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LVwG 49.5-2360/2024•LVwG ST LVwG 49.5-2360/2024
LVwG 49.5-2360/2024Tribunale amministrativo regionale8 ago 2024
Landeslehrer, Aufschub, Übertritt, Ruhestand, subjektives Recht, wichtiges dienstliches Interesse, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. ****, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 31.05.2024, GZ: 600083345/84-2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen,
als der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2024 auf „Verlängerung seiner Dienstzeit bis zum Ende des 4. Lehrgangs im Schuljahr 2024/25“ zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogene Bescheid hat die Bildungsdirektion Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn BOL Ing. A B (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 11 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass an einer Verlängerung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers kein wichtiges dienstliches Interesse bestehe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe Herr BD Ing. C D (Anm.: Berufsschuldirektor der Landesberufsschule E) in dieser Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer zwar am Gang ein Gespräch geführt, jedoch keine Entscheidung ohne Beurteilung der Fakten treffen wollen. Dass der Beschwerdeführer seine Aufgabe als Lehrer immer ernst genommen habe, sei kein hervorzuhebendes Merkmal, sondern gehöre zu den allgemeinen Dienstpflichten jeder Lehrperson. Es habe dem Beschwerdeführer auch oft an der für eine Lehrperson wichtigen Empathie und Sozialkompetenz gefehlt und habe es auch immer wieder Wünsche zum Stundenplan sowie Unzufriedenheit gegeben. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen, Supplierstunden zu halten und habe dies damit argumentiert, dass diese schlecht bezahlt würden; bei den wenigen unvermeidbaren Supplierungen habe er nur eine Beaufsichtigung gemacht. Überdies sei der Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ende Februar 2025 bereits in der Klassenorganisationsplanung für das Schuljahr 2024/25 berücksichtigt worden, für seine Nachbesetzung sei bereits eine Vertragslehrstelle für die Fachgruppe III KFZ-Technik Anfang April 2024 ausgeschrieben und erfolgreich nachbesetzt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Verlängerung, nicht zuletzt deshalb, da eine Verlängerung stets finanzielle Auswirkungen für den Dienstgeber (etwa Erhöhung des Ruhegenusses) habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde (irrtümlich als „Einspruch“ bezeichnet) eingebracht und diese vorrangig mit seinem angespannten Verhältnis zu BD Ing. C D begründet. Dieser sei kein Psychologe und könne daher keine Wertung hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers abgeben. In weiterer Folge nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Stellung zu den im Bescheid angeführten „Wünschen zum Stundenplan und zur Unzufriedenheit“ und führte dazu aus, dass er immer seine Meinung gesagt habe, wenn etwas an der Schule nicht gerecht gewesen sei.
Ferner äußert sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich seines Unwillens, Supplierstunden zu halten, sowie die Klassenorganisationsplanung, wobei er die Ausführungen im Bescheid in Abrede stellt und um neuerliche Prüfung seiner Eingabe ersucht, zumal die Stellungnahme von BD Ing. C D nur der halben Wahrheit entspreche und von einer Voreingenommenheit gegenüber seiner Person geprägt sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Dienstvertrag vom 07.03.1991 – abgeschlossen zwischen dem Landesschulrat für Steiermark (nunmehr Bildungsdirektion Steiermark) und dem Beschwerdeführer – wurde dieser ab 04.03.1991 als Vertragslehrer bei der Landesberufsschule E beschäftigt. Ab 01.01.1992 wurde dieser Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Mit Wirksamkeit vom 01.09.1997 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle eines Lehrers an Berufsschulen in der Verwendungsgruppe L 2a 2 im Personalstand der Steiermärkischen Pflichtschullehrer ernannt und erhielt den Amtstitel „Berufsschullehrer“ und in der Folge am 23.07.2003 den Amtstitel „Berufsschuloberlehrer“.
Der Beschwerdeführer vollendet am **** sein 65. Lebensjahr und erreicht damit sein „gesetzliches Pensionsalter“.
Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 15.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um „Verlängerung der Dienstzeit bis zum Ende des 4. Lehrgangs im Schuljahr 2024/25“.
