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LVwG 30.8-1190/2024•LVwG ST LVwG 30.8-1190/2024
LVwG 30.8-1190/2024Tribunale amministrativo regionale12 ago 2024
Versammlung, Verharren, Auflösung, Hinderung, Beamte, Aufgaben, Filmen, Abstand, Ärgernis, Ordnungsstörung, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des A B, geb. am ****, Egasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.02.2024, GZ: VStV/923301725129/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.
III.Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.02.2024, GZ: VStV/923301725129/2023, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen zu Spruchpunkt 1. gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022, und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017, zur Last gelegt und über ihn zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe iHv € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022 und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), gemäß § 19 VersammlungsG 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017, verhängt.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zur Tatzeit am Tatort als freier Pressemitarbeiter anwesend gewesen sei und diesen Umstand auch der Polizei mitgeteilt habe. Am 04.09.2023 habe er nach Auflösung der Versammlung die Kreuzung verlassen, sei zu seinem Fahrrad in der Rgasse gegangen und habe seinen Presseausweis geholt. Mit dem Presseausweis sei er zurück zum Dplatz und habe die Polizei gefragt, ob er weiter filmen könne, wobei er von den Beamten durchgelassen worden sei. Er habe die Arbeit der Polizei nicht behindert und immer genug Abstand gehalten. Er sei der einzige Medienvertreter an diesem Tag gewesen und habe es für wichtig gehalten, die Situation zu dokumentieren.
Das Landesveraltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Urkunden sowie der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 01.07.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher der Beschwerdeführer einvernommen worden ist, wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Am 04.09.2023 kam es im Bereich Dplatz, G beim dortigen Fußübergang zu einer Versammlung von Klimaaktivisten, wobei der Beschwerdeführer am Tatort zu den Tatzeiten anwesend war und an der Versammlung teilnahm, in dem er nach seinen Angaben vor Ort die Demonstration sowie das Handeln der Beamten vor Ort und die Versammlungsauflösung fotografisch dokumentierte. Der Beschwerdeführer ist nebenberuflich als freier Journalist für A B tätig, bekommt dort kein Entgelt bezahlt, sondern hat die Möglichkeit eine Sendung frei zu gestalten. Seit etwa 1,5 Jahren macht er die Sendung „“. Etwa eine Woche vor der gegenständlichen Versammlung erfuhr er von dieser, war aber nicht von der „E F“ beauftragt vor Ort Pressearbeit vorzunehmen. Am 04.09.2023 begaben sich die Streifen BE, BE*** und BE*** um 07.20 Uhr in Richtung Kplatz, da sich dort laut Informationen gegen 07.45 Uhr Klimaaktivisten der E F versammeln sollten. Vor der Abfahrt wurde durch den Meldungsleger die Landesleitzentrale (LLZ) avisiert und um Verständigung des KvO und des Behördenvertreters gebeten. Um 07.45 Uhr trafen alle drei Streifen im Bereich des Bauernmarktes ein und konnte eine Gruppe von etwa 12 Personen wahrgenommen werden, welche den Klimaaktivisten zuzuordnen waren. Eine Person davon trug eine orange Warnweste mit der Aufschrift „E F“. Der Beschwerdeführer war Teil dieser Gruppe. Eine Versammlungsteilnehmerin in oranger Warnweste gab sich gegenüber den Beamten als Versammlungsleiterin zu erkennen und erklärte, dass sie mit der „E F“ solidarisch seien, keine Aktion geplant sei und sie einzeln spazieren gehen würden. Um 08.17 Uhr begann sich die Gruppierung aufzulösen und in alle Richtungen auseinander zu gehen. Um 08.28 Uhr wurde durch Streife „Rplatz“ via Funk durchgegeben, dass sich nunmehr Klimaaktivisten im Bereich des Dplatzes aufhalten wurden. Sämtliche BE-Streifen verlegten unverzüglich den Einsatzort in dem Bereich Dplatz. Es konnten vier Personen wahrgenommen werden, welche sich zum