LVwG ST LVwG 42.15-1218/2024

LVwG 42.15-1218/2024Tribunale amministrativo regionale22 lug 2024

Regest

Befristung, Lebensgestaltung, Eignung, Lenken, KFZ, Lebenswandel, Persönlichkeit, Eigenheiten, Führerscheingesetz

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.15-1218/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.15.1218.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ******, E Gürtel, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.02.2024, GZ: VA/24/030323,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid wird die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 14.02.2026 befristet, dies mit der Auflage, Harnbefunde auf gängige Drogen alle drei Monate vorzulegen sowie einen psychiatrischen Verlaufsbefund in 12 Monaten (am 14.02.2025). Dies unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 14.02.2024, in welchem unter anderem aktenkundige Vorfälle aus den Jahren 2012, 2016 und 2021 im Zusammenhang mit aggressivem Verhalten beim Lenken von Kraftfahrzeugen erwähnt sind sowie das negative Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung, welche dem Beschwerdeführer eine emotional stark angespannte Persönlichkeit mit deutlich erhöhter Konflikt- und Aggressionsbereitschaft bescheinigte. Trotz der derzeit nachgewiesener Drogenfreiheit sei aufgrund der in der Vergangenheit mehrfachen Verhaltensauffälligkeiten die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges derzeit nur bedingt gegeben.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, die Vorwürfe der belangten Behörde betreffend angeblich aggressives Verhalten aus den Jahren 2012 und 2016 beruhen lediglich auf polizeilichen Meldungen im Führerscheinakt. Diesbezüglich sei er jedoch seinerzeit rechtskräftig freigesprochen bzw gar nicht gerichtlich belangt worden. Was den weiters erwähnten Vorfall betreffend angebliche vorsätzliche Körperverletzung am 27.04.2021 anbelange, sei er, wie aus dem der Beschwerde angeschlossenen Gerichtsurteil ersichtlich, rechtskräftig freigesprochen worden. Auch die angebliche Drogenabhängigkeit liege nicht vor. Diesbezüglich verweise er auf die der Beschwerde angeschlossenen Befunde des Labors Dr. C D. Er sei nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in suchtmittelbeeinträchtigtem Zustand betreten worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023 sei ihm lediglich die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten entzogen worden, weil er sich am 19.02.2022 geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift von einem Arzt untersuchen zu lassen. Diese Verweigerung beweise keineswegs, dass er damals tatsächlich ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe alle von der Behörde geforderten Drogentests pünktlich erbracht, das Ergebnis sei immer negativ gewesen. Auch das psychologische Gutachten von Frau Dr. E F sei positiv gewesen und sehe er nicht ein, weshalb er nun dennoch einen weiteren psychiatrischen Verlaufsbefund beibringen solle. Zusammenfassend begehre er, die schon mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vorfälle außer Betracht zu lassen und ihm nunmehr die Lenkberechtigung ohne Befristung und Auflagen zu erteilen.

Aufgrund des zur Beschwerdeentscheidung vorgelegten Aktes der belangten Behörde ist in Verbindung mit den seitens des LVwG noch getätigten Erhebungen (insbesondere Strafregisterabfragen, Meldeabfragen, Sozialversicherungsabfragen und Anfragen betreffend Rechtskraft von Gerichtsurteilen) von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist in G geboren und hat hier ein Gymnasium ohne Maturaabschluss besucht und ein Sportdiplom (Windsurfer) erworben. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in W verbracht und war dort zeitweise in Einrichtungen für Obdachlose wohnhaft (Verein G H, I J Tageszentrum für Obdachlose). Auch nach seiner Übersiedlung nach G ab dem Jahr 2013 war der Beschwerdeführer hier die meiste Zeit bei der K L, E Gürtel, als „obdachlos“ gemeldet und ist dies auch seine aktuelle Adresse laut Melderegister. Er ist derzeit arbeitssuchend, lebt von der Straße. Anlässlich einer Sozialversicherungsabfrage konnten für die letzten drei Jahre keine Eintragungen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gefunden werden.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 21.12.2000 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, seit 25.09.2018 für BE und seit 13.12.2006 für A1, A2 und A. Er besitzt einen PKW (Fahrleistung laut eigenen Angaben ca. 10.000 km im Jahr) sowie ein Motorrad (Fahrleistung ca. 7.000 - 10.000 km im Jahr).

