LVwG ST LVwG 43.15-3038/2024

LVwG 43.15-3038/2024Tribunale amministrativo regionale20 nov 2024

Regest

Vidierungspflicht, Planbeilagen, Genehmigungsbescheid, Konsens, keine nachträgliche Veränderung, Beilagen, Vidierung, verpflichtende Bescheidbestandteile, unverwechselbar, Genehmigungsvermerk, Pläne, Projektunterlagen, Bestandteil des Genehmigungsbescheides, Gewerbeordnung 1994

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 43.15-3038/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.43.15.3038.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerden 1) der B, C-Straße , A-Ort, vertreten durch den Bürgermeister C sowie 2.) – 11.) D, geb. am ****, E, geb. am ****, F, geb. am ****, G, geb. am ****, H, geb. am ****, Mag. rer. nat. I, geb. am ****, Dr. J, geb. am ****, Dipl.-Ing. K, geb. am ****, Mag. phil. L, geb. am **** und M, geb. am ****, alle (2.-11.) vertreten durch die N Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H., O-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28.06.2024, GZ: BHLN-38801/2023-140, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)

zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid wird der A GmbH in Spruch I die gewerbebehördliche Genehmigung gemäß den angeführten Bestimmungen der GewO für die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage auf dem spruchgegenständlichen Betriebsstandort Grst.Nr.**** erteilt. Mit Spruch II wird gemäß § 356b GewO in Verbindung mit den §§ 153 und 156 MinROG ebenfalls die Bewilligung für die Errichtung der gewerblichen Betriebsanlage im Bergbaugebiet auf dem obgenannten Grundstück der B GmbH erteilt. Mit Spruch III. wird unter Hinweis auf § 356b GewO die Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer der Dachflächen und der Park- und Bewegungsflächen über Sickermulden in den Untergrund des Betriebsgrundstückes bewilligt.

Weiters wird im Spruch wie folgt ausgeführt:

„Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen, unter Zugrundelegung der folgenden Beschreibung (A) sowie Vorschreibung der angeführten Auflagen (B).

In Spruch II werden die Einwände des Vereins in B-Ort wegen mangelnder Parteistellung zurückgewiesen.

In Punkt B des Spruches (Seite 68-73) werden eine Reihe von Auflagen erteilt.

Der Bescheid wurde laut Zustellverfügung an 124 Personen bzw. Behörden zugestellt, darunter eine Vielzahl von Nachbarn, welche durch die Erhebung von Einwendungen Parteistellung erlangten. In Punkt 3 der Zustellverfügung (Empfänger: P), Punkt 13 (Empfänger: B) sowie Punkt 14 (Empfänger: Q) findet sich folgender Zusatz: „…..mit dem Bemerken, dass ein vidierter Plansatz nach Rechtskraft übermittelt wird“. Auch die Konsenswerber bzw. deren Rechtsvertretung erhielten bloß eine Bescheidausfertigung ohne Plansatz.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde der B wird unter Anschluss des bezughabenden Gutachtens auf ein seitens der B eingeholtes Schallgutachten der Firma R GmbH verwiesen, demzufolge das seitens der Konsenswerber vorgelegte Gutachten T aus den in der Beschwerde näher dargelegten Gründen unschlüssig bzw. unvollständig sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, diesen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Beschwerde der spruchgegenständlichen Nachbarn wird nach kurzer Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensgangs unter 5.1 ausgeführt, der bekämpfte Bescheid sei unbestimmt und unschlüssig. Es habe im Verlauf des Verfahrens mehrere Projektänderungen gegeben im Zuge derer auch die Planbeilagen geändert bzw. teilweise ergänzt wurden. Mit dem bekämpften Bescheid werde nicht eindeutig klargestellt, was von diesen Unterlagen nun genehmigt wurde. Auf Seite 2 des Bescheides werde nur ganz allgemein auf „genehmigte Projektunterlagen“ verwiesen, ohne diese näher zu bezeichnen. Die genehmigten Pläne und Unterlagen seien nicht konkret mit Datum und Plannummern angeführt und daher in Verbindung mit der Beschreibung des Projektes in Teil (A) des Spruches, welche auf dutzenden Seiten bloß ein Gemisch von mehreren Sachverständigengutachten, teilweise mit Projektangaben verbunden mit Einwendungsbehandlungen darstelle, nicht erkennbar, was nun eigentlich das bewilligte Projekt sei. So sei beispielsweise nicht klargelegt, ob die Planbeilagen 1-3 vom 07.02.2023 durch die Planbeilagen 1-3 vom 14.08.2023 ersetzt werden oder nicht. Später gebe es dann wiederum eine Planbeilage 1 (ausgefertigt 13.11.2023), wie auch einen weiteren Lageplan mit Datum 13.11.2023. Zu den für die Konsenswerberin von Ing. T angefertigten Unterlagen beziehe sich der Bescheid (Seite 16) auf dessen schalltechnisches Gutachten vom 13.03.2023, auf Seite 35 des Bescheides wird auf ein schalltechnisches Gutachten vom 14.11.2023 verwiesen, auch auf Seite 43 sei dieses angeführt. Der bekämpfte Bescheid entspreche daher aus den unter 5.3 der Beschwerde näher ausgeführten Gründen nicht den gemäß § 60 AVG und der dazu vorliegenden einschlägigen Judikatur zu entnehmenden Begründungserfordernissen.

