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LVwG 47.35-2174/2024•LVwG ST LVwG 47.35-2174/2024
LVwG 47.35-2174/2024Tribunale amministrativo regionale18 lug 2024
Sozialunterstützung, Subsidiarität, eigene Mittel, Einkommen, Vermögen, Bedürftigkeit, unterstützungsbedürftig, Hilfsbedürftigkeit, Gewährung, Antrag, Feststellung, Mitwirkungspflicht, ausdrückliche Verpflichtung, amtswegige Erforschung, personenbezogene Auskünfte, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Fgasse, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 22.05.2024, GZ: BHBM-91600/2024-10,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 22.05.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Bruck-Mürzzuschlag den Antrag des Herrn A B, geb. am ****, auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung vom 04.03.2024 aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen. Begründend wurde auf die Unvollständigkeit des Antrages und auf den mit Schreiben vom 25.04.2024 erteilten Verbesserungsauftrag, welcher am 02.05.2024 zugestellt worden sei, hingewiesen. Diesem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG sei spruchgemäß zu entscheiden.
II. Dagegen richten sich ein E-Mail des A B vom 28.05.2024 (Betreff: Bescheid) sowie ein weiteres E-Mail des A B vom 29.05.2024 (Betreff: „Sozialhilfe Berufung 25 04 2024 verwaltungsgericht“), wobei im zweitgenannten E-Mail ausgeführt wurde wiefolgt:
„Verbesserungsvorschlag von 02 05 2024 ist nicht bekannt!“
III. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Vorlageschreiben vom 10.06.2024 den gegenständlichen Beschwerdeakt unter Bereitstellung ihres elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Herr A B, geb. am ****, hat mit einem mit 03.03.2024 datierten Antragsformular Leistungen der Sozialunterstützung ab 03.03.2024 beantragt. Dieser Antrag langte am 04.03.2024 bei der belangten Behörde ein.
Dazu erging am 25.04.2024 seitens der belangten Behörde folgender Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG:
„Verbesserungsauftrag
Sie haben am 04.03.2024 einen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt.
Der Antrag enthält nicht alle notwendigen Nachweise.
Hiermit ergeht der Auftrag, die nachstehenden Unterlagen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:
Amtlicher Lichtbildausweis oder Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
Mietvertrag
Aktuelle Mietvorschreibung samt Jahresabrechnung und Kontonummer des Vermieters (erforderlich aufgrund eines Hausverwalterwechsels)
Letztgültige Jahresabrechnung und aktuelle Vorschreibung für Strom- und Heizkosten (soferne nicht in Miete enthalten)
Sonstige wohnungsbezogene Kosten (z.B. Haushaltsversicherung, ...)
Kontoauszüge bzw. Umsatzliste der letzten 6 Monate (vollständig, in richtiger Reihenfolge und mit ausgewiesenem Kontostand)
Vermögensnachweise (Sparbuch bzw. –konto, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Aktien, Wertpapiere – jeweils mit aktuellem Einlagestand, Typen-/Zulassungsschein KFZ, etc.) – soferne vorhanden
Mangels Arbeitswilligkeit ist ein Vermittlungsauftrag des AMS nicht möglich – (Bescheid des AMS vom 09.09.2011), daher Nachweise über selbständiges, ernsthaftes Bemühen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit (Vorlage von Bewerbungen und allfällige Antwortschreiben von Firmen)
Nachweise über Arbeitsunfähigkeit (aktuelles amtsärztliches Sachverständigengutachten der ÖGK oder PVA)
Zuerkennungsbescheid über allfällige Pensionsleistungen (lt. Antrag wurde am 01.02.2024 ein Pensionsantrag gestellt)
Rechtliche Grundlagen: § 13 Abs. 3 AVG und § 13 Abs. 5 StSUG
Achtung: Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der angegeben Frist vorlegen, wird Ihr Antrag vom 04.03.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Hinweis: Sparen Sie Zeit und schicken Sie die Unterlagen per E-Mail an bhbm@stmk.gv.at.“
Laut einem im Akteninhalt aufliegenden RSa-Rückschein wurde dieser Verbesserungsauftrag, GZ: BHBM-91600/2024-4, am 02.05.2024 von Herrn A B persönlich übernommen.
