LVwG ST LVwG 47.5-3438/2024

LVwG 47.5-3438/2024Tribunale amministrativo regionale9 ott 2024

Regest

Verbesserungsauftrag, Stellungnahme, Reaktion, nachvollziehbar, Auftrag erledigt, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.5-3438/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.5.3438.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 01.08.2024, GZ: A5-146476/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin selbst und ihren drei Kindern (C geb. am ****, D geb. am **** und E geb. am ****) aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2024 aufgetragen worden sei, bis 26.07.2024 bei sonstiger Zurückweisung ihres Antrags Unterlagen nachzureichen. Diesem Verbesserungsauftrag, welcher der Beschwerdeführerin am 21.06.2024 zugestellt worden sei, sei diese bis dato nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:

„In den letzten Monaten habe ich mehrere Schreiben von Ihnen erhalten, zuletzt den Abänderungsbescheid GZ.: A5-146476/2023-094 vom 24.06.2024.

Laut diesem Bescheid besteht die Bedarfsgemeinschaft aus vier Personen (A, E, C und D) wodurch auch der Bezugsbetrag entsprechend angepasst wurde.

In Ihrem Bescheid vom 24.06.2024 wurde die Formulierung verwendet: ‘der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 14.12.2024 …‘.

Diese Aussage hat bei mir die Annahme ausgelöst, dass die von Ihnen verlangten Unterlagen nicht mehr von Belang seien und somit mein Antrag vom 10.06.2024 weiterbearbeitet sein wird. Diese Formulierung hat bei mir erhebliche Verwirrung verursacht.

Ich möchte auch klarstellen, dass das Versäumnis, die genannten Unterlagen nicht nachzureichen, keinesfalls aus Vernachlässigung resultiert, sondern aus Rücksichtnahme auf Ihren Arbeitsaufwand, falls die Unterlagen nicht mehr benötigt werden sollten.

Ich bitte sie daher, diese Verwirrungsumstände zu berücksichtigen und meinen Antrag erneut zu prüfen und weiter zu bearbeiten.“

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit einem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 02.10.2023 Leistungen der Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin selbst und ihren drei Kindern (C geb. am ****, D geb. am **** und E geb. am ****) für den Zeitraum von 02.10.2023 bis 31.07.2024 zuerkannt, wobei bei der Bemessung der Leistungen davon ausgegangen wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr F, Teil der Wirtschaftsgemeinschaft jedoch nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sei. Der Höchstsatz der Beschwerdeführerin wurde somit mit 70% des Höchstsatzes für Alleinstehende festgelegt.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zwar irrtümlicherweise niemals zugestellt, jedoch hat sie die ihr zuerkannten Leistungen tatsächlich erhalten.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt grundsätzlich in Italien und hatte sich lediglich in den Zeiträumen 22.08.2023 bis 06.11.2023 und 14.05.2024 bis 29.07.2024 in Österreich aufgehalten und bei seiner Familie gelebt.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.04.2024 geht hervor, dass ab 01.05.2024 der neue Höchstsatz der Beschwerdeführerin mit 100 % berechnet wurde da der Behörde aufgrund einer Haushaltsabfrage sowie einer ZMR-Abfrage am 05.04.2024 zur Kenntnis gelangt war, dass Herr F ab 07.11.2023 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der der Beschwerdeführerin gemeldet war.

Am 10.06.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.07.2024, in dem sie ihre drei Kinder, nicht jedoch ihren Ehemann, im gemeinsamen Haushalt anführte.

Am 17.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine „Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ übermittelt, wobei ihr unter anderen vorgehalten wurde, dass sie der Behörde nicht mitgeteilt habe, dass Herr F seit 14.05.2024 wieder mit Hauptwohnsitz bei der Beschwerdeführerin gemeldet sei. Diese habe somit € 142,64 an Sozialunterstützung zu Unrecht bezogen und sei verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Leistung in genannter Höhe rückzuerstatten.

Dieses E-Mail beantwortete die Beschwerdeführerin am 21.06.2024 dahingehend, dass sie dem zuständigen Bearbeiter im Zuge eines Telefongesprächs mitgeteilt habe, dass ihr Mann für einen kurzfristigen Aufenthalt von drei Monaten nach Österreich gekommen sei und bei ihr wohne. Sie sei davon ausgegangen, dass sie die Änderung der Familien- oder Wohnverhältnisse damit bekannt gegeben habe.

Auf die Frage der belangten Behörde, wie lange sich ihr Mann in Österreich aufhalten würde, teilte die Beschwerdeführerin per Mail vom 24.06.2024 mit, dass Herr F am 26.07.2024 nach Italien zurückkehren würde.