Aus unter 5.4 der Beschwerde näher ausgeführten Gründen bestehe weiterhin eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn gemäß § 74 Abs 2 Z 1 GewO. Diesbezüglich werde auch auf die Gefahren, welche vom auf dem gleichen Areal etablierten Bergbaubetrieb B GmbH ausgehen, verwiesen unter anderem den Sprengunfall vom 02.07.2021, bei welchem auch mehrere Anrainer bzw. deren Häuser zu Schaden kamen. Gemäß einschlägiger Judikatur sei nicht nur auf das Emissionsverhalten der Anlage, sondern auch auf die konkrete Umwelt abzustellen, zu welcher eben auch der vorgenannte Bergbaubetrieb gehöre. Die von dort ausgehende Gefährdung sei der beantragten Betriebsanlage zuzurechnen. Dies sei mit den bisher eingeholten Gutachten nicht erfolgt. Da sich das eingereichte Projekt den Steinbruch mit all seinen Gefährdungen zunutze mache, müssen sich die Konsenswerber auch die von dort ausgehenden Gefährdungen und Einwirkungen zurechnen lassen. Verwiesen werde etwa darauf, dass ein sogenannter „Wandabbau“, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten, nach heutiger Rechtsprechung zu § 82 MinROG grundsätzlich nicht mehr erlaubt ist. Wenn die Konsenswerber laut vorliegenden Projektunterlagen Sand und Kies aus dem gegenständlichen Bergbaubetrieb zukaufen, müsse auch eruiert werden, wie viele Sprengungen für den Abbau dieses Kieses erforderlich seien und wie hoch die daraus resultierende Gefahr für Leib und Leben der Anrainer sei. Unter 5.4.3.2.1 wird ausführlich auf aus der Sicht der Beschwerdeführer vorhandene Mängel der bisherigen schalltechnischen Gutachten Bezug genommen und abschließend beantragt, es möge jedenfalls ein ergänzendes Schallgutachten vom Landesverwaltungsgericht beauftragt werden. Auch seien aus näherbezeichneten Gründen das eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten sowie das humanmedizinische Gutachten mangelhaft. Weiters werde beantragt zu prüfen, ob aufgrund der Verbundenheit der gewerblichen Betriebsanlage mit dem Bergbaubetrieb nicht auch eine Einzelfallprüfung gemäß UVP-G durchzuführen sei. Seitens der Beschwerdeführer werde jedenfalls davon ausgegangen, dass eine solche erforderlich sei unter Hinweis auf die in der Beschwerde angeführten Publikationen. Zusammenfassend werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, nämlich dem seitens der belangten Behörde in elektronischer Form vorgelegten Behördenakt, den in ihrer Gesamtheit vom LVwG angeforderten Projektunterlagen in Papierform und den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen ist von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt auszugehen:

Hinweis: Der elektronische Akt der Behörde in Umfang von 2927 Seiten (!) konnte wegen seines großen Umfangs nicht in den elektronischen Akt (ELAK) des LVwG übernommen werden und musste als ein Dokument gesondert auf dem Server des LVwG abgespeichert werden. Sofern daher im Folgenden im Sachverhalt auf Teile des Behördenaktes Bezug genommen wird, wird, sofern es sich um unstrittige Aktenbestandteile handelt, in Klammer die dortige fortlaufende Seitenanzahl angeführt und im Folgenden unter „Beweiswürdigung“ nur auf jene Aktenteile Bezug genommen, welche strittig oder aus der Sicht des LVwG erklärungsbedürftig sind.

Aus dem Behördenakt ergibt sich – soweit für diese Entscheidung relevant – zusammengefasst nachstehender Verfahrensablauf:

Mit Ansuchen vom 14.02.2023 beantragte die Konsenswerberin die geweberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage, einer Restbetonaufbereitungsanlage und eines Abstellplatzes am Standort C-Ort unter Anschluss von Unterlagen (AS 15-17) unter anderem eines Geräuschmessberichtes von Ing. T vom 25.04.2022. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Vorbegutachtungsverfahren ein und übermittelte insgesamt 6 Plansätze an diverse Amtssachverständige (AS 22). In weiterer Folge wurde noch ein schalltechnisches Privatgutachten, datiert mit 13.03.2023 von Ing. T, vorgelegt (AS 51ff), welches dem lärmtechnischen Amtssachverständigen ebenfalls zur Vorbegutachtung weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 30.03.2023 wurden die erhaltenen Rückmeldungen der Amtssachverständigen sowie des S betreffend erforderliche Ergänzungen bzw. Konkretisierungen der Einreichunterlagen an die Konsenswerber weitergeleitet (AS 97ff).

