerin nicht nur uneinsichtig gezeigt, sondern habe auch vehement die Bekanntgabe ihrer Identität verweigert und den Exekutivbeamten mitgeteilt, dass sie nicht verpflichtet sei, einen Ausweis vorzuweisen.

Der Beschwerdeführerin sei auch mehrmals die Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG 1991 – für den Fall der mangelnden Mitwirkung an der Identitätsfeststellung – angedroht worden.

Da, durch weniger einschränkende Maßnahmen nicht der gewünschte Erfolg erzielt habe werden können, zumal die Beschwerdeführerin den Exekutivbeamten unbekannt gewesen sei und ihre Identität auch sonst nicht festgestellt habe werden können, da die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, ihren Namen bekannt zu geben, sei die Festnahme unumgänglich gewesen und es habe diese aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin zwangsweise durchgesetzt werden müssen.

Auch seien die vermeintlichen Identitätszeugen nicht bereit gewesen, die Identitätsdaten der Beschwerdeführerin bekannt zu geben.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei von einer vollumfänglichen recht- und verhältnismäßigen Amtshandlung auszugehen.

Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes als unbegründet abzuweisen.

Der Gegenschrift beigelegt waren die bezughabenden, den gegenständlichen Vorfall (aus Sicht der einschreitenden Beamten) darstellenden Amtsvermerke der PI G-Sgasse und der PI G-Pgasse je vom 26.12.2024, der Einsatzbericht der „****“ vom 26.12.2023, der Anlass-Bericht vom 31.01.2024 sowie die Zeugenvernehmungen des Asp. F H, des Asp. I J, des Insp. K L, der Insp. M N sowie der RevInsp. O P, je vom 26.01.2024.

A.3.Der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Gegenschrift wurde von der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mittels Gegenäußerung entgegengetreten, dies - auf die wesentlichen, die verfahrensgegenständliche Festnahme betreffenden Punkte zusammengefasst -, mit folgender Begründung:

Die Beschwerdeführerin wies abermals darauf hin, dass sie weder über eine begangene Verwaltungsübertretung in Kenntnis gesetzt worden, noch aufgefordert worden sei, ihre Identitätsdaten bekannt zu geben. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ihre Identitätsdaten preiszugeben sowie das Vorhandensein von Identitätszeugen sei von den Beamten schlichtweg ignoriert worden.

Überdies seien die Angaben in der Gegenschrift der belangten Behörde, betreffend das in Kenntnis setzen der Beschwerdeführerin über die von ihr vermeintlich begangenen Verwaltungsübertretungen, widersprüchlich. Zunächst werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über die begangene Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 StLSG in Kenntnis gesetzt worden wäre (S2, letzter Absatz) und weiterführend (S3, dritter Absatz) jedoch, dass die Beschwerdeführerin abermals von Insp. K L über die von ihr begangenen Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Landessicherheitsgesetz (Anstandsverletzung gemäß § 2 Abs 1 StLSG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Fußgänger - Fahrbahn betreten ohne auf den übrigen Verkehr zu achten gemäß § 76 Abs 1 StVO 1960) in Kenntnis gesetzt worden wäre.

Auch die geschilderten Abfolgen seien widersprüchlich. So ergebe sich aus dem Amtsvermerk vom 26.12.2023 (RevInsp O P), dass sich die Streife „Pgasse“ zur Unterstützung der Streife „Sgasse“ um 22:45 Uhr zur Tatörtlichkeit begeben habe. Dem Amtsvermerk des Insp K L vom 26.12.2023 zufolge sei jedoch um 22:49 Uhr die Festnahme gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen und erst danach Unterstützung angefordert worden.

Zudem würden die Angaben des Insp K L in seinem Amtsvermerk vom 26.12.2023 nicht mit jenen in seiner Zeugenvernehmung vom 26.01.2024 übereinstimmen. Dem Amtsvermerk sei zu entnehmen, dass die Festnahme vor Eintreffen des Taxis erfolgt sei. Aus der Zeugeneinvernahme ergebe sich jedoch, dass er die Festnahme ausgesprochen habe, als sich A B zum Taxi entfernen habe wollen.

Des Weiteren sei von der Beschwerdeführerin keinerlei aggressives Verhalten ausgegangen.

Der Stellungnahme beigelegt war ein Datenstick, auf welchem 2 Lichtbilder, welche die Arme der Beschwerdeführerin zeigen, und 5 Videos der gegenständlichen Amtshandlung (bezeichnet als: „Video 1“, „Video 2“, „Video 3“, „Video 4 Festnahme“ und „Taxi“) gespeichert waren, sowie der Ambulante Befund des LKH-Univ. Klinikum G vom 26.12.2023.