Teil bereits auf der Fahrbahn angeklebt hatten. Diese verursachten durch die Versammlung, sowohl beim normalen Straßenverkehr als auch beim öffentlichen Verkehr erhebliche Beeinträchtigungen. Auch an der weiteren Kreuzung am Dplatz setzten sich drei Personen auf die Fahrbahn, wobei sich zwei von ihnen an dieser festklebten. Um 08.32 Uhr wurde durch die anwesende Behördenvertreterin via Lautsprecheranlage die Versammlung im Bereich Dplatz für aufgelöst erklärt und kurze Zeit darauf wiederholt, wobei den Versammlungsteilnehmern eine Frist von 30 sek zum Auflösen der Versammlung und Verlassen der Örtlichkeit eingeräumt wurde. Die auf der Fahrbahn festgeklebten Aktivisten wurden unter Anwendung von Lösungsmitteln von der Fahrbahn gelöst und von der Fahrbahn verbracht. Der Beschwerdeführer, der ursprünglich zum Kplatz gefahren war um sich dort mit den übrigen Demonstrationsteilnehmern zu versammeln, fuhr mit seinem Fahrrad über den Jplatz zur Rgasse, stellte sein Fahrrad mit dem Rucksack dort ab und begab sich zum Dplatz. Trotz Auflösung der Versammlung verblieb der Beschwerdeführer im unmittelbaren Nahbereich, gehörte offensichtlich der Versammlung an und weigerte sich trotz rechtlicher Belehrung durch Beamte vor Ort den Versammlungsort zu verlassen. Der Beschwerdeführer störte die vor Ort durchgeführten Amtshandlungen, wie Identitätsfeststellungen dadurch, dass er mit der Kamera direkt neben den Köpfen der Beamten filmte. Gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.09.2023, GZ: VStV/923301725129/2023, erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte vor, dass Gefahr in Verzug vorgelegen habe, er sich an einer unübersichtlichen Stelle auf der Straße aufgehalten habe, wo eine angeklebte Person ohne Polizeischutz alleine gelassen worden sei und Autos an dieser sehr knapp vorbeigefahren wären. Der Beschwerdeführer sei deshalb am Gehsteig neben der Person stehen geblieben um diese schützen zu können. Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.02.2024, GZ: VStV/923301725129/2023, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte am 08.03.2024 erstmalig vor, dass er sich am 04.09.2023, als freier Pressemitarbeiter auf der Kreuzung bzw. am Tatort aufgehalten und dies auch der Polizei mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer hätte die Versammlung nach Auflösung sofort verlassen, sei zu seinem Fahrrad in der Rgasse gegangen, habe seinen Presseausweis geholt und habe sich mit diesem zurück zum Tatort begeben und einen Beamten gefragt, ob er weiter filmen könne, wobei er von diesem durchgelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Polizei in ihrer Arbeit nicht behindert und auch Abstand eingehalten. Er sei an diesem Tag der einzige Medienvertreter vor Ort gewesen und habe es für wichtig gehalten, die Situation zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer legte während des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere aber auch während des Beschwerdeverfahrens keinerlei Nachweise dafür vor, dass er tatsächlich vor Ort Fotos und Videos angefertigt und diese für seine Sendung auf A B „***“ verwendet hätte.
Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er an der Versammlung insofern teilgenommen hat, als er sich zuerst zum ursprünglichen Versammlungstreffpunkt am Kplatz und dann zum Tatort Dplatz, G begeben hat. Der Beschwerdeführer hat auch eingeräumt, dass er von der gegenständlichen Versammlung vorab Kenntnis erlangt gehabt hat.
Erstmalig in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, als freier Journalist für C D vor Ort Fotos und Videos angefertigt zu haben um das Demonstrationsgeschehen und die Amtshandlungen zu dokumentieren. Dieser Verantwortung des Beschwerdeführers steht aber gegenüber, dass dieser in seinem Einspruch noch erklärt hat, dass er vor Ort geblieben sei, da Gefahr in Verzug geherrscht habe, da ein auf der Fahrbahn festgeklebter Demonstrant von den Beamten nicht geschützt worden und durch herannahende Fahrzeuglenker gefährdet gewesen sei, er also aus Solidarität vor Ort geblieben sei.
Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vor Ort tatsächlich Fotos und Videos angefertigt hat, obwohl er solche im Verfahren nicht vorgelegt hat, also auch mangels jeglicher nachvollziehbarer Beweise nicht festgestellt werden kann, ob er diese als Privatperson oder aber tatsächlich im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit angefertigt und für seine Sendung verwendet hat, ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark, dass der Beschwerdeführer auch nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort nicht verlassen und die Amtshandlungen der vor Ort tätigen Beamten insofern beeinträchtigt und gestört hat, als er den Mindestabstand zu den Beamten beim Filmen weit unterschritten hat, und bis auf wenige Zentimeter an diese herangetreten ist. (Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark vom 09.09.2023, GZ: PAD/23/01820712/037/VStV und GZ: PAD/23/01820712/042/VStV). Dies ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.09.2023, GZ: PAD/23/01820712/001/VW, wonach sich der Beschwerdeführer trotz Auflösung der Versammlung im unmittelbaren Nahebereich am Tatort aufgehalten und trotz rechtlicher Belehrungen der Beamten die Amtshandlung durch sein Verhalten gestört hat.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er den Beamten erklärt habe als Journalist vor Ort tätig zu sein, seinen Presseausweis vorgewiesen zu haben und zum Versammlungsort durchgelassen worden sei, ist im Hinblick auf die eindeutigen Beweisergebnisse nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich ist die widersprüchliche Verantwortung des Beschwerdeführers in dessen Einspruch im Verhältnis zu dessen Beschwerde und der Umstand zu berücksichtigen, dass davon auch im Bericht vom 04.09.2023 nichts festgehalten ist, obwohl dieser umfangreich und äußerst detailliert verfasst worden ist.
Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 04.09.2023, GZ: PAD/23/01820712/001/VW, konnte sowohl der Verlauf der gegenständlichen Demonstration bzw. Versammlung an mehreren Versammlungsorten, die Auflösung der Versammlung durch die Behördenvertreterin und der Umstand, dass nach abgelaufener Frist sich Versammlungsteilnehmer, unter ihnen der Beschwerdeführer trotz Aufforderung den Versammlungsort zu verlassen dort weiter aufgehalten haben. Weiters konnte festgestellt werden, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers, er verblieb nach seinen Angaben in dessen Einspruch aus Solidarität bei einem auf der Fahrbahn festgeklebten Aktivisten, und um die Protestaktion und deren Auflösung filmisch festzuhalten.
Aus den im Akt aufliegenden Anzeigen der Landespolizeidirektion Steiermark konnte auch festgestellt werden, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers, bei Teilnahme an einer Demonstration durch welche Schutzwege im Bereich G, Dplatz blockiert worden sind, sowohl der normale Fahrzeugverkehr als auch der Bus- und Straßenbahnverkehr sowie der Baustellenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. teilweise gänzlich zum Erliegen gebracht worden sind.
Rechtliche Beurteilung:
Zu § 81 Abs 1 SPG:
Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen (vgl. VwGH vom 06.09.2007, 2005/09/0168). Das Hindern von Einsatzkräften bei der Auflösung einer nicht angekündigten Versammlung und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist jedenfalls als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren.
Berechtigtes Ärgernis erregend ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (vgl. VwGH vom 26.09.1990, 90/10/0065).
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in G, Dplatz, aufgehalten, obwohl die nicht angekündigte Versammlung vor Ort durch die Behörde bereits aufgelöst worden war und hat die Beamten dadurch, dass er vor Ort geblieben ist um die Protestaktionen deren Auflösung filmisch festzuhalten und dabei den notwendigen Abstand zu den Beamten nicht eingehalten und dadurch diese an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert hat, zweifelsfrei ein berechtigtes Ärgernis erregt.
Der von § 81 ABs 1 SPG geforderte ist damit eingetreten und wurde die öffentliche Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers sohin gravierend gestört.
Zur Frage, ob eine Ordnungsstörung im Zuge einer Versammlung durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, im Speziellen die Versammlungsfreiheit, gerechtfertigt ist, gilt es auszuführen, dass auch die Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch verwaltungsstrafrechtliche Normen, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dienen, beschränkt ist (vgl. Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz Praxiskommentar18 268 Rz 8).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die durch ihn verursachte Ordnungsstörung nicht aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Versammlungsfreiheit rechtfertigen konnte, sondern vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung des § 81 Abs 1 SPG zu beachten hatte.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, als freier Journalist vor Ort das Geschehen filmisch dokumentarisch festgehalten zu haben, so ist darauf zu verweisen, dass es für dieses Vorbringen keine nachvollziehbaren Beweise gibt, und ihm unabhängig davon, nicht die Dokumentation an sich zur Last gelegt wird, sondern die mit der von ihm zu verantwortenden Störung der Beamten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Auflösung der gegenständlichen Versammlung.
Somit hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs 1 SPG in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Zu § 14 Abs 1 VersammlungsG:
Gemäß § 14 Abs 1 VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersammlungsG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0047; VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbeständlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersammlungsG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hierzu etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzusetzen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH vom 03.12.2013, B 1573/2012).