Per 14.08.2023 wurde in Entsprechung der vorgenannten Ergänzungsaufträge ein Konvolut von Unterlagen mit der Bezeichnung „Ergänzungen, Klarstellungen bzw. Konkretisierungen zu den Unterlagen zur gewerberechtlichen Genehmigung“ mit sechs Anhängen und drei Kartenbeilagen vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 (AS 761-785) wurden nachstehende weitere im Verhandlungsprotokoll protokollierte Unterlagen vorgelegt:

Schreiben „1 Klarstellung hinsichtlich Betriebszeiten“, erstellt von Dipl.-Ing. U, datiert mit 13.11.2023.

Lageplan, erstellt von Dipl.-Ing. U (Maßstab 1:1000), datiert mit 13.11.2023.

Lageplan-Kataster, erstellt von Dipl.-Ing. U (Maßstab 1:1000), datiert mit 13.11.2023 (ersetzt den Plan datiert mit 31.01.2023, Nr. ****).

Schalltechnisches Gutachten, erstellt von Ing. T, datiert mit 14.11.2023 (ersetzt das Gutachten, datiert mit 13.03.2023)

In den folgenden Monaten langten diverse Gutachten der beauftragten Amtssachverständigen ein, welche sowohl den Konsenswerbern als auch dem nunmehr für die beschwerdeführenden Nachbarn einschreitenden Rechtsanwalt zur Kenntnis gebracht wurden, welcher mit Schriftsatz vom 04.03.2024 Einwendungen gegen die Gutachten erhob und aus seiner Sicht bestehende Unschlüssigkeiten und Unvollständigkeiten darlegte.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, welcher den Verfahrensparteien mit den obgenannten Anmerkungen hinsichtlich der nachzureichenden Planbeilagen zugestellt wurde.

Mit Vorlageschreiben vom 12.08.2024 wurden seitens der belangten Behörde zunächst die Beschwerden und der Verfahrensakt in elektronischer Form vorgelegt mit dem Hinweis, dass ein Plansatz in Papier nachgereicht werde. Wenige Tage später wurde ein nicht vidierter Plansatz „C“ vorgelegt, bestehend aus vier mit Ringmappen gebundenen Unterlagen (C, C1 und C2), wobei zwei verschiedene Unterlagen (schalltechnisches Gutachten vom 13.03.2023 und Geräuschmessbericht vom 25.04.2022) die gleiche Bezeichnung C1 tragen, sowie vier weitere Unterlagen, welche keine Beschriftung tragen und auch nicht gebunden sind (Schreiben 13.11.2023 „Klarstellungen, Harmonisierung bzw. ergänzende Angaben..“, Schalltechnisches Gutachten vom 14.11.2023, zwei Pläne des Planungsbüros W datiert mit 13.11.2023, welche der Beschriftung zufolge früher vorgelegte Pläne ersetzen sollen).

Unter anderem aufgrund der sich daraus ergebenden Fragen erfolgte 21.08.2024 eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem auf dem bekämpften Bescheid genannten Referenten der belangten Behörde V, in welcher dieser unter anderem wie folgt ausführte:

Es gibt zu dem sehr umfangreichen mehrere 1000 Seiten umfassenden Behördenakt keinen Handakt in Papierform. Auch die Planbeilagen wurden digitalisiert. Zusätzlich gibt es noch die Projektunterlagen auch in Papierform. Ein Plansatz wurde dem Landesverwaltungsgericht bereits übermittelt.

Wenn ich unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen Seite 6 wonach der Bescheidspruch zu unbestimmt sei und nicht nachvollziehbar sei was überhaupt genehmigt wurde, insbesondere was die genehmigten Pläne und Unterlagen sind darauf hingewiesen werde, dass auf dem dem LVwG übermittelten Plansatz mit der Bezeichnung C nirgendwo ein Vidierungsstempel der BH zu sehen ist so gebe ich dazu an:

Ich habe nichts vidiert, weil ich ohnehin schon wusste, dass dieser Bescheid nicht rechtskräftig werden wird. Es waren nämlich schon im Verlauf des Verfahrens mehrere Beschwerden angekündigt. Ich werde aber sicherheitshalber nachschauen, ob ich bei mir im Amt doch noch ein vidiertes Exemplar der Planbeilagen finde. Dann könnte ich falls gewünscht einen vidierten Plansatz nachreichen bzw. den übermittelten gegen einen vidierten austauschen.

………………………..

Während der Abfassung des Aktenvermerkes kommt um 10:00 Uhr ein Anruf von V und führt dieser zur Frage der vidierten Planunterlagen Nachstehendes aus:

Ich habe mittlerweile nachgeschaut. Bei mir im Amt gibt es drei vidierte Plansätze mit den Bezeichnungen A, B und G und zwei überzählige Plansätze die nicht vidiert wurden. Die Plansätze sind großteils gebunden (Ringmappen). Alle vidierten Plansätze haben den gleichen Inhalt, nämlich 8 Projektunterlagen, bei denen sich jeweils auf der ersten Seite der Vidierungsaufkleber der BH befindet.