A.4.Mit Schreiben vom 04.04.2024 (ha eingelangt am 08.04.2024) wurde dem erkennenden Gericht seitens der belangten Behörde ein Datenträger (DVD), auf welchem sich eine den Vorfall vom 25.12.2023 betreffende BWC-Aufzeichnung befand, übermittelt.

A.5.Letztlich wurde mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.06.2024 vorgebracht, dass durch die Rechtskraftwirkung der Einstellung des korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahrens, die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift auch im hier gegenständlichen Maßnahmen-beschwerdeverfahren als unzutreffend zu erachten seien, da durch die vorliegende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bereits die grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen durch die Landespolizeidirektion Steiermark selbst festgestellt und anerkannt sei.

Die Rechtskraftwirkung einer Einstellung im Verwaltungsstrafverfahren habe zur Folge, dass die, die Einstellung verfügende Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des § 45 Abs. 2 VStG entsprechend vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden ist.

Aus diesem Grunde wurde auch die Beischaffung des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes beantragt.

A.6.Die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, in welcher die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, sowie alle Videos gesichtet und Zeugen einvernommen wurden, fand am 12. und 13.06.2024 statt.

B.Sachverhalt - Beweiswürdigung:

B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender, für diese Entscheidung maßgebliche, Sachverhalt:

Am 25.12.2023, gegen 22:45 Uhr, befuhr die Streife "Sgasse" (bestehend aus Insp. K L, Asp. F H und Insp. M N) im Zuge des Streifendienstes mit dem Streifenkraftfahrzeug die E Richtung stadteinwärts, als sie mehrere Personen am linken Fahrstreifen der Fahrbahn (E Höhe Jgasse) wahrnahm, wobei zumindest eine Person durch Winkzeichen auf sich aufmerksam machte. Der Lenker, Insp. K L, hielt das Fahrzeug im Bereich der Personen an und fragte durch die geöffnete Fensterscheibe, ob sie was benötigen würden. Dem Beamten wurde mitgeteilt, dass sie ein Taxi bestellt hätten und das Streifenfahrzeug irrtümlich für dieses gehalten haben. Insp. K L erklärte den drei Personen (Q R, S R und A B) gegenüber, dass dies kein Grund sei, auf der Fahrbahn zu verweilen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin A B teilte den Beamten mit, dass sie gedacht hätten, dass es sich bei dem Streifenfahrzeug um ein Taxi handeln würde. Insp. K L führte erwidernd aus, dass dies kein Grund dafür sei, mitten auf der Fahrbahn zu verweilen. Die Beschwerdeführerin entgegnete den Einsatzbeamten aufbrausend sinngemäß Folgendes: "Habt ihr denn nichts Besseres zu tun? Das ist wohl ein Witz, dass mir die Polizei sagt, was ich darf und was nicht." Daraufhin verabschiedete sich diese und ging in Richtung Parkstreifen.

Da die Beamten in diesem Verhalten eine Anstandsverletzung erblickten, stellte Insp. K L das Streifenfahrzeug auf dem linken Fahrbahnrand ab. Die gesamte Streifenbesatzung stieg folglich aus und näherte sich der Beschwerdeführerin, dessen Lebensgefährten Q R und der Mutter des Lebensgefährten S R, um eine Identitätskontrolle bei der Beschwerdeführerin durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zuge mehrmals von Insp. K L aufgefordert, einen Ausweis vorzuzeigen, worauf diese mit der Frage „Warum?“ reagierte. Insp. K L antwortete ihr darauf, dass sie zwei Verwaltungsübertretungen begangen habe, woraufhin die Beschwerdeführerin sinngemäß ausführte, dass sie nichts getan habe, in Österreich keine Ausweispflicht bestehe, nur Ausländer einen Ausweis bei sich haben müssen und sie sich daher auch nicht ausweisen werde. Dem entgegnete Insp. K L mit der Äußerung, dass trotzdem die Identität festgestellt werden müsse und die einschreitenden Beamten dazu berechtigt seien.

Es folgte eine Diskussion betreffend nicht vorhandener Ausweispflicht und Ausländern, wobei sich Q R immer wieder in das Gespräch einmischte, und versuchte, sich zwischen die Beschwerdeführerin und Insp. K L zu stellen. Die Situation spitzte sich zu und Insp. K L schob Q R mit seiner Hand immer wieder zur Seite und erklärte diesem, dass er Abstand halten soll, woraufhin seitens des Insp. K L wiederum eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Belehrung folgte, dass ein Nicht-Mitwirken bei der Identitätsfeststellung zu einer Festnahme führen kann. Hierauf begann die Beschwerdeführerin laut zu lachen, streckte beide Hände aus und sagte, dass die Beamten sie doch bitte festnehmen mögen. Dem folgte ein abermaliges Zwischenstellen seitens des Q R, im Zuge welchem, dieser seinen Finder sehr knapp zur Nase des Insp. K L hielt und zu diesem sagte, dass er seinen Job verlieren werde, wenn er die Beschwerdeführerin festnehme. Insp. K L schob Q R schließlich erneut zur Seite und äußerte zugleich, dass er die Amtshandlung nicht stören solle.