Im April 2016 wurde der Führerscheinakt aufgrund der Übersiedelung des Beschwerdeführers nach G von der LPD Wien zuständigkeitshalber an die LPD Steiermark übertragen. Im Akt enthalten sind unter anderem ein polizeilicher Abschlussbericht betreffend einen Vorfall vom 21.09.2012 demzufolge es an diesem Tag an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in W zu einem Streit mit Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen Person gekommen sei. Hinsichtlich dieses Vorfalls sowie eines weiteren Vorfalls vom 08.06.2012 (Schläge mit einer Motorradbatterie) wurde der Beschwerdeführer in zweiter Instanz mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.01.2014, GZ: 130 BI 89/13x, rechtskräftig wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen a € 4,00 verhängt. Im Akt enthalten ist weiters eine Meldung vom 15.01.2016, demzufolge sich der Beschwerdeführer mit Benzin übergossen und gedroht habe sich umzubringen, dies begleitet von aggressivem Verhalten. Aufgrund des zuletzt genannten Vorfalls befand sich der Beschwerdeführer auch eine Nacht im O-W-Spital W in der psychiatrischen Abteilung zur Krisenintervention und erfolgte noch mit Bescheid der LPD Wien vom 28.01.2016 eine Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG zur amtsärztlichen Untersuchung. Dieses Verfahren wurde nach Aktenübermittlung zuständigkeitshalber von der LPD Steiermark weitergeführt. Mit polizeiärztlichem Gutachten vom Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für gesundheitlich geeignet befunden. Mit Antrag vom 23.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klasse BE, welche ihm auch per 25.09.2018 erteilt wurde. Im Akt der Behörde befindet sich weiters eine Meldung der SVA II betreffend einen Vorfall vom 27.04.2021 in G, wo der Beschwerdeführer angeblich im Zuge einer Konfrontation versucht habe, einen PKW-Lenker mit einem Motorradhelm zu schlagen. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz West vom 01.07.2021, GZ: 12U 72/21d, rechtskräftig freigesprochen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für sämtliche Klassen für den Zeitraum von neun Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs 1 FSG wurde dabei eine zweimalige Weigerung, sich wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen am 19.02.2022 gewertet, hinsichtlich des Vorfalls vom Nachmittag dieses Tages zusätzlich auch wegen Lenkens trotz vorläufig (am Vormittag des gleichen Tages) bereits abgenommenen Führerscheins. In einem wurden dem Beschwerdeführer als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung, die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung aufgetragen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 23.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung des Führerscheins nach Überprüfung der gesundheitlichen Eignung. Trotz Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom Juli 2023, derzufolge der Beschwerdeführer „nicht geeignet“ ist, wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2023 eine Befristung bis 18.02.2024 (6 Monate) ausgesprochen, dies mit Code 104 (Harn auf gängige Drogen alle drei Monate). Vor Ablauf dieser Befristung stellte der Beschwerdeführer im Jänner 2024 den nunmehr gegenständlichen Führerscheinverlängerungsantrag, welcher mit dem bekämpften Bescheid erledigt wurde.

Der Beschwerdeführer weist aktuell keine noch nicht getilgten gerichtlichen Vorstrafen auf (EKIS Abfrage negativ). An noch nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen scheint lediglich ein Vorfall vom 27.04.2021 auf, wo wegen einer Ordnungswidrigkeit (abschätzige Bemerkung gegenüber einem Exekutivbeamten) eine Ermahnung ausgesprochen wurde sowie eine Vorstrafe wegen § 52 lit. a Z 10a StVO.

