LVwG ST LVwG 26.16-1222/2024; LVwG 27.16-1223/2024; LVwG 27.16-1224/2024; LVwG 27.16-1225/2024; LVwG 27.16-1226/2024

LVwG 26.16-1222/2024; LVwG 27.16-1223/2024; LVwG 27.16-1224/2024; LVwG 27.16-1225/2024; LVwG 27.16-1226/2024Tribunale amministrativo regionale1 ott 2024

Regest

Beeinträchtigung, Erteilung, Abwägung, Aufenthaltstitel, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 26.16-1222/2024; LVwG 27.16-1223/2024; LVwG 27.16-1224/2024; LVwG 27.16-1225/2024; LVwG 27.16-1226/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.26.16.1222.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A B, geb. am ****, der C D, geb. am ****, der E F, geb. am ****, des G H, geb. am ****, der I J, geb. am ****, alle vertreten durch Dr. K L, Sstraße, M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26.02.2024, GZ: ABT03-52547/2023-19, ABT03-183613/2023, ABT03-183651/2023, ABT03-183656/2023, ABT03-183663/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird den Beschwerden

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid behoben.

II.Den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ wird

stattgegeben

und die Aufenthaltstitel erteilt.

III.Die Kosten des beigezogenen Dolmetschers sind von den Beschwerdeführern zu tragen, wobei der genaue Betrag in einem gesonderten Beschluss festgesetzt wird.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu den obigen Zahlen wurden die Anträge von A B (Beschwerdeführer I), geboren am ****; C D (Beschwerdeführerin II), geboren am ****; E F (Beschwerdeführerin III), geboren am ****; G H (Beschwerdeführer IV), geboren am **** und I J (Beschwerdeführerin V), geboren am ****, alle Staatsangehörigkeit Ägypten, auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels das Vorliegen entsprechender finanzieller Mittel nachzuweisen sei und auch eine Zukunftsprognose anzustellen sei, damit die Behörde von einem gesicherten Unterhalt ausgehen könne. Im gegenständlichen Fall wäre ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.854,26 nachzuweisen. Laut den vorgelegten Einkommensnachweisen hätten die Antragsteller ein durchschnittliches monatliches Familieneinkommen von € 2.072,70 inklusive Sonderzahlungen, was einen monatlichen Fehlbetrag von mindestens € 781,56 ergebe.

Der Antragsteller, Herr A B, sei erst seit 01.02.2024 beschäftigt und sei der Arbeitgeber der Sohn der Ehefrau. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich bei dieser Anstellung um eine reine Gefälligkeit handle und der Antragsteller in Zukunft kein dauerhaftes Einkommen in dieser Höhe erwirtschafte.

Die Beschwerdeführer haben durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass € 2072,70 inklusive Sonderzahlungen nachgewiesen worden seien. Es handle sich jedoch bei der Pizzeria N um einen Familienbetrieb und wirke sich die Arbeit auf Herrn A B bisher positiv aus. Bei der Anstellung handle es sich daher nicht um eine reine Gefälligkeit, sondern erbringe der Beschwerdeführer tatsächlich Arbeitsleistung für sein Entgelt und dies im Rahmen eines Familienbetriebes. Die belangte Behörde hätte, wenn sie trotz nachgewiesener Arbeitstätigkeit des Erstbeschwerdeführers der Ansicht sei, dass eine beeinträchtigte Person nicht dauerhaft Einkommen erzielen könne, beim Erfordernis des Einkommens entsprechend Abzüge vornehmen müssen und den Aufenthaltstitel mit einem geminderten Einkommen erteilen müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 23.09.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt im Zuge der die Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gehört, sowie die Zeugen O P, Q R sowie S T einvernommen wurden.

Im Zuge der Verhandlung wurde ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.06.2024 betreffend Beschwerdeführer I vorgelegt, sowie weiters aktuelle Lohn-/Gehaltsausweise der Firma U betreffend die Beschwerdeführerin II sowie weiters Honorar von Medienbote für die Beschwerdeführerin II und Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Beschwerdeführer I.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung in Verbindung mit ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und sind vor sieben Jahren nach Österreich gekommen. Die Antragsteller waren zuletzt im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte, gültig bis 04.11.2023.

Am 06.03.2023 bzw. 06.09.2023 stellten sie einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt – EU“.