Daraufhin kam ein Taxi, welches auch von der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurde, und wollte diese mit der sinngemäßen Äußerung, dass das Taxi jetzt da ist und sie einsteigen wird, in Richtung des Taxis losgehen. Asp. F H ergriff die Beschwerdeführerin an der Schulter und versuchte diese damit und mit dem Hinweis darauf, dass die Amtshandlung noch nicht beendet sei, am Weggehen zu hindern.

Den Anweisungen zum Trotz versuchte die Beschwerdeführerin weiterzugehen und äußerte sich Asp F H gegenüber, was das soll, und dass er sie loslassen solle, woraufhin dieser sie nochmals an der Schulter zurückhielt. Im Zuge dessen sprach Insp. K L der Beschwerdeführerin gegenüber letztlich um 22:49 Uhr die Festnahme aus.

Unmittelbar nach dem Ausspruch der Festnahme packte Q R Asp. F H mit beiden Händen am linken Oberarm und versuchte, diesen zur Seite zu schieben, wobei er den Oberarm festgehalten und nicht losgelassen hat und sagte, dass er seine Frau in Ruhe lassen solle, woraufhin Insp. K L seinem Kollegen zur Hilfe kam und den rechten Arm des Q R nach hinten in die Armwinkelsperre nahm. Daraufhin kam S R dazu und umklammerte ihren Sohn von hinten. Nachdem Asp. F H sich vom Griff des Q R befreit hatte, ergriff dieser den linken Arm desselben. Aufgrund der Gegenwehr des Q R durch versuchtes Losreißen der Arme, Verspannen, Winden, etc, konnte ein koordiniertes und schonendes zu-Boden-bringen nicht erfolgen und gingen folglich alle vier (unmittelbar) Beteiligten, nämlich Insp. K L, Asp. F H, Q R und S R unkontrolliert gemeinsam zu Boden. Die rechte Hand des Q R wurde dann von Insp. K L und die linke von Asp. F H fixiert. Insp. M N setzte sich auf die Füße des Herrn Q R und versuchte diesen damit zu fixieren. S R befand sich nach wie vor am Rücken ihres Sohnes Q R, welcher selbst leicht schräg am Bauch lag. Aufgrund der heftigen Kopfbewegungen des Q R fixierte Asp. F H den Kopf desselben, da sich dieser sehr nah neben dem Kopf des Insp. K L befand.

Zwischenzeitig wurde von Insp. M N über Funk auch Unterstützung angefordert.

Zudem zog Insp. M N die Beschwerdeführerin, welche versuchte, Insp. K L von Q R wegzuschubsen, von diesem weg. Als diese abermals versuchte auf Insp. K L loszugehen, stieß Insp. M N sie am Oberkörper weg, woraufhin die Beschwerdeführerin ihr Handy rausholte und sagte, dass sie jetzt alles filmen würde.

Die Stimmung war „aufgeheizt“. Die Beschwerdeführerin sowie deren Lebensgefährte und dessen Mutter waren mit der Vorgangsweise der einschreitenden Beamten nicht einverstanden. Sie schrien lautstark herum und verhielten sich die gesamte Amtshandlung hindurch sehr aufbrausend, laut, provokant und teils aggressiv.

Während die Amtshandlungen betreffend Q R und S R noch am Vorfallsort fortgeführt wurden, übernahm die Streife „Pgasse“, bestehend aus RI T-U, RI O P und Asp. I J, in weiterer Folge die Amtshandlung (Überstellung in die PI Sgasse) hinsichtlich der festgenommenen Beschwerdeführerin. Die Verbringung derselben zum Streifenwagen erfolgte aufgrund von Gegenwehr mittels Einsatztechnik an beiden Armen durch Asp I J und einem Beamten einer anderen Streife. Das Anlegen der Handfesseln erfolgte durch BI V von der PDHI-G, welcher jedoch erst hinzukam, als die vorbezeichneten Beamten mit der Beschwerdeführerin bereits am Streifenwagen angekommen waren.

RI O P führte folglich eine oberflächliche Personsdurchsuchung durch und es wurde die Beschwerdeführerin anschließend ins Streifenfahrzeug gesetzt und ohne weitere Vorkommnisse in die PI Sgasse verbracht, wo ihr letztlich die Handfesseln abgenommen wurden, da sie sich mittlerweile beruhigt hatte und kein aggressives Verhalten mehr an den Tag legte.