Unter Bedachtnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. im Folgenden unter III), wonach es bei einer Befristung der Lenkberechtigung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, um beurteilen zu können, ob tatsächlich eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegt, wurde die dem Landesverwaltungsgericht seitens der Fachabteilung Gesundheit und Pflege beigegebene Amtssachverständige Frau Dr. M N mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt. Im Gutachten vom 11.07.2024 gelangte die Amtssachverständige nach ausführlicher Wiedergabe des Akteninhaltes und der vorliegenden Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung und der amtsärztlichen Beurteilung durch Sachverständige der belangten Behörde zu nachstehendem Ergebnis:

„Amtsärztliches Gutachten

Es galt, Befund und Gutachten zu erstatten, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist.

Aus dem Akt sind vom Jahr 2012 bis 2021 Verkehrsauffälligkeiten durch beschriebenes aggressives Verhalten im Straßenverkehr ersichtlich. Im Jahr 2022 bestand der Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand. Der Beschwerdeführer verweigerte die Harnabgabe, sodass mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.7.2023 die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, BE für einen Zeitraum von 9 Monaten entzogen worden ist. Im polizeiärztlichen Gutachten nach § 8 FSG, erstellt am 18.08.2023, wurden die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom Juli 2023 berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde aus verkehrspsychologischer Sicht eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bedingt durch eine emotional stark angespannte Persönlichkeit mit deutlich erhöhter Konflikt- und Aggressionsbereitschaft und sozialer Erwünschtheit, reduzierter Selbstreflexionsfähigkeit, unkritischer Selbstwahrnehmung, reduzierter Normakzeptanz und fehlendem Problembewusstsein, attestiert. Aus polizeiärztlicher Sicht wurde jedoch eine bedingte Eignung zum Lenken von KFZ ausgesprochen und mit der Niederschrift der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.8.2023 wurde die Lenkberechtigung bis 18.2.2024 befristet erteilt unter der Auflage alle 3 Monate einen Harn auf gängige Drogen vorzulegen.

Im Jänner 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Führerschein-Verlängerungsantrag. Nach Durchführung der polizeiärztlichen Untersuchung wurde unter Berücksichtigung der vorliegenden Harnbefunde und einer neuropsychiatrischen Stellungnahme die Lenkberechtigung erneut auf einen Zeitraum von 2 Jahren zeitlich eingeschränkt unter den Auflagen, einen psychiatrischen Verlaufsbefund in 2 Jahren sowie Drogenharnuntersuchungen alle 3 Monate vorzulegen. Das dem Bescheid zugrundeliegende polizeiärztliche Gutachten wurde im Wesentlichen mit einer auffälligen Verkehrsvorgeschichte (aggressives Verhalten beim Lenken von KFZ) und im Rahmen der im Juli 2023 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten Persönlichkeitsmerkmale mit deutlich erhöhter Konflikt- und Aggressionsbereitschaft, sozialer Erwünschtheit, reduzierter Selbstreflexion, unkritischer Selbstwahrnehmung und reduzierter Normenakzeptanz sowie fehlendem Problembewusstsein begründet. Zum Zeitpunkt der polizeiärztlichen Gutachtenerstellung ergab sich kein Anhaltspunkt für einen aktuellen Drogenmissbrauch. Die Verschlechterung wurde aufgrund der in der Vergangenheit mehrfach festgestellten Verkehrsauffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Lenken von KFZ gesehen da sich im Rahmen der psychologischen Exploration Hinweise auf Verdeckungstendenzen, soziale Erwünschtheit (auch testmäßig bestätigt), Oberflächlichkeit, Bagatellisierungstendenzen, geringes Regelbewusstsein, unkritische Selbstwahrnehmung, reduzierte Normenakzeptanz und mangelndem Problembewusstsein ergaben. Angespanntheit und deutliche Konflikt- und Aggressionsbereitschaft waren zudem fassbar. Es fehle eine problembewusste und kritische Aufarbeitung für seine bisherigen gesetzten Konflikte und somit die Grundlage für eine zukünftige sichere Verkehrsteilnahme. Die gesamte Vorgeschichte würde unkritisch und nicht nachvollziehbar dargestellt. Aus verkehrspsychologischer Sicht fehle die grundlegende Bereitschaft, sich an Normen anzupassen.