Daraufhin wurde von der belangten Behörde am 24.06.2024 ein „Abänderungsbescheid“ erlassen, in dem der Höchstsatz der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.07.2024 bis 31.07.2024 mit 70% und ein daraus errechneter Anspruch von € 105,53 festgesetzt wurde. Mit diesem Abänderungsbescheid sollte der Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2023 – der jedoch tatsächlich der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden war – abgeändert werden und hat die Behörde zudem in ihrem Spruch irrtümlicherweise Folgendes ausgeführt: „Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 14.12.2024 wird aufgrund geänderter Anzahl jener Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft, die selbst keine Leistungen der Sozialunterstützung beziehen wie folgt abgeändert (…)“.

Gleichzeitig mit der „Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ – also ebenfalls am 17.06.2024 – erging seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin, in dem unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 10.06.2024 die Übermittlung nachstehender Unterlagen bis spätestens 26.07.2024 gefordert wurde:

neuer Aufenthaltstitel Tochter E oder Bestätigung der Antragstellung,

Anhang A oder Anhang B für F,

Einkommensnachweise F,

aktuelle Miet-, Strom- und Heizkosten Vorschreibung, Versicherungspolizzen etc. (keine Umsatzlisten, keine Screenshots),

Lohn 04/2024, 05/2024 und 06/3024 G.

Da die in diesem Verbesserungsauftrag geforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt wurden, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zurückgewiesen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und blieb unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nummer 51/2021 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StSUG) und dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden AVG) lauten wie folgt:

§ 13 StSUG:

„Anträge, Informationspflicht

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.

(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.

(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.

(4) Anträge können gestellt werden

1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,

2. für die Bezugsberechtigten

a)von jeder der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als zustellungsbevollmächtigt,

b)von der gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreterin/vom gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreter,

c)von der Erwachsenenvertreterin/vom Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren/dessen Aufgabenbereich gehört.

(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:

1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;

2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;

3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;

4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;

5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.

(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.“

§ 16 Abs. 1 StSUG:

„Verfahren

(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

…“

§ 13 AVG:

„Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“

Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den verfahrenseinleitenden Antrag unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, da „der Antrag unvollständig“ gewesen und die Beschwerdeführerin einem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.

„Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/12/0026 ua). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Daher ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29. April 2010,2 1008/21/0302). Diese behördliche Erledigung hatte das Landesverwaltungsgericht zu überprüfen und war das Landesverwaltungsgericht nicht berufen oder befugt, eine Entscheidung in der Sache selbst im Sinne einer Zuerkennung oder einer Abweisung des Antrages auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung zu treffen.

Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der Bestimmung des genannten § 13 Abs. 3 AVG darin, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht zur Zurückweisung, vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten – materiellen und formellen – Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, RZ 27 zu § 13).

Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin am 17.06.2024 sowohl die Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in der ihr die Nichtmeldung ihres Ehegatten und somit ein Übergenuss iHv € 142,64 vorgehalten wurde als auch den Verbesserungsauftrag, mit dem ihr unter anderem die Vorlage von Anhang A oder Anhang B sowie Einkommensnachweise für ihren Ehemann aufgetragen wurde, erhalten.

In ihrer daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 21.06.2024 wies die Beschwerdeführerin auf ein Telefonat mit dem zuständigen Bearbeiter hin, in dem sie den kurzfristigen Aufenthalt ihres Ehegatten mitgeteilt hätte und davon ausgegangen sei, damit die Änderung ihrer Familien- oder Wohnverhältnisse bekannt gegeben zu haben. Sie sei bereit den Übergenuss rückzuerstatten.

In einem weiteren E-Mail vom 24.06.2024 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde auf deren Anfrage mit, dass ihr Ehemann am 26.07.2024 nach Italien zurückkehren werde.

In der Folge wurde von der Behörde am 24.06.2024 ein Abänderungsbescheid, mit dem ein Bescheid vom 14.12.2024, den die Beschwerdeführerin jedoch nie erhalten hatte, abgeändert wurde und für den Monat Juli 2024 Leistungen der Sozialunterstützung zuerkannt wurden. Dieser Abänderungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2024 – also 10 Tage nach Erhalt des Verbesserungsauftrages und nach ihrer Stellungnahme hinsichtlich des Aufenthaltes ihres Ehegatten – zugestellt.

Die Beschwerdeführerin konnte somit berechtigterweise davon ausgehen, dass sie mit ihrer Stellungnahme vom 24.06.2024 zur Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch dem Verbesserungsauftrag nachgekommen war, zumal in diesem Verbesserungsauftrag sowohl Einkommensnachweise als auch ein Anhang A oder Anhang B für ihren Ehegatten gefordert worden waren und die Beschwerdeführerin der Behörde in ihrer Stellungnahme mitgeteilt hatte, dass Herr F am 26.07.2024 nach Italien zurückkehren werde.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass sie auf den Verbesserungsauftrag vom 17.06.2024 nicht explizit reagiert hatte, zumal sie nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass die erteilten Aufträge als erledigt zu betrachten seien.

Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, wodurch der Antrag vom 10.06.2024 als ursprünglich richtig eingebracht gilt und die Behörde ihr Ermittlungsverfahren hinsichtlich dieses Antrags fortzusetzen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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