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LVwG 30.10-2429/2024•LVwG ST LVwG 30.10-2429/2024
LVwG 30.10-2429/2024Tribunale amministrativo regionale22 ott 2024
Scheinwerfer, Fernlicht, Abblendlicht, Nebelscheinwerfer, Mängel, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.11.2023, GZ: BHHF/622230060963/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II.Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als die Tatumschreibung der als erwiesen angenommenen Taten wie folgt ergänzt bzw. richtiggestellt wird:
zu Spruchpunkt 1.:
„Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen **** nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften Kraftfahrgesetzes 1967 und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 in der geltenden Fassung entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW der Nebelscheinwerfer links vorne lose war.“
zu Spruchpunkt 3.:
„Sie haben einen ungültigen Führerschein (Nr. ****) verwendet und es unterlassen, den ungültig gewordenen Führerschein ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern. Der Führerschein Nr. **** war am 15.07.2009 von Ihnen als verloren gemeldet worden und infolgedessen ein neuer Führerschein am 15.07.2009 ausgestellt und dieser Ihnen zugestellt worden, wodurch der Führerschein Nr. **** seine Gültigkeit verloren hatte.“
und die verletzten Rechtsvorschriften und Strafsanktionsnormen wie folgt ergänzt bzw. richtiggestellt werden:
zu Spruchpunkt 1.:
Verletzte Rechtsvorschriften:
§ 103 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, iVm § 11 Abs 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 161/2021
zu Spruchpunkt 3.:
Verletzte Rechtsvorschriften:
§ 37 Abs 1 iVm § 15 Abs 4 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023
Strafsanktionsnorm:
§ 37 Abs 1 Führerscheingesetz BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023
III.Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafen gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG
zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit € 30,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe),
und
zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
neu festgesetzt werden.
IV.Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 25,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.11.2023, GZ: BHHF/622230060963/2023, wurden A B (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit:08.08.2023, 15:00 Uhr
Ort:G, B54 Str.km ****, P
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: **** (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer/in des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW der linke Nebelscheinwerfer lose ist und Verlustgefahr bestand.
Datum/Zeit:08.08.2023, 15:00 Uhr
Ort:G, B54 Str.km ****, P
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: **** (A)
Sie haben als Zulassungsbesitzer/in nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Personenkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Reifen der 1. Achse links einen zu geringen Luftdruck bzw. fast einen „Patschen“ hatte.
Datum/Zeit:08.08.2023, 15:00 Uhr
Ort:G, B54 Str.km ****, P
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: **** (A)
Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Führerschein **** seit 15.07.2009 als „verloren“ gemeldet war. Sie haben es unterlassen, unverzüglich den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967- KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014
2. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967- KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
3. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Antragsteller zu Spruchpunkt 1. gemäß § 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967- KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, eine Geldstrafe in Höhe von € 40,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Spruchpunkt 2. gemäß § 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967- KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 3. gemäß § 37 Abs 2a FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit am 20.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Er brachte darin in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vor, dass sich der beanstandete Nebelscheinwerfer im Inneren der Stoßstange befunden habe, welche nicht nach unten offen sei, und zusätzlich an einem Kabel befestigt gewesen sei, sodass er nicht verloren gehen habe können.
In Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 08.08.2023 für seinen Wohnungsgeber Müll zu einem ca. 5 km entfernten Müllplatz gebracht habe. Vor der Abfahrt habe er das Auto kontrolliert. Offensichtlich habe er sich am Müllplatz einen Nagel oder eine Schraube in den Reifen eingefahren, wodurch während der Heimfahrt Luft verloren gegangen sei, was er aber bei der Fahrt nicht bemerkt habe. Er habe den Reifen erst am 04.07.2023 gekauft gehabt.
