LVwG ST LVwG 30.11-1022/2024

LVwG 30.11-1022/2024Tribunale amministrativo regionale6 nov 2024

Regest

Pflegedienstleitung, Stellvertretung, Stmk. Pflegeheimgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-1022/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.11.1022.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde von Frau A, geb. am ****, vertreten durch Mag. B, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung, Cgasse, D-Ort, gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.02.2024, GZ: BHGU/606230078092/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach mit der Maßgabe

abgewiesen,

dass der Tatzeitraum auf den 19.06.2023 und 20.06.2023 eingeschränkt wird.

II.Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf einen Betrag von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf einen Betrag von € 10,00. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe und die Verfahrenskosten vor der Verwaltungsbehörde sind binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 22.02.2024 wurde Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) im Punkt 2. zur Last gelegt, sie habe es als Pflegedienstleiterin des Gesundheits- und Pflegezentrums E, F-Ort, zu verantworten, dass sie aufgrund ihrer Verhinderung (Krankheit) in der Zeit vom 19.06.2023 bis zumindest 30.06.2023 keine geeignete Stellvertretung namhaft gemacht habe und weiters auch nicht vorgesorgt habe, eine Stellvertretung mit ihren Aufgaben zu betrauen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs 2 Z 4 iVm § 8 Abs 4 Steiermärkischen Pflegeheimgesetz 2003 (im Folgenden StPHG) begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über sie gemäß § 18 Abs 5 StPHG eine Geldstrafe von € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es aufgrund gravierender organisatorischer Mängel, auf welche die Beschwerdeführerin als Pflegedienstleiterin keinen Einfluss gehabt habe, es beim Dienstgeber zu einem gravierenden Personalmangel gekommen sei, welcher durch eine Vielzahl an Krankenständen verschärft worden sei. Ab 19.06.2023 habe sich die Beschwerdeführerin selbst im Krankenstand befunden und habe eine Kollegin, die noch einzige im Dienst befindliche Diplompflegekraft, mit der Durchführung ihrer pflegerischen Tätigkeiten beauftragt. Die Namhaftmachung einer vertretungsweisen Pflegedienstleitung sei aufgrund des Personalmangels, insbesondere des Mangels einer dafür im Sinne des § 8 Abs 4 StPHG geeigneten Person, nicht möglich gewesen und sei auch deswegen Anzeige an die Aufsichtsbehörde erstattet worden. Bezüglich des im gegenständlichen Strafbescheid angeführten Fehlens einer stellvertretenden Pflegedienstleitung liege somit aufgrund der Mängel der Geschäftsführung ein Organisationsverschulden vor. Aufgrund der besonderen Umstände hätte auch ein anderer an Stelle der Beschwerdeführerin in der konkreten Situation nicht anders gehandelt bzw. handeln können, als die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde zu stellen. Ihr sei somit gemäß § 5 VStG kein Verschulden vorzuwerfen. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.

Am 04.09.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter teilnahmen und in deren Verlauf die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde vertagt und am 10.10.2024 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters mit der Einvernahme der Zeugin G fortgesetzt und abgeschlossen. Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet.

Sachverhalt:

Die Gesundheits- und Pflegezentrum E GmbH betreibt an der Adresse F-Ort ein Pflegeheim. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr H.

Die Beschwerdeführerin war vom 07.11.2022 bis zum 31.07.2023 als Pflegedienstleiterin im Gesundheits- und Pflegezentrums E beschäftigt.

Als Pflegedienstleitungsstellvertreter war Herr I vorgesehen. Dieser befand sich ab dem 10.06.2023 im Krankenstand.

Am 14.06.2023 kam es zwischen Frau G und der Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungsgespräch. Im Zuge dieses Gespräches rief Frau G den Geschäftsführer Herrn H an und teilte dieser der Beschwerdeführerin mit, dass Frau G die neue Heimleiterin ist. Gegenüber der Beschwerdeführerin sagte Frau G, dass sie anteilig die Heimleitung überhabe und anteilig als DGKP arbeiten werde. Mit Herrn H war mündlich vereinbart, dass Frau G die mittlere Managementausbildung macht und dann das Gesundheits- und Pflegezentrum kauft.

Am 19.06.2023 fing Frau G im Pflegeheim zu arbeiten an. In der Früh kam die Beschwerdeführerin zu ihr, übergab ihr die Schlüssel und teilte ihr mit, dass sie in den Krankenstand geht. Herr I befand sich noch immer im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin machte keine weitere Person als Stellvertretung der Pflegedienstleitung namhaft.

Am 21.06.2023 erfolgte im Pflegeheim eine Kontrolle durch Mitarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, nämlich von Frau J und der Amtssachverständigen K. Anwesend waren der handelsrechtliche Geschäftsführer H, der aber angab noch im Krankenstand zu sein und vorzeitig die Amtshandlung verließ. Weiters anwesend war Frau G als Heimleiterstellvertreterin. Noch am 21.06.2023 schickte H eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung z.H. von Frau J, worin G als Heimleitung und Pflegedienstleitungsstellvertreterin namhaft gemacht wurde. Ab dem 21.06.2023 war Frau G Heimleiterin, Stellvertreterin der Pflegedienstleitung und stellvertretende Geschäftsführerin. Daneben half sie noch im laufenden Betrieb als DGKP mit.