Die im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung testmäßig objektivierten Parameter der verkehrsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften wie die psychische Stabilität, Verantwortungsbewusstsein, Selbstkontrolle, Risikovermeidung, Risikobereitschaft in Verkehrssituationen waren jeweils im Normbereich ausgewiesen. Gleichzeitig wurde eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit festgestellt. Die negative Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stütze sich im Wesentlichen auf die im Rahmen der Exploration erhobenen Verkehrsvorgeschichte.

Sämtliche vorliegenden Harnbefunde, die auf gängige Drogen untersucht worden sind, waren negativ. Der zuletzt vorgelegte Harnbefund vom Mai 2024 war ebenfalls auf sämtliche gängige Drogen negativ.

Im neuropsychiatrischen Untersuchungsbefund vom Februar 2024 konnten keine neurologischen oder psychiatrischen Auffälligkeiten festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der stattgehaben Verkehrsauffälligkeiten attestiert die Fachärztin für Psychiatrie dem Beschwerdeführer einen verantwortungsvollen Umgang beim Lenken von Kraftfahrzeugen. Es besteht derzeit weder eine Drogenabhängigkeit noch ein Drogenabusus durch illegale Substanzen.

Bei der ha. durchgeführten Untersuchung konnten keine wesentlichen körperlichen oder geistigen Leiden festgestellt werden. Der Beschwerdeführer fühlte sich hinsichtlich seiner stattgehabten Verkehrsauffälligkeiten nicht immer einsichtig, jedoch deutlich distanziert. Im Rahmen des ausführlichen explorativen Gesprächs, bestätigt durch die negativ ausgewiesenen Drogenharnbefunde, ergaben sich keine Hinweise auf einen Suchtmittelmissbrauch.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass aus ha. Sicht Herr A B, geb. am ******, derzeit gesundheitlich zum Lenken von KFZ der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, B und E gesundheitlich

geeignet

ist.

Begründung:

Derzeit kann aufgrund des ha. Untersuchungsbefundes, der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme und der Laborwerte davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer weder eine Substanzmittelabhängigkeit noch ein Substanzmittelmissbrauch besteht.

Hinweise auf Oberflächlichkeit, Bagatellisierungstendenzen, geringes Regelbewusstsein, reduzierte Normenakzeptanz oder mangelndes Problembewusstsein konnten nicht aufgezeigt werden.

Seit mittlerweile 8 Jahren ist es auch zu keinen weiteren Verkehrsauffälligkeiten hinsichtlich eines aggressiven Verhaltensmusters gekommen. Somit ist davon auszugehen, dass es zu einer Stabilisierung der Persönlichkeit gekommen ist. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist somit gegeben.

Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist derzeit nicht auszugehen.“

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.07.2024 mit einwöchiger Stellungnahmefrist zur Kenntnis gebracht und in einem auch mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der Beschwerde Folge zu geben und die Befristung zu beheben.

Die belangte Behörde hat eine Leermeldung abgegeben. Der Beschwerdeführer hat sich ebenfalls nicht geäußert.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der Behörde und den seitens des Verwaltungsgerichtes vor allem zur Frage der aktenkundigen Vorfälle betreffend aggressives Verhalten im Straßenverkehr noch ergänzend getätigten Erhebungen. Zusammenfassend ergab sich daraus, dass hinsichtlich der Vorfälle aus dem Jahr 2012 zwar tatsächlich eine rechtskräftige Bestrafung erfolgte, diese jedoch offensichtlich bereits getilgt ist (da damals nur eine Geldstrafe verhängt wurde beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre).