RI O P fragte die Beschwerdeführerin auf der PI erneut nach ihrer Identität und es teilte diese ihre Daten anstandslos mit, welche überprüft wurden. Ausweis hatte sie keinen bei sich. Da der Grund für die Festnahme damit wegfiel, wurde diese aufgehoben und die Beschwerdeführerin letztlich aus der PI Sgasse entlassen.

Ob die Beschwerdeführerin von den Beamten vor Ort nach ihrem Namen gefragt wurde, konnte nicht mit Sicherheit verifiziert werden. Ebenso konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin vor dem Ausspruch der Festnahme ihren Namen selbst genannt hat.

Was hingegen feststeht ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Namen zumindest nach dem Ausspruch der Festnahme (noch an der Tatörtlichkeit, also vor ihrer Verbringung in die PI Sgasse) preisgegeben hat.

Eine Vor-Ort-Überprüfung der Daten der Beschwerdeführerin via MPK-Applikation erfolgte jedoch ebenso wenig wie die Befragung der weiteren Anwesenden zu den Daten der Beschwerdeführerin oder die Einhebung einer Sicherheitsleistung.

B.2.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt, insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde und die im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer übermittelte Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen, die vorgelegten Filmaufnahmen sowie die Einvernahmen und Stellungnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. und 13.06.2024 und ist – soweit entscheidungsrelevant – großteils unstrittig.

Als strittig stellte sich heraus:

(1)Der Umstand, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und dessen Mutter beim „Herbeiwinken“ des vermeintlichen Taxis auf der Parkfläche oder der Fahrbahn befanden;

(2)Welche Äußerung die Beschwerdeführerin unmittelbar nachdem das Streifenfahrzeug anhielt, getätigt hat;

(3)Ob der Beschwerdeführerin gegenüber der Grund für die Identitätsfeststellung sowie auch der Grund für die Festnahme geäußert wurden;

(4)Wann die Festnahme erfolgte und, ob diese angedroht wurde;

(5)Ob bzw. wann der Name der Beschwerdeführerin genannt wurde bzw. ob sie bereit war, ihre Identität preis zu geben.

Ad (1) und (2)

Bei Abwägung der hierzu getätigten widersprüchlichen Angaben schenkt die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung der einschreitenden Beamten (Besatzung der Streife „Sgasse“ bestehend aus Insp. K L, Insp. M N und Asp. F H) mehr Glauben als den Angaben der Beschwerdeführerin und der im Rahmen des Beweisverfahrens ebenso als Beschwerdeführer einvernommenen Personen, nämlich Q R und S R. Die Beamten sind aufgrund des Diensteids und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet und müssen bei einer Falschaussage mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen. Hingegen treffen die am Ausgang des Verfahrens interessierte Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, dass die einschreitenden Beamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen.

Zudem kann im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden, geschulten Organen ohne weiteres zugemutet werden, dass sie die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig beobachten und auch allfällige Übertretungen richtig beurteilen können.

Überdies schilderte S R in der als „Video 3“ bezeichneten Aufnahme (ca. bei 0:52 und 00:59) gegenüber einem zur Amtshandlung erst später hinzugestoßenen Beamten, dass die Beamten (der Streife „Sgasse“), die sie (gemeint wohl; die Beschwerdeführerin, Q R und sie selbst) wegen des Taxis gefragt haben, gesagt haben: „Bitte gehts über den Streifen, das ist Fahrbahn.“, woraufhin sie über den Gitterzaun gestiegen sind.

Am selben Video (ca. bei 03:07 – 03:12) ist weiters S R zu hören, wie sie sagt: „Wir sind sogar von der Fahrbahn zurück gegangen, wie sie gesagt haben, wir sollen uns dort fort bewegen.“

Weder bestritt S R in diesem Zusammenhang den Umstand, dass sich allesamt auf der Fahrbahn befunden haben, noch ist es evident, dass Insp. K L die Personen darauf hingewiesen hätte, wenn diese sich nicht tatsächlich auf der Fahrbahn befunden hätten.

Auch die seitens der Beschwerdeführerin der Streifenbesatzung gegenüber getätigten sinngemäßen Äußerungen "Habt ihr denn nichts Besseres zu tun? Das ist wohl ein Witz, dass mir die Polizei sagt, was ich darf und was nicht." wurden seitens der Streifenbesatzung übereinstimmend und für die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchwegs glaubhaft geschildert. Den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin danach ohne Weiteres von den im Streifenwagen sitzenden Beamten verabschiedete und sich vom Fahrzeug entfernte, beschrieben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die beteiligten Beamten einhellig.