In Bezug auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keinen ungültigen Führerschein verwendet habe, zumindest sei er nie beanstandet worden. Der Führerschein sei als Verlust gemeldet gewesen. Als er diesen wiedergefunden habe, sei er umgehend zur Bezirkshauptmannschaft gefahren und habe gemeldet, dass der Führerschein wieder aufgetaucht sei. Dies sei zur Kenntnis genommen worden und somit sei es für ihn OK gewesen.
Hinsichtlich der Strafhöhe verwies der Beschwerdeführer auf die in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung getätigten Ausführungen. Dort hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er Mindestpensionist mit einem Auszahlungsbetrag von ca. € 1.068,-- sei, wovon er seine Miete bezahlen und seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse.
Da er sich keiner Schuld bewusst sei, ersuche er darum, die verhängten Strafen aufzuheben bzw. zu korrigieren.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt am 28.06.2024 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 11.07.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung des vollständigen Führerscheinaktes betreffend den Beschwerdeführer binnen 14 Tagen.
Daraufhin teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.07.2024 unter Anschluss von Auszügen aus dem Führerscheinregister Folgendes mit:
„Zu Ihrer Anfrage vom 11.07.2024 darf ich eine kurze Sachverhaltsdarstellung übermitteln, da es uns nicht möglich ist, binnen 14 Tagen sämtliche Führerscheinakten aus dem Landesarchiv und den diversen Kellerabteilungen im Haus anzufordern und zu übermitteln.
Ich habe eine Übersicht erstellt (siehe auch beiliegend) und hoffe, dies ist ausreichend:
A B, ****
Erstausstellung Führerschein am 10.06.1963 – im zentralen Führerscheinregister nicht erfasst
erstes Duplikat ausgestellt am 24.09.1993 unter der Nummer ****
Verlustmeldung am 22.08.2006 bei Polizeiinspektion H
Ausstellung Duplikat am 22.08.2006 unter der Nummer ****
Verlustmeldung am 09.05.2008 bei Polizeiinspektion H
Ausstellung Duplikat am 16.06.2009 unter der Nummer ****
Hier hat Herr A B am 15.07.2009 einen Postverlust bei der BH Hartberg-Fürstenfeld gemeldet – bedeutet: er hat angegeben, dass der Führerschein unter der Nummer **** nicht zu Hause zugestellt wurde (Postverlust).
deshalb die Ausstellung eines gebührenfreien Duplikates auf Grund Postverlust am 15.07.2009 unter der Nummer ****
Verlustmeldung am 09.05.2018 bei Polizeiinspektion H
Aufgrund der Anhaltung bzw. Kontrolle der LVA vom 08.08.2023 erscheint Herr A B am 21.09.2023 in der BH Hartberg-Fürstenfeld und wollte seinen – damals von ihm als Postverlust gemeldeten – Führerschein mit der Nummer **** (das war jener, den er bei der Kontrolle vorgezeigt hat) als Fund melden und behalten bzw. verwenden.
Dies war aber rechtlich nicht möglich, da Herrn A B bereits per 15.07.2009 ein Duplikat auf Grund des Postverlusts ausgestellt wurde – jenes am 09.05.2018 wiederum von Herrn A B als Verlust bei der Polizei gemeldet wurde.
Auf Grund des Sachverhalts wurde am 21.09.2023 ein neuer Führerschein unter der Nummer **** ausgestellt und gleichzeitig der Führerschein mit der Nummer **** als Fund eingegeben und hieramts vernichtet.“
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ersuchte das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.07.2024 die belangte Behörde um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer vor dem 21.09.2023 einmal bei der belangten Behörde erschienen sei und mitgeteilt habe, dass der am 15.07.2009 als Postverlust gemeldete Führerschein mit der Nr. **** wieder aufgetaucht sei, und gegebenenfalls wie darauf reagiert worden sei.
