LVwG ST LVwG 42.37-3173/2024

LVwG 42.37-3173/2024Tribunale amministrativo regionale24 set 2024

Regest

Nachschulung, Anordnung, schwerer Verstoß, Mitwirkung, Feststellung, Sachverhalt, Aufzählung, Straßenverkehrsordnung 1960, Führerscheingesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.37-3173/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.37.3173.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Beschwerde der Frau A B, geb. ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.07.2024, GZ: BHDL-263922/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vom 08.08.2024

s t a t t g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 31.07.2024, GZ: BHDL-263922/2024, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs 3 iVm § 19 Abs 2 des Führerscheingesetzes (FSG) verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren und wurde gleichzeitig die Probezeit bis 11.04.2027 verlängert. In der Begründung wird im Wesentlichen auf die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung verwiesen, derzufolge die Beschwerdeführerin ein Vergehen nach § 4 Abs 1 lit c begangen habe und rechtskräftig bestraft worden sei. Da ein Tatbestand gesetzt worden sei, welcher mittels Strafverfügung rechtskräftig geahndet worden sei sowie eine Nachschulung und eine Probezeitverlängerung nach sich ziehe, sei nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist die zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe laut des Bescheides am 02.06.2024 ein Vergehen nach § 4 Abs 1 lit c begangen. Dies sei ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, da es ein Parkunfall auf einem Privatparkplatz gewesen sei. Der Geltungsbereich der StVO sei in § 1 desselben festgelegt. Demnach gelte die StVO auf allen Straßen mit öffentlichem Verkehr, also auf Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Im Beschwerdefall handle es sich um einen Privatparkplatz in einem Wohngebiet (Hstraße, S), der nur durch das Öffnen eines Schrankens zugänglich sei. Demnach habe die Beschwerdeführerin kein Verkehrsdelikt begangen und eine Nachschulung sei nicht notwendig.

Einlangend per 23.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 08.08.2024 samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Sachverhalt

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.06.2024, GZ: BHGU/606240051393/2024, wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie stand am 02.06.2024 zwischen 10:30 Uhr und 19:45 Uhr in S, Hstraße, am Parallelparkplatz vor dem Wohngebäude, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und verständigte nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle, obwohl sie und die Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Die Beschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO 1960 verletzt.

Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie stand am 02.06.2024 zwischen 10:30 Uhr und 19:45 Uhr in S, Hstraße, am Parallelparkplatz vor dem Wohngebäude mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang und wirkte an der Sachverhaltsfeststellung nicht mit, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich machte, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 verletzt.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mit genannter Strafverfügung zur Last gelegt, sie führte am 02.06.2024 um 21:00 Uhr in S, Hstraße, am Parallelparkplatz vor dem Wohngebäude als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen **** (A) den Teil 1 der Zulassungsbescheinigung oder Heereszulassungsbescheinigung des PKW nicht mit. Die Beschwerdeführerin hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 verletzt.

Diese Strafverfügung wurde mit 09.07.2024 zur Gänze rechtskräftig.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus der aktenkundigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.06.2024.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 4 Abs 3 Führerscheingesetz, BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 76/2019, (im Folgenden FSG) ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

Gemäß § 4 Abs 6 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs 3

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr. 159:

a) § 4 Abs 1 lit a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs 2 lit a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit a Z 4a und 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs 3, 38 Abs 2a, 38 Abs 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

g) § 46 Abs 4 lit a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen).

2. Mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

2a. Übertretungen des § 102 Abs 3 5. Satz KFG 1967

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden

Wie sowohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als auch die Beschwerdeführerin richtig feststellen, wurde die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 05.06.2024 rechtskräftig nach den Rechtsvorschriften des § 4 Abs 5 StVO 1960, des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960 und des § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 bestraft.

§ 4 Abs 3 iVm Abs 6 FSG sieht als schweren Verstoß u.a. jedoch lediglich § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 (Fahrerflucht) vor. Die Verwaltungsübertretung der Fahrerflucht nach § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 wurde der Beschwerdeführerin in der Strafverfügung vom 05.06.2024 jedoch nicht vorgeworfen und liegt diesbezüglich auch keine rechtskräftige Bestrafung vor. Da § 4 Abs 1 lit c StVO (Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes) nicht in der taxativen Aufzählung des § 4 Abs 6 FSG enthalten ist, ist sohin diesbezüglich auch nicht von einem schweren Verstoß iSd § 4 Abs 3 FSG auszugehen und war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Nachschulung anzuordnen. Ebenso war die belangte Behörde auch nicht berechtigt, eine Verlängerung der Probezeit zu verfügen, zumal dies eine Folgewirkung der Anordnung einer Nachschulung darstellt.

Aus diesen Gründen war anlässlich der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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