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LVwG 30.33-2933/2024•LVwG ST LVwG 30.33-2933/2024
LVwG 30.33-2933/2024Tribunale amministrativo regionale8 ott 2024
Beschimpfung, Oide, Polizeibeamtin, Anstandsverletzung, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.07.2024, GZ: BHLI/612240009184/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 17.09.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 18.09.2024 zugestellt. Der Steiermärkischen Landesregierung – Landesamtsdirektion wurde die Niederschrift am 18.09.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 07.10.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist für das Gericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer sich am 19.02.2024 im Rahmen einer Sachverhaltsaufnahme im Zusammenhang mit einem angezeigten Verkehrsunfall mit Fahrerflucht als Unfalllenker auf der Polizeidienststelle L mehrfach respektlos und frauenfeindlich gegenüber den einschreitenden Beamten geäußert hat. Er hat herumgebrüllt und sich unverschämt und ungehobelt benommen. So ist er den Beamten immer wieder ins Wort gefallen, hat Worte benutzt wie „Oide“, „Weiber“, die Beamten des „Kniens vor den Weibern“ bezichtigt und die weibliche Beamtin als Chefin im Tagdienst ins Lächerliche gezogen.
Daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 2:
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
1. andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder
2. andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert oder
3. öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise nützt.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
1. die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort;
2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Anstandsverletzung benötigt werden.
(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht mehr wiederholt werden kann oder
2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird.
(6) Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 5) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(7) Wird ein Verlangen (Abs. 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.
(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs. 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
§ 4:
(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 2 Abs 1 StLSG begeht demnach eine Verwaltungsübertretung, wer, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, den öffentlichen Anstand verletzt. Gemäß § 2 Abs 2 leg cit verletzt den öffentlichen Anstand, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH vom 30.09.1985, 85/10/0120, mwN).
Durch das Beschimpfen auf unflätige und obszöne Weise wird der öffentliche Anstand jedenfalls verletzt (VwGH vom 25.11.1975, 2287/74, mwN). Auch ein das Beschimpfen eines Polizeibeamten ist im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen (was dem Täter zur Schande gereicht) hervorzurufen, da dieses Verhalten gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (VwGH vom 11.11.1985, 84/10/0227, mwN).
An der Rechtsprechung des VwGH orientierend ist daher auch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers jedenfalls als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu werten.
Im vorliegenden Fall besteht für das erkennende Gericht somit kein Zweifel, dass die Verhaltensweise des Beschwerdeführers während der gesamten Amtshandlung völlig inadäquat war.
Der Beschwerdeführer hat damit den Tatbestand des § 2 Abs 1 StLSG verwirklicht und die Übertretung somit in objektiver sowie in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Strafbemessung:
Die belangte Behörde wertete zurecht als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
Die verhängte Strafe erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen und ist durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angepasst. Es konnte daher eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe nicht erfolgen. Im Übrigen wurden auch keine Gründe für eine etwaige Herabsetzung der Strafe vorgebracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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