Mit E-Mail vom 16.07.2024 teilte die belangte Behörde daraufhin Folgendes mit:
„Wenn Herr A B auf der BH Hartberg-Fürstenfeld erschienen wäre, hätte man ihm seinen – als Postverlust gemeldeten Führerschein mit der Nummer **** „abgenommen“ bzw. eingezogen; da Herrn A B zu dieser Zeit bereits gebührenfrei ein Duplikat auf Grund Postverlust ausgestellt wurde.
Dies würden alle Kolleginnen und Kollegen in der Bürgerservicestelle in Hartberg so bearbeiten, da dies Gesetz ist, bzw. sie darauf geschult wurden.
Per 21.09.2023 wurde der Führerschein mit der Nummer **** von Herrn A B abgegeben.“
Am 30.08.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge GrInsp C D vernommen wurden.
Nach der Verhandlung richtete das Landesverwaltungsgericht zwecks Überprüfung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung getätigten Angaben eine schriftliche Anfrage an die E GmbH, ob von dieser am 04.07.2023 eine Überprüfung nach § 57a KFG 1967 beim PKW des Beschwerdeführers durchgeführt und im Zuge dessen zwei neue Vorderreifen am PKW montiert wurden, ob der PKW des Beschwerdeführers am 09.08.2023 in die Werkstatt der E GmbH gebracht, dort der linke Vorderreifen vom PKW heruntergenommen und dabei festgestellt wurde, dass eine Schraube in diesem steckte, und ob der PKW des Beschwerdeführers über eine Kontrollleuchte verfügt, welche einen zu geringen Reifendruck anzeigt.
Mit Schreiben vom 18.09.2024 teilte der gewerberechtliche Geschäftsführer der E GmbH, F H, dem Landesverwaltungsgericht mit, dass im Zuge der § 57a KFG 1967 Überprüfung beim PKW des Beschwerdeführers zwei neue Vorderreifen montiert worden seien. Der PKW sei am 09.08.2023 in die Werkstatt der E GmbH gebracht und dort festgestellt worden, dass eine Schraube im linken Vorderreifen gesteckt sei. Der PKW verfüge über keine Kontrollleuchte, die bei Reifendruckverlust aufleuchte.
Die Mitteilung des F H wurde den Parteien zur Kenntnis übermittelt und wurde ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
Es wurde keine Äußerung von den Parteien erstattet.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW der Marke Peugeot, Type ****, mit dem behördlichen Kennzeichen **** (A).
Am 04.07.2023 ließ der Beschwerdeführer die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 des PKW in der Werkstatt der E GmbH in G, I, durchführen. Im Zuge dieser Begutachtung wurden zwei neue Vorderreifen am PKW montiert.
Am frühen Nachmittag des 08.08.2023 transportierte der Beschwerdeführer mit dem angeführten PKW Müll von seiner Wohnadresse zu einem Müllsammelplatz beim J.
Nachdem er den Müll dort abgeladen hatte, trat er wieder die Heimfahrt mit dem PKW an.
Dem Beschwerdeführer bemerkte vor Antritt der Fahrt keinen zu geringen Luftdruck beim linken Vorderreifen.
Der Zustand der Nebelscheinwerfer wurde vom Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt nicht kontrolliert.
Während der Heimfahrt fiel der Luftdruck des linken Vorderreifens aufgrund einer darin steckenden Schraube, welche sich der Beschwerdeführer kurz zuvor unbemerkt eingefahren hatte, ab.
Der PKW des Beschwerdeführers verfügt über keine Kontrollleuchte, welche einen zu geringen Reifendruck anzeigt.
Dem Beschwerdeführer fiel bei der Heimfahrt nichts Ungewöhnliches am Fahrverhalten des PKW auf.
Als der Beschwerdeführer den PKW im Gemeindegebiet von G auf der B54 lenkte, wurde er um 15:00 Uhr bei Straßenkilometer **** vom Straßenaufsichtsorgan GrInsp C D angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.