Ebenfalls am 02.05.2024 sendete der Antragsteller an die belangte Behörde ein E-Mail mit dem Betreff „Berufung“ und folgendem Inhalt:
„Bescheid GZ: BHBM-91600/2024-4 wurde vereitelt.“
Weitere Eingaben tätigte der Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist bei der belangten Behörde nicht.
In der Folge erließ die belangte Behörde den mit 22.05.2024 datierten Zurückweisungsbescheid, welcher Herrn A B lauten im Akt aufliegendem RSa-Rückschein am 28.05.2024 persönlich zugestellt worden ist.
Am 28.05.2024 richtete A B ein E-Mail (Betreff: Bescheid) an einen Bediensteten des Amtes der Stmk. Landesregierung, in dessen Anhang er lediglich eine Kopie der Seite 2 des Verbesserungsauftrages vom 25.04.2024 übermittelte. Nach Weiterleiten dieses E-Mails an die belangte Behörde hat diese dem Antragsteller am 29.05.2024 mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel gegen einen Verbesserungsauftrag nicht möglich sei.
In einem weiteren E-Mail des A B an denselben Bediensteten des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 29.05.2024 (Betreff: „Sozialhilfe Berufung 25 04 2024 verwaltungsgericht“), führte dieser aus:
„Verbesserungsvorschlag von 02 05 2024 ist nicht bekannt!“
In einem weiteren E-Mail vom 04.06.2024 führte der Beschwerdeführer wiefolgt aus:
„Berufung ist natürlich möglich, steht auch im Bescheid. (RECHTSMITTEL)
Schreiben von 02 05 2024 gibt es nicht!“
Nach Eingang des Beschwerdeaktes und Einholen einer ergänzenden Stellungnahme bei der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 20.06.2024 eine ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde einschließlich des mit 25.04.2024 datierten behördlichen Verbesserungsauftrages und des dazugehörigen RSa-Rückscheines vom 02.05.2024 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zehn Tagen übermittelt. Dieses hg. Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2024 ausgefolgt und langte bis heute hiergerichtlich keine Stellungnahme dazu ein.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf die ergänzenden Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichts. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der mit 25.04.2024 datierte behördliche Verbesserungsauftrag am 02.05.2024 persönlich zugestellt worden ist, steht auf Basis der behördlichen Stellungnahme und insbesondere aufgrund des aufliegenden RSa-Rückscheines zweifelsfrei fest. Zu dem dazu hg. gewährten Parteiengehör hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die dargelegten Feststellungen der Entscheidung zugrundezulegen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG) und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt:
§ 13 StSUG:
„Anträge, Informationspflicht
(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.
(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.
(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.
(4) Anträge können gestellt werden
1. von den Bezugsberechtigten selbst, soweit sie eigenberechtigt sind,
a)von jeder der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen. Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als zustellungsbevollmächtigt,
b)von der gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreterin/vom gesetzlichen/bevollmächtigten Vertreter,
c)von der Erwachsenenvertreterin/vom Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren/dessen Aufgabenbereich gehört.
(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
1. über die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Sozialversicherungsnummer, Vertretungsnachweis, Meldezettel;
2. über die Wohnverhältnisse nachgewiesen durch Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Betriebskostennachweis, sonstige wohnungsbezogene Kosten;
3. über die Einkommensverhältnisse entsprechend dem Einkommensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Lohnbestätigung, Einkommensteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld und Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge;
4. über die Vermögensverhältnisse entsprechend dem Vermögensverzeichnis sowie nachgewiesen durch Sparbücher, Bausparverträge, Kontoauszüge, Aktien, Wertpapiere, Auflistung bestehender Konten;
5. über den Einsatz der Arbeitskraft nachgewiesen durch Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche, Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit, Nachweise über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft.
(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.“
§ 16 Abs 1 StSUG:
„Verfahren
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken….“
§ 13 AVG:
„Anbringen
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen.
„Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/12/0026 ua). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG darin, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen: Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nämlich nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, RZ 27 zu § 13).
Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hengstschläger/Leeb, aaO RZ 29). Wichtig ist zudem, dass auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Verbesserung hinzuweisen ist, wenn die Partei nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Dh es muss ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung hingewiesen werden, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist (Hengstschläger/Leeb, aaO RZ 30 und RZ 10 zu § 13a AVG; (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; 03.10.2013, 2012/06/0185; 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem StSUG gestellt. Die Behörde war auf Basis dieses Antrages nicht nur berechtigt, sondern vielmehr geradezu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 39 AVG einzuleiten. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind gemäß § 39 Abs 1 AVG die Verwaltungsvorschriften maßgebend, darüber hinaus, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde gemäß Abs 2 von Amts wegen vorzugehen.