In weiterer Folge werden die beim LVwG aufliegenden sämtlich nicht vidierten Planunterlagen mit den bei der Behörde aufliegenden abgeglichen und ergibt sich daraus Nachstehendes:

C (Unterlagen zur gewerberechtlichen Genehmigung 07.02.2023) entspricht Plansatz A

C1 (schalltechnisches Gutachten 13.03.2023) entspricht Plansatz A3

C1 (Geräuschmessbericht 25.04. 2022) entspricht Plansatz A1

schalltechnisches Gutachten 14.11.2023 (Projektharmonisierung) beim LVwG ohne Nummerierung entspricht Plansatz A4

C2 (Ergänzungen, Klarstellungen etc. vom 14.08.2023) entspricht Plansatz A2

Schreiben 13.11.2023 (Klarstellungen Harmonisierung etc.) beim LVwG ohne Nummerierung entspricht Plansatz A5

Die beiden Pläne (Beilage./1 gewerberechtliches Einreichprojekt und Lageplan Harmonisierung Zwischenlagerflächen beides mit Datum 13.11.2023) beim LVwG ebenfalls ohne Nummerierung ) vorgelegt sind bei uns im Amt ohne spezielle Kennzeichnung Teil von Plansatz A

Ich muss zugeben, dass das mit den Plansätzen ein ziemliches Chaos ist, das sollte eigentlich nicht so sein. Unter anderem sollten zwei verschiedene Teile der Projektunterlagen nicht die gleiche Bezeichnung haben (beim LVwG zweimal C1 für zwei verschiedene schalltechnische Gutachten).“

In weiterer Folge wurde die belangte Behörde aufgefordert, sämtliche Plansätze jeweils gesondert gebunden vorzulegen.

Mit Schreiben vom 27.09. 2024 wurden fünf weitere Plansätze übermittelt, drei davon (A, B und G) versehen mit einem Vidierungsstempel ohne Datumsangabe und dazu im Begleitschreiben wie folgt ausgeführt:

„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 24.09.2024, GZ: LVwG 43.15-3038/2024-11, werden in der Beilage die Plansätze A, B, E, F, und G mitsamt einer Liste übermittelt. Die Plansätze A, B und G sind vidiert. Der Plansatz D liegt noch bei der Y und wurde bisher nicht retourniert. Die Plansätze A, B, C und G wären für die Übermittlung an die Parteien vorgesehen, die Exemplare D, E und F stellen Arbeitsexemplare dar und werden nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss der Konsenswerberin retourniert.

Zu Ihren Fragen:

Am 13.04.2023 wurde durch „W" ein weiterer Plansatz „G" mit dem Inhalt „G", „G1" und „G2" vorgelegt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2023 wurden, dem Plansatz „G" folgend, die Beilagen:

„G4": schalltechnisches Gutachten — Projektharmonisierung, Ing. T

„G5": „Klarstellungen, Harmonisierungen,...", W

„G": Beilage 1 — Lageplan-Kataster, W

„G": Harmonisierung Zwischenlagerflächen zusätzlicher Asphaltierung Zufahrt Lageplan, W

vorgelegt.“

II.Beweiswürdigung:

Zum Behördenakt sei zunächst ausgeführt, dass in diesem –zumindest in der dem LVwG vorliegenden Form – entgegen den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde (Telefonat vom 21.08.2024) die Planbeilagen großteils nicht digitalisiert enthalten sind. So findet sich dort auf AS 15 lediglich das Deckblatt des verfahrenseinleitenden Antrags vom 07.02.2023 und danach auf AS 16 ein Blatt mit dem Vermerk: „Achtung! Beilagen nicht zum Scannen geeignet“. Sämtliche Teile der Einreichunterlagen, unter anderem auch die Betriebsbeschreibung welche – da keine Planbeilage – wohl zum Scannen geeignet gewesen wäre, wurde aus ha nicht bekannten Gründen nicht eingescannt. Als Konsequenz daraus ist aus dem elektronischen Akt auch nicht erkennbar, welche Projektunterlagen in welcher Anzahl und mit welchem Inhalt dem Antrag überhaupt angeschlossen waren und im Rahmen der Vorbegutachtung dann an diverse Sachverständige weitergeleitet wurden. Aufgrund der Beschreibung der Anlagen im Begleitschreiben ist anzunehmen, dass sich dabei zumindest um die in weiterer Folge dem Landesverwaltungsgericht mit der Bezeichnung C vorgelegte Unterlage gehandelt hat. Der im Begleitschreiben zum Ansuchen erwähnte “Datenstick mit den Einreichunterlagen“ liegt dem LVwG nicht vor. Die Unklarheiten hinsichtlich der angeschlossenen Unterlagen bestehen nicht nur für den verfahrenseinleitenden Antrag, sondern auch für diverse weitere Unterlagen, welche im weiteren Verfahrensverlauf eingereicht wurden. So findet sich etwa auf AS 127 ein Schreiben der Konsenswerber vom 13.04.2023, demzufolge “Eine weitere Ausfertigung des Einreichoperates“ übermittelt wird. Wie die in diesem Schreiben nur kurz bezeichneten Anlagen inhaltlich aussehen, ist dem Behördenakt wiederum nicht zu entnehmen, weil als nächstes wiederum der Vermerk „Beilagen nicht zum Scannen geeignet“ folgt. Gemäß AS 132 wird ein nachgereichter „Plansatz G“ dem beauftragten Amtssachverständigen Mag. X übermittelt. Worum es sich dabei handelt ergibt sich wiederum nicht aus dem Behördenakt. Es kann lediglich vermutet werden, dass die damals zuständige Juristin der belangten Behörde das „nachgereichte Einreichoperat“ als Plansatz G bezeichnet hat. Eine nähere Erläuterung dahingehend, dass es sich dabei um die Plansätze G1 und G2 gehandelt haben soll, erfolgte erst nachträglich im Begleitschreiben zur Vorlage der Plansätze vom 27.09.2024. Die Anhänge und teilweise auch die Kartenbeilagen des im Behördenakt auf AS 159 ff. protokollierten Schriftsatzes vom 14.08.2023 (Ergänzungen, Klarstellungen bzw. Konkretisierungen) sind zwar im Behördenakt eingescannt. Die in weiterer Folge anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 (AS 761-785 vorgelegten weiteren Projektunterlagen laut Seite 3 der dortigen Verhandlungsschrift befinden sich wiederum nicht in gescannter Form im Akt, jedoch ist aufgrund der Beschreibung dieser Unterlagen im Verhandlungsprotokoll immerhin nachvollziehbar, um welche Teile der Projektunterlagen in Papierform es sich dabei gehandelt hat. Die nachträglichen Erklärungen der belangten Behörde im Schreiben vom 27.09.2024 stehen allerdings teils in Widerspruch zum Verhandlungsprotokoll. Laut Verhandlungsprotokoll wurden damals nämlich Ergänzungsunterlagen (Schriftsatz „Klarstellungen, Harmonisierung“…. vom 13.11.2023) sowie Austauschunterlagen (zwei Austauschpläne und ein neues Schallgutachten vom 14.11.2023) für alle aufliegenden Plansätze, daher in siebenfacher Ausfertigung vorgelegt und nicht, wie im Schreiben vom 27.09.2024 angeführt, bloß ergänzende Plansätze für Plansatz G.

Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde auf ausdrücklichen Auftrag des LVwG sämtliche Projektunterlagen in Papierform im Beschwerdeverfahren nachgereicht hat. Aufgrund der teils fehlenden bzw. wohl nachträglich erfolgten Vidierungen (vgl. dazu die Ausführungen im Folgenden) in Verbindung mit dem Umstand, dass offensichtlich zumindest bei einem Teil der Projektunterlagen in Papierform deren Beschriftung nachträglich geändert wurde, ergibt sich dennoch keine vollständige Übersicht über das eingereichte Projekt geschweige denn, welche Teile daraus nunmehr dem genehmigten Bescheid zugrunde liegen.

Hinsichtlich der Frage der Vidierungen wird vom Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die belangte Behörde vor Entfertigung des Bescheides bzw. vor Beschwerdevorlage an das LVwG sämtliche Plansätze nicht vidiert hat. Dies folgt zunächst aus der im Sachverhalt wörtlich wiedergegebenen Aussage des zuständigen Sachbearbeiters anlässlich des Telefonates vom 21.08.2024 („Ich habe nichts vidiert“) auch wenn der Referent dies – wohl als Reaktion auf das zum Ausdruck gebrachte Befremden der Richterin angesichts dieser Vorgangsweise – noch im Zuge des Telefonates relativiert hat („ich werde nachschauen, ob ich nicht doch ein vidiertes Exemplar der Planbeilagen finde“) und dann in weiterer Folge tatsächlich ohne Datumsangabe beim Vidierungsstempel versehene Projektunterlagen nachgereicht wurden. Diese Annahme wird zum einen durch den Umstand gestützt, dass diese Erstaussage des Referenten, er habe nichts vidiert, von ihm selbst anlässlich dieses Telefonates ungefragt mit einer Erklärung versehen wurde („weil ich ohnehin wusste, dass dieser Bescheid nicht rechtskräftig werden wird“). Hinzu kommt, dass vom Bearbeiter in der Zustellverfügung bewusst und nicht etwa versehentlich (vgl. den zu Beginn der Begründung wiedergegebenen Vermerk „mit dem Bemerken...“) die Projektunterlagen nicht an das P, die B und das Q versandt wurden und auch die Konsenswerber keinen vidierten Plansatz erhielten. Auch ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde ausgerechnet dem Landesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz einen unvidierten Plansatz vorgelegt haben sollte, welcher die bezughabenden Ermittlungen des LVwG überhaupt erst ausgelöst hat, die angeblich vidierten Plansätze hingegen im Amt zurückgehalten wurden, anstatt diese ordnungsgemäß gestempelt dem Gericht und den gemäß § 359 Abs 2 GewO berechtigten Parteien gemeinsam mit dem Bescheid zuzustellen. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist jedenfalls sehr unüblich und beim LVwG kein weiterer vergleichbarer Fall aktenkundig, was die Annahme rechtfertigt, dass hier sämtliche Plansätze bewusst nicht vidiert und auch nicht versandt wurden, weil sich die belangte Behörde hinsichtlich des Genehmigungsumfanges unsicher war und diesbezüglich den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten wollte. Es entspricht der ständigen Praxis sowohl in Beschwerdeverfahren betreffend Betriebsanlagengenehmigungen als auch in baurechtlichen Verfahren, dass dem LVwG zusammen mit den Akten des Verfahrens immer auch ein vidierter Plansatz vorgelegt wird. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass aus unter III noch auszuführenden Gründen sowohl im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren als auch in Baubewilligungsverfahren neben den den Parteien übermittelten Plansätzen jedenfalls auch das bei der Behörde verbleibende „Amtsexemplar“ der Plansätze, welches im Falle einer Anfechtung dem LVwG und in weiterer Folge auch dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird, mit einem Vidierungsstempel versehen sein muss. Demnach muss es im Kontext mit der Bestimmung des § 359 Abs 2 GewO vier vidierte Plansätze geben (drei für die dort genannten Parteien und einen der beim Behördenakt verbleibt) und nicht bloß drei wie von der Behörde im Schreiben vom 27.09.2024 ausgeführt. Auch erscheint es unlogisch, dass die belangte Behörde die vidierten Plansätze nicht fortlaufend bezeichnet hat (A, B und C wäre logisch gewesen) anstatt nunmehr nachträglich einen vidierten Plansatz G vorzulegen. Auch das rechtfertigt die Annahme einer nachträglichen Vidierung, welche bei den bereits beim LVwG und in der Y aufliegenden Plansätzen C und D freilich nicht möglich war.