Es wurde an Ort und Stelle eine Teiluntersuchung des Fahrzeugs gemäß § 58 KFG 1967 durch Ing. K L, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik – KFZ-Wesen, durchgeführt. Dabei wurden u.a. folgende schwere Mängel beim PKW festgestellt:
Der Nebelscheinwerfer links vorne war lose.
Der Reifen der 1. Achse links wies einen erheblich zu geringen Luftdruck auf.
Dass eine im Reifen steckende Schraube die Ursache für den erheblich zu geringen Luftdruck des linken Vorderreifens war, trat bei der Teiluntersuchung des Fahrzeugs gemäß § 58 KFG 1967 nicht zu Tage.
Da der linke vordere Nebelscheinwerfer lose war, hätte durch Erschütterungen während der Fahrt seine Lage zum Fahrzeug unbeabsichtigt verändert werden können.
Aufgrund des erheblich zu geringen Luftdrucks des linken Vorderreifens wurde dem Beschwerdeführer untersagt, das Fahrzeug in diesem Zustand weiterzulenken. Der Beschwerdeführer rief daher die Werkstatt der E GmbH an, woraufhin sich der gewerberechtliche Geschäftsführer der E GmbH, F H, zum Anhalteort begab und den linken Vorderreifen aufpumpte.
In der Folge durfte der Beschwerdeführer mit dem PKW zu seiner Wohnadresse weiterfahren.
Da der linke Vorderreifen am folgenden Tag (09.08.2023) wieder einen zu geringen Reifendruck aufwies, begab sich F H zur Wohnadresse des Beschwerdeführers und pumpte den Reifen dort erneut auf. Danach wurde der PKW in die Werkstatt der E GmbH gebracht, wo der linke Vorderreifen heruntergenommen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass eine Schraube im Reifen steckte.
Im Zuge der bei der Anhaltung am 08.08.2023 durchgeführten Lenkerkontrolle wies der Beschwerdeführer den ungültigen Führerschein Nr. **** vor.
Der Führerschein Nr. **** war am 16.06.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg ausgestellt und auf dem Postweg an den Beschwerdeführer versendet worden.
Am 15.07.2009 hatte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Hartberg gemeldet, dass ihm der Führerschein Nr. **** nicht zugestellt worden wäre.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gemeldeten Postverlustes war von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 15.07.2009 ein gebührenfreies Führerscheinduplikat mit der Nr. **** ausgestellt und dieses an den Beschwerdeführer zugestellt worden, wodurch der Führerschein Nr. **** seine Gültigkeit verlor.
Der Beschwerdeführer unterließ es, den ungültig gewordenen Führerschein Nr. ****, welcher ihm doch zugestellt wurde, der Behörde abzuliefern.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den bei der am 08.08.2023 durchgeführten Teiluntersuchung des Fahrzeugs gemäß § 58 KFG 1967 festgestellten Mängeln gründen sich auf das vorliegende Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.08.2023 in Verbindung mit den im Zuge der Teiluntersuchung angefertigten Lichtbildern.
Da im Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung keine Ursache des erheblichen zu geringen Luftdrucks des linken Vorderreifens festgehalten wurde, war davon auszugehen, dass bei der Teiluntersuchung des Fahrzeugs durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung keine Ursache des erheblichen zu geringen Luftdrucks festgestellt wurde.
Dass die Ursache des erheblich zu geringen Luftdrucks eine im Reifen steckende Schraube war, konnte aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der nach der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 stattgefundenen Ereignisse, welche von F H in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2024 bestätigt wurden, geschlossen werden.
Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass ihm nach der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 die Weiterfahrt mit dem PKW wegen des erheblich zu geringen Luftdrucks des linken Vorderreifens untersagt worden sei. Er habe daher bei der Werkstatt der E GmbH angerufen, worauf F H zum Anhalteort gekommen sei und den Reifen aufgepumpt habe. Am nächsten Tag sei F H zu seiner Wohnadresse gekommen und habe dort den Reifen nochmals aufgepumpt. Danach sei der PKW in die Werkstatt der E GmbH gebracht worden, wo der der linke Vorderreifen heruntergenommen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass eine Schraube im Reifen gesteckt sei.