Ad (3) und (4)

Aus dem Amtsvermerk der PI Pgasse und der Aussage des Asp. I J ergibt sich, dass sich die Streife „Pgasse“ um 22:45 zur Tatörtlichkeit begab. In diesen Angaben ist nicht vom „Eintreffen“, sondern vom „Hinbegeben“ die Rede, und ergibt sich für die erkennende Richterin daraus, dass mit dem Ausdruck „Hinbegeben“, ein „sich auf den Weg machen“ gemeint ist.

Dies wiederum deckt sich auch mit dem in dieser Hinsicht deutlicher formulierten Amtsvermerk der „“, wonach diese um 22:46 Uhr angefordert wurden. Der Ausspruch der Festnahme gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte um 22:49 Uhr, jener gegenüber Q R um 22:50 und ist dies auch in Einklang mit den Aussagen der Streifenbesatzung, wonach bald nach dem Fixieren des Q R am Boden, Beamte der „“ am Vorfallsort eintrafen, zu bringen.

Hinsichtlich der erfolgten Nennung der Gründe für die Identitätsfeststellung und der schlussendlich erfolgten Festnahme sowie der Androhung derselben schenkt die erkennende Richterin bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung, ebenso der durchaus glaubwürdigen und schlüssigen Darstellung der einschreitenden Beamten (Insp. K L, Insp. M N und Asp. F H) mehr Glauben als den Angaben der Beschwerdeführerin. Abermals sei erwähnt, dass die Sicherheitswachebeamten aufgrund des Diensteids und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichtet sind und für die Richterin kein Grund ersichtlich ist, dass die einschreitenden Beamten eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten haben wollen.

Ad (5)

Aufgrund der mit jenen von der Beschwerdeführerin und S R divergierenden Aussagen der einschreitenden Beamten und dem Umstand, dass die Amtshandlung von Beginn an mit einer derart aufgeheizten und lauten Stimmung behaftet war und sie innerhalb kürzester Zeit sowohl verbal als auch körperlich eskalierte, konnte vom erkennenden Gericht nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin vor dem Ausspruch der Festnahme ihren Namen tatsächlich gesagt hat. Selbiges gilt für den Umstand, ob seitens Q R und dessen Mutter S R bekundet wurde, die Identität der Beschwerdeführerin preisgeben zu wollen.

Auf der vorgelegten, als „Video 2“ bezeichneten Videoaufnahme (ca. bei 0:35 – 0:40) ist aber klar zu hören, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage einer männlichen Person (vermutlich eines Beamten), wer sie sei, klar und deutlich ihren Namen, nämlich „A B“ sagte. Diese Aufnahmen wurden jedoch erst nach dem Ausspruch der Festnahme gegenüber der Beschwerdeführerin angefertigt.

Ein Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Namen auch bereits vor dem ihr gegenüber getätigten Ausspruch der Festnahme genannt hat, kann daraus nicht gezogen werden.

Schlussendlich ist festzuhalten, dass sich für die erkennende Richterin in Anbetracht der durchgeführten Einvernahmen und vorliegenden Videoaufzeichnungen ein Gesamtbild des Ablaufs der Amtshandlung abzeichnet. Die Stimmung war aufgrund des Gefühls einer ungerechten Behandlung (sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei Q R und S R, welche ebenso anwesend waren) derart aufgeheizt, was wiederum zu einem aufbrausenden, provokanten, lauten und teils auch aggressiven Verhalten und letztlich zur verbalen und körperlichen Eskalation führte. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht die erkennende Richterin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr vorbezeichnetes Verhalten, wenn auch noch nicht in eskalierender Form, wohl aber bereits beim Anhalten des Streifenwagens an den Tag legte und dieses Verhalten letztlich sowohl von ihr, als auch folglich Q R und S R bis zum Ende der Amtshandlung aufrechterhalten wurde.

C. Rechtliche Beurteilung:

C.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 01.02.2024 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.

Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Stadtgebiet G) vorgenommen wurde.

C.2.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, dass sie durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme gem. § 35 Z 1 VStG) in ihrem verfassungsrechtlich garantierten subjektivem Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.

Dass es sich bei einer Festnahme um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt bedarf keiner weiterer Erörterungen.

C.2. Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der geltenden Fassung lauten auszugweise wie folgt:

„Artikel 5 EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a)wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d)wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e)wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f)wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.“

„Artikel 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG)

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“

„Artikel 2 PersFrSchG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

…“

§ 34b VStG

„Identitätsfeststellung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 35 SPG

„Identitätsfeststellung

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

§ 35 VStG

„Festnahme

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

§ 37a VStG

„(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung

erheblich erschwert sein könnte oder

b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß."

Aus dem abgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass Organe der belangten Behörde nach erfolglos versuchter Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG die Festnahme gem § 35 VStG ausgesprochen und durchgeführt haben.