Diese unübliche, und wie im Folgenden unter III ausgeführt, auch rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde entsprang gewiss nicht einer Schädigungsabsicht, sondern weil in einem sehr komplexen Verfahren mit wechselnden Bearbeitern wohl der Überblick verloren ging – „… Ich muss zugeben, dass das mit dem Plansätzen ein ziemliches Chaos ist“ (V, Telefonat 21.08.2014) – und die Behörde bei Erlassung des Bescheides offenbar nicht wusste, welche Projektunterlagen sie zum Genehmigungsbestand erheben soll und diese Frage durch Verzicht auf entsprechende Konkretisierungen im Spruch des Bescheides und zumindest vorläufigen Verzicht auf Vidierungen („nach Rechtskraft“ lt. Zustellverfügung) - somit also in Erwartung einer oder mehrerer Beschwerden - an das Verwaltungsgericht delegieren wollte.

III.Rechtliche Beurteilung:

§ 28 Abs 2 und 3 VwGVG:

„Erkenntnisse

[…]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 28 Abs 3 VwGVG einen restriktiven Standpunkt, demzufolge Behebungen und Zurückverweisungen durch das Landesverwaltungsgericht nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind. Diesbezüglich sei auf das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 13.03.2023, Ra 2022/06/0227-7, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf zahlreiche Vorjudikatur wie folgt ausgeführt hat:

„Zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden. Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 20.4.2022, Ra 2019/06/0048, Rn. 10 f, mwN).

Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, Rn. 17, mwN).

Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 26, mwN).“

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Behebung des bekämpften Bescheides jedoch dennoch aus nachstehenden Gründen erfüllt:

Für die hier gegenständlichen Fragen der unvidierten Planbeilagen und sonstiger Unklarheiten hinsichtlich des Bescheidabspruchs sind nachstehende Bestimmungen der GewO maßgeblich:

§ 353 GewO:

„i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen

Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. in vierfacher Ausfertigung

a)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,

b)die erforderlichen Pläne und Skizzen,

(c)ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und

3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

Werden die in Z 1 genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.“

§ 359 Abs 2 GewO:

„[…]

(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung, Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.

[…]“

Im vorliegenden Fall hat die Behörde erwiesenermaßen den bekämpften Bescheid ohne Planbeilagen verschickt und dem Landesverwaltungsgericht einen unvidierten und teils aus unbeschrifteten losen Teilen bestehenden Plansatz C vorgelegt. Überdies wird aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen davon ausgegangen, dass die nachträglich im Auftrag des LVwG vorgelegten weiteren Plansätze nicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sondern erst danach aus Anlass der Nachfrage durch das LVwG vidiert wurden. Weiters folgt aus dem Spruch des bekämpften Bescheides, dass dort jene Unterlagen, welche zum Bescheidbestandteil erklärt werden, nicht angeführt sind.

Für die hier vorliegende Problematik ist nachstehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich (Hervorhebungen durch LVwG):

GZ: 2000/04/0022 vom 12.07.2000 (99/04/0006 vom 22.12.1999)

„Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.“

GZ: 97/04/0217 vom 17.04.1998

„Dem Erfordernis, im Bescheidspruch die der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zugrundeliegenden Projektbestandteile enthaltenden Pläne und Beschreibungen so eindeutig zu bezeichnen, daß eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (Hinweis E 29.5.1984, 84/04/0020, VwSlg 11456 A/1984), wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, weil durch die Übernahme der im zweitinstanzlichen Bescheid erfolgten Bezugnahme auf nicht näher beschriebene "sonstige Unterlagen" der Inhalt der solcherart erteilten Genehmigung offen bleibt. Daß diese Unterlagen spruchgemäß "einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides" bilden, vermag daran nichts zu ändern, fehlt doch jeglicher Anhaltspunkt, um welche Unterlagen es sich dabei handelt (selbst ein Genehmigungsvermerk), sodaß eine eindeutige Zuordnung eines oder mehrerer Schriftstücke ausgeschlossen ist.“