Dies wurde von F H in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2024 bestätigt.
Da somit das Stecken einer Schraube im beanstandeten Vorderreifen verifiziert werden konnte, konnte auch der plausibel erscheinenden Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er sich diese Schraube erst kurz vor der Anhaltung am 08.08.2023 unbemerkt in den Reifen eingefahren habe, wobei der Beschwerdeführer annahm, dass dies am Müllsammelplatz beim J erfolgt sei, wo er kurz vor der Anhaltung Müll entsorgt habe, gefolgt werden.
Da F H in seiner schriftlichen Stellungnahme auch bestätigte, dass der PKW des Beschwerdeführers über keine Kontrollleuchte verfügt, welche einen zu geringen Reifendruck anzeigt, war die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er bei der Fahrt vom Müllsammelplatz zu seiner Wohnadresse nichts Ungewöhnliches bei seinem PKW bemerkt habe, nicht zu widerlegen. Hinzu kommt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er, falls er einen zu geringen Luftdruck des Reifens bemerkt hätte, nicht weitergefahren wäre, da erst am 04.07.2023 im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 zwei neue Vorderreifen bei seinem PKW montiert worden seien (was ebenfalls von F H in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 18.09.2024 bestätigt wurde) und er eine Beschädigung des neuen Reifens durch eine Weiterfahrt nicht riskieren hätte wollen, durchaus glaubhaft und lebensnah erscheinen.
In Bezug auf den losen Nebelscheinwerfer wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was seiner Entlastung dienen könnte. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, vor Antritt der Fahrt den Zustand der Nebelscheinwerfer nicht überprüft zu haben.
Ob die Gefahr eines Verlustes des Nebelscheinwerfers bestand, konnte dahingestellt bleiben, da dies für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich ist.
Dass bei einem losen Scheinwerfer dessen Lage zum Fahrzeug durch Erschütterungen während der Fahrt unbeabsichtigt verändert werden kann, ist evident.
Dass der Beschwerdeführer bei der am 08.08.2023 durchgeführten Lenkerkontrolle den Führerschein Nr. **** vorwies, ergab sich aus den Angaben des Meldungslegers GrInsp C D und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Ungültigkeit des Führerscheins Nr. **** und deren Gründen, stützen sich auf das Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2024 und die dort angeschlossenen Auszüge aus dem Führerscheinregister.
Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits viermal ein Führerscheinduplikat ausgestellt wurde. Der Führerschein Nr. **** wurde am 16.06.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (als Duplikat nach einer am 09.05.2008 erstatteten Verlustmeldung) ausgestellt und hat der Beschwerdeführer am 15.07.2009 gemeldet, den Führerschein Nr. **** nicht per Post zugestellt bekommen zu haben (Postverlust), weshalb am 15.07.2009 ein gebührenfreies Führerscheinduplikat mit der Nr. **** ausgestellt wurde. Am 09.05.2018 wurde wiederum der Verlust des Führerscheins Nr. **** bei der Polizeiinspektion H gemeldet.
Die Angaben, welche der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Führerscheins in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung tätigte, waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er einmal bei einer Polizeikontrolle seinen Führerschein nicht anfinden habe können. Er habe damals angenommen, dass er den Führerschein während eines der Kontrolle vorangegangenen Urlaubs im Ausland verloren habe. Er habe daraufhin eine Verlustmeldung bei der Polizei erstattet. Als er ein paar Tage später seinen Führerschein in seiner Geldbörse wiedergefunden habe, sei er zur Bezirkshauptmannschaft gefahren und habe dort gemeldet, dass er seinen Führerschein wiedergefunden habe. Eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft, welche der Beschwerdeführer nicht näher bezeichnen konnte, habe ihm dann erklärt, dass alles in Ordnung sei. Eine schriftliche Bestätigung habe er damals nicht erhalten.
Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, in welchem Jahr diese Meldung von ihm erstattet worden sein soll. Dementsprechend blieb unklar, auf welchen Führerschein (Führerscheinnummer?) sich diese Meldung bezogen haben soll.
Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Schilderung des Beschwerdeführers den hier in Rede stehenden Führerschein Nr. **** betrifft, da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Führerscheins Nr. **** einen Postverlust bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg gemeldet hatte.
Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2024 dagegen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft den Führerschein Nr. **** betraf. Im Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2024 wird nachvollziehbar darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein Nr. **** „abgenommen“ worden wäre, wenn er der belangten Behörde gemeldet hätte, dass der als Postverlust gemeldete Führerschein Nr. **** wiedergefunden worden wäre, da zu dieser Zeit bereits ein Duplikat auf Grund Postverlusts ausgestellt worden sei. Dies würde von sämtlichen Mitarbeitern der belangten Behörde so gehandhabt werden, da dies die Gesetzeslage sei und sie dementsprechend geschult worden seien.
IV.Rechtliche Beurteilung:
a) Rechtsgrundlagen:
Die zum Tatzeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
[…]
[…]
(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.
[…]
(1) Der Zulassungsbesitzer
[…]
(1) Wer
[…]
Die zum Tatzeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht
[…]
Die zum Tatzeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
[…]
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
[…]
§ 15. […]
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
[…]
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
[…]
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
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Die zum Tatzeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
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§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
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b) Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Im Beschwerdefall wurde bei der Überprüfung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 08.08.2023 festgestellt, dass der Nebelscheinwerfer links vorne lose war.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des PKW dadurch § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Abs 1 KFG 1967 verletzt habe.
§ 14 Abs 1 KFG 1967 enthält jedoch nur Bestimmungen über Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht, nicht jedoch über Nebelscheinwerfer, sodass eine Verletzung des § 14 Abs 1 KFG 1967 nicht vorliegen kann.
Das KFG 1967 enthält in § 20 Abs 2 KFG Regelungen hinsichtlich von Nebelscheinwerfern. Demnach müssen Nebelscheinwerfer so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 KFG 1967 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.
Zudem enthält § 11 Abs 1 erster Satz KDV 1967 Bestimmungen, welche für sämtliche Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen gelten. Demnach müssen Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge so am Fahrzeug angebracht sein, dass ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann.
Da der linke vordere Nebelscheinwerfer beim Fahrzeug des Beschwerdeführers lose war, hätte durch Erschütterungen während der Fahrt seine Lage zum Fahrzeug unbeabsichtigt verändert werden können.
Der Beschwerdeführer hat daher § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 20 Abs 2 KFG 1967 iVm § 11 Abs 1 KDV 1967 in objektiver Hinsicht verletzt.
Bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl. z.B. VwGH 19.09.1990, 89/03/0231; 25.06.2021, Ra 2021/02/0128), weil zum Tatbild dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört
Bei Ungehorsamsdelikten trifft die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, während es die Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH 12.12.2005, 2005/17/0090).
Ein mangelndes Verschulden an der Übertretung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung vielmehr ein, den Zustand des Nebelscheinwerfers vor Antritt der Fahrt am 08.08.2023 nicht kontrolliert zu haben.
Somit ist von einer zumindest fahrlässigen Begehung der dargestellten Verwaltungsübertretung auszugehen.
Der Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses war dementsprechend richtigzustellen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 4 Abs 2 erster Satz KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Im Beschwerdefall wurde bei der Überprüfung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung am 08.08.2023 festgestellt, dass der Reifen der 1. Achse links einen erheblich zu geringen Luftdruck aufwies.
Durch zu geringen Luftdruck auch bei nur einem der Räder kann sich der Bremsweg des Fahrzeuges drastisch verlängern und ist die Haftung in Kurven und sowie bei Aquaplaning deutlich schlechter.