Am 10.05.2024 übermittelte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, da in seinem Ansuchen nicht angeführt gewesen sei, aus welchen Gründen er den Aufschub des Übertritts in den Ruhestand beantragt habe. Ferner wurde auf die Voraussetzung des „dienstlichen Interesses“ gemäß § 11 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz hingewiesen und ausgeführt, dass ein solches im konkreten Fall nicht vorliege.
In seiner Stellungnahme vom 27.05.2024 an die Bildungsdirektion Steiermark legte BD Ing. C D seine Wahrnehmungen hinsichtlich seines Gesprächs am Gang der Berufsschule mit dem Beschwerdeführer dar und wies weiters darauf hin, dass es zu den allgemeinen Dienstpflichten jeder Lehrperson gehöre, ihre Aufgabe als Lehrer/Lehrerin ernst zu nehmen. Es sei außerdem anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer oft an der für eine Lehrperson wichtigen Empathie sowie Sozialkompetenz fehle. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gewillt, Supplierstunden zu halten und argumentiere dies mit der schlechten Bezahlung. Bei den wenigen unvermeidbaren Supplierungen mache der Beschwerdeführer lediglich eine Beaufsichtigung. Des Weiteren sei für das Schuljahr 2024/25 die Pensionierung des Beschwerdeführers bereits berücksichtigt, weshalb seine Stelle auch nachbesetzt würde und kein Bedarf für eine Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit bestehe. Es würde daher dringend ersucht, von einem Aufschub des Übertritts in den Ruhestand Abstand zu nehmen.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 166/2023 (im Folgenden LDG) lauten wie folgt:
§ 11 LDG:
(1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand hat, bejahendenfalls, ob die belangte Behörde das ihr gemäß § 11 Abs. 2 LDG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 LDG tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die hiezu berufene Behörde – gegenständlich gemäß § 1a Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 (LDHG 1966) die Bildungsdirektion Steiermark – den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahres und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (GP XVI RV 274) ist Folgendes festgehalten:
„Dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist es wesentlich, dass es grundsätzlich auf Lebenszeit des Bediensteten begründet wird. Es wird daher durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand zwar inhaltlich umgestaltet, jedoch nicht beendet. Dieser Antrag stellt eine bedeutende Zäsur, aber keine Beendigung des Dienstverhältnisses dar.
Der Entwurf sieht folgende Möglichkeiten vor, um in den Ruhestand zu gelangen: Den Übertritt in den Ruhestand, der kraft Gesetzes erfolgt, ferner die Versetzung in den Ruhestand, die eines Behördenaktes bedarf, und schließlich die Versetzung in den Ruhestand, die durch Antrag oder Erklärung bei Vorliegen der im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt.
Die Behördenzuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes.“
Der Übertritt in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze erfolgt kraft Gesetzes bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfe.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 13 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetzes (im Folgenden BDG), räumt diese Bestimmung dem Beamten kein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der in Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf ein fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubs ein (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).
§ 13 Abs. 2 BDG ist inhaltlich im Wesentlichen § 67 Gehalts Überleitungsgesetz (im Folgenden GÜG) nachgebildet, der in seiner Stammfassung vorgesehen hatte, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte. Zur Frage des Aufschubs des Übertritts in den dauernden Ruhestand nach § 67 GÜG hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Anspruch auf irgendeine Tätigkeit der Behörde im Sinne einer solchen Ausnahme niemandem zustehe. Es sei kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs. 3 GÜG irgendein Recht dahingehend einräumen habe wollen, dass – ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststand vorausgesetzt – der Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben werde. Durch die GÜG-Novelle sei eine Änderung lediglich dahingehend durchgeführt worden, dass ein „Abwehrrecht“ des Beamten gegen einen Aufschub des Übertritts in den Ruhestand positiviert worden sei. Dagegen sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜG-Novelle 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der in Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf ein fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen habe wollen. Daher räume auch § 13 Abs. 2 BDG dem Beamten kein subjektives Recht dahingehend ein (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).
Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 BDG ist auch auf den gleichlautenden § 11 Abs. 2 LDG anwendbar, wodurch ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand per 01.03.2025 nicht gegeben ist.
Die belangte Behörde hätte daher den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren war, wobei der Beschwerdeführer durch diesen Umstand jedoch in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt wurde (vgl. etwa VwGH 24.01.2000, 96/17/0416 und VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/005).
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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