Die Bestimmung des § 34b VStG beinhaltet eine Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität einer Person, wenn – diesen Fall betreffend - diese auf frischer Tat betreten wird.

Der einschreitende Beamte war im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig und trat auch als solches auf, sodass die Berechtigung des einschreitenden Organs zur Amtshandlung jedenfalls gegeben war.

Erst wenn eine rechtmäßige Identitätsfeststellung vor Ort nicht möglich ist, dh die Person dem Organ unbekannt ist, sie sich nicht ausweist und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Personen – abgesehen von anderen hier nicht anwendbaren Voraussetzungen – gem § 35 Z 1 VStG zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festnehmen.

C.3.Zu prüfen gilt also vorerst, ob das Organ der belangten Behörde im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung zur Identitätsfeststellung berechtigt war. Erst in einem zweiten Schritte ist zu prüfen, ob dann auch die Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG zu Recht erfolgte:

Ob nun die durch die Beschwerdeführerin getätigten Äußerungen während des ersten Aufeinandertreffens mit der Besatzung der Streife „Sgasse“ oder zudem auch das Befinden derselben auf der Fahrbahn vom Beamten als Grundlage für die Identitätsfeststellung herangezogen wurde, ist für die Klärung der Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung irrelevant. Beide Handlungen standen zumindest im dringenden Verdacht, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung zu erfüllen, und rechtfertigt eine Verwaltungsübertretung jeweils für sich allein eine Identitätsfeststellung. Aus dem abgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass sich zum Zeitpunkt des Herbeiwinkens des vermeintlichen Taxis, welches sich letztlich als Streifenwagen herausstellte, die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dessen Mutter auf der Fahrbahn befunden haben, was gem. § 76 Abs 1 StVO gs verboten ist.

Ebenso aber ergibt sich für die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass die Beschwerdeführerin – vor dem Abstellen des Streifenwagens und der folgenden Aufforderung zur Ausweisleistung – den Beamten gegenüber Äußerungen tätigte, die als Anstandsverletzung iSd § 2 StLSG zu werten sein konnten.

Bei beiden Handlungen wurde die Beschwerdeführerin zweifeldfrei auf frischer Tat betreten.

Festgehalten wird, dass für ein Vorgehen nach § 34b VStG eine „glaubwürdige Beschuldigung der Tatbegehung“ ausreicht; ob die Verwaltungsübertretung dann tatsächlich objektiv und subjektiv begangen wurde, ist Sache des darauffolgenden Strafverfahrens, das auf Basis der Identitätsfeststellung ermöglicht werden soll. Aus diesem Grund geht auch die in der Beschwerde eingewandte Rechtskraftwirkung der in Folge eingestellten bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren ins Leere.

Damit war der einschreitende Beamte jedenfalls zur Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG berechtigt, was bedeutet, dass die beabsichtigte Maßnahme der Identitätsfeststellung bzw die Aufforderung, einen Ausweis vorzuzeigen, rechtmäßig war.

C.4. § 35 VStG enthält eine Ermächtigung zur Festnahme von Personen wegen einer nach dem VStG zu verfolgenden Verwaltungsübertretung. Die Festnahme gemäß § 35 VStG hat nicht den Charakter einer Haft (Verwahrungshaft oder Untersuchungshaft), sondern stellt lediglich eine kurzfristige Sicherungsmaßnahme dar, um den Täter an der Fortsetzung der strafbaren Handlung zu hindern oder eine wirksame Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens zu ermöglichen.

§ 35 erlaubt die Festnahme einer Person wegen einer Verwaltungsübertretung nur für den Fall der Betretung auf frischer Tat, was im Gegenstand unstrittig feststeht, darf nur zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde erfolgen und erfordert außerdem das Vorliegen eines der Festnahmegründe der Z 1-3. Darüber hinaus ist eine Festnahme nur zulässig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art 1 Abs 3 PersFrG entspricht.

Der gegenständlich ins Treffen geführte § 35 Z 1 VStG normiert den Festnahmegrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung einen dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist.

Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 Abs 3 SPG Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen haben. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

In der Aufforderung, die Identitätsdaten bekanntzugeben und „sich auszuweisen“, ist jedenfalls auch bereits eine Information im Sinne des § 35 Abs 3 erster Satz SPG enthalten. Der Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. (LVwG-M-11/001-2019 vom 19.11.2019, RS 2)

Nach der Rechtsprechung kann von einem Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann die Rede sein, wenn der Wille der Behörde primär auf eine solche Freiheitsbeschränkung gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme den Betroffenen dazu nötigt, längere Zeit bei der Behörde oder ihren Hilfsorganen zu verweilen, diese Beschränkung der Freiheit also (nur) die sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung oder einer Anwesenheitspflicht ist (vgl. etwa VwGH 23.03.2004, 2002/01/0542; VfSlg. 15.372/1998, 12.056/1989, 7298/1974, 5963/1969)

Demfolgend stellt auch die für die Durchführung der Identitätsfeststellung bzw der Versuch und die erfolgte Anhaltung der den einschreitenden Beamten unbekannten Beschwerdeführerin bzw das Hindern derselben am Verlassen der noch nicht beendeten Amtshandlung (noch) keinen Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin dar.

Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vgl. Art. 2 Abs 1 Z 3 PersFrG) ist es erforderlich, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Allerdings dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. Art. 1 Abs 3 PersFrG) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person (vgl. näher VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, VwSlg. 15.936 A, mwH). (VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 3)

Intention der Regelung des § 35 VStG ist es, eine Festnahme zur Feststellung der Identität so lange zu vermeiden, bis alle möglichen Alternativen zur Identitätsfeststellung ausgeschöpft sind. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten - hier: zur Identitätsfeststellung - erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (vgl. ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP, 5). (VwGH 07.07.2022, Ra 2022/09/0079; 2)

In diesem Sinn normiert Art. 1 Abs 3 PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu seinem Zweck nicht "außer Verhältnis" stehen darf und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest. Unter anderem muss der Freiheitsentzug insofern erforderlich sein, als kein weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht.

Zu § 35 Z 1 VStG tritt die Identitätsfeststellung durch Identitätszeugen als gegenüber einer Freiheitsentziehung durch eine Festnahme weniger belastende Maßnahme in den Blick (VwSlg. 15.936 A/2002). Ob diese Alternative der Identitätsfeststellung im Einzelfall möglich ist und geeignete Personen (mit bekannter bzw. umgehend eruierbarer Identität) als Identitätszeugen vorhanden sind, ist freilich von den einschreitenden Organwaltern ebenso situationsbedingt zu beurteilen wie überhaupt die Frage, ob alle Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG gegeben sind. (VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008; 5)

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies:

Nach dem festgestellten Sachverhaltes wurde die Beschwerdeführerin auf frischer Tat betreten. Da eine Festnahme zur Identitätsfeststellung, wie vorab ausgeführt, lediglich ergriffen werden darf, wenn kein weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht, ist zu prüfen, welche Mittel im konkreten Fall zur Verfügung standen.

Auch wenn sich die Situation aufgeheizt und laut darstellte, wäre es den Beamten jedenfalls möglich gewesen, die Beschwerdeführerin nach ihrem Namen zu fragen, um diesen mittels MPK-Applikation zu überprüfen. Selbst wenn es tatsächlich zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin – neben der unstrittigen Aufforderung zur Ausweisleistung - zur Bekanntgabe ihres Namens aufgefordert worden und diesen, zumindest vorerst, nicht preis gegeben hat, stand gegenständlich noch ein weiteres gelinderes Mittel, nämlich die Befragung von Identitätszeugen, zur Verfügung, zumal bei der in Rede stehenden Amtshandlung noch zwei weitere Personen, welche offenkundig in näherer Bekanntschaft/Verwandtschaft zur Beschwerdeführerin standen, unmittelbar anwesend waren.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage wäre es dem die Festnahme ausgesprochenen Organ unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im vorliegenden Fall jedenfalls zumutbar gewesen, die Anwesenden als „Identitätszeugen“ zur Identität der Beschwerdeführerin zu befragen. In weiterer Folge wäre eine Überprüfung der Daten mittels MPK-Applikation möglich gewesen. Dies hat der Beamte aber überhaupt nicht in Betracht gezogen.

Geht man noch weiter und würde man auch den Ausspruch der Festnahme noch als rechtens ansehen, würde man in weiterer Folge jedoch jedenfalls zum Ergebnis gelangen, dass diese noch vor Ort aufzugeben gewesen und eine Identitätsfeststellung vor Ort möglich gewesen wäre, da sich aus dem vorgelegten Videomaterial eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin zumindest nach dem ihr gegenüber getätigten Ausspruch der Festnahme, nicht nur quasi unbeaufsichtigt die Amtshandlung ihres Lebensgefährten betreffend filmen konnte, sondern über Befragung eben auch ihren vollständigen Namen nannte. Dieser hätte noch vor Ort mittels MPK-Applikation überprüft werden können, womit die Identität der Beschwerdeführerin verifiziert und festgestellt werden hätte können.