Die gegenständliche Aktion vom 04.09.2023 wurde von der Behördenvertreterin um 08.34 Uhr für aufgelöst erklärt, wobei den am Versammlungsort befindlichen Demonstranten eine Frist von 30 Sekunden eingeräumt worden ist, um die Versammlung aufzulösen und zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat es in weiterer Folge unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, sondern begab sich vielmehr in unmittelbare Nähe der Beamten um die Protestaktionen und deren Auflösung filmisch festzuhalten.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, sich nach Auflösung der Versammlung nicht am eigentlichen Versammlungsort aufgehalten zu haben, sondern sich wegbewegt habe und nachdem er seinen Presseausweis geholt habe wieder zurückgekehrt sei, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der fluide Bestand geradezu typisch für eine Versammlung ist, und eine solche eine räumlich geeinte Personenansammlung darstellt und sich der Beschwerdeführer zweifelsfrei zur Tatzeit am Versammlungsort aufgehalten hat und durch sein Verhalten seine Solidarität bzw. seinen Beitrag zum stattfindenden Protest insofern zum Ausdruck gebracht hat, als er diesen filmisch festgehalten hat.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er als freier Journalist berechtigt war vor Ort zu bleiben um sowohl die Demonstration als auch deren Auflösung filmisch festzuhalten, so ist diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Auflösung einer „Spontanversammlung“, welche nicht angekündigt ist und geeignet ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu gewertigen dem Versammlungsgesetz entspricht und somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die behördlichen Maßnahmen im Zuge dieser Auflösung nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden ist (VfGH 20.09.2012, B1359/11).
Der Wortlaut des § 14 VersammlungsG und damit die Verpflichtung, den Versammlungsort nach Versammlungsauflösung zu verlassen, erfasst alle am Versammlungsort anwesenden Personen. Somit gelten auch Personen, die nicht – im engeren Sinn – Versammlungsteilnehmer sind, sondern bloß den Ablauf beobachten und/oder dokumentieren oder kommentieren, als „Anwesende“ und zählen daher zum Adressatenkreis des § 14 VersammlungsG. Auch sie trifft die Verpflichtung den Versammlungsort sogleich zu verlassen.
Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK schützt auch vor jenem Verwaltungshandeln, das jemanden an der Beschaffung öffentlich zugänglicher Informationen über öffentlich stattfindende Vorgänge bewusst und gewollt hindert. Selbst unter Zugrundelegung dieses weiten Eingriffsverständnisses ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gelegen sein soll, zumal er weder daran gehindert worden ist Informationen vor Ort zu empfangen, noch in irgendeiner Form behindert worden ist, diese hiernach zu verbreiten. Er wurde auch nicht für die Verbreitung in irgendeiner Weise verwaltungsstrafrechtlich belangt (VfGH 20.09.2012, B1359/11), sondern ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse davon auszugehen, dass er selbst gar nie beabsichtigt gehabt hat, das von ihm angefertigte Foto-und Filmmaterial zu verbreiten.
Damit hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 19 VersammlungsG sieht für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlich begangene, eine Geldstrafe in Höhe von jeweils bis zu € 720,00 bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.
Gemäß § 81 Abs 1 SPG ist eine Störung der öffentlichen Ordnung mit einer Gelstrafe bis zu € 500,00 zu ahnden. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach Abs 2 der Norm darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat gilt es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, heranzuziehen. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der gesetzten Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Fall VStG handelt, zu welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.
Diesbezüglich gelang es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen hat.
Bei § 81 Abs 1 SPG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei dabei § 5 Abs 1 erster Fall VStG zur Anwendung gelangt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Auch diesfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer den geforderten Taterfolg vorsätzlich herbeigeführt hat.
Damit hat der Beschwerdeführer die ihm in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde sowohl die objektiven als auch die subjektiven Kriterien iSd § 19 Abs 1 und Abs 2 VStG berücksichtigt. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend der Zusammenfall zweier Delikte, als mildernd nichts gewertet. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer verwirklichten Taten aus achtenswerten Beweggründen (VwGH 26.05.1995, 95/17/0074 mwN) gesetzt wurden sind in Gesamtbetrachtung die verhängten Strafen sowohl tat- als auch schuldangemessen.
Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung lagen gemäß § 45 Abs 1 letzter VStG nicht vor, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten gering war.
Sollte der Bestrafte nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach bei der belangten Behörde ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt werden kann.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen ist.
Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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