GZ: Ra 2015/04/0033 vom 20.05.2015 (ebenso 2000/11/0035 vom 27.06.2000)

„Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt, und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist (Hinweis E vom 27. Juni 2000, 2000/11/0035, mwN).“

GZ: Ra 2018/06/0313 vom 30.01.2019

„Dem VwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, oder VwGH 27.2.2006, 2004/05/0258 , jeweils mwN) davon ausgegangen ist, dass nur die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne als Bestandteil der Baubewilligung anzusehen sind und nicht auch die handschriftlich ergänzten, keinen solchen Vermerk aufweisenden Pläne.“

Aus dieser Judikatur folgt zum einen im Kontext mit dem Zusammenhalt zwischen § 353 GewO (Erfordernis von vier Plansätzen) und der Zustellvorschrift des § 359 Abs 2 GewO, derzufolge drei Plansätze den dort genannten Verfahrensparteien zusammen mit der Bescheidausfertigung versehen mit dem Vidierungsstempel zu übermitteln sind, dass es insgesamt vier vidierte Plansätze geben muss, von denen einer dem Behördenakt anzuschließen ist, und gegebenenfalls im Rechtsmittelweg dann zusammen mit dem Akt dem LVwG (vormals UVS) und in weiterer Folge auch dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist. Aus dem Volltext der vorzitierten VwGH Erkenntnisse ergibt sich, dass dies in den jeweiligen Anlassfällen auch so war, andernfalls hätten in diesen Verfahren fehlende Planbeilagen und/oder fehlende Genehmigungsvermerke gar nicht überprüft werden können. Der Sinn und Zweck der Vidierungspflicht auch des behördlichen Exemplars der Planbeilagen besteht gerade darin, im Hinblick auf die dingliche Wirkung von Betriebsanlagen-genehmigungsbescheiden aber auch Baubewilligungen für alle Zeit sicherzustellen, dass der genehmigte Konsens auch noch Jahre später einwandfrei und ohne Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung (zum Beispiel durch Austausch von Planbeilagen, Entfernung von Unterlagen, etc.) eruierbar ist.

Im Umkehrschluss folgt aus dem Judikat vom 30.01.2019 und der dort zitierten Vorjudikatur („nur“) im Übrigen auch, dass nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehene Planbeilagen und sonstige Projektunterlagen nicht als Bestandteil des jeweiligen Genehmigungsbescheides anzusehen sind. Dem zitierten Erkenntnis 2018/06/0313 lag ein baurechtliches Verfahren zugrunde, in welchem ein nicht vidierter Plan bei der Prüfung des genehmigten Konsenses eines bestimmten Bauobjektes als unbeachtlich angesehen wurde.

Aus den zitierten Erkenntnissen folgt weiters, dass zusätzlich zum Erfordernis der Vidierung der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klarstellen muss, indem die den Bescheid in vidierter Form anzuschließenden Unterlagen (Beilagen, Pläne, etc.) im Spruch anzuführen sind und zwar so konkret, dass sie eindeutig identifizierbar sind zum Beispiel mit Datumsangabe und Kurzbezeichnung des Inhalts.