Insgesamt dürfte der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäußerte Eindruck nicht ganz unrichtig sein, dass sich die Sachbearbeiter der belangten Behörde und auch teilweise die Amtsärzte der belangten Behörde sowie Frau Mag. O P, welche die negative verkehrspsychologische Stellungnahme abgegeben hat, sich von den im Führerscheinakt befindlichen Polizeiberichten, Aktenfragmenten, etc. hinsichtlich der Vorfälle aus den Jahren 2012-2021 zu einer negativen Einschätzung des Beschwerdeführers verleiten ließen, ohne zu überprüfen, welche dieser Vorfälle überhaupt zu einer rechtskräftigen Bestrafung führten, ob diese Vorstrafen schon getilgt sind und offensichtlich auch ohne die lange seither verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Zumindest der Vorfall vom 27.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich im amtsärztlichen Gutachten vom 18.08.2023 zu Unrecht als „bestimmte Tatsache“ angelastet, da hier ja ein Freispruch erfolgte. Somit ist der vom Landesverwaltungsgericht beauftragten Amtssachverständigen zu folgen, welche in der Begründung ihres Gutachtens zu Recht ausgeführt hat, dass es seit mittlerweile acht Jahren zu keinen weiteren aktenkundigen Vorfällen gekommen ist, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu aggressivem, möglicherweise auf einer psychischen Erkrankung beruhendem Verhalten im Straßenverkehr neige.

Die aktenkundigen Bestrafungen wegen der Vorfälle aus dem Jahr 2012 liegen bei weitem zu lange zurück, um daraus aktuelle Schlussfolgerungen hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers tätigen zu können (vgl. dazu die folgenden Ausführungen unter III).

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtsgrundlagen und einschlägige Rechtsprechung

§ 8 FSG

„Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.“

§ 24 Abs 1 FSG:

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]“

§ 5 Abs 1 FSG-GV:

„Gesundheit

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)Alkoholabhängigkeit oder

b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

[…]“

§ 14 Abs 1 FSG GV:

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

[…]“

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt einer gemäß § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 8 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind (Zl. 2002/11/0254). Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Zl. 2012/11/0096). Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender, konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichenden Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Ra 2014/11/0092, ua). In einem Verfahren nach § 24 Abs 1 FSG ist es Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen, ein nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Inhaber einer Lenkberechtigung weiterhin, gegebenenfalls für welchen Zeitraum, die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrtspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt. Die § 13 und 14 FSG-GV regeln abschließend, inwieweit eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Vorliegen psychischer Krankheiten und Behinderungen bzw. bei Konsum von Alkohol, Sucht- und Arzneimitteln gegeben ist. Liegen die in diesen erwähnten Bestimmungen umschriebenen Beeinträchtigungen (und auch andere in der FSG-GV 1997 genannte Beeinträchtigungen) nicht vor, ist es dem Amtssachverständigen verwehrt, aufgrund seiner „Einschätzung der Persönlichkeitsreife“ des Inhabers einer Lenkberechtigung dennoch die Befristung der Lenkberechtigung zu empfehlen (Zl. 2001/11/0183).

2. Zu den Sachverständigengutachten Dr. Q R (belangte Behörde) und Dr. M N

Das amtsärztliche Gutachten der belangten Behörde ist äußerst kurz gefasst und lässt im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nachvollziehbar erkennen, warum der Amtsarzt der belangten Behörde den Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Erstattung des gegenständlichen Gutachtens zum Lenken von Kraftfahrzeugen für geeignet hielt, aufgrund welcher konkreten Sachverhaltsfeststellungen er allerdings im Sinne der obzitierten Judikatur eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers in Bezug auf vermutete Drogenabhängigkeit und/oder aggressives Verhalten im Straßenverkehr annimmt. Die im Gutachten erwähnten Vorfälle im Zeitraum 2012-2016 sind bei weitem zu lange zurückliegend um daraus Schlussfolgerungen hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ziehen zu können. Der Vorfall vom April 2021 wurde dem Beschwerdeführer wie mehrfach ausgeführt überhaupt zu Unrecht angelastet.