Besondere Verfahrensvorschriften sind in § 16 StSUG enthalten. Demnach sind Bezugsberechtigte gemäß § 16 Abs 1 StSUG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken.
Das hier zu beachtende StSUG stellt mit der gegenständlichen Leistung der Sozialunterstützung ein Konzept dar, das auf dem Prinzip der Subsidiarität basiert und keine allgemeinen erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt. Für den Erhalt der Leistungen stellt daher (unter anderem) der zumutbare Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen), eine wesentliche Grundvoraussetzung dar – es ist also eine Prüfung und Beurteilung der Bedürftigkeit zu treffen, wie dies auch bei den Vorgängerleistungen, das waren die Bedarfsorientierte Mindestsicherung und die Sozialhilfe, der Fall war. Dies manifestiert sich unter anderem auch in § 4 Abs 1 Z 1 StSUG, wonach Anspruch auf Leistungen nur Personen haben, die unterstützungsbedürftig sind. Die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit durch die Behörde ist daher stets essentielle Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz.
Um einen entsprechenden Antrag nach dem StSUG ordnungsgemäß bearbeiten und die Hilfsbedürftigkeit feststellen zu können, ist es erforderlich, dass von den Antragstellenden an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt wird, wozu gemäß § 16 Abs 1 StSUG im Rahmen der von der Behörde erteilten Aufträge eine ausdrückliche Verpflichtung besteht. Die Mitwirkungspflicht einer Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes umso grösser, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0364).
Im vorliegenden Fall eines Antrags auf Gewährung einer Leistung der Sozialunterstützung waren diverse, für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht vollständig geklärt und waren die dazu vom Antragsteller getätigten Angaben sowie die vorgelegten Nachweise äußerst mangelhaft. Dabei handelte es sich zum einen beispielhaft um die Einkommens- und Vermögenssituation, so erfolgte keine vollständige chronologische Übermittlung von Kontoauszügen bzw. Umsatzlisten der letzten sechs Monate, und auch keine Vorlage von Nachweisen über aktuelle Bemühungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit; zum anderen betraf dies auch die tatsächlichen aktuellen Wohnkosten.
Im Lichte dieser Mängel hat die belangte Behörde am 25.04.2024 einen Verbesserungsauftrag formuliert, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der nicht fristgerechten Auftragserledigung ein Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG ergehen wird. Dieser Verbesserungs- oder Mängelbehebungsauftrag der Behörde war konkret und gut nachvollziehbar, enthielt im Sinne der obigen Ausführungen eine unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben und welche Unterlagen vorzulegen sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040) und es wurde darin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Auftragserledigung ein Zurückweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 3 AVG ergehen wird.
Dieser mit 25.04.2024 datierte Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 02.05.2024 persönlich zugestellt und lief in Berücksichtigung dieser am 02.05.2024 erfolgten Zustellung die vierzehntägige Frist zur Verbesserung bis einschließlich 16.05.2024.
Binnen dieser Frist hat sich der Beschwerdeführer weder gegenüber der hierfür zuständigen BH Bruck-Mürzzuschlag, noch gegenüber der Sozialabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geäußert.
Er hat sich erstmals am 28.05.2024, also am Tag der an ihn persönlich erfolgten Zustellung des Zurückweisungsbescheides, mit dem oben beschriebenen E-Mail geäußert, wobei dieses E-Mail keinerlei inhaltliche Äußerung enthalten hat. In seinen weiteren E-Mails hat der Beschwerdeführer ausschließlich vorgebracht, den Verbesserungsauftrag nicht erhalten zu haben; eine sonstige inhaltliche Äußerung wurde nicht erstattet. Auch die Vorlage der im Zurückweisungsbescheid genannten ausstehenden Unterlagen ist bis dato nicht erfolgt.
Nachdem die Zustellung des rechtskonformen behördlichen Verbesserungsauftrages durch den vorliegenden RSa-Rückschein einwandfrei erwiesen ist und sich der Beschwerdeführer zu all diesen Umständen trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht geäußert hat, war festzuhalten, dass der gegenständlichen Beschwerde jeglicher Erfolg versagt sein musste.
Zusammenfassend konnte der belangten Behörde, die den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung aufgrund eines mangelhaften Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, von Seiten des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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