Dem Antrag des Beschwerdeführers I beigelegt waren eine ärztliche und eine psychologische Stellungnahme beigefügt, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, das erforderliche Deutsch-Zertifikat zu erbringen.

Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 13.03.2023 ein amtsärztliches Gutachten von der Abteilung 8, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, eingefordert.

Am 15.11.2023 langte das Gutachten bei der erkennenden Behörde ein und wurde festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes zur Absolvierung des Deutschkurses auf dem Niveau B1 als nicht geeignet erscheint.

Die Familie bewohnt eine Wohnung in der Wstraße, auf der Liegenschaft EZ **** KG ****. Das Gesamtausmaß der Nutzfläche beträgt 66,58 m². Die Wohnung hat eine Wohnküche und zwei zusätzliche Zimmer. Die Mietkosten belaufen sich laut Auskunft in der mündlichen Verhandlung derzeit auf € 830,00, Kosten für Strom betragen € 300,00.

Ein Jahr nach der Ankunft des Beschwerdeführers I kam es bei ihm zur Diagnose einer lymphoplastischen Leukämie und eines kleinzelligen Nierenkarzinoms rechts. Aufgrund der Diagnose wurde der Beschwerdeführer mit einer Chemo- und Strahlentherapie behandelt.

Laut dem ambulanten Arztbrief vom LKH Graz II, Abteilung für Neurologie, Standort Süd, vom 05.06.2023, besteht eine fachärztlich vorbekannte Intelligenzminderung, welche sich nach den zahlreichen Chemotherapien wegen des Nierentumors verstärkte. Der Beschwerdeführer ist sehr vergesslich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.06.2024 ab 01.04.2024 Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt. Die bedeutet einen monatlichen Betrag von € 354,00.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit 01. Februar 2024 in der Pizzeria N 25 Stunden pro Woche und bringt monatlich etwa € 900,00 ins Verdienen, zusätzlich erhält er 13., 14. Gehalt. Er wäscht die Teller, kehrt aus und schneidet den Salat. Freitag, Samstag, Sonntag ist der Beschwerdeführer I fix da, manchmal wird er zusätzlich geholt.

Die Pizzeria N wurde im Februar 2024 nach Renovierungsarbeiten eröffnet. Der Beschwerdeführer ist von Beginn an dort angestellt.

Die Beschwerdeführerin II ist bei U beschäftigt und bringt dort monatlich etwa € 1.665,00 ins Verdienen, zusätzlich erhält sie 13., 14. Gehalt. Sie arbeitet dort für 30 Stunden. Zusätzlich arbeitet sie für den Medienboten, wo sie Zeitungen verteilt, von etwa 02.00 Uhr bis 04.00 Uhr in der Nacht. Dabei bringt sie etwa € 850,00 ins Verdienen, dies ist jedoch zu versteuern, da dies im Rahmen eines Werkvertrags erfolgt.

In der Zeit, wo sie die Zeitungen austrägt, ist der Mann zu Hause. Tagsüber kümmert sich die Mutter des Beschwerdeführers I, die im selben Haus wohnt, um die Kinder. Die Beschwerdeführer III und IV, beide geboren am ****, sind derzeit beim AMS zur Arbeitsuche gemeldet. Die Beschwerdeführerin V, geboren am ****, geht in die Schule. Zusätzlich gibt es ein weiteres Kind, das jüngste Kind hat keinen Antrag gestellt.

Der Bruder des Beschwerdeführers, Herr S T, lebt seit 31 Jahren in Österreich. Er lernte bei der Firma V bei E Koch und Kellner und hatte zwei Restaurants in W und F. Als der Beschwerdeführer I krank wurde, verkaufte er die Restaurants. Seit Februar ist er Geschäftsführer des Lokals Pizzeria N in S. In Österreich leben zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers I, W X und Y Z. Beide sind berufstätig und arbeiten bei Aa bzw. im Gastronomiebereich.

Inhaber der Pizzeria N ist der Sohn des Beschwerdeführers, Herr Q R.

Mit Bescheid vom 26.02.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie hinsichtlich der Person der Beschwerdeführer und der familiären Situation aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht abgeführten Beweisverfahrens im Zuge der unter Anwesenheit der Verfahrensparteien sowie der erforderlichen Zeugen durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Weiters ergeben sich die Feststellungen auch aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten verfahrensrelevanten Dokumenten und Urkunden.

Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers I, Beschwerdeführerin II und der Zeugen und auch keine Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Urkunden.

Alle Zeugen sowie auch die Beschwerdeführer hinterließen einen äußerst glaubwürdigen und korrekten Eindruck und vermittelten den Eindruck einer Familie, die angesichts der schwierigen Situation des Beschwerdeführers I zusammenhält und wird daher davon ausgegangen, dass die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers I von Dauer ist und es sich um keine Gefälligkeit handelt.

Von allen einvernommenen Zeugen wurde sehr detailreich und glaubwürdig dargestellt, wie der Arbeitsalltag sowie das Leben des Beschwerdeführers I verlaufen. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer, im Vergleich zu den Annahmen der belangten Behörde, deutlich erhöht haben.

Rechtliche Beurteilung:

§ 11 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

§ 45 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet

auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass grundsätzlich im gegenständlichen Fall ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.955,53 nachzuweisen ist (ein Ehepaar € 1.921,46, drei Kinder € 563,79, Miete € 830,00 abzüglich Wertes der freien Station € 359,72).

Nach den vorgelegten Nachweisen in der öffentlich mündlichen Verhandlung wird dieser Betrag nunmehr erreicht, zumal das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers I um keine Gefälligkeit handelt und auch der Zeitpunkt des Beginns seiner Berufstätigkeit nicht im Hinblick auf den Aufenthaltstitel erfolgte, sondern schlichtweg weil das Restaurant nach Renovierungsarbeiten mit 01. Februar 2024 eröffnete.

Zusätzlich ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer I mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt seit 01.04.2024 über Pflegegeld in der Höhe von € 354,00 monatlich verfügt.

Zu bedenken ist auch, dass die Beschwerdeführerin III und Beschwerdeführer IV nach Beendigung ihrer Schulpflicht beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sind und daher mit Einkommen von ihrer Seite zu rechnen sein wird.

Davon abgesehen erscheint im Sinne des § 11 Abs 3 NAG selbst bei Nichterfüllung der in § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG normierten Voraussetzungen eine Prüfung, der in Artikel 8 ERMK angeführten Gründe erforderlich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 45 NAG festgehalten hat, kann (insbesondere) eine Behinderung (wie hier vorliegend) einen im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigendem, gewichtigem Umstand darstellen (VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002 mit Bezugnahme auf VfGH 4.10.2018, G133/2018, Verfassungssammlung 20.282/2018).

Somit ist eine gesamtheitliche Abwägung der im § 11 Abs 3 NAG demonstrativ aufgezählten Kriterien, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8 ERMK heranzuziehen sind, vorzunehmen.

Der Grad der Integration der Familie kann insgesamt als gut befunden werden. Rechtswidrige Gründe des Aufenthalts waren nicht gegeben, die Beschwerdeführer sind unbescholten. Die Bindung innerhalb der Familie ist ebenfalls als groß zu erachten, zumal die Mutter des Beschwerdeführers I in Graz im selben Haus lebt (der Vater ist verstorben) und in Österreich drei Brüder des Beschwerdeführers I leben. Auch die Beschwerdeführerin II zeigt eine sehr gute Integration, sie spricht auch gut Deutsch.

Aufgrund der zu berücksichtigenden Erkrankung des Beschwerdeführers I in Verbindung mit dem familiären Zusammenhalt der in Österreich lebenden Familienmitglieder ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine hohe Schutzwürdigkeit des Privatlebens. Auch wenn körperliche Beeinträchtigungen a priori keine automatische Erteilung eines Aufenthaltstitels gebieten, sind sie dennoch in eine Abwägung einzubeziehen.

Das erkennende Gericht kommt daher im Sinne der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers I, wie beschrieben, zu dem Ergebnis, dass diese Interessen in Gegenüberstellung mit jenen öffentlichen, behördlicherseits zu vertretenden, als entsprechend höher zu gewichten waren, wenn man davon ausgehen wollte, – wovon das Landesverwaltungsgericht wie ausgeführt nicht ausgeht – dass die finanziellen Mittel nicht ausreichend sein sollten.

Es war somit den Beschwerdeführern die beantragten Aufenthaltstitel „EU – Daueraufenthalt“ für die Dauer von fünf Jahren zuzuerkennen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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