Da dieses Sachverständigengutachten somit unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar begründet war, um die bekämpfte Befristung der Lenkberechtigung rechtfertigen zu können, wurde im Verfahren vor dem LVwG ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.

Die vom LVwG beauftragte Sachverständige ist zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer aktuell weder eine Substanzmittelabhängigkeit noch ein Substanzmissbrauch besteht. Im Hinblick darauf, dass es seit mittlerweile acht Jahren zu keinen weiteren Verkehrsauffälligkeiten hinsichtlich eines aggressiven Verhaltensmusters gekommen ist, kann aktuell auch von einer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ausgegangen werden und insgesamt zumindest von einer Stabilisierung der Persönlichkeit.

Auf der Basis dieses Gutachtens liegen somit die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Befristung nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei Eintritt einer Stabilisierung keine „fortschreitende Erkrankung“ im Sinne von § 3 Abs 5 FSG-GV 1997 (mehr) vor (u.a. VwGH 20.04.2004, 2003/11/0315). Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung reicht es nach ebenfalls ständiger Judikatur nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes „nicht ausgeschlossen“ werden kann (VwGH 02.04.2014, 2012/11/0196 unter Hinweis auf zahlreiche Vorjudikatur). Die Auferlegung einer Befristung bloß „zur Sicherheit“ bzw. zwecks „weiterer Beobachtung“ des Probanden ist somit unzulässig.

Genau dies dürfte im vorliegenden Fall geschehen sein, dass nämlich die belangte Behörde sich im Hinblick auf die zugegebenermaßen nicht unproblematische Vorgeschichte veranlasst gesehen hat, den Beschwerdeführer mit der auferlegten Befristung weiterhin einer behördlichen Kontrolle zu unterziehen zu müssen. Auch wenn die aktuelle physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers eine derartige Maßnahme aus den vorgenannten Gründen nicht rechtfertigt, muss sich der Beschwerdeführer jedoch bewusst sein, dass die Behörde jederzeit die Möglichkeit hat, sollte er künftig wieder in aggressive Verhaltensmuster zurückfallen, aufgrund entsprechender Anlassfälle einen Auftrag gemäß § 24 Abs 4 FSG, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu erteilen.

Ebenfalls unzulässig ist es, Aspekte der persönlichen Lebensgestaltung, welche nichts mit der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu tun haben, zum Anlass für eine Befristung zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer einen – gemessen an bürgerlichen Maßstäben – unüblichen Lebenswandel aufweist und insgesamt eine etwas eigene Persönlichkeit ist, hat bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben, solange sich diese Eigenheiten nicht auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken.

Hinsichtlich der nunmehr zu erlassenden Entscheidung ist gemäß Erkenntnis VwGH vom 28.06.2001, Zl.: 99/11/0243, zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz lediglich eine (nachträgliche) Befristung der der Beschwerdeführerin bereits erteilten Lenkberechtigung war. Nur diese Befristung, nicht hingegen die Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung ist somit auch „Sache“ des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs 4 AVG (nunmehr Beschwerdeverfahren). Der UVS (nunmehr das Verwaltungsgericht) hat daher im Rahmen der ihm obliegenden Kontrollbefugnis ausschließlich die Rechtmäßigkeit der von der Unterinstanz ausgesprochenen Befristung der Lenkberechtigung zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen oder, wenn die Rechtsmittelinstanz nach dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren zur Ansicht gekommen ist, die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung sei sachlich nicht gerechtfertigt bzw. nicht gesetzeskonform mit ersatzloser Kassation des erstinstanzlichen Befristungs-bescheides vorzugehen.

Im Sinne dieser Rechtsprechung war daher der angefochtene Befristungsbescheid mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befristung ersatzlos zu beheben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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