Weiters hat das einschreitende Organ im Sinne der Verhältnismäßigkeit der Festnahme die Möglichkeiten unter dem Blickwinkel eines gelinderen Mittels nach § 37a Abs 1 und 2 Z 1 VStG – obwohl es dazu ermächtigt wäre – dem folgend ebenso nicht einmal in Betracht gezogen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es im Gegenstand „nur“ um eine Verwaltungsübertretung mit einer Strafandrohung bis zu € 726,00 Euro bzw. bis € 2.000,00 ging.

Wenn die belangte Behörde ins Treffen führt, dass § 34b VStG auf § 35 Abs 2 und 3 SPG verweist, wonach die Identitätsfeststellung im Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu erfolgen habe, diese Daten dem einschreitenden Beamten aber weitgehend unbekannt gewesen seien, zumal die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 2 SPG mit der Anlass entsprechenden Verlässlichkeit zu erfolgen habe, so wird dem entgegen gehalten wie folgt:

Unter „mit der vom Anlass entsprechenden Verlässlichkeit“ will das Gesetz zum Ausdruck bringen, dass in minder wichtigen Fällen auch eine Identitätsfeststellung mit solchen Hilfsmitteln ausreicht, welche keineswegs die Richtigkeit der erhobenen Identitätsdaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit garantieren. Demnach kommen insbesondere die bloße Befragung der Personen, deren Identität festgestellt werden soll, in Betracht, ebenso wie die glaubwürdige Auskunft eines Dritten udgl. Mit anderen Worten: je nach der Bedeutung der Angelegenheit ist unter Umständen auf verlässlichere, aber für den Betroffenen belastender Mittel zur Identitätsfeststellung zu verzichten, wenn die Identität mit gelinderen Mitteln dem Anlass entsprechend verlässlich geklärt werden kann (vgl. Keplinger/Pühringer Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, 19. Aufl., zu § 35 Abs 2).

Letztendlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass es die einschreitenden Beamten unterlassen haben, die Möglichkeiten gelinderer Mittel zur Identitätsfeststellung zu prüfen bzw diese zu ergreifen, obwohl solche unmittelbar, jedenfalls in Form der Anwesenheit von Identitätszeugen, vorhanden waren.

Stattdessen wurde der Beschwerdeführerin gegenüber nach mehrmaligen erfolglosen Aufforderungen zur Ausweisleistung, ohne Prüfung weiterer, gelinderer Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung, unmittelbar die Festnahme angedroht und ausgesprochen.

Da eine Festnahme jedoch – wie oben bereits ausgeführt – eine ultima ratio darstellt und im gegenständlichen Fall gelindere Mittel zur Zweckerreichung (Identitätsfeststellung) vorhanden waren, erweist sich der Ausspruch der Festnahme im Rahmen der Identitätsfeststellung im Ergebnis jedenfalls als rechtswidrig und wurde die Beschwerdeführerin durch die Festnahme in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Da die ausgesprochene Festnahme gem. § 35 Z 1 VStG bereits rechtswidrig war, ist die diesbezügliche gesamte weitere Amtshandlung die Beschwerdeführerin betreffend (insbesondere Anlegen von Handfesseln, Anwendung von Körperkraft und Verbringung auf die PI Sgasse) mit Rechtswidrigkeit behaftet, und brauchte auf die weiterführenden Handlungen nicht mehr weiter eingegangen werden.

C.5. Zu der in der Beschwerde monierten, vor der Festnahme erfolgten „versuchten zwangsweise durchgeführten Durchsuchung und Fixierung“ wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass ungeachtet dessen, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weder eine versuchte Durchsuchung noch Fixierung der Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Festnahme verifiziert werden konnte, ein behaupteter „Versuch einer Befehls- oder Zwangsgewalt“ einer Maßnahmenbeschwerde nicht zugänglich ist, zumal keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt stattgefunden hat. Ein Versuch, eine Maßnahme zu setzen, kann weder als entsprechender Akt, noch als unmittelbar bezeichnet werden, sodass auch auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen war.

C.6. Schlussendlich sei erwähnt, dass wenn auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wird, dass der Beginn der gegenständlichen Amtshandlung auch anderes hätte erfolgen können und von einem geschulten Beamten durchaus auch erwartet werden kann, dass bei derartigen Vorfällen deeskalierend vorgegangen wird und sich die einschreitenden Beamten nicht am „Aufschaukeln“ der Situation beteiligen, das provokante, aufbrausende, laute und teils aggressive und uneinsichtige Verhalten der Beschwerdeführerin zu Beginn und während der Amtshandlung jedenfalls nicht angemessen war.

Zu II:Aufwandersatz

Im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) hat gemäß § 35 Abs 1 VwGVG die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann gilt der Beschwerdeführer als obsiegende und die Behörde als unterlegene Partei, und zwar bereits dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00. Daraus ergibt sich der unter Spruch II festgesetzte Aufwandersatz in der Höhe von € 1.659,60.

Zu III:Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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