Die Beschwerdeführerin befand sich nach dem 19.06.2023 in psychiatrischer Behandlung. Sie blieb bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses mit 31.07.2023 im Krankenstand.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und der als Zeugin einvernommenen G, wobei Frau G einen sehr glaubwürdigen Eindruck bei ihrer Einvernahme machte. Sie konnte mit Hilfe ihres Smartphones auch rekonstruieren, wann sie mit der Beschwerdeführerin ein „Vorstellungsgespräch“ führte, wann sie im Pflegeheim zu arbeiten begann und zeigte am Smartphone auch die Meldung von Herrn H an Frau J, worin Frau G als Heimleitung und Stellvertreterin der Pflegedienstleitung namhaft gemacht wurde. Richtig ist, dass es in den Monaten vor der Kontrolle durch Mitarbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 21.06.2023 große Personalprobleme im Pflegeheim gegeben hat. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich auch ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich übergangen fühlte, dass plötzlich Frau G ihre Vorgesetzte war. Dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen war, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Arztbrief von Dr. L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13.07.2023 sowie dem ambulanten Arztbrief des LKH Graz II, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 2 – Standort Süd vom 10.08.2023. Die Feststellungen über die Kontrolle im Pflegeheim am 21.06.2023 basieren auf dem Gutachten der Amtssachverständigen K, welches sich im Strafakt der belangten Behörde befindet.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 01.07.2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003 idF LGBl. Nr. 91/2022 lauten:

„Betrieb von Pflegeheimen

§ 8

Personalausstattung

(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.

§ 18

Strafbestimmungen

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

4. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

…“

Die Beschwerdeführerin war vom 07.11.2022 bis 31.07.2023 Pflegedienstleiterin im Pflegeheim in E. Ab dem 19.06.2023 war sie im Krankenstand. Es war zwar Herr I als Stellvertreter der Pflegedienstleitung bestimmt, doch befand sich dieser seit dem 10.06.2023 selbst im Krankenstand. Eine andere Person hat die Beschwerdeführerin – wie sie selbst einräumt – am 19.06.2023, als sie in den Krankenstand ging, nicht namhaft gemacht.

Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin einwendet, dass eine Vertretung von der Vertretung im Gesetz nicht vorgesehen sei, so ist drauf zu verweisen, dass das Gesetz grundsätzlich vorschreibt, dass die Pflegedienstleitung eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen hat, damit diese im Fall ihrer Verhinderung mit ihren Aufgaben betraut wird. Dies inkludiert, dass wenn ein namhaft gemachter Stellvertreter selbst ausfällt, natürlich eine andere Person als Stellvertreter genannt werden muss, die im Falle der Verhinderung der Pflegedienstleitung die entsprechenden Aufgaben übernimmt. Würde man der Rechtsauffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin folgen, so wäre im Falle der Verhinderung der Pflegedienstleitung und des zunächst namhaftgemachten Stellvertreters überhaupt niemand vorhanden, der die wichtige Aufgabe der Pflegedienstleitung innehätte. Dies kann weder aus dem vorliegenden Gesetzestext entnommen werden noch der Absicht des Gesetzgebers unterstellt werden.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 21.06.2023 Frau G als Stellvertreterin der Pflegedienstleitung namhaft gemacht wurde und damit dieser Vertretungsbereich ab diesem Zeitpunkt abgedeckt war. Es war somit der im Straferkenntnis noch angeführte Tatzeitraum auf den 19.06.2023 und 20.06.2023 einzuschränken.

Wenn vorgebracht wird, dass sich die Beschwerdeführerin in einer psychisch schwierigen Situation befunden hätte, so ist dies zwar richtig, die Beschwerdeführerin war aber in der Früh des 19.06.2023 noch im Pflegeheim und übergab Frau G die Schlüssel. Bei dieser Gelegenheit hätte sie auch ihre Vertretung regeln können, z.B. in der Form, dass sie mit Frau G darüber gesprochen hätte und allenfalls Frau G bereits zu diesem Zeitpunkt die Stellvertretung übernommen hätte. Nichts dergleichen hat die Beschwerdeführerin aber getan, sodass ihr zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 VStG:

„Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“

Der Schutzzweck der übertretenen Vorschrift liegt darin, dass im Fall der Verhinderung der Pflegedienstleitung von dieser eine Stellvertreterin namhaft gemacht wird, damit die Leitung des Pflegedienstes besetzt ist und die notwendigen Anordnungsmaßnahmen getroffen werden können. Gegen diesen Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin verstoßen.

§ 19 Abs 2 VStG:

„Strafbemessung

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Hinsichtlich des Verschuldens ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. € 5.500,00. Sie hat keine Sorgepflichten. Sie ist Alleineigentümerin von zwei Einfamilienwohnhäusern und hat keine außergewöhnlichen Belastungen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 18 Abs 5 bis zu € 10.000,00.

Aufgrund der erheblichen Einschränkung des Tatzeitraumes auf nunmehr lediglich zwei Tage sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst die Geldstrafe deutlich auf nunmehr € 100,00 herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kam aufgrund des Unrechtsgehaltes der Übertretung, des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, zumal die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde.

Da die Beschwerde nicht vollinhaltlich abgewiesen wurde, entstanden für die Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren. Durch die Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die Verfahrenskosten vor der Verwaltungsbehörde im selben Ausmaß (10 % der verhängten Geldstrafe) zu mindern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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