Somit war der auf den Beschwerdeführer zugelassene PKW durch den erheblich zu geringen Luftdruck des linken Vorderreifens nicht so ausgerüstet, dass durch seinen sachgemäßen Gebrauch keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen.
Durch den festgestellten Mangel wurde daher § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 KFG 1967 in objektiver Hinsicht verletzt.
Auch bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.
Hier konnte der Beschwerdeführer jedoch glaubhaft machen, dass die Ursache für den erheblich zu geringen Luftdruck eine im Reifen steckende Schraube war, die er sich erst kurz vor der Anhaltung unbemerkt in den Reifen eingefahren hatte, und ihn daher an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das Verwaltungsstrafverfahren war daher hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des behördlichen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Wurde das Abhandenkommen eines Führerscheins glaubhaft gemacht, ist gemäß § 15 Abs 2 Z 1 FSG ein neuer Führerschein auszustellen. Gemäß § 15 Abs 4 erster Satz FSG verliert der alte Führerschein mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Führerschein Nr. **** am 16.06.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg ausgestellt und auf dem Postweg an den Beschwerdeführer versendet.
Da der Beschwerdeführer am 15.07.2009 der Bezirkshauptmannschaft Hartberg meldete, dass ihm der Führerschein Nr. **** nicht zugestellt worden wäre, stellte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 15.07.2009 ein gebührenfreies Führerscheinduplikat mit der Nr. **** aus und stellte dieses dem Beschwerdeführer zu, womit der Führerschein Nr. ****, welcher dem Beschwerdeführer doch zugestellt wurde, seine Gültigkeit verlor. Der Beschwerdeführer hätte den Führerschein Nr. ****, nachdem dieser seine Gültigkeit verloren hatte, an die Behörde abliefern müssen. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern hat er den Führerschein Nr. **** weiterverwendet und bei der Lenkerkontrolle am 08.08.2023 auch vorgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat hiedurch in objektiver Hinsicht eine Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 5 erster Satz FSG begangen.
Bei dieser Übertretung handelt es sich wieder um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.
Ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der betreffenden Verwaltungsvorschriften konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Somit ist von einer Verwirklichung der Übertretung auch in subjektiver Hinsicht auszugehen.
Der Spruchpunkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses war dementsprechend richtigzustellen.
c) Strafbemessung:
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967 sieht für die dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung Geldstrafe bis € 10.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.
Für die dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sieht § 37 Abs 1 FSG Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, vor.
Bei der Strafbemessung war nichts als erschwerend und nichts als mildernd zu berücksichtigen.
Laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bezieht der Beschwerdeführer eine monatliche Pension in Höhe von ca. € 1.100,00 und Pflegegeld in Höhe von ca. € 175,00. Er besitzt abgesehen vom verfahrensgegenständlichen PKW (Erstzulassung vom 10.04.2000) kein Vermögen und hat Schulden in Höhe von mindestens € 50.000,00, wobei laufend Exekutionen erfolgen.
Im Hinblick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers können die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen etwas herabgesetzt werden, und zwar zu Spruchpunkt 1. auf den Betrag von € 30,00 und zu Spruchpunkt 3. auf den Betrag von € 150,00.
Eine weitere Herabsetzung der ohnehin schon im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzten Geldstrafen kommt nicht in Betracht, da die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen.
Festzuhalten ist, dass eine Geldstrafe auch dann zu verhängen wäre, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten es wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist daher sogar dann gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfügt (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129; 17. 02. 2015, Ra 2014/09/0027).
Der Beschwerdeführer hat jedoch die Möglichkeit, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, bei der belangten Behörde einen Antrag auf einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG zu stellen.
V.Kosten:
Da die Strafhöhe hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses herabgesetzt wurde, fällt für den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
Da gemäß § 64 Abs 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt zu bemessen sind, vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 25,00.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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