Der bekämpfte Bescheid entspricht keinem der vorgenannten Erfordernisse. Hinzu kommen im vorliegenden Fall Unklarheiten im Hinblick auf den Verfahrensablauf bzw. zumindest dessen Darstellung im Behördenakt aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen. So wurden im Verfahren offenbar mehrfach Unterlagen ergänzt oder auch ausgetauscht, welche nunmehr aber weiterhin im vorgelegten Planbeilagenkonvolut enthalten sind und somit auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar ist, ob nun diese alle oder nur bestimmte Teile davon nach dem Willen der Behörde Teil des genehmigten Konsenses sein sollen.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist der bekämpfte Bescheid in jener Fassung zu beurteilen, in welcher er zum Zeitpunkt seiner Erlassung außenwirksam in Erscheinung trat. Wenn daher die belangte Behörde den bekämpften Bescheid nachweislich entgegen der Vorschrift des GewO 359 Abs 2 GewO ohne Planbeilagen verschickt hat und dem Verwaltungsgericht anlässlich der Beschwerdevorlage einen nicht vidierten, teilweise aus losen, teils nicht einmal beschrifteten Teilen bestehenden Plansatz C vorgelegt hat, können die nachträglich vorgelegten, nunmehr doch teilweise mit einem Vidierungstempel versehenen Planbeilagen und die nachträglichen Erläuterungen dazu laut Schreiben vom 27.09.2024, nicht als Ergänzung des Bescheides gewertet werden, dies unabhängig von den dahinterstehenden Motiven der Behörde. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist das genehmigte Projekt, wie es aus dem bekämpften Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung vorgeht. Aus dem Wortlaut des § 359 Abs 2 GewO folgt, dass es sich bei den dort genannten Beilagen und deren Vidierung um verpflichtende Bescheidbestandteile („sind anzuschließen“, „ist zu vermerken“) handelt. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht offenkundig darin, das genehmigte Projekt durch diese Unterlagen für die Verfahrensparteien aber auch für die Rechtsmittelinstanz „sichtbar“ und unverwechselbar (Vidierungspflicht) zu machen, weil es schwierig und teilweise unmöglich (Pläne, Skizzen) ist, das gesamte genehmigte Projekt im Genehmigungsbescheid verbal darzustellen. Diesem Zweck wird konterkariert, wenn die Behörde wie vorliegend geschehen, die einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung bildenden Projektunterlagen im Spruch des Bescheides weder verbal bezeichnet, noch vidiert noch versendet, weil sie es dann in der Hand hätte – ohne der belangten Behörde Derartiges unterstellen zu wollen – das genehmigte Projekt nach Bescheiderlassung durch Austausch, Entfernung, Umbenennung, nachträgliche Vidierung von Planbeilagen, etc. abzuändern. Dass die Planbeilagen wie von der belangten Behörde im vorliegenden Fall vorgesehen, erst „nach Rechtskraft“ zugestellt und vidiert werden, steht in eindeutigem Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Regelungen und der zitierten Judikatur, weil die Behörde es dann in der Hand hätte, je nachdem, ob ein Rechtsmittel einlangt oder nicht, den Genehmigungsumfang noch entsprechend zu „adaptieren“.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens kann nur ein genehmigtes Projekt sein, welches einen eindeutigen normativen Abspruch enthält, welcher überhaupt einer Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist (vgl. VwGH Zl. 97/04/0217). Fehlt eine solche Klarheit, kommt auch eine Ergänzung durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, erstmals auf der Basis einer unklaren Aktenlage überhaupt einen genehmigten Konsens festzulegen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge es nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung unvereinbar ist, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Instanz handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt wenn auch nur in einem Teilaspekt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11. 2002, 2002/20/0315).

Die belangte Behörde wird daher im nunmehr fortzuführenden Verfahren einen neuen Genehmigungsbescheid zu erlassen haben, welcher im Sinne der obgenannten Rechtsprechung im Spruch des Bescheides die genehmigten Projektbestandteile eindeutig und unverwechselbar bezeichnet und diese – und nur diese im Spruch genannten – Planbeilagen zu vidieren haben, wobei sich empfiehlt, um gerade im hier vorliegenden Fall aufgrund des zu erwartenden zweiten Rechtsgangs Unklarheiten zu vermeiden, auch das Datum der Vidierung beim Stempel zu ergänzen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der beim LVwG in Verwendung befindliche Vidierungsstempel aus genau diesem Grund – nämlich um den Integrationsakt auch datumsmäßig einwandfrei nachvollziehen zu können – einen entsprechenden Vordruck („D-Ort, am…“) enthält.

Vor diesen Schritten wird die belangte Behörde allerdings noch prüfen und entscheiden müssen, welche der insgesamt vorliegenden Projektunterlagen sie überhaupt im vorgenannten Sinn zum Bescheidbestandteil erhebt. Immerhin wurden im gegenständlichen Verfahren mehrfach Unterlagen ausgetauscht, so etwa bei den Planunterlagen und bei den lärmtechnischen Gutachten DI T. Im Sinne eines eindeutig nachvollziehbaren genehmigten Konsenses sollten nur die letztgültigen Unterlagen vidiert werden und nicht parallel dazu frühere obsolet gewordene Fassungen. Hinsichtlich der Betriebszeiten wird darauf hingewiesen, dass diese im bisherigen Verfahren zumindest einmal, wenn auch nur geringfügig abgeändert wurden. Hier empfiehlt es sich, anstatt auf zwei verschiedene Projektunterlagen (ursprüngliches Ansuchen und „Klarstellungen, Harmonisierung…“ vom 13.11.2023) zu verweisen, die letztgültigen genehmigten Betriebszeiten im Spruch des Bescheides Teil A (Beschreibung) am besten gleich zu Beginn zwecks leichterer Auffindbarkeit anzuführen. Dies in Anbetracht dessen, dass Unklarheiten hinsichtlich des genehmigten Konsenses in Bezug auf die Betriebszeiten im Falle von Nachbarbeschwerden in der Praxis immer wieder Probleme bereiten.

Abschließend sei noch klargestellt, dass die in der Nachbarbeschwerde behaupteten Begründungsmängel – soweit überhaupt vorliegend – nicht der Grund für die gegenständliche Behebung und Zurückverweisung sind, dies unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des VwGH der zufolge Begründungsmängel eine Behebung und Zurückverweisung nicht rechtfertigen. Selbstverständlich ist es der belangten Behörde jedoch unbenommen, allenfalls auch die Begründung des Bescheides zu überarbeiten.

Sollte der nunmehr zu erlassende Ersatzbescheid wiederum mit Beschwerde bekämpft werden, genügt die Übermittlung eines vidierten Plansatzes.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.