LVwG ST LVwG 30.20-2709/2024

LVwG 30.20-2709/2024Tribunale amministrativo regionale29 ott 2024

Regest

Polizeibeamtin, Mittelfinger, Anstandsverletzung, Schicklichkeit, Pflichten, Öffentlichkeit, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.20-2709/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.20.2709.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.06.2024, GZ: BHGU/606240044142/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 20,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe am 28.03.2024 um 15.48 Uhr in U, Tstraße, aus dem PKW mit dem Kennzeichen **** einer Polizeibeamtin, welche gerade Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät durchführte, im Vorbeifahren den gestreckten Mittelfinger aus dem Fahrerfenster gezeigt.

Dadurch habe sie gegen § 2 Abs 1 StLSG verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe definitiv keinen Mittelfinger gezeigt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Am 28.03.2024 um 15.48 Uhr lenkte die Beschwerdeführerin den PKW mit dem Kennzeichen **** in der Tstraße, U, wo sie beim Vorbeifahren der dort Lasergeschwindigkeitsmessungen durchführenden Polizeibeamtin aus dem Fahrerfenster den gestreckten Mittelfinger zeigte.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in welcher die Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährte C D, die Beifahrerin E F und RI K L einvernommen wurden.

Die Meldungslegerin K L konnte absolut nachvollziehbar und glaubwürdig schildern, dass sie unzweideutig aus kurzer Entfernung gesehen hat, wie eine Lenkerin, weibliche Person mit xxx Haaren, aus dem Seitenfenster ihr den Mittelfinger zeigte. Dies aus relativ kurzer Entfernung vom gegenüberliegenden Fahrstreifen aus, das Kennzeichen konnte unmissverständlich abgelesen werden.

Der als Zeuge einvernommene Kollege Insp. I J, welcher auch vor Ort war, hat den Mittelfinger zwar nicht unmittelbar gesehen, konnte aber als Zeuge angeben, dass ihm seine Kollegin sofort zurief ein Kennzeichen zu notieren, weil ihr aus dem Fahrzeug jemand den Stinkefinger gezeigt habe.

Der Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe gar nichts gezeigt, sie kenne die Beamtin gar nicht, möglicherweise habe sie sich mit der Hand die Haare gerichtet, ist hier nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben das Fahrzeug gelenkt, am Beifahrersitz saß E F, im Fond der Lebensgefährte C D mit den Kindern, welcher die Polizisten gesehen hat.

Damit passt das Vorbringen, die Beschwerdeführerin wäre zu dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt bereits zu Hause gewesen wären, nicht zusammen.

Dies ergibt sich zum einen, wie gesagt daraus, dass der im Fond mit den Kindern sitzende Lebensgefährte C D sehr wohl die Beamten bei der XXX vor dem Kreisverkehr auf der rechten Seite in Fahrtrichtung Unterpremstätten gesehen hat, wo auch nach den Angaben der Zeugin K L der Standort der Messungen gewesen war. Die Beschwerdeführerin gab auch an, den ganzen Tag über dort nur einmal gefahren zu sein, von dem Xxxgeschäft, das zuvor besucht wurde konnten keine Rechnungen beigebracht werden.

Angesichts dessen und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass ihre Behauptung, sie habe nicht den Mittelfinger gezeigt, als Schutzbehauptung zu werten ist.

Die Zeugin E F konnte mangels Erinnerlichkeit nicht weiter zur Klärung des Sachverhalts beitragen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 2 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

Einer Polizeibeamtin den Mittelfinger zu zeigen, verletzt jedenfalls den öffentlichen Anstand und ist mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang zu bringen, ebenso stellt dies einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten war.

Damit hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 2 StLSG verwirklicht und dies in durchaus vorsätzlicher Weise zu verantworten.

Die verhängte Geldstrafe im Sinne des § 19 Abs 1 VStG erscheint diesbezüglich als schuld- und tatangemessen, wobei auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Einkommen € 850,00, zwei Kinder, kein Vermögen, € 75.000,00 Schulden, € 420,00 monatliche Rückzahlung) nicht geeignet sind, die Strafe weiter